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Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2017 VWBES.2017.165

21 juin 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,171 mots·~11 min·3

Résumé

Beistandswechsel

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ (Jg. 1956; nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bestand seit 1987 eine altrechtliche Beiratschaft. Am 14. Mai 2014 wurde B.___ als Beirat eingesetzt und die Massnahme wurde am 23. Juli 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach neuem Recht überführt.

2. Am 10. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen einen Beistandswechsel und schlug C.___ als neuen Beistand vor. Zur Prüfung dieses Antrags zog die KESB auch die Akten des Vaters (Jg. 1926) des Beschwerdeführers bei.

3. Anlässlich der persönlichen Anhörung vom 10. Februar 2017 schlug die KESB D.___, selbständiger Berufsbeistand, als neuen Beistand vor. Der Beschwerdeführer erbat sich Bedenkzeit.

4. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der Einsetzung von D.___ nicht einverstanden, und schlug stattdessen die Einsetzung von E.___ vor.

5. Mit Schreiben vom 1. März 2017 teilte das fallführende Mitglied der KESB dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, einen Berufsbeistand einzusetzen, und setzte ihm Frist, um sich zu den zur Auswahl stehenden Personen zu äussern.

6. Mit Schreiben vom 2. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit keinem der vorgeschlagenen Berufsbeistände einverstanden sei und die Einsetzung von E.___ wünsche.

7. Mit Schreiben vom 3. März 2017, das durch den Beschwerdeführer mitunterzeichnet wurde, teilte C.___ mit, er sei bereit, die Beistandschaft zu übernehmen.

8. Der bisherige Beistand teilte am 10. März 2017 mit, er sei bereit, das Mandat frühzeitig niederzulegen.

9. Mit Entscheid der KESB vom 12. April 2017 wurde der bisherige Beistand per 31. Mai 2017 aus seinem Amt entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung von C.___ oder E.___ wurde abgewiesen (Ziff. 3.2). Als neuen Beistand mit den gleichen Rechten und Pflichten wie der bisherige wurde per 1. Juni 2017 F.___, Sozialregion Unteres Niederamt, eingesetzt (Ziff. 3.3).

10. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2017 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids der KESB seien aufzuheben und C.___ sei als neuer Beistand einzusetzen.

11. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

12. Am 8. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer dazu abschliessend Stellung nehmen.

13. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines Bruders, G.___, zu den Akten reichen. Eine Kopie davon ist der Vorinstanz mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zuzustellen.

14. C.___ erklärte am 20. Juni 2017 telefonisch, er sei bereit, die Beistandschaft zu übernehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Unangefochten ist vorliegend die Weiterführung der Beistandschaft und Entlassung von B.___ aus dem Amt. Fraglich ist hingegen, welche Person als neuer Beistand einzusetzen ist.

2.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).

2.2 Zur Begründung ihres Entscheids führte die KESB aus, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der neue Mandatsträger aufgrund der sozialen Situation des Beschwerdeführers unbedingt spezifisches Fachwissen aus den Bereichen Psychologie und Sozialarbeit benötige. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Personen seien aus Sicht der KESB fachlich nicht genügend geeignet. Es sei ein Berufsbeistand einzusetzen.

Der Beschwerdeführer liess dagegen in seiner Beschwerde vorbringen, er (61-jährig) lebe zusammen mit seinem 91-jährigen Vater in einer Wohngemeinschaft. Sie bewohnten eine 4-Zimmer-Wohnung in einem Haus, zu dem noch eine aktuell leerstehende 2 ½-Zimmer-Wohnung gehöre. Er habe ein Einkommen von CHF 1‘567.00 aus einer IV-Rente und verfüge über Vermögen, das auf mehreren Bankkonti angelegt sei. Er koche für sich und seinen Vater und versorge den Haushalt. Der 91-jährige Vater habe selber keinen Beistand und verwalte seine Finanzen selber. Nach einem Oberschenkelhalsbruch bewege dieser sich an Stöcken und sei mehrheitlich zu Hause. Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern diese überschaubare Situation spezieller Kenntnisse bedürfe. Die Wohngemeinschaft verlaufe konfliktfrei und unproblematisch. Bei allfälligem medizinischem oder haushälterischem Hilfsbedarf könnte die Spitex beigezogen werden. Sowohl er selbst als auch sein Vater verfügten über genügend Einkünfte und Vermögen, um einen angemessenen Lebensstandard aufrecht zu erhalten und bedürften keiner speziellen persönlichen Betreuung. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beistandschaft nicht an eine Privatperson übertragen werden könnte. Der vorgeschlagene C.___ sei den persönlichen und fachlichen Anforderungen bei weitem gewachsen. Dieser (Jg. 1949) sei vor seiner Pensionierung während 30 Jahren Vorsitzender der Bankleitung der […]bank [...] gewesen und habe 44 Angestellte geführt. Seit mehreren Jahren sei er Präsident des Zweckverbands Pflege- und Betreuungszentrum [...] in [...]und habe dieses während sechs Monaten ad interim geführt. Er verfüge damit über die nötigen Spezialkenntnisse im Finanzbereich und habe aufgrund seiner Führungserfahrung auch das notwendige psychologische Rüstzeug. Es handle sich auch nicht um die erste Beistandschaft, die C.___ führe. Nach seiner Pensionierung verfüge er nun auch über die nötigen zeitlichen Ressourcen, um die Beistandschaft führen zu können. Der von der KESB eingesetzte F.___ verfüge weder in fachlicher noch in persönlicher Hinsicht über bessere Qualifikationen.

In ihrer Vernehmlassung führte die KESB dagegen aus, sie könne sich der Sichtweise des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Bereits die Abklärungen betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen beim Vater hätten gezeigt, dass zwischen dem Vater und dem Sohn in der Vergangenheit massive Konflikte bestanden hätten und dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegen seinen Vater in geeigneter Form zu wehren. Es scheine weiterhin so zu sein, dass der Vater im Wesentlichen über das Leben des Beschwerdeführers bestimme, ihm sage, was er zu tun oder zu lassen habe. Es gebe Hinweise dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen mit Nachdruck dazu motiviert habe, einen Beistandswechsel zu beantragen und auch dafür, dass er den Privatbeistand C.___ verlange. Der Beschwerdeführer selbst habe jedenfalls anlässlich der persönlichen Anhörung nicht abgeneigt geschienen gegenüber dem Vorschlag, D.___ einzusetzen. Wenige Tage später sei er aber dem Vorschlag ohne nähere Prüfung völlig ablehnend gegenübergestanden und habe wieder E.___ als Beistand verlangt. Angesichts der Vorgeschichte sei es sehr wahrscheinlich, dass dieser Meinungswechsel durch die Beeinflussung des Vaters zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer selbst verfüge nämlich nicht über die kognitiven Fähigkeiten, um sich differenziert mit der Frage auseinanderzusetzen. Bei dieser Ausgangslage benötige der Beistand einerseits spezifisches Fachwissen und andererseits die nötige Berufserfahrung, um den Schutz des Beschwerdeführers gewährleisten zu können. Dies gelte umso mehr, als damit zu rechnen sei, dass es im Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater früher oder später wieder zu Differenzen kommen werde. Ein vom Vater initiierter privater Beistand sei bei dieser Ausgangslage ungeeignet.

In einer weiteren Stellungnahme liess der Beschwerdeführer vorbringen, die von der KESB beschriebenen Konflikte und die haltlosen Mutmassungen, der Vater habe den Beschwerdeführer bei der Beantragung von C.___ beeinflusst, fänden in den Akten keinen Niederschlag. Diese Behauptungen seien unzutreffend. Gemäss Akten sei der Vater gegenüber dem Beschwerdeführer nie aggressiv gewesen. C.___ geniesse das Vertrauen des Beschwerdeführers, weshalb dieser als Beistand einzusetzen sei.

Der Bruder des Beschwerdeführers, G.___, welcher bis vor kurzem ein sehr angespanntes Verhältnis zu seinem Vater hatte, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 aus, er befürworte die Übertragung der Beistandschaft auf C.___. Nach mehreren Gesprächen mit diesem sei er überzeugt, dass C.___ das Amt professionell und kompetent ausführen könne. Der von der KESB eingesetzte F.___ könnte dies sicher auch, doch werde er vom Beschwerdeführer und dessen Vater abgelehnt, wodurch neue Konflikte vorprogrammiert wären. C.___ kenne die Familie seit vielen Jahren und pflege mit Vater und Sohn ein sehr gutes Einvernehmen. Da er auch in derselben Gemeinde wohnhaft sei wie der Beschwerdeführer, könnte er auch in dringenden Fällen schnell vor Ort sein. Zwar hätten früher gelegentlich Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bestanden, doch könne man heute nicht mehr von «massiven Konflikten» sprechen.

2.3 Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB. Aufgaben des Beistands sind Folgende:

-     Das Einkommen und das Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten;

-     A.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

soweit nötig Ansprechperson für den Vater zu sein.

2.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung der Beistandschaft auf C.___ aus [...] und belegt dessen Fähigkeiten mit einem Lebenslauf und einem Zeitungsbericht. Aus diesen ergeht unter anderem, dass C.___ bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2010 während 30 Jahren Vorsitzender der Bankleitung der […]bank [...] war. Weiter präsidierte er während vielen Jahren die Rechnungsprüfungskommissionen der Einwohnergemeinde und der katholischen Kirchgemeinde seines Wohnorts und ist bis auf weiteres Präsident des Zweckverbands des Betreuungs- und Pflegezentrums [...] in [...]. All diese Tätigkeiten sind nachprüfbar und deshalb glaubhaft. In seinem Lebenslauf gibt C.___ auch an, bereits zwei Beistandschaften geführt zu haben. Aufgrund des Werdegangs von C.___ kann davon ausgegangen werden, dass er über die fachlichen Kompetenzen für die Führung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers verfügt, welche einzig in der Verwaltung von Vermögen und Einkommen und der Erledigung der administrativen Angelegenheiten besteht. Weitere Aufgaben wurden dem Beistand bisher nicht übertragen.

Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass zumindest vor einigen Jahren, als die Mutter sowie die Geschwister [...] und [...] noch lebten, schwierige Familienverhältnisse bestanden. Auch muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss Angaben in den Akten an einem Down Syndrom leidet, sich nicht gegen den als starrköpfig beschriebenen Vater durchsetzen kann und dass der Wunsch, C.___ als Beistand einzusetzen, vom Vater initiiert wurde. Dennoch darf aber davon ausgegangen werden, dass C.___, welcher über grosse Erfahrung nicht nur im Finanzbereich, sondern auch im Umgang mit Menschen verfügt, in der Lage ist, das Mandat im Sinn des Beschwerdeführers zu führen und dessen Interessen auch dem Vater gegenüber zu wahren. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, welcher zu einem früheren Zeitpunkt schon mit einer Gefährdungsmeldung an die Behörde gelangt war, befürwortet die Einsetzung von C.___ als Beistand. Nachdem sich die Familiensituation von Vater und Sohn nun schon seit so vielen Jahren eingespielt hat, könnten auch von einem Berufsbeistand keine Wunder erwartet werden. Auch ein solcher könnte kaum erwirken, dass der Beschwerdeführer, welcher zusammen mit seinem Vater in einer Wohnung lebt, sich zukünftig besser von diesem abgrenzen könnte. Der Bruder des Beschwerdeführers weist denn auch zu Recht darauf hin, dass die Einsetzung eines Beistands, welcher von Vater und Sohn abgelehnt wird, eher wieder zu Konflikten führen könnte. Anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 10. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer an, aktuell gebe es keine Probleme mit dem Vater. Sollte sich dies ändern, würde er sich melden. Sollte sich zeigen, dass beim Beschwerdeführer ein grösserer Hilfsbedarf besteht, dürfte denn auch von C.___ erwartet werden, dass dieser sich mit einer entsprechenden Meldung an die KESB wendet, um eine Mandatserweiterung oder falls notwendig erscheinend eine Übertragung des Mandats auf einen Berufsbeistand zu erwirken. Da C.___ vom Beschwerdeführer sowie offenbar auch von seinem Vater als Beistand gewünscht wird, und dieser als geeignet erscheint, die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu führen, ist er per sofort als Beistand des Beschwerdeführers einzusetzen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids vom 12. April 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen sind aufzuheben und als neuer Beistand gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von A.___ ist mit den gleichen Rechten und Pflichten wie der bisherige Beistand mit sofortiger Wirkung einzusetzen: C.___, [...]. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Entsprechend der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin Saner vom 20. Juni 2017 (gekürzt um CHF 68.50 [plus MwSt], da für Kopien nur CHF 0.50 statt CHF 1.00 verrechnet werden dürfen [vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS 615.11]) hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘922.60 (Honorar: CHF 2‘610.00, Auslagen: CHF 96.10, 8 % MwSt: CHF 216.50) auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 12. April 2017 werden aufgehoben und als neuer Beistand gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von A.___ wird mit den gleichen Rechten und Pflichten wie der bisherige Beistand mit sofortiger Wirkung eingesetzt: C.___, [...].

2.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2‘922.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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