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Solothurn Verwaltungsgericht 03.05.2017 VWBES.2017.130

3 mai 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,429 mots·~7 min·3

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 4. Februar 2017, 15:07 Uhr, wurde der von A.___ (geb. 1962) geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle innerorts in [Ort] auf der [Strasse] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.

1.2 Zwei Tage später, am 6. Februar 2017, 17:41 Uhr, wurde der von A.___ geführte Personenwagen, wiederum auf der [Strasse] in [Ort] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die beiden Verkehrswiderhandlungen vom 4. und vom 6. Februar 2017 als schwer ein und entzog A.___, namens des Bauund Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 24. März 2017 für die Dauer von vier Monaten (8. März 2017 bis 7. Juli 2017).

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, auf der fraglichen Strasse sei keine Geschwindigkeit signalisiert gewesen. Zudem habe er durch sein Verhalten nie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Diese allgemeine Höchstgeschwindigkeit gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Für Fahrzeugführer, die auf unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt (Art. 4a Abs. 2 VRV). Nach Art. 1 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) beginnt bzw. endet der Innerortsbereich auf Haupt- bzw. Nebenstrassen mit den Signalen «Ortsbeginn» bzw. «Ortsende».

3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2017 die zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h (nach Sicherheitsabzug) und am 6. Februar 2017 um 31 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten und damit zwei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.

3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG sieht vor, dass der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen wird. Eine schwere Widerhandlung begeht laut Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3.3.1 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Der damit einhergehende Schematismus gewährleiste ihre rechtsgleiche Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung liegt objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 324 E. 3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 14 und Art. 16c N 6; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N 9).

3.3.2 Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen (vgl. Urteile des BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).

3.4 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Einerseits hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).

3.5 Mit Geschwindigkeitsüberschreitungen von 25 bzw. 31  km/h innerorts hat der Beschwerdeführer gemäss erwähnter Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen.

3.6 Auch in subjektiver Hinsicht liegt eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. Denn wie erwähnt ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig; ein Ausnahmefall, wie ein aus nachvollziehbaren Gründen erfolgter Irrtum darüber, sich nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden, liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer wohnt selbst in [Ort] und muss deshalb als ortskundig gelten. Entsprechend musste ihm bewusst sein, dass er innerorts fuhr, womit seine Vorbringen, auf der fraglichen Strecke sei keine Signalisation vorhanden und folglich sei nicht klar gewesen, welche Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, unglaubhaft sind. Anlässlich der Befragung durch die Polizei am 21. Februar 2017 gab er dann auch an, er habe nicht bemerkt, dass er mit 80 km/h unterwegs gewesen sei, er sei einfach ohne Grund gefahren und habe nicht auf die Geschwindigkeit geachtet. Er sei der Meinung gewesen, dass auf dieser Strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte. Auch sein Argument, seine Geschwindigkeitsüberschreitung habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, ist für die Beurteilung, ob es sich um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelt, unbeachtlich (Urteil des BGer 6B_677/2014 vom 20. November 2014). Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet wie der Beschwerdeführer, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f.; Urteil des BGer 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2.4 mit Hinweisen) und gefährdet die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich. Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a-c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).

4.1 Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lern- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

4.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 9. September 1981 im Besitze des Führerausweises. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass sein automobilistischer Leumund bisher getrübt war. Gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer erklärt, beruflich nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen zu sein. Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Verschulden zu Lasten fällt und dass jede der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits für sich alleine einen je dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge gehabt hätte, ist der von der Vorinstanz verfügte viermonatige Entzug nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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