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Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2017 VWBES.2017.162

6 juin 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·920 mots·~5 min·3

Résumé

Opferhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Grosjean

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit, Soziale Förderung und Generationen,

Beschwerdegegner

betreffend     Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ erstattete am 4. September 2007 Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei Solothurn und weitere Personen unter anderem wegen schwerer Körperverletzung durch Mobbing, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. A.___ warf den Beschuldigten vor, sie hätten ihn während seiner Tätigkeit für die Solothurner Polizei in den Jahren 1986 bis 2007 wiederholt gemobbt, was bei ihm zu einer psychischen Erkrankung und schliesslich zur Invalidität geführt habe.

2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 3. September 2012 ein, da sämtliche Handlungen der Beschuldigten vor dem 14. November 1997 infolge Verjährung unbeachtlich und nach diesem Zeitpunkt weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der geltend gemachten Straftatbestände erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts am 22. März 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde am 21. Mai 2013 nicht ein.

3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 gelangte A.___ an die Fachstelle Opferhilfe Kanton Solothurn, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Amt für soziale Sicherheit weiterleitete. A.___ machte sinngemäss geltend, er sei Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz geworden, weshalb bei ihm momentan ein akut gesundheitlicher und finanzieller Härtefall vorliege, und er eine adäquate Genugtuung beantrage. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 sistierte das Amt für soziale Sicherheit das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2016 betreffend Ablehnung des Gesuchs um Soforthilfe bzw. längerfristige Hilfe für die Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Vertretung durch die Opferhilfe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2016 ab. A.___ gelangte daraufhin an das Bundesgericht, welches die Beschwerde am 4. April 2017 ebenfalls abwies und den Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigte.

5. Mit Verfügung vom 27. April 2017 trat das Amt für soziale Sicherheit auf das Gesuch von A.___ vom 15. Dezember 2016 wegen verspäteter Einreichung desselben nicht ein.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und begehrte sinngemäss und im Wesentlichen, die Verfügung vom 27. April 2017 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung kann grundsätzlich auf das Gesuch vom 15. Dezember 2016 verwiesen werden.

7. Für die weiteren Parteistandpunkte wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Per 1. Januar 2009 ist das revidierte Opferhilfegesetz (nOHG, SR 312.5) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 lit. a nOHG). Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte ereigneten sich in den Jahren 1986‑2007, weshalb grundsätzlich das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) und die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV, SR 312.51) anwendbar sind. Gemäss Art. 48 lit. a nOHG gelten aber für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 nOHG. Dies ist vorliegend der Fall. Nach Art. 25 Abs. 1 nOHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Die fünfjährige Verwirkungsfrist wurde vorliegend mit der Einreichung des Gesuchs am 15. Dezember 2016, betreffend allfälligen Straftaten von 1986-2007, offensichtlich nicht eingehalten. Eine Prüfung von Art. 25 Abs. 3 nOHG, nach dem das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht haben müssen, damit sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen können, erübrigt sich insofern, als dass die Fristen, wie bereits erwähnt, nach Absatz 1 nicht eingehalten wurden. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Genugtuung nach dem OHG sind demnach verwirkt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch auch bei Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen aussichtlos gewesen wäre. Der Verfügung vom 26. Juli 2016 des Amts für soziale Sicherheit, dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2017 ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mangels Straftat nicht um ein Opfer im Sinne des OHG handelt. Ihm stehen somit ohnehin keine Leistungen nach dem OHG zu.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nach Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, zumal der Beschwerdeführer keinen Vertreter beigezogen hat und ihm dadurch keine externen Kosten entstanden sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Grosjean

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