Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 16. Juni 2016 stellte der in der Schweiz aufenthaltsberechtigte A.___ (geb: 1981), Staatsangehöriger von Deutschland, zugunsten seiner Schwiegermutter B.___ (geb: 1954), Staatsangehörige von Kasachstan, ein Familiennachzugsgesuch. Dieses wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. April 2017 ab.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 5. April 2017 […] sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei der Familiennachzug seiner Schwiegermutter B.___ […] zu gewähren.
3. B.___ […] sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schwiegersohn […] zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge.
4. Mit Replik vom 19. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, SR 0.142.112.681) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten laut Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA auch die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung dürfen die Vertragsparteien für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei nur folgende Unterlagen einverlangen: die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind (lit. a); eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird (lit. b); für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben (lit. c).
2.2 Aus Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA wird in Ziffer 9.6 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen VEP-01/2017) abgeleitet, bei der unterstützten Person müsse tatsächlich eine Bedürftigkeit bestehen und nachgewiesen werden. Dass vor der Einreise eine tatsächliche Unterstützung erfolgt ist, sei ein wichtiges zu berücksichtigendes Element. Eine solche vorhergehende Unterstützung dürfe jedoch nicht alleine deshalb erfolgt sein, um die Zulassungsvorschriften zu umgehen.
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1).
3.1 Das Migrationsamt erachtete die Voraussetzungen nach Art. 3 Anhang I FZA für nicht gegeben und erwog dazu, was folgt: Der Beschwerdeführer habe seine Schwiegermutter mit insgesamt USD 175‘500.00 (am 31. Mai 2013 und am 12. August 2014) unterstützt. Der Betrag entspreche rund siebzehn durchschnittlichen kasachischen Jahreseinkommen. Dass dieser Betrag der tatsächlichen Unterhaltsgewährung zugekommen sei, sei nicht rechtsgenüglich belegt. Eine Bescheinigung einer kasachischen Behörde, in der die Unterhaltsgewährung durch den Beschwerdeführer bestätigt werde, sei nicht eingereicht worden. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Kasachstan würden die Rente der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zwar übersteigen. Dennoch sei davon auszugehen, dass die nach kasachischen Verhältnissen übliche Rente zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichend sei. Der (Noch-)Ehemann der Schwiegermutter des Beschwerdeführers bestätige, dass kein Einforderungsdokument für Alimente bestehe. Daraus sei zu schliessen, dass gar keine Unterstützung durch den Noch-Ehemann eingefordert worden sei und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers nicht bedürftig sei.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, seine Schwiegermutter sei bedürftig und er gewähre ihr tatsächlich Unterhaltsleistungen zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse. Mittels ihrer bescheidenen Rente von umgerechnet rund CHF 200.00 könne seine Schwiegermutter in Kasachstan ihren Lebensunterhalt – die Lebenshaltungskosten in Kasachstan würden umgerechnet rund CHF 400.00 bis CHF 500.00 betragen – nicht selber bestreiten. Eine unabhängige Notarin habe bestätigt, dass die vom Staat gezahlte Rente für einen normalen Lebensunterhalt nicht ausreichend sei. Auch die benötigte medizinische Versorgung habe seine Schwiegermutter – Rentner seien in Kasachstan nicht krankenversichert – selber zu bezahlen. Die Schwiegermutter lebe vom Ehemann getrennt. Zwar bestehe nach kasachischem Recht grundsätzlich eine Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des getrennt lebenden Ehegatten. Werde jene jedoch nicht gewährt, so könne der Unterhaltsanspruch nur bei hier nicht vorliegenden besonderen Konstellationen gerichtlich durchgesetzt werden. Deshalb könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie vom getrennt lebenden Ehemann keine Unterstützung gefordert habe. Er (der Beschwerdeführer) habe seiner Schwiegermutter Kapitalleistungen, statt monatlicher Renten, zur Verfügung gestellt, weil Banküberweisungen nach Kasachstan mit sehr hohen Gebühren verbunden seien. Mit einem Teil des Geldes habe die Schwiegermutter eine Wohnung in Almaty gekauft. Damit sei sichergestellt worden, dass seine Schwiegermutter ein Dach über dem Kopf habe und keine erheblichen Mietkosten mehr anfallen würden. In Kasachstan gebe es keine Behörde, die bescheinigen könne, dass der Schwiegermutter Unterhalt gewährt worden sei. Dies sei von der schweizerischen Botschaft in Kasachstan bestätigt worden.
4.1 Strittig ist vorliegend zum einen die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung (vgl. dazu nachstehend Erw. II/4.2 f.), zum andern die Bedürftigkeit der nachzuziehenden Person (vgl. dazu nachstehend Erw. II/4.4).
4.2 Der Nachweis der Unterhaltsgewährung wird in der Praxis kaum je durch eine Bescheinigung der heimatlichen Behörden erbracht, zumal diese von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung im Regelfall keine Kenntnis erhalten. Beweistauglich sind dagegen objektivierbare Geldüberweisungen oder etwa die Bezahlung von Mietkosten, Reisekosten, Krankenkassenprämien etc. Da die Unterstützungsleistungen oft auch durch Geldübergaben in bar erfolgen, kann der Unterhaltsnachweis auch durch diesbezüglich übereinstimmende Erklärungen der beteiligten Personen erbracht werden. Die restriktive Beschränkung der im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zulässigen Nachweispflichten bringt zum Ausdruck, dass die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit als öffentliches Interesse gilt, das nicht durch administrative Erschwernisse behindert werden darf. Daher ist auch bei der Prüfung des Kriteriums der Unterhaltsgewährung ein freizügigkeitsfreundlicher bzw. nachzugsfreundlicher Massstab anzusetzen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 3 Anhang I FZA N 16).
4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer darum bemüht gewesen ist, von der heimatlichen Behörde seiner Schwiegermutter eine Unterstützungsbestätigung einzuholen. Auf Anfrage wurde ihm vom EDA erklärt, dass es keine Behörde gebe, welche ihm die private Unterstützung bescheinigen werde (AS 48). Dies hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt. Der Beschwerdeführer belegt aber mit Bankauszügen, dass er seine Schwiegermutter finanziell unterstützt(e), was auch die Vorinstanz nicht bestreitet. Wieso dieser Betrag nicht der Unterhaltsgewährung gedient haben soll, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass die Unterstützung nur deshalb erfolgt ist, um später einen Familiennachzugstitel zu begründen, sind vorliegend nicht gegeben. Es kann demnach als dargetan gelten, dass der Beschwerdeführer seine Schwiegermutter finanziell unterstützt (hat).
4.4 Der Beschwerdeführer legt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ein, wonach erklärt wird, dass seine Schwiegermutter ab 1. Januar 2016 auf Lebzeiten ein «Altersruhegeld» in der Höhe von 60'559,00 Tenge sowie eine «Grundausschüttung» in der Höhe von 11'965,00 Tenge erhält. Das Total dieser Beträge entspricht ungefähr CHF 215.00. Dass damit der durchschnittliche monatliche Bedarf einer alleinlebenden Person in der Stadt Almaty, wo die Schwiegermutter wohnt, nicht gedeckt ist, wird auch vom Migrationsamt nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist aber davon ausgegangen, dass die Schwiegermutter, welche getrennt von ihrem Ehemann lebt, von diesem Unterstützung zu beanspruchen hat. Auf Anfrage bestätigte die Konsulin der Schweizer Botschaft in Kasachstan, dass unter bestimmten Umständen (z.B. bei gemeinsam erworbenen Mobilien) für den Ehegatten die Möglichkeit bestehe, nach Trennung oder Scheidung einen Unterhaltsanspruch zu beantragen. Ob einem solchen Antrag jedoch stattgegeben werde, und falls ja, ob er durchgesetzt werde, sei fraglich bis unwahrscheinlich (AS 91). Es kann der Schwiegermutter des Beschwerdeführers deshalb nicht zum Nachteil gereichen, dass sie vom von ihr getrennt lebenden Ehemann keinen Unterhalt verlangt. Die Bedürftigkeit der nachzuziehenden Person kann unter diesen Umständen nicht verneint werden.
4.5 Auch wenn der Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten nicht Sinn und Zweck bei der Übernahme des Freizügigkeitsabkommens durch die Schweiz gewesen ist, so sind vorliegend, nachdem nun auch die Unterhaltsgewährung sowie die Bedürftigkeit der nachzuziehenden Person bejaht worden sind, keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Familiennachzug seiner Schwiegermutter zu verweigern wäre, zumal auch von der Vorinstanz unbestritten ist, dass er über die nötigen finanziellen Ressourcen und eine geeignete Wohnung verfügt und dass das Verwandtschaftsverhältnis belegt ist.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Migrationsamts vom 5. April 2017 ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zu bewilligen. Das Amt hat die entsprechende Bewilligung mit allfälligen Auflagen gegen die übliche Gebühr auszustellen und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten.
6. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung auszurichten, welche antragsgemäss auf total CHF 4'514.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Migrationsamts vom 5. April 2017 aufgehoben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen und dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
3. A.___ ist vom Kanton Solothurn eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'514.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel