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Solothurn Verwaltungsgericht 08.06.2017 VWBES.2017.100

8 juin 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,255 mots·~6 min·3

Résumé

Sicherungsentzug des Führerausweises / Kosten

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Grosjean

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement,

vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises / Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 5. März 1963, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) der Führerausweis der Kategorien C1, C1E, D1 und D1E unbeschränkt vorsorglich entzogen, nachdem er der wiederholten Aufforderung, sich bei einer anerkannten Ärztin / einem anerkannten Arzt der Stufe zwei einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen oder freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten, nicht nachgekommen war. Zudem war er darauf hingewiesen worden, dass der Führerausweis unverzüglich einzusenden sei. Im Unterlassungsfall werde die Polizei mit dem Einzug des Führerausweises beauftragt. Diesfalls werde eine Gebühr von CHF 300.00 fällig.

2. Der Beschwerdeführer kam auch in der Folge seinen Pflichten nicht nach. Deshalb betraute die MFK am 24. Januar 2017 die Kantonspolizei mit dem sofortigen Entzug des Führerausweises, zwecks Ausstellung eines Führerausweises ohne zweite medizinische Gruppe. Der Beschwerdeführer gab seinen Führerausweis darauf am 14. Februar 2017 auf dem Polizeiposten in Olten ab.

3. Unter Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements mit Verfügung vom 9. März 2017 dem Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorien C1, C1E, D1, D1E auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Die Verfahrenskosten beliefen sich auf CHF 457.30 zuzüglich CHF 300.00 für den polizeilichen Einzugsauftrag.

4. Gegen die ihm auferlegten Kosten erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

5. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.

6. Für die weiteren Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss § 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) beträgt der Gebührenrahmen eines Administrativverfahrens nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes CHF 30.00 bis CHF 600.00. Gemäss § 43 derselben Verordnung ist innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühr nach den in § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) enthaltenen Regeln zu bemessen. Demnach sind die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Kostenentscheid. Aus der Laienbeschwerde geht allerdings nicht eindeutig hervor, mit welchen Kosten der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Er nennt zwar explizit, dass er mit den CHF 300.00 (betreffen den polizeilichen Einzugsauftrag) einverstanden sei, führt aber zugleich aus, dass die Polizei nie bei ihm gewesen sei und ihm den Führerausweis entzogen habe. Er habe diesen freiwillig am 14. Februar 2017 abgegeben. Diese Begründung lässt eher darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Aussage, gerade mit den Kosten von CHF 300.00 nicht einverstanden ist. Zudem macht er weiter geltend, dass es gegen ihn kein Verfahren gegeben habe.

2.2 Im vorliegenden Fall wurde der Führerausweis der Kategorien C1, C1E, D1 und D1E wegen Nichteinreichen des ärztlichen Untersuchungsergebnisses und dadurch fehlendem Nachweis der Fahreignung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) entzogen. Somit handelt es sich vorliegend um ein Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes und der Gebührenrahmen liegt zwischen CHF 30.00 und CHF 600.00. Gemäss der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs des Regierungsrates des Kantons Solothurn kann für Geschäfte mit generell nur unerheblich abweichendem Zeit- und Arbeitsaufwand die zuständige Amtsstelle eine Einheitsgebühr festsetzen (vgl. § 1 Abs. 2 der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993 des Regierungsrats des Kantons Solothurn). Im vorliegenden Fall liegt die Grundgebühr bei CHF 352.85. Hinzu kamen zusätzliche Aufwendungen in der Höhe von CHF 86.55 für diverse Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer, ein Zuschlag von CHF 300.00 für den Einzug des Führerausweises und Porti im Umfang von CHF 17.90. Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 757.30 für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Diese von der MFK erhobene Gebühr bewegt sich ausserhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens. Gemäss Art. 3 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert. Vorliegend handelt es sich weder um einen umfangreichen und zeitraubenden Fall noch um ein Geschäft mit sehr hohem Streitwert. Eine Erhöhung des Gebührenrahmens ist somit nicht gerechtfertigt. Der Gesamtbetrag von CHF 757.30 erweist sich insgesamt betrachtet als unangemessen.

Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Grundgebühr von CHF 352.85 zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und Porti für die vorgängigen Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer und dem Erlass einer zweiseitigen Verfügung als angemessen. Nicht zulässig ist ein Zuschlag von CHF 300.00 für den Einzug des Führerausweises durch die Polizei. Diese Kosten können unter keine der von § 3 GT geforderten Voraussetzungen subsumiert werden. Mit der Einziehung des Führerausweises durch die Polizei wird weder der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der Verrichtung noch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen Rechnung getragen. Entstandene Kosten im Zusammenhang mit dem polizeilichen Einzug des Führerausweises liessen sich allenfalls im Rahmen der Auslagen berücksichtigen. Solche werden von der MFK aber weder geltend gemacht noch belegt. Eine Auferlegung dieser Kosten erscheint vorliegend aber ohnehin nicht angebracht. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis unbestrittenermassen am 14. Februar 2017 auf dem Polizeiposten in Olten abgegeben. Der MFK sind durch die Vollzugshilfe der Kantonspolizei keine Kosten entstanden. Sie kann somit auch keine Gebühr in der Höhe von CHF 300.00 geltend machen. Die Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf total CHF 457.30

3. Der Beschwerdeführer teilte in seiner Beschwerde mit, dass er seit Dezember 2016 arbeitslos sei und zurzeit nicht für die Kosten aufkommen könne. Er wird hiermit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Erlassgesuches oder eines Gesuchs auf Zahlungserleichterungen an die MFK aufmerksam gemacht. Gemäss § 15 Abs. 1 GT kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag CHF 1'500.00 nicht übersteigt. Vorausgesetzt wird, dass der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde. Gemäss § 14 GT kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren, wenn die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Die Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen ist indes, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Kostenentscheid der angefochtenen Verfügung (Ziff. 5) ist um CHF 300.00 für den polizeilichen Einzugsauftrag zu reduzieren, und auf total CHF 457.30 festzusetzen.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 9. März 2017 wird aufgehoben und lautet neu: «Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 457.30 (§ 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe, BGS 614.62). Die Rechnungsstellung über total Fr. 457.30 erfolgt später durch die Motorfahrzeugkontrolle Bellach.»

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Grosjean

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