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Solothurn Verwaltungsgericht 08.06.2017 VWBES.2016.453

8 juin 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,275 mots·~16 min·3

Résumé

Opferhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit

Beschwerdegegner

betreffend     Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 19. Mai 1987, aus Thailand, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) war in der Zeit vom 16. Mai 2014 bis 18. Februar 2015 für E.___ in einem Studio in [...] als Sexarbeiterin tätig, nachdem sie über eine Drittperson von Thailand in die Schweiz geschleust worden war. Die Beschwerdeführerin war vordergründig damit einverstanden, im Studio von E.___ anzuschaffen. Allerdings hatte sie nur ganz rudimentäre Kenntnisse des Arbeitsregimes. Konkret war ihr nur bekannt, dass sie Sexarbeit verrichten würde und dass sie die auf diese Weise generierten Einnahmen mit E.___ teilen müsse. Für die Einreise in die Schweiz mittels gefälschten Dokumenten und für die Vermittlung des Arbeitsplatzes verschuldete sich die Beschwerdeführerin bei den thailändischen Drahtzieherinnen bzw. deren Hilfspersonen. Sie musste sich dazu verpflichten, die entstandenen Schulden mit den Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zu begleichen. Jeweils die Hälfte des Verdienstes beanspruchte E.___ für sich. Weiter wurden Abzüge für Verpflegung und Internetwerbung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin musste sich zudem zahlreichen verbindlichen Regeln und Vorschriften bezüglich der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit unterwerfen, wodurch ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Richteramt Thal-Gäu vom 13. Juni 2016).

2. Mit Urteil vom 12. Juli 2016 der Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu wurde E.___ im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht und des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 26 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt (Dispositiv-Ziffer 2). Das Gericht verpflichtete E.___ zudem, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Februar 2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 26. August 2016 gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, an die Operhilfestelle Solothurn und stellte unter anderem das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin eine noch zu beziffernde Entschädigung sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25‘000.00 auszurichten.

4. Mit Verfügung vom 24. November 2016 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 2‘700.00 teilweise gut, während die beantragte Ausrichtung einer Entschädigung abgewiesen wurde. Die Opferhilfestelle setzte die Genugtuung mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge in einem Zwischenschritt auf CHF 4‘500.00 fest. Da die Beschwerdeführerin in Thailand lebt, wurde die Genugtuungssumme aufgrund der niedrigeren Lebenshaltungskosten um 40% auf CHF 2‘700.00 reduziert.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch am 5. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 10.1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2016 sei aufzuheben, ihr sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 auszurichten und die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

7. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.

8. Mit Replik vom 16. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 12. Juli 2016 steht fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).

3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2): 70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für Angehörige (lit. b).

3.2 Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 23 N 5).

3.3 Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (Gomm, a.a.O., Art. 22 N 9; BGE 110 II 163 E. 2c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder zumindest ein längerer Spitalaufenthalt (Roland Brehm, in: Berner Kommentar zum OR, 4. Aufl., 2013, N 28 und 161 zu Art. 47 OR; BGE 121 II 369 E. 3c/bb; zitiert aus: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2). Für die Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind sodann die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II 410 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1; alles zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

3.4 Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).

4.1 Im vorliegenden Fall wurde die Täterin im abgekürzten Verfahren verurteilt, weshalb das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil erhoben hat. Mit Blick darauf führte die Opferhilfebehörde in ihrer Vernehmlassung sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin habe im Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuungsforderung von CHF 25‘000.00 geltend gemacht, was von der Staatsanwaltschaft in die Anklageschrift übernommen worden sei. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht hätten die geltend gemachte Genugtuungssumme überprüft. Die Täterin habe die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin (und der übrigen Privatklägerinnen) akzeptiert, da ansonsten das abgekürzte Verfahren nicht hätte durchgeführt werden können. Dem im Strafverfahren zugesprochenen Betrag von CHF 25‘000.00 sei deshalb eine stark untergeordnete Bedeutung beizumessen.

4.2 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheid zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen).

In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2; das Ganze zitiert aus: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.6).

4.3 Die Art. 358 – 362 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) schaffen die gesetzliche Grundlage für Absprachen zwischen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft. Das abgekürzte Verfahren erlaubt es den Parteien, bei einer Einigung über Schuldpunkt, Strafe und zivilrechtliche Folgen den Fall unter Auslassung gewisser Stadien vor allem des Vorverfahrens direkt zur Beurteilung vor das erkennende Gericht zu bringen (vgl. Georges Greiner/Irma Jaggi, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2014, Vor Art. 358-362 N 25). Die Absprache muss eine Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. f StPO), was die Befriedigung der Forderungen der Privatklägerschaft fördert. Die Privatklägerschaft kann die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens verhindern, indem sie die Anklageschrift innert Frist schriftlich ablehnt (Art. 360 Abs. 3 StPO). Dies wird die Vereinbarungsbereitschaft der beschuldigten Person regelmässig erhöhen, birgt aber auch das Risiko, dass die beschuldigte Person ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen akzeptiert, damit das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden kann (Georges Greiner/Irma Jaggi, a.a.O., Vor Art. 358-362 N 37). Da im Zivilpunkt die Dispositionsmaxime gilt, wird die Abmachung über die zivilrechtlichen Ansprüche nicht auf Angemessenheit überprüft (Georges Greiner/Irma Jaggi, a.a.O., Art. 362 N 11).

4.4 Läge im hier zu entscheidenden Fall ein Urteil einer Strafbehörde über die Zivilansprüche gemäss Art. 47 OR vor, in welchem dem Opfer nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen eine Genugtuung in bestimmter Höhe zugesprochen worden wäre, dann dürfte die Opferhilfebehörde nur unter den in E. 4.2 hievor geschilderten Voraussetzungen vom Strafurteil abweichen. Hier liegt jedoch kein solches Urteil vor: Das Amtsgericht Thal-Gäu hat die Anklageschrift vom 13. Juni 2016 zum Urteil erhoben. Damit genehmigte es auch die Zivilansprüche der Privatklägerschaft, ohne jedoch inhaltlich dazu Stellung genommen zu haben. Insbesondere hat sich das Amtsgericht weder mit den Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs noch mit der Festsetzung der Höhe einer Genugtuung bzw. mit allfälligen Herabsetzungsgründen auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich somit nicht, das rechtskräftige Strafurteil als für die Administrativbehörden verbindlich anzusehen. Die Opferhilfebehörde war befugt, ihre eigenen rechtlichen Erwägungen zur Frage der Genugtuung anzustellen. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht an die im Urteil vom 12. Juli 2016 enthaltene Genugtuung gebunden (vgl. BGE 124 II 8 E. 3d/cc).

5.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit gezwungen gewesen, sich den strikten Vorgaben der Täterin hinsichtlich Arbeitsmodalitäten in deren Etablissement zu unterziehen. Als Transvestit gehöre sie zu einer Randgruppe, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig sowie aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in der Schweiz nicht in der Lage gewesen, ihre Arbeitsstelle frei auszuwählen, bessere Bedingungen auszuhandeln oder das Studio in [...] zu verlassen. Sie habe unter ständiger Angst gelitten, von der Täterin auf die Strasse gestellt zu werden, sollte sie deren Vorgaben nicht erfüllen. Auch der enorme Druck, so rasch wie möglich die Schulden für die Reise von Thailand in die Schweiz abzuzahlen, habe es ihr verunmöglicht, aus dem Studio zu fliehen. Auch die in der thailändischen Kultur stark verwurzelte Autorität älterer Personen habe bei ihr sämtliche Widerstandskraft unterbunden, so dass sie sich den Bedingungen der älteren Täterin in allen Belangen gebeugt habe. Die von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfälle könnten mit vorliegendem Fall nicht verglichen werden, da die Tatumstände unklar seien. Darüber hinaus sei dem vorliegenden Einzelfall in keiner Art und Weise Rechnung getragen worden. Auch der Umstand, dass in der thailändischen Kultur eine krasse Hierarchie zwischen älteren und jüngeren Personen bestehe, die es den jüngeren ausnahmslos verbiete, älteren Personen zu widersprechen, sei nicht berücksichtigt worden. Gemäss Aussagen eines in Thailand stationierten Polizeiattachés brauche es bei Thai-Sexarbeiterinnen keine physische Gewaltanwendung, wie dies in osteuropäischen Kreisen der Fall sei. Vielmehr genüge bereits ein böser Blick. Die von ihr erlittene psychische Gewalt sei nicht als weniger schwerwiegend zu betrachten als die Ausübung körperlicher Gewalt. Die Vorinstanz verkenne, dass sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Täterin befunden habe.

Dass sich die Beschwerdeführerin keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen habe und deshalb gemäss Vorinstanz keine Beurteilung der tatsächlichen psychischen Folgen ergehen könne, entbehre jeglicher Grundlage. Dem Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) könne entnommen werden, dass psychologische wie auch psychiatrische Behandlungen in der thailändischen Kultur als nicht heilend betrachtet würden. Das Bekanntwerden einer solchen Behandlung könne darüber hinaus zum Gesichtsverlust führen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung benötigt hätte, diese aus kulturellen Gründen aber ablehnen musste. Entsprechend sei eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 angemessen.

5.2 Der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, 2008, enthält im Anhang Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit Beeinträchtigung der sexuellen Integrität.

Grad

Beeinträchtigung des Opfers

Genugtuung in CHF

1

schwere Beeinträchtigung

0 – 10‘000.00

2

sehr schwere Beeinträchtigung

10‘000.00 – 15‘000.00

Die Vorinstanz hat zunächst gestützt auf vorgenannte Tabelle erwogen, die Genugtuung bewege sich vorliegend in einer Bandbreite zwischen CHF 0.00 und CHF 10‘000.00. In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz drei Präjudizien zu ähnlichen Tatbeständen aufgeführt und die Tatumstände mit dem vorliegenden Fall verglichen. Die strafrechtlich festgestellten Tatbestände umfassen vorliegend den Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und die Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB). Bei diesen Delikten wiegt der Eingriff in die sexuelle Integrität weniger schwer als beispielsweise bei einer Vergewaltigung und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB110481 vom 19. Juli 2012, E. 6.2.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres illegalen Aufenthalts und der hohen Schulden in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Bordellbetreiberin stand. Die Beschwerdeführerin hatte folglich keine andere Wahl, als sich der Kontrolle und den verbindlichen Arbeitsmodalitäten der Täterin zu unterwerfen.

Dieser Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses stellt eine Form psychischer Gewalt dar, was von der Opferhilfebehörde nicht unbeachtet gelassen worden ist. Es mag im Übrigen zutreffen, dass in der thailändischen Gesellschaft jüngere Personen ältere Personen generell respektieren und es aus diesem Grund nie zu physischer Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen ist. Entscheidend und bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin unbestritten nie körperlicher Gewalt ausgesetzt war. In die Waagschale zu werfen ist auch, dass die Beschwerdeführerin vordergründig damit einverstanden war, in der Schweiz Sexarbeit zu verrichten. Sie wusste vorgängig auch, dass sie die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit mit der Täterin würde teilen müssen.

Die geschilderten Auswirkungen der beiden Delikte auf die Psyche der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 15. August 2016. Die Vorinstanz hat die offensichtlich vorhandene Beeinträchtigung der psychischen Integrität bei der Bemessung der Genugtuung ausreichend berücksichtigt.

Die Würdigung der gesamten Umstände führt daher zum Ergebnis, dass die in einem ersten Schritt festgelegte Genugtuung von CHF 4‘500.00 angemessen ist.

5.3 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren Wohnsitz in Thailand und den damit verbundenen tieferen Lebenshaltungskosten eine um 40 % gekürzte Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘700.00 zu.

5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum alten OHG waren bei der Bemessung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, die Genugtuung sei nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger leben und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252, E. 2; BGE 123 III 10, E. 4. c) aa). Bei besonders grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen gestattete das Bundesgericht ausnahmsweise, bei der Festsetzung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten am Ort des Berechtigten zu berücksichtigen. Die Genugtuung dürfe nicht zu einer krassen Besserstellung des im Ausland lebenden Ansprechers führen (vgl. BGE 125 II 554, E. 4. a).

5.5 Seit Inkrafttreten des totalrevidierten Opferhilfegesetzes am 23. März 2007 wird in Art. 27 Abs. 3 OHG explizit festgehalten, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. In der Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt, die Opferhilfe sei eine Geste der Solidarität mit Opfern, und es lasse sich rechtfertigen, dass ein weniger hohes Lebenshaltungskostenniveau berücksichtigt werde, wenn die begünstigte Person im Ausland wohne. Der Unterschied zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten im In- und Ausland müsse von erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung der Genugtuung gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn die Anwendung der üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen Genugtuung für im Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz wohnhaften Personen führen würde (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, BBl 2005, 7165, S. 7232.)

5.6 Die Beschwerdeführerin lebt mittlerweile wieder in Thailand und beanstandet die vorgenommene Kürzung aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz nicht. Sie erscheint mit Blick auf den massiven Kaufkraftunterschied denn auch gerechtfertigt. Die Vorinstanz kürzte die Genugtuungssumme mit Blick auf den aktuellen Kaufkraftvergleich der UBS um 40%, was angemessen erscheint. Andernfalls bestünde eine krasse Besserstellung der Beschwerdeführerin, die unbillig erscheinen würde. Die tieferen Lebenshaltungskosten sind ausnahmsweise zu berücksichtigen.

6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Genugtuungssumme auf CHF 2‘700.00 allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

7. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwältin Claudia Trösch eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 3‘251.25 (15.88 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 152.00 Auslagen + 8 % MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (Art. 30 Abs. 3 OHG). Mit Blick darauf ist auch die Differenz zum geltend gemachten vollen Honorar von CHF 250.00/Std. unbeachtlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 3‘251.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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