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Solothurn Verwaltungsgericht 07.03.2017 VWBES.2017.11

7 mars 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,541 mots·~8 min·3

Résumé

Sozialhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller   

Rechtspraktikant Grimm    

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn

2.    Sozialregion Olten, Dornacherstrasse 1, Postfach, 4603 Olten,

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ ist arbeitslos und wird seit dem 1. März 2016 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 verfügte die Sozialkommission der Sozialregion Olten (nachfolgend Sozialkommission) eine Kürzung der Auszahlung des Grundbedarfs für A.___ um 30% für vorläufig sechs Monate. Ferner wurde eine letzte Verwarnung verfügt: A.___ habe den Verpflichtungen gemäss Vereinbarung mit der Sozialkommission, insbesondere der Weisung, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, nachzukommen. Komme er dem nicht nach, werde die Sozialkommission über die Herabsetzung auf Nothilfe oder den gänzlichen Entzug der Sozialhilfe entscheiden.

2. Mit Schreiben vom 28. November 2016 erhob A.___ Beschwerde gegen diese Verfügung beim Departement des Inneren (DdI). Er führte aus, es sei ihm bewusst, dass er spät dran sei. Es habe ihm jedoch an Unterstützung gefehlt, um gegen die Verfügung zu reagieren. Erst seit Ende Oktober sei B.___ seine Familienbegleiterin und erst mit deren Unterstützung habe er auf die Verfügung reagieren können. Er sei zudem bei seinem Beistand gewesen, um ihm die Situation zu schildern. Der Gesundheitszustand seiner Frau und die Betreuung seiner vier minderjährigen Kinder hätten es unmöglich gemacht, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Werde ihm die Sozialhilfe um 30% gekürzt, werde seine Familie kaum überleben können. Eine solche Strafe sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er stellte deshalb den Antrag, seine Situation sei nochmals einer genauen Prüfung zu unterziehen.

3. Am 15. Dezember 2016 verfügte das DdI, das Wiederherstellungsgesuch werde abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Begründung führte es namentlich Folgendes aus: Die Verfügung der Sozialregion Olten sei A.___ gemäss Sendeverfolgung am 28. Oktober 2016 zugestellt worden. Folglich habe die 10-tägige Rechtsmittelfrist am darauffolgenden Tag zu laufen begonnen. Am 7. November 2016 habe die Frist geendet. Die Beschwerde indessen datiere erst vom 28. November 2016 und sei am Folgetag bei der Sozialregion Olten eingegangen. A.___ habe es somit unterlassen, innerhalb der Beschwerdefrist, bis und mit 7. November 2016, Beschwerde einzureichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich A.___ in Bezug auf die Beschwerde nicht an seinen Beistand gewandt habe, damit dieser ihn hätte unterstützen können. Es liege im Verantwortungsbereich von A.___, sich Hilfe zu holen, sollte er aus irgendwelchen Gründen (z.B. sprachlich) nicht selber in der Lage sein, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 4. Januar 2017 wurde ihm vom Verwaltungsgericht eine Nachfrist zur Unterzeichnung und Wiedereinreichung bis am 13. Januar 2017 angesetzt. Der Beschwerdeführer kam dem am 12. Januar 2017 nach. In seiner Beschwerde macht er geltend, er habe die Frist für die Einreichung der Beschwerde beim DdI verpasst, weil sein Beistand keine Zeit gehabt habe, ihm zu helfen. Die Kürzung seiner Sozialhilfeleistungen halte er für nicht gerechtfertigt und nicht akzeptabel. Damit würden ihm dringend benötigte Mittel entzogen, um mit seiner Familie überleben zu können. Er bemühe sich und tue alles in seiner Macht stehende, um die Situation für seine Familie selber in die Hand nehmen und verbessern zu können. Er verstehe nicht, wozu diese Strafe der Kürzung seiner Sozialhilfeleistungen gut sein solle. Die Strafe dürfe höchstens eine Kürzung seiner Leistungen um CHF 100.00 bedeuten. Alles darüber gehe direkt an die Existenz seiner Familie. Er bitte deshalb um einen menschlichen Entscheid. Er benötige Hilfe, keine Strafen oder Reduktionen seiner dringend benötigten Sozialhilfeleistungen.

5. Sowohl die Sozialregion Olten als auch das DdI schlossen in ihren Vernehmlassungen vom 3. bzw. 23. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist ausdrücklich darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1]; § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 159 Abs. 2 SG beträgt die Frist, um Beschwerde gegen erstinstanzliche Verfügungen der Sozialregionen beim Departement zu führen, zehn Tage. Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Abs. 2).

2.2 Die Verfügung der Sozialkommission wurde am 26. Oktober 2016 erlassen. Gemäss «Track & Trace»-Auskunft wurde sie dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 zugestellt, weshalb die 10-tägige Frist am 29. Oktober 2016 zu laufen begann und am 7. November 2016 endete. Folglich ist die am 28. November 2016 eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers zu spät eingereicht worden.

3.1. Gemäss § 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederher­stellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).

3.2 Die Wiederherstellung bedarf eines schriftlichen Gesuches. Die Anforderungen an ein solches Gesuch dürfen nicht allzu hoch gestellt werden. Es genügt, wenn aus einer Erklärung der Wille hervorgeht, dass die betroffene Rechtshandlung wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden soll oder wenn sich die erklärende Person für die Verspätung entschuldigt (vgl. Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 148 ZPO N 35).

In der Beschwerde wurde nicht ausdrücklich die Wiederherstellung der Frist verlangt. Dem Schreiben kann aber entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er die Frist zur Beschwerde an das DdI verpasst hatte, was er mit der mangelnden Unterstützung durch seinen Beistand begründete. Es geht aus der der Eingabe des Beschwerdeführers zudem hervor, dass seine Beschwerde an das DdI hätte als rechtzeitig angesehen und die Reduktion seiner Sozialhilfeleistungen nochmals hätte überprüft werden sollen. Die Beschwerde kann folglich als Gesuch im Sinne von § 10bis VRG angesehen werden.

3.3 Der Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Die blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung genügt hingegen nicht (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil (des Bundesgerichts) 2A.116/2005 E. 3.1 vom 12. Mai 2005). Insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis eines laufenden Verfahrens keine Vorkehrungen trifft, um die Wahrung von Fristen und/oder Terminen zu bewerkstelligen, hat sie sich das Versäumnis selbst zuzuschreiben (vgl. Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 23 sowie Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014, Art. 148 N 7).

3.4 Das DdI brachte in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an das DdI festgehalten, er habe keinerlei Hilfe oder Unterstützung gehabt, um auf die Verfügung der Sozialregion zu reagieren. Zudem habe er festgehalten, dass sein Beistand über die Situation der Familie informiert sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht vorgebracht, dass sein Beistand keine Zeit gehabt habe, ihm rechtzeitig zu helfen. Er habe im Übrigen dem DdI auch keinerlei Belege eingereicht, die für sein Vorbringen sprechen würden.

3.5 Die Sozialregion Olten wiederum führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2017 aus, die genannte fehlende Unterstützung sei insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sowohl einen Beistand als auch eine Familienbegleiterin hätte beiziehen können.

3.6 Die Argumentation des DdI, der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, weil er einerseits vor dem DdI vorgebracht habe, er habe keine Unterstützung erhalten und andererseits vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht habe, sein Beistand hätte keine Zeit für ihn gehabt, greift nicht. Beide Begründungen laufen auf dasselbe hinaus, nämlich dass der Beschwerdeführer in der für die Einhaltung der Frist notwendigen Zeit keine Unterstützung hatte und deshalb die Beschwerde nicht rechtzeitig erheben konnte. Die Begründungen widersprechen sich nicht. Hingegen trifft es zu, dass der Beschwerdeführer keine Belege einreichte, die seine Behauptung untermauern würden. Es ist unter diesen Umständen tatsächlich nicht ersichtlich, wieso er nicht den Beistand hätte beiziehen können oder er bei einer Absage dessen die Familienbegleiterin nicht schon früher hätte konsultieren können. Die Folgen dieses Versäumnisses hat er sich folglich selbst zuzuschreiben. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind somit nicht gegeben.

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Kosten werden keine erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Grimm, Rechtspraktikant

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