Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 26.01.2017 VWBES.2016.468

26 janvier 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,733 mots·~19 min·4

Résumé

bedingte Entlassung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten 1 Fächer

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     bedingte Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Bei A.___ werden derzeit zwei Strafen vollzogen: Einerseits wurde er mit Verfügung des Justizvollzugs Zürich am 20. April 2014 bedingt entlassen, dies bei einer Reststrafe von 31 Tagen. Diese bedingte Entlassung hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil STBER.2016.1 vom 31. August 2016 widerrufen und eine Gesamtstrafe verhängt. Es verurteilte A.___ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 20 Tagen, unter Anrechnung von 643 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Einbezogen wurden die 31 Tage Reststrafe der widerrufenen bedingten Entlassung von 2014. Derzeit befindet sich A.___ im Normalvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. Dezember 2017, die bedingte Entlassung wäre frühestens auf den 9. Dezember 2016 möglich gewesen.

2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) auf den 9. Dezember 2016. Er führte darin aus, er sei bereit, nach der bedingten Entlassung in den Kosovo zurückzukehren. Im Rahmen der Gehörsgewährung gab er an, er wolle für seine krebskranke Frau und seinen fünfjährigen Sohn sorgen. Leider könne er seine Straftaten nicht mehr rückgängig machen. Im Falle einer bedingten Entlassung wisse er, wie er sein Leben im Kosovo gestalten werde.

3. Das Departement des Innern (DdI) wies das Gesuch um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 ab.

4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des erwähnten Entscheids beantragen. Er ersuchte darum, ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen und ihn unverzüglich zu entlassen. Gleichzeitig stellte er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Aus Sicht des Beschwerdeführers vermochte das DdI nicht schlüssig zu begründen, weshalb von der Regel der vorzeitigen Entlassung abzuweichen sei. Sein Vorleben allein könne den Entscheid nicht rechtfertigen, zumal die bedingte Entlassung dann jedem vorbestraften Verurteilten verwehrt wäre. Zudem verwies er darauf, dass seinem Mittäter die bedingte Entlassung bei praktisch identischer Ausgangslage gewährt worden sei. 

5. Das DdI schloss am10. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2017 sinngemäss und im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz  [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 2.1 Das Obergericht hatte in seinem Urteil vom 31. August 2016 nur noch über das Strafmass zu befinden, die Schuldsprüche an sich waren nicht mehr bestritten. Der letztlich auferlegten Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 31. August 2016 bzw. des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. Mai 2015  folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Tagen (26. und 27. November 2014) mit seinem Mittäter drei Einbruchdiebstähle begangen und dabei innert kürzester Zeit Deliktsgut in der Höhe von CHF 55‘206.00 erbeutet. Neben Geld und Schmuck handelte es sich um andere «nicht lebensnotwendige Gegenstände». Das Amtsgericht befand, es könne nicht mehr von einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Jedoch sei angesichts der möglichen Deliktsvarianten bei gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl immer noch von einem leichten Ausmass des finanziellen deliktischen Erfolgs auszugehen. Erschwerend komme hinzu, dass die beiden Täter in bewohnte Liegenschaften eingedrungen seien. Dazu kamen mehrfache, teilweise versuchte Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch sowie die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt. Die letztgenannten Delikte qualifizierte die Erstinstanz als notwendigen Teil der Einbruchdiebstähle. Das Obergericht beurteilte das Vorgehen insgesamt als planmässig und professionell, nicht aber als raffiniert.

Am 12. Februar 2013 war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden. Per 20. April 2014 war er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, bei einer Reststrafe von 31 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Die oben genannten Delikte beging der Beschuldigte noch in der Probezeit, was zu einem Widerruf der bedingten Entlassung führte.

2.2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

 2.3 Für die bedingte Entlassung  zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12).

3.1 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 16).

3.2 Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die  bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).

3.3 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden, nachdem die Berichte des Untersuchungsgefängnisses Olten und der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sowie der Bewährungshilfe vorlagen und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

4.1 Dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten (wo der Beschwerdeführer vom 27. November 2014 bis 2. Juni 2015 zunächst in Untersuchungshaft und dann im vorzeitigen Strafvollzug war) vom 6. Mai 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2015 in der Werkstatt beschäftigt sei. Er arbeite zuverlässig und speditiv, sei interessiert und arbeite gern in der Werkstatt. Er sei freundlich und offen gegenüber der Betreuung, kollegial und hilfsbereit gegenüber anderen Gefangenen. Zu Beginn sei er in einer Einzelzelle gewesen, seit anfangs Februar 2015 in einer Zweierzelle. Mit den Zellengenossen gebe es keine Probleme. Zu Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer gehe täglich spazieren, Besuch empfange er wöchentlich. Er sei ein ruhiger, problemloser Gefangener, der sich an die Regeln halte und stets offen und freundlich sei.

4.2 Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg führte in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2016 aus, der Beschwerdeführer habe kurz nach Eintritt die Arbeit in der Malerei aufnehmen können, wo er ohne Unterbruch tätig sei. Er werde für die anspruchsvolle Arbeit in der Spritzkabine eingesetzt. Dies setze nicht nur folgerichtiges und verantwortungsvolles Arbeitsvorgehen, sondern auch grosse Selbständigkeit voraus. Der Beschwerdeführer habe sich betreffend Arbeitsleistung im letzten halben Jahr gesteigert. Sein Vorgesetzter schätze die speditive Arbeitsleistung wie auch das hilfsbereite und freundliche Auftreten, bemerke aber auch, dass der Beschwerdeführer phasenweise schwatzhaft sein könne und neben seiner ruhigen Art auch gerne etwas Aufmerksamkeit suche.  Er sei ein eher ruhiger, angepasster Gefangener, sozial bei den Mithäftlingen gut eingebunden und pflege Kontakt zu Gefangenen unterschiedlicher Herkunft.

Der Beschwerdeführer halte sich an die Hausordnung und befolge die Anweisungen des Sicherheitspersonals ohne Widerrede. Nachdem er bereits bei der Eintrittsprobe positiv auf Cannabis getestet worden sei (wofür er schriftlich verwarnt worden sei), seien über die gesamte Zeit acht weitere Urinproben angeordnet worden. Zwei seien positiv auf Cannabis gewesen. Beim ersten Mal sei der Beschwerdeführer mit einer Busse von CHF 20.00 bestraft worden, beim zweiten Mal mit fünf Tagen Arrest. Die übrigen sechs Proben seien negativ gewesen.

Weiter sei es im August 2016 zu einer schriftlichen Verwarnung gekommen, weil der Beschwerdeführer seiner Ehefrau bei deren Besuch CHF 100.00 von seinem Pekulium übergeben habe. Die Wohnzelle halte er sauber, den Einrichtungen trage er Sorge.

Besuche erhalte der Beschwerdeführer wöchentlich von seiner grossen, in der Schweiz wohnhaften Familie. Seine im Kosovo lebende Ehefrau und der gemeinsame Sohn hätten bislang aufgrund eines fehlenden Visums nicht auf Besuch kommen können. Dies habe sich geändert und sie hätten im Juli/August 2016 einen Monat in der Schweiz verbracht. Während dieser Zeit hätten sie den Beschwerdeführer viele Male in Lenzburg besucht. Telefonisch stehe er hauptsächlich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Kontakt, auch mit den Eltern telefoniere er regelmässig.

Zweimal pro Woche sei der Beschwerdeführer im Bereich der geführten Freizeiten im Fussball aktiv dabei. Von den weiterbildenden Freizeitangeboten mache er keinen Gebrauch. Die verbleibende freie Zeit nutze er gern in seiner Wohnzelle, wo er sich mit Mitgefangenen zum Kaffee treffe.

Die therapeutischen Angebote nehme er nicht in Anspruch. Seine Angepasstheit im Vollzug und sein unauffälliges Verhalten würden eine Beurteilung oder Betreuung durch den psychologischen oder psychiatrischen Dienst nicht aufdrängen. Im Kontakt mit dem Sozialdienst verhalte sich der Beschwerdeführer stets korrekt und sei für die Gespräche dankbar. Wie in der JVA beim Neueintritt üblich, sei auch der Beschwerdeführer beim Eintrittsgespräch mit seinem Delikt konfrontiert worden. Er habe dem So­zialdienst wie später auch dem Gericht mitgeteilt, dass er die Strafe auf sich nehme. Bei Gefangenen, die nach der Strafverbüssung in ihre Ursprungsländer weggewiesen würden, bleibe das Thema Tataufbereitung und Wiedergutmachung auf das Eintrittsgespräch beschränkt.

Der Beschwerdeführer sei bereit, nach der bedingten Entlassung freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Die Anstaltsleitung gelangte zum Schluss, sie könne dem Beschwerdeführer ein gutes Führungszeugnis ausstellen. Wenn er zweimal positiv auf Cannabis getestet worden sei, habe er doch sonst keinerlei Mühe, im Vollzugsalltag zu bestehen und sich an die Regeln zu halten. Er zeige eine sehr gute Leistung am Arbeitsplatz und werde als unauffälliger Gefangener wahrgenommen. Das Gesuch um bedingte Entlassung werde unterstützt. Entsprechend stellte die Anstaltsleitung den Antrag auf früheste Entlassung auf den 9. Dezember 2016, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit sowie unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz. Von der Anordnung einer Schutzaufsicht sei – im Hinblick auf die zu vollziehende Wegweisung – abzusehen. 

4.3 Schliesslich äusserte sich die Bewährungshilfe mit Schreiben vom 22. November 2016, allerdings ohne mit dem Beschwerdeführer gesprochen zu haben. Sie gab zu bedenken, der Beschwerdeführer sei mittlerweile sechsmal im Strafregister verzeichnet und befinde sich zum wiederholten Mal im Strafvollzug. Im April 2014 sei er letztmals bedingt entlassen worden und habe sich nicht bewährt. Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er sich mehrheitlich klaglos verhalten, dennoch habe ihm zweimal Cannabiskonsum nachgewiesen werden können. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Veränderungsprozess eingelassen hätte. Eine bedingte Entlassung könne nicht befürwortet werden.

4.5 Der Beschwerdeführer selber gab anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Dezember 2016 zu Protokoll, was er gelernt habe, sei, dass die Familie am Wichtigsten und unbezahlbar sei. Er möchte seinen jetzt fünfjährigen Sohn nicht mehr allein lassen. Er verdiene die Strafe, die er hier verbüsse. Es tue ihm so leid. Er wolle für seine Frau und seinen Sohn sorgen. Seine Frau sei krank, sie habe Brustkrebs. Leider könne er die Straftaten nicht mehr rückgängig machen. Wenn er bedingt entlassen würde, wisse er, wie er sein Leben im Kosovo gestalten werde. Er würde nicht mehr in die Schweiz kommen, sondern im Kosovo arbeiten.

4.6 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzung die negativen Faktoren den positiven gegenüber. Einerseits nannte sie die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen, das wiederholte Bewährungsversagen, die Disziplinierungen im Vollzug, die hohe kriminelle Energie, fehlende erkennbare Reue und den mangelnden erkennbaren Veränderungsprozess sowie die Einreise trotz Einreiseverbots in die Schweiz und den Schengenraum. Legalprognostisch positiv wertete sie das mehrheitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug, seine Bereitschaft, aus der Schweiz auszureisen und die Möglichkeit zur kontrollierten Ausreise. Zu diesen Elementen präzisierte das DdI, der Beschwerdeführer habe sich seit er 19-jährig sei regelmässig strafbar gemacht. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Urteile Bezirksgericht Meilen von 1998 und 2000) habe keinen Erfolg gezeitigt. Im Dezember 2004 habe das Bezirksgericht die Massnahme aufgehoben und den Vollzug der Gefängnisstrafen angeordnet. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden (26. Juni 2004 und 20. April 2014). Habe er sich nach der ersten Entlassung noch bewährt, habe er sich während der zweiten Probezeit wieder strafbar gemacht. Weder der Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt noch der Strafvollzug hätten den Beschwerdeführer bisher davon abgehalten, immer wieder neue Straftaten zu begehen. Vom Migrationsamt des Kantons Zürich sei er bereits dreimal aus der Schweiz ausgeschafft worden, letztmals am 20. April 2014. Er sei gezielt wieder in die Schweiz eingereist, um Einbrüche zu verüben, dies aus rein finanziellen und egoistischen Motiven. Er habe diese Taten begangen, obwohl er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich rechtskonform zu verhalten. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass es sich um einen uneinsichtigen und unbelehrbaren Gewohnheitsverbrecher handle, der sich durch strafrechtliche Konsequenzen nicht von seinen Taten abhalten lasse. Aktuell sei zwar eine Ausschaffung in sein Heimatland möglich. Nach bisherigen Erkenntnissen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er dort bleiben und sich rechtskonform verhalten werde. Eine nachhaltige Veränderung seiner Einstellung sei während des aktuellen Strafvollzugs nicht auszumachen. Differenzialprognostisch könne festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei einer Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Interventionen, mit denen eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könnten, seien nicht ersichtlich. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

4.7 Diese differenzialprognostische Abwägung ist schlüssig. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt, auch wenn sie damit nicht dem Antrag der JVA gefolgt ist. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine bisherige kriminelle «Laufbahn» gegenwärtig eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, selbst wenn wohl keine hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet sind.

Der Beschwerdeführer liess sich in der Vergangenheit weder durch Arbeitserziehungsanstalt noch durch Strafvollzug vom Delinquieren abhalten. Sein Auszug aus dem Strafregister zeigt von 1998 bis 2014 insgesamt fünf einschlägige Vorstrafen in Bereich von Vermögens- und Drogendelikten sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz auf (1998: Unrechtmässige Aneignung, Arbeitserziehungsanstalt; 2000: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfaches Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Entwendung zum Gebrauch, Arbeitserziehungsanstalt; 2004: Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Entwendung zum Gebrauch, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des BetmG, drei Jahre Zuchthaus; 2006: Verwendung oder Verschaffung gefälschter fremdenpolizeilicher Ausweispapiere, 90 Tage Gefängnis; 2014: rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Freiheitsstrafe von 120 Tagen, bedingte Entlassung am 20. April 2014). Anlässlich der letzten Einbrüche im November 2014 ist er trotz Landesverweis und während der Probezeit extra zu kriminellen Zwecken wieder in die Schweiz eingereist (vgl. erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. Mai 2015, III. C. 1.3 S. 20 und IV. C. 1.1 S. 36), weshalb seine Beteuerungen, in den Kosovo zurückzukehren, nicht als ernst zu nehmende Hinweise auf eine nachhaltige Verhaltensänderung zu werten sind. Gerade diese gezielte Einreise in die Schweiz zeigt aber auch die hohe kriminelle Energie bzw. den äusserst starken deliktischen Willen des Beschwerdeführers, was ihm von beiden strafgerichtlichen Instanzen attestiert wurde (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern IV. C. 1.2 S. 36 und Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 31. August 2016 III. 3.1 S. 25). Dass sich daran etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hatte aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Taten durchwegs hartnäckig bestritt und «gar den Strafvollzugsbehörden abstruse, grenzenlos lebensfremde Geschichten wahrmachen wollte» auf fehlende Reue und Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten geschlossen (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern IV. C. 2.3 S. 38). Dieses Nachtatverhalten hat auch das Obergericht in seinem Urteil als nachteilig gewertet (Urteil vom 31. August 2016 III. 3.2 S. 26). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem obergerichtlichen Urteil nicht entnehmen, dass er vor zweiter Instanz Reue bekundet hätte, er hat lediglich die Taten nicht mehr bestritten. Ein signifikanter Wandel hat sich seither nicht abgezeichnet. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass offensichtlich auch von Seiten der Vollzugseinrichtung kein ernsthaftes Angebot zur Deliktsaufarbeitung bestand. Aus der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem Sozialdienst und später dem Gericht, dass er die Strafe auf sich nehme, lässt sich jedenfalls nicht automatisch folgern, dass er die Taten bereue oder sich künftig rechtskonform verhalten werde.

Erstmals Reue zeigte er erst anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bedingten Entlassung im Dezember 2016. Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, eine Nichtbewährung von über zehn Jahren in eine prognostische Einschätzung einfliessen zu lassen, scheine zumindest fragwürdig, zumal sich seine Lebensumstände stark verändert hätten und er heute eine Familie im Kosovo habe, überzeugt seine Argumentation nicht: Sein Sohn war im Zeitpunkt der letzten bedingten Entlassung und der darauf folgenden Einbrüche bereits geboren, was den Beschwerdeführer trotzdem nicht von seinen Taten abgehalten hat. Er hätte einen Ansporn gehabt, sich in seiner Heimat zu bewähren und sich eine Stelle zu suchen, zumal ihm die Arbeit auf seinem angelernten Beruf nun in der JVA zu gefallen scheint. Offenbar waren die jetzt und bei der Anhörung am 2. Dezember 2016 betonten familiären Bindungen aber nicht Motivation genug für gesetzeskonformes Verhalten. Dass sie nun entscheidenden Anlass für eine Besserung sein sollten, ist äusserst zweifelhaft.

Es ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen wird, ist sowohl bei einer bedingten Entlassung wie auch bei einer Vollverbüssung der Strafe als recht hoch einzuschätzen. Wie in E. 3.1 hiervor zitiert, ist die bedingte Entlassung bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern.

4.8 Nach einer Gesamtwürdigung des Vorlebens des Beschwerdeführers, der Täterpersönlichkeit, seines deliktischen und sonstigen Verhaltens, der Einstellung zu den Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das künftige Wohlverhalten eine ungünstige Prognose zu stellen. Daran vermögen auch das weitgehende Wohlverhalten im Strafvollzug oder die bedingte Entlassung seines Mittäters nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach die bedingte Entlassung zu Recht verweigert.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, das zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Der unentgeltliche Rechtsbeistand Severin Bellwald hat am 24. Januar 2017 eine Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 7 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 1‘419.65 (Honorar: CHF 1‘260.00, Auslagen: CHF 54.50, MWST: CHF 105.15) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 529.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std inkl. MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG  i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Severin Bellwald als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 1‘419.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von 529.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std inkl. MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                           Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                       Schaad

VWBES.2016.468 — Solothurn Verwaltungsgericht 26.01.2017 VWBES.2016.468 — Swissrulings