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Solothurn Verwaltungsgericht 04.07.2017 VWBES.2017.136

4 juillet 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,467 mots·~22 min·5

Résumé

Kindesschutzmassnahmen / Besuchsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Region Solothurn,

2.    B.___

Beschwerdegegner

betreffend     Kindesschutzmassnahmen / Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. am [...] Dezember 2007) ist die gemeinsame Tochter von B.___ und A.___, welche über die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.

2. Mit Entscheid der Sozialhilfe- und Vormundschaftskommission Wasseramt Ost vom 23. August 2011 war für C.___ unter altem Recht eine Beistandschaft errichtet und den Eltern das Obhutsrecht über ihre Tochter entzogen worden. C.___ wurde damals in der Sozialpädagogischen Wohngruppe [...] fremdplatziert.

3. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 26. November 2013 wurde der Obhutsentzug aufgehoben und C.___ per 8. Februar 2014 zur Kindsmutter rückplatziert. Der Kindsvater erhielt ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Freitagmittag bis Sonntagabend.

4. Mit Entscheid der KESB vom 2. Juli 2015 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ erneut entzogen und diese wurde zum Vater platziert; dies aufgrund von psychischer und körperlicher Instabilität und Hinweisen auf ein Alkoholproblem der Kindsmutter. Die Beiständin wurde angewiesen, einen Besuchsrechtsplan auszuarbeiten.

5. Mit vorsorglichem Entscheid der KESB vom 19. Juli 2016 wurde der persönliche Verkehr zwischen C.___ und der Kindsmutter eingeschränkt. Die Kindsmutter erhielt das Recht, ihre Tochter zweimal pro Monat während je vier Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen zu treffen und sie zweimal pro Woche beim Vater anzurufen. Die Beiständin wurde um Erstellung eines Verlaufsberichts gebeten.

6. Mit Entscheid vom 16. März 2017 hob die KESB die angeordneten vorsorglichen Massnahmen per sofort auf und ordnete nach Erteilung des rechtlichen Gehörs und Anhörung von C.___ eine neue Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und C.___ an. Die Kindsmutter dürfe C.___ 14-täglich an einem Samstag oder Sonntag während vier Stunden zu sich nach Hause auf Besuch nehmen und diese zusätzlich 14-täglich, zwischen Montag und Freitag während zwei Stunden in der Wohnung des Kindsvaters besuchen. Die genauen Besuchstage und -zeiten habe die Kindsmutter mit dem Kindsvater vorgängig zu vereinbaren; im Konfliktfall entscheide die Beiständin. Nach vier erfolgten Besuchen dürfe das Besuchsrecht auf 14-tägliche Besuche von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr erweitert werden. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

7. Mit Beschwerde vom 10. April 2017 gelangte der Kindsvater, B.___, an das Verwaltungsgericht und gab an, er sei nicht damit einverstanden, dass die Kindsmutter C.___ in seiner Wohnung besuchen dürfe. Wenn alles gut laufe, gehe dies in Ordnung, doch wolle er entscheiden können, wann und wie lange die Kindsmutter in seiner Wohnung bleiben dürfe. Da der Kindsvater den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 nicht auf seine Beschwerde ein.

8. Gegen den Entscheid der KESB erhob auch die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, am 18. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der persönliche Verkehr zwischen C.___ und der Kindsmutter sei wie folgt auszugestalten: Es sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, die Tochter C.___ in einer ersten Phase für vorerst 1 ½ Tage die Woche inkl. Übernachtung und bei positivem Verlauf nach drei Monaten in einer 2. Phase während drei Tagen die Woche inkl. Übernachtung zu sich zu Besuch zu nehmen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, die Tochter C.___ für mindestens 3 Wochen im Jahr in die Ferien zu nehmen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erklärte die KESB, sie sei bereit, Ziffer 2.2 ihres Entscheids im Sinn der Beschwerde des Kindsvaters in Wiedererwägung zu ziehen und diesbezüglich neu zu entscheiden. Dazu müssten ihr die Stellungnahmen beider Elternteile vorliegen, weshalb sie eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Vernehmlassung beantragte, welche ihr gewährt wurde.

10. Die Beiständin, D.___, nahm mit Bericht vom 8. Mai 2017 Stellung und legte auch ihren ausführlichen Rechenschaftsbericht vom 4. Mai 2016 bei.

11. Am 9. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerde des Kindsvaters einreichen. Auch sie sei nicht damit einverstanden, ihre Tochter teilweise in der Wohnung des Kindsvaters zu besuchen. Sie wolle stattdessen alleine angemessen Zeit mit C.___ verbringen können.

12. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

13. Am 7. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a S. 406).

Wirkt sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig aus oder ist eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten, kann die Kindesschutzbehörde laut Art. 273 Abs. 2 ZGB Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen. Den Eltern kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern diesen pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder wenn andere wichtige Gründe dafür vorliegen (Art. 274 Abs. 2).

3. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin berechtigt, ihre Tochter C.___ 14-täglich am Samstag oder Sonntag während vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen (Ziff. 2.1) und C.___ 14-täglich zwischen Montag und Freitag während zwei Stunden in der Wohnung des Kindsvaters zu besuchen (Ziff. 2.2). Die Kindsmutter habe die genauen Besuchstage und Besuchszeiten vorgängig mit dem Kindsvater zu vereinbaren; im Konfliktfall entscheide die Beiständin unter Sicherstellung des Kindeswohls (Ziff. 2.3). Die unter Ziffer 2.1 angeordnete Regelung dürfe nach vier erfolgten Besuchen soweit erweitert werden, dass die Kindsmutter C.___ 14-täglich von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr zu sich nach Hause auf Besuch nehmen dürfe (Ziff. 3).

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Ausdehnung der Besuche in einer ersten Phase auf 1 ½ Tage pro Woche inkl. Übernachtung und bei positivem Verlauf nach drei Monaten in einer 2. Phase auf drei Tage pro Woche inkl. Übernachtung, sowie drei Wochen Ferien pro Jahr. Sie verwies in ihrer Beschwerde auf die drei Berichte des Zentrums für Sonderpädagogik Kriegstetten (ZSPK) vom 18. August, 24. August und 7. September 2016, welche über die begleiteten Besuche erstellt worden sind, denen zu entnehmen sei, dass die begleiteten Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stets positiv verlaufen seien. Kein anderes Bild vermöchten die Berichte über die begleiteten Besuchssonntage mit Kompass vom 4. September und 4. Dezember 2016 sowie vom 8. Januar 2017 zu vermitteln. Die massive Einschränkung des Besuchsrechts auf wenige Stunden im Monat sei unverhältnismässig. Es bestehe je länger je mehr die Gefahr einer Entfremdung zwischen C.___ und der Mutter. Auch dem Kinderanhörungsprotokoll vom 7. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass C.___ das grundlegende Bedürfnis habe, ihre Mutter mehr zu sehen, als dies bisher der Fall gewesen sei. Gleichzeitig habe sie den Wunsch geäussert, später auch wieder bei der Mutter übernachten zu können. Fraglich dürfte sein, inwiefern die 9-jährige C.___ bei ihrer Anhörung in der Lage gewesen sei, abzuschätzen, in welchen Abständen die Besuche konkret erfolgen sollten. Nicht jedes Abweichen vom Ideal rechtfertige eine kindesschutzrechtliche Intervention der KESB. Die KESB schiesse viel zu weit über das Ziel hinaus und es handle sich nicht um die mildest mögliche, erfolgsversprechende Massnahme, womit der Entscheid unverhältnismässig sei. Es spreche bereits heute nichts gegen eine Ausdehnung der Besuche inklusive Übernachtungen bei der Mutter. Es sei der Beschwerdeführerin ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu gewähren.

3.2 Die Beiständin fasste in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 die Situation der letzten Jahre zusammen. Nach der Rückplatzierung von C.___ zur Mutter im Jahr 2014 habe sich bald gezeigt, dass die Mutter trotz Familienbegleitung und psychiatrischer Spitex nicht in der Lage gewesen sei, sich um das Wohl ihres Kindes ausreichend zu sorgen. Sowohl der Leiter der Sozialregion als auch der Berufsbeistand und die Gruppenleiterin der Institution hätten sich damals gegen die Rückplatzierung ausgesprochen gehabt. Es sei dann zum erneuten Obhutsentzug und zur Platzierung beim Vater gekommen. Vereinbart gewesen sei, dass C.___ die Mittagessen und schulfreien Nachmittage bei der Mutter verbringe, doch sei C.___ mehrmals bei der Mutter vor verschlossener Tür gestanden und sei hungrig zur Schule zurückgelaufen. Es sei auch vorgekommen, dass die Tür offen gewesen sei, C.___ aber ihre schlafende Mutter nicht habe wecken können und sich als Erstklässlerin selbst etwas zu Essen habe aus dem Kühlschrank nehmen müssen. Es sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, am Morgen wach zu werden. Auch sei es ihr sehr wichtig, dass C.___ an Vollmondtagen und den Menstruationstagen der Kindsmutter anderweitig betreut werde, da sie an diesen Tagen sehr dünnhäutig sei und es dann vermehrt zu schlimmen Konflikten mit C.___ komme. Da die Mutter die notwendige Zuverlässigkeit nicht habe gewährleisten können, sei C.___ dann für die Mittagessen und schulfreien Nachmittage bei einer Kita angemeldet worden. Auch die Telefongespräche zwischen C.___ und ihrer Mutter seien für C.___ immer wieder sehr belastend gewesen, da für ihre Mutter die kindsgerechte Kommunikation eine Herausforderung sei. Sie habe sehr oft und unverhältnismässig heftig mit C.___ geschimpft. Bei den Interaktionen mit C.___ sei meist die Befindlichkeit der Mutter im Vordergrund gestanden. Trotz Psychiatriespitex und Begleitung durch einen Psychologen sei es phasenweise zu massiven Suiziddrohungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe damals wiederholt geäussert, Angst zu haben vor den Menschen und ihren Blicken, Angst, die Wohnung zu verlassen etc. Die Mutter beklage sich auch immer wieder darüber, dass man ihr das Sorgerecht für ihren Sohn (in Rumänien) entzogen habe und dieser den Kontakt zu ihr immer wieder verweigere. Beim Klagen habe die Beschwerdeführerin eine extreme Intensität und starke, laute Ausdrucksweise gezeigt, die selbst für erwachsene Personen sehr anspruchsvoll gewesen sei, geschweige denn für ein Kind. In der Vorgeschichte der Mutter habe es immer wieder Suchtprobleme mit Entzugsaufenthalten in der psychiatrischen Klinik, vermutete posttraumatische Belastungsstörung und schwere körperliche (wohl psychosomatische) Beschwerden gegeben. Die Kindsmutter mache keine Unterscheidung zwischen Themen für Erwachsene und Themen für Kinder. C.___ erlebe alles eins zu eins mit, reagiere überfordert und werde in eine Parentifizierung gedrängt. Schlussendlich sei es dann zum Entscheid gekommen, dass die Mutter C.___ nur noch begleitet sehen dürfe. Aufgrund ihrer Erfahrung als Beiständin und in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen während der letzten Jahre, empfehle sie, dass die Besuchsregelung mittels eines zivilrechtlichen Erziehungs-Gutachtens bestimmt werde. Diese Empfehlung sei auch vom KJPD mehrfach ausgesprochen worden. Der Vater sei noch immer auf die Hilfe eines Familienbegleiters angewiesen, damit er den Herausforderungen, die die Erziehung von C.___ bringe, besser gewachsen sei. C.___ sei vermutlich aufgrund ihrer Geschichte, ihren früheren Traumata und vor allem wegen des sehr belasteten familiären Umfelds kein einfaches Kind und sehr auf einen stabilen, strukturierten Rahmen, klare Regeln, Rituale und Vorgaben sowie einen wohlwollenden, liebevollen Umgang angewiesen. Diesen Rahmen könne die Kindsmutter erfahrungsgemäss nicht geben, da sie zu starke Defizite in ihren Erziehungskompetenzen aufweise und selbst körperlich, seelisch und psychisch belastet sei. Sie (die Beiständin) sehe das Wohl von C.___ bei einer (unbegleiteten) Besuchserweiterung bei der Mutter als gefährdet an. Es habe ein grosses Helfernetz und viel Einsatz (auch seitens Lehrpersonen, der Heilpädagogin sowie der Kinderpsychologin) gebraucht; so habe C.___ ein wenig Boden unter den Füssen gewinnen und zur Ruhe kommen können. Und damit sei sie unter anderem auch in der Schule nicht mehr so auffällig und besser führbar geworden.

3.3 Die KESB führte aus, die Besuche der Kindsmutter in der Wohnung des Kindsvaters seien eingerichtet worden, nachdem der Kindsvater anlässlich der Anhörung im Februar 2017 geäussert habe, er könne C.___ während Besuchen der Kindsmutter in seiner Wohnung schützen. Er habe geäussert, nicht zu wissen, ob die Kindsmutter dies akzeptieren würde. Regeln für die Besuche wären sicher hilfreich. Zur Entlastung des Kindsvaters, Sicherstellung des Gelingens der Besuche und des Kindswohls habe die KESB minimale Besuchsmodalitäten festgesetzt. Störe sich der Kindsvater nun an dieser behördlichen Regulierung und sei gleichzeitig bereit, die volle Verantwortung für die Gestaltung der 14-täglichen Besuche der Kindsmutter in seiner Wohnung zu übernehmen, so sei die KESB bereit, Ziffer 2.2 in Wiedererwägung zu ziehen und entsprechend anzupassen.

Mit Blick auf die Gefährdungsmeldung der Beiständin vom 9. Juni 2016 lasse sich rasch feststellen, dass das Wohl von C.___ zu diesem Zeitpunkt aus fachlicher Sicht erheblich gefährdet gewesen sei. Zu diesem Schluss seien damals auch Fachpersonen aus dem professionellen Helfernetz der Kindsmutter gekommen. Die gesundheitliche Instabilität der Kindsmutter, deren negative Auswirkungen auf ihre Erziehungskompetenzen und ihre mangelhafte Kooperations- und Veränderungsbereitschaft seien dabei im Vordergrund gestanden. Mit Blick auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 23. November 2016 sei erkennbar, dass sich betreffend mangelhafte Kooperations- und Veränderungsbereitschaft der Kindsmutter kaum etwas geändert habe. Zwar hätten einige begleitete Besuche stattgefunden, doch seien diese mehrmals von der Kindsmutter entweder nicht wahrgenommen worden, oder sie habe die Vor- und Nachbesprechung verweigert oder habe krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht vollständig belegen können. Für die Kindsmutter spreche im Kontext des Verlaufsberichts einzig die Tatsache, dass die Rückmeldungen zu den erfolgten begleiteten Besuchen soweit positiv ausgefallen seien. Hauptsächlich auf diesen positiven Rückmeldungen und den Äusserungen von C.___ anlässlich der Anhörung vom 7. Februar 2017 basiere denn auch die angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs. Der Entscheid sei verhältnismässig und die Wünsche der Kindsmutter trotz deren mangelhafter Kooperations- und Veränderungsbereitschaft angemessen berücksichtigt worden. Es sei nicht Aufgabe der KESB, die Bedürfnisse der Kindsmutter zeitnah zu befriedigen, sondern das Kindswohl zu gewährleisten.

3.4 Die Beschwerdeführerin erwiderte diesbezüglich, sie habe anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Februar 2017 gegenüber der KESB angegeben, weshalb sie die Nachbesprechungen der begleiteten Besuche nicht habe wahrnehmen können. Sie habe nach den Abschieden von C.___ jeweils das Bedürfnis verspürt, alleine zu sein. Die Vorbesprechungen habe sie stets wahrgenommen. Die Behauptung, wonach sie ihre krankheitsbedingten Absenzen nicht ausgewiesen haben solle, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin lehne D.___ als Beiständin ab und habe Mühe mit deren Umgang, was von Seiten der Beiständin auf Gegenseitigkeit beruhe. Dies trage nicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bei. Der Beschwerdeführerin werde zu Unrecht mangelnde Kooperations- und Veränderungsbereitschaft vorgeworfen.

3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schule von C.___ mit Gefährdungsmeldung vom 17. Dezember 2015 an die Behörde gelangt war und berichtet hatte, dass C.___ bei der Mutter mehrfach vor verschlossener Tür gestanden habe und nichts zum Mittagessen erhalten habe.

Gemäss Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 4. Mai 2016 wurde daraufhin der Kontakt zwischen Mutter und Tochter weiter eingeschränkt, sodass C.___ noch am Montag und Freitag das Mittagessen bei der Mutter einnahm, die Mutter C.___ jeweils am Donnerstag bei der Kita abholte und zum KJPD begleitete und C.___ die Mutter am Samstagnachmittag besuchen konnte. Übernachtungen hätten höchstens einmal pro Monat stattgefunden. An Vollmondtagen (und bis zu zwei Tage davor) habe die Mutter C.___ nicht betreuen können wegen schwachen Nerven. Es wurde beschrieben, dass die Kindsmutter unter starken Stimmungsschwankungen leide. Sie besuche eine Psychotherapie und werde durch die psychiatrische Spitex begleitet. Sie habe regelmässig Tage, an denen sie verzweifelt, massiv aufgewühlt oder sehr aggressiv sei und z.B. über andere Menschen lautstark schimpfe, egal wo sie sich gerade befinde. Ihr persönliches Leiden sei stets im Vordergrund und es zeige sich immer mehr, dass die Kindsmutter dadurch zu wenig auf die Bedürfnisse von C.___ eingehen könne. Die Kindsmutter sei sehr bedürftig und habe zudem ein Suchtproblem, vor allem in Bezug auf Alkohol und Cannabis. Sie habe auch immer wieder Phasen, an welchen sie fröhlich und aufgestellt sei. Während den Sommerferien 2015 habe sie einen 10-tägigen Alkoholentzug in der Psychiatrischen Klinik Solothurn gemacht. Sie trinke zwar wieder Alkohol, doch gebe es keine Anzeichen für einen übermässigen Konsum.

Am 9. Juni 2016 gelangte die Beiständin mit einer Gefährdungsmeldung per E-Mail an die KESB und führte aus, die Situation sei schon lange äusserst schwierig, doch nun könne sie es wirklich nicht mehr vertreten, C.___ unbegleitet zu ihrer Mutter gehen zu lassen, auch nicht für kurze Zeitfenster. Während einer Besprechung im Büro der Beiständin habe sich die Kindsmutter durch normale Alltagsthemen von C.___ schnell überfordert gefühlt und sei nervlich zusammengebrochen. Nach einer halbstündigen Unterbrechung sei das Gespräch weitergeführt worden, doch sei es zu einem Streit zwischen den Kindseltern gekommen und die Kindsmutter habe laut zu kreischen begonnen. Der Kindsvater habe angegeben, das gehe jeden zweiten Tag so, was auch C.___ mitbekomme. Die Kindsmutter terrorisiere die Familie. Die Kindsmutter sei dann aus der Besprechung ins Untergeschoss gerannt und habe geschrien und geweint. Sie sei dann während kurzer Zeit auf dem Boden zusammengebrochen und nicht mehr ansprechbar gewesen, sodass ein Krankenwagen gerufen worden sei. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie wieder geschrien und geweint, sie wolle nicht ins Spital, sie wolle sterben, sie sei bereits letzten Sonntag aus demselben Grund ins Spital gebracht worden. Trotz minimaler Kontakte zur Tochter, Psychiatriespitex, Tagesstruktur bei der VEBO und Beendigung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Wegnahme von Druck, habe die Kindsmutter zu grosse Defizite, um ihr C.___ unbegleitet überlassen zu können. Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung für C.___ zu übernehmen, gehe mit C.___ nicht kindsgerecht um und kommuniziere nicht kindsgerecht mit ihr. Psychisch sei sie seit langem sehr instabil, werde völlig von ihren Traumata absorbiert und sei völlig unberechenbar, wenn sie einen erneuten psychogenen Anfall habe. Sie setze C.___ immer wieder massiv unter Druck und drohe ihr mit dem Kinderheim. Auch klappten Termine immer wieder nicht, wenn C.___ zu ihr gehe.

Die Kindsmutter äusserte dazu anlässlich einer Anhörung vom 23. Juni 2016, es gebe oft Missverständnisse wegen der Sprache. Im Büro der Beiständin habe sie so reagiert, weil sie unter Druck gestanden habe. Ihre Katze sei zu dieser Zeit auch gerade noch gestorben. Sie würde mit C.___ gerne nach Rumänien gehen. Dort würde es gehen. Hier fühle sie sich unwohl. In Anwesenheit eines Dolmetschers sagte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 aus, ihr Verhalten gründe auf ihrem Charakter, ihrem Temperament und sei nicht mutwillig. Tageweise sei sie in guter oder eben in schlechter Verfassung.

In der Folge wurden mit Entscheid vom 19. Juli 2016 vorsorgliche Massnahmen angeordnet, indem zweimal pro Monat während je vier Stunden begleitete Kontakte zwischen C.___ und ihrer Mutter angeordnet wurden, sowie telefonische Kontakte. Die Beiständin wurde aufgefordert, einen Verlaufsbericht einzureichen und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise vorzuschlagen.

Mit Verlaufsbericht vom 23. November 2016 berichtete die Beiständin über fünf stattgefundene begleitete Besuche. Zudem habe der Kindsvater mehrere Besuche bei sich zuhause zugelassen, ohne die Fachpersonen zu informieren. Die Kindsmutter habe bei drei begleiteten Besuchen nicht an der Nachbesprechung teilgenommen. Bezüglich eines Standortgesprächs habe die Kindsmutter erklärt, sie könne ein solches unmöglich durchstehen, weil sie zu grosse Angst vor der Beiständin von C.___ habe. Es sei ihr dann nicht möglich gewesen, die Beiständin adäquat zu begrüssen, und sie habe ihr den Rücken zugekehrt. Auch an einem Gespräch beim Sozialdienst habe sie am 28. Oktober 2016 nicht teilnehmen können und geäussert, zu grosse Angst zu haben das Gebäude zu betreten. Die Beiständin gab an, dieses Verhalten spreche dafür, dass die Kindsmutter nach wie vor sehr instabil und ihren Gefühlen ausgeliefert sei, ohne diese regulieren zu können. Aus diesem Grund empfehle sie, bis eine Stabilisierung bemerkbar sei, die Kontakte zwischen Mutter und Tochter weiterhin im begleiteten Rahmen fortzusetzen. Dem Bericht wurden mehrere Berichte über die begleiteten Besuchskontakte beigelegt, welche alle positiv ausgefallen sind.

Mit E-Mail vom 31. Januar 2017 gab die Beiständin an, mit der Beschwerdeführerin verhalte es sich immer noch so, wie sie berichtet habe. Sie nehme keine Termine beim Sozialdienst wahr. Sie wolle auch bezüglich der begleiteten Besuche keine Zusammenarbeit mit Fachpersonen mehr, nicht reden, nicht diskutieren, einfach nur C.___ sehen.

Am 2. Februar 2017 wurden die Kindseltern gemeinsam in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Kindsmutter durch die KESB angehört. Dabei verdeutlichte die Kindsmutter, mit der aktuellen Besuchsregelung nicht einverstanden zu sein. Die Zusammenarbeit mit der Beiständin sei unmöglich geworden, sie habe kein Vertrauen mehr zu dieser. Deren Berichte würden teils nicht stimmen. Der Kindsvater gab an, bisher hätten C.___ die Besuche der Kindsmutter bei ihm zuhause gefallen. Einzig die Angst vor Zwischenfällen (z.B. plötzliche Ohnmachtsanfälle) sei geblieben. C.___ habe geäussert, sie wolle die Mutter noch nicht in deren Wohnung besuchen, sondern sie wünsche Besuche der Mutter in Anwesenheit des Vaters. Die Kindsmutter erwiderte darauf, sie glaube dies nicht, C.___ erzähle ihr etwas ganz anderes und wolle zu ihr. Der Kindsvater gab an, er wünsche sich ein reguläres Besuchsrecht, es müsse aber gut laufen.

Am 7. Februar 2017 wurde C.___ durch das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört. Sie berichtete, ihr Mami mehr sehen zu wollen, so alle drei Wochen. Dann könnte sie ihre Freundin [...] dazwischen treffen, sie besuche ihren Papi auch regelmässig. Wenn Mami in Ohnmacht fallen würde, würde sie bei den Nachbarn läuten oder Papi anrufen. Anfangs sollten die Besuche so drei bis vier Stunden dauern. Angesprochen darauf, ob sie sich 14-tägliche Besuche beim Mami und 14-tägliche Besuche von Mami zuhause beim Papi vorstellen könne, bejahte sie dies und gab an, später auch wieder beim Mami übernachten zu wollen, zuerst von Samstag bis Sonntag und dann von Freitag bis Sonntag. Papi müsse sie aber um 17 Uhr abholen.

4. Als erstes ist zu erwähnen, dass angefochtene Entscheide durch die Vorinstanz nur bis zu deren Vernehmlassung wiedererwägungsweise zurückgenommen werden können. Nachdem die Vorinstanz eine Vernehmlassung eingereicht hat, ist eine Rücknahme ihres Entscheids (betreffend Ziffer 2.2) nicht mehr möglich (vgl. § 69 Abs. 1bis i.V.m. § 34bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, konnte auf die Beschwerde des Kindsvaters nicht eingetreten werden.

5. Bezüglich der Beschwerde der Kindsmutter, welche eine Ausdehnung des Besuchsrechts verlangt, zeigt sich aus den Akten klar, dass die Kindsmutter psychisch massiv angeschlagen und nur sehr wenig belastbar ist. Sie brach während eines Gesprächs mit der Beiständin und dem Kindsvater im Juni 2016 nervlich zusammen und fühlte sich seither meist nicht im Stand, an Besprechungen mit der Beiständin, dem Sozialdienst oder den Begleitpersonen nach den begleiteten Besuchskontakten mit C.___ teilzunehmen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin inzwischen massgeblich verbessert hätte. Zwar fielen die begleiteten Besuche stets positiv aus, doch waren die Belastung und Verantwortung für die Kindsmutter in diesem geschützten Rahmen minimal und sind nicht zu vergleichen mit ausgedehnten unbegleiteten Kontakten, bei welchen die Kindsmutter die volle Verantwortung für C.___ – welche vermutlich aufgrund ihrer Geschichte und des sehr belasteten familiären Umfelds als «kein einfaches Kind» beschrieben wird – zu übernehmen hat. In der Vergangenheit zeigte sich deutlich, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer (psychisch bedingt) stark eingeschränkten Erziehungskompetenzen nicht im Stand ist, ausgedehntere Betreuungsaufgaben für ihre Tochter zu übernehmen. Unter diesen Umständen erscheint bereits die durch die Vorinstanz getroffene Besuchsregelung, welche nach vier erfolgten Besuchen auch Übernachtungen vorsieht, grosszügig. Um Mutter und Tochter genügenden Kontakt zueinander zu gewährleisten und eine Entfremdung zu verhindern, erscheinen auch die Kontakte im Zuhause von C.___ beim Kindsvater, wie sie bisher schon stattgefunden haben, sinnvoll. In diesem Rahmen ist es dem Kindsvater, der sich liebevoll und mit grossem Einsatz um das Wohl seiner Tochter kümmert, möglich, C.___ adäquat zu schützen. Würde das Besuchsrecht ohne merkliche Verbesserung des psychischen Zustands der Kindsmutter entsprechend ihres Antrags weiter ausgedehnt, erschiene das Wohl von C.___, welche auf ein stabiles, strukturiertes und liebevolles Umfeld mit klaren Regeln, Ritualen und Vorgaben angewiesen ist, nicht mehr ausreichend geschützt. Dies ist auch ohne Einholung eines durch die Beiständin beantragten Erziehungs-Gutachtens hinreichend klar.

Bezüglich der durch den Kindsvater beanstandeten Regelung von Ziffer 2.2 ist festzuhalten, dass gemäss Ziffer 2.3 die genauen Besuchstage und -zeiten vorgängig mit dem Kindsvater zu vereinbaren sind und im Konfliktfall die Beiständin entscheidet. Sollte es während den Besuchen zu Zwischenfällen (z.B. psychogene Anfälle der Kindsmutter) kommen, aufgrund derer das Wohl von C.___ nicht ausreichend geschützt werden kann, muss klar sein, dass die Besuche auch vorzeitig abgebrochen werden können.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.

6.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Eveline Roos.

6.2.1 Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

6.2.2 In Fällen betreffend Besuchsrechtsregelung wird normalerweise kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, da kein besonders starker Rechtseingriff besteht. Da die aus Rumänien stammende Beschwerdeführerin jedoch aus sprachlichen Gründen auf eine Vertretung angewiesen ist, kann ihr eine solche nicht mit dieser Begründung verweigert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 E. 5). Sie war auch bisher schon durch Rechtsanwältin Roos vertreten worden. Die Beschwerdeführerin, welche Sozialhilfe bezieht, verfügt nicht über die erforderlichen Mittel für die Führung des Prozesses und das Verfahren war auch nicht geradezu aussichtslos, nachdem sich auch der Kindsvater zu gegebener Zeit und soweit dies möglich ist, ein reguläres Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin und C.___ wünscht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen und Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

6.2.3 Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind deshalb zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

6.2.4 Rechtsanwältin Roos reichte am 7. Juni 2017 eine Kostennote ein und machte darin einen Aufwand von 7.25 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 67.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1‘481.80 geltend, was angemessen erscheint und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 1‘481.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2017.136 — Solothurn Verwaltungsgericht 04.07.2017 VWBES.2017.136 — Swissrulings