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Solothurn Verwaltungsgericht 11.09.2017 VWBES.2017.196

11 septembre 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,152 mots·~6 min·5

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. September 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Anlässlich einer Verkehrsüberwachung in […] kontrollierte die Polizei Kanton Solothurn am 2. April 2014, um 23:00 Uhr, das Fahrzeug von A.___, geb. 1980. Da bei ihm Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt werden konnte, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte von 0,81 Promille (um 23:07 Uhr) beziehungsweise von 0,88 Promille (um 23.10 Uhr). In der Folge wurde A.___ zwecks Blutentnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ins Kantonsspital […] geführt. Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll um 23:30 Uhr. Das eingeholte Gutachten zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 8. April 2014 ergab einen Analysewert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromille respektive eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,04 bis maximal 1,45 Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration hält das Gutachten fest, dass Ereignis und Blutentnahme innerhalb der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt seien. Man könne davon ausgehen, dass sich zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper befunden habe, welche mindestens zum unteren Konzentrationswert des Vertrauensbereiches der ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,04 Gewichtspromille geführt habe.

1.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen A.___ am 18. August 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration). Die von A.___ dagegen an das Obergericht des Kantons Solothurn erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 27. Juni 2016 abgewiesen (STBER.2015.74). Auch das Bundesgericht wies mit Urteil vom 22. März 2017 die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil des BGer 6B_1042/2016 vom 22. März 2017).

2. Am 9. Mai 2017 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) gegen A.___ einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren.

2.    Die Verfügung sei aufzuheben und der Entzug des Führerausweises zu widerrufen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

4.    Es sei ihm eine Entschädigung für seinen Aufwand zu leisten.

Zur Begründung führt er aus, es sei nicht nachgewiesen, dass die effektive Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Anhaltung bereits den Wert von 0.8 Gewichtspromille erreicht habe. Nachgewiesen sei nur, dass er eine Menge Alkohol getrunken habe, die zu einer Blutalkoholkonzentration von über 0.8 Promille geführt habe. Dies reiche für den Entzug des Führerausweises nicht aus.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG).

2.2 Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Eine Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu so einer Blutalkoholkonzentration führt (Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG i.V.m. mit Art. 1 lit. a der Verordnung vom 15. Juni 2012 der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [BAGV, SR 741.13]). Eine Blutalkoholkonzentration gilt als qualifiziert, wenn sie 0.8 Gewichtspromille oder mehr beträgt (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. a BAGV, bzw. Art. 55 Abs. 6 aSVG [in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aBAGV [in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung]).

3.1 Nach der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur unter bestimmten Vor­aussetzungen abweichen, die vorliegend jedoch nicht gegeben sind (vgl. dazu im Einzelnen BGE 139 II 95 E. 3.2; 124 II 103 E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa.; je mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.2; 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4).

3.2 Gemäss den vorgenannten rechtskräftigen Strafurteilen, gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fraglichen Fahrt am 2. April 2014 einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.04 Gewichtspromille aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat demnach durch seine Trunkenheitsfahrt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration).

4. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der dreimonatigen Führerausweisentzugsdauer handelt es sich um die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG. Die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen sowie die Gefährdung, das Verschulden und der Leumund als Motorfahrzeugführer können somit nicht weiter berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer ist demnach nicht zu beanstanden.

5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits die Strafgerichte mit dem Argument des Beschwerdeführers, es sei nicht nachgewiesen, dass die effektive Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Anhaltung bereits den Wert von 0.8 Gewichtspromille erreicht habe, befasst haben. Es wurde ausgeführt, dass entweder die konkret ermittelte Blutalkoholkonzentration oder die Feststellung einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen BAK führt, entscheidend sei (STBER.2015.74, Erw. II/2, vgl. auch Urteil des BGer 6B_1042/2016 vom 22. März 2017 Erw. 1.3 mit Hinweis auf BGE 108 IV 107 E. 2). Diesen Erwägungen bleibt nichts beizufügen. Auch zur Verordnungsauslegung hat sich das Bundesgericht detailliert geäussert. Darauf ist zu verweisen (Urteil des BGer 6B_1042/2016 vom 22. März 2017 E. 1.4).

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer wird für seine Bemühungen nicht entschädigt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_565/2017 vom 13. November 2017 nicht ein.

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