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Solothurn Verwaltungsgericht 14.02.2017 VWBES.2016.451

14 février 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,720 mots·~9 min·3

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 9. November 2015 ereignete sich in [Ort] ein Verkehrsunfall bei dem A.___, geb. [...] 1921, gemäss Polizeirapport einer Katze auswich und dabei mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet, wo er mit einem Leitpfosten am linken Fahrbahnrand kollidierte.

1.2 Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) A.___ mit, dass gegen ihn ein Administrativverfahren zur Abklärung seiner Fahreignung eröffnet worden sei. Bei betagten Lenkern müsse jeweils geprüft werden, ob ein Fahrfehler möglicherweise auf einen altersbedingten Leistungsabfall zurückzuführen sei. Deshalb habe er sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen.

1.3 Gestützt auf die Empfehlungen in den Berichten über die ärztliche Kontrolluntersuchung bei Dr. med. B.___, [...], vom 15. März 2016, und über die zusätzliche kardiologische Untersuchung bei Dr. med. C.___, [...], vom 31. Mai 2016, wies die MFK A.___ am 22. Juni 2016 zur Abklärung seiner Fahreignung einer Kontrollfahrt zu.

1.4 A.___ absolvierte die Kontrollfahrt am 27. Oktober 2016. Der Verkehrsexperte beurteilte seine Leistung als ungenügend.

2. Am 3. November 2016 verfügte die MFK einen vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien und bestätigte diesen namens des Bau- und Justizdepartements mit Verfügung vom 28. November 2016.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückgabe des Führerausweises. Zur Begründung brachte er zusammengefasst und im Wesentlichen vor, er fahre nun schon über 75 Jahre unfallfrei Auto. Seit seinem 90. Altersjahr fahre er selbst nicht mehr auf Autobahnen. Die durchgeführten ärztlichen Untersuchungen seien positiv verlaufen. Laut Expertenmeinung habe er bei der Kontrollfahrt fast alles falsch gemacht, was er aber bestreite. Der Experte habe ihn einfach nicht länger Auto fahren lassen wollen. Dies sei der Grund für den schlechten Bericht. Freunde und Bekannte von ihm könnten bestätigen, dass er noch immer gut Auto fahre.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 4. Januar 2017 unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Verkehrsexperten vom 12. Dezember 2016 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 25. Januar 2017 (Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich stellte er den Eventualantrag, es sei ihm die eingeschränkte Fahrerlaubnis für seinen [Automarke] mit gedrosseltem Tempo oder für langsamere Fahrkategorien zu belassen, so dass er sich in [Ort] weiterhin selbständig bewegen könne.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Das Verfahren ist mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist unter anderem dann anfechtbar, wenn er für eine Partei von erheblichem Nachteil ist (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst für den Prüfungsexperten die Pflicht, das Ergebnis der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen die sachgerechte Anfechtung möglich ist.

2.2 In den Akten fehlt - einmal mehr der schriftliche Bericht des Experten über den Verlauf der Kontrollfahrt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist ihm der Prüfungsbericht aber abgegeben worden, womit für ihn eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen ist.

3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen hat.

3.2 Ein vorsorglicher Führerausweisentzug kann dann verfügt werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung eines Fahrzeuglenkers bestehen (vgl. Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, erlauben den vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens die Regel; es liegt aber in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Stras-senverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d SVG N 5, mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile).

3.3 Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 29 Abs. 1 VZV). Bei älteren, auffälligen Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt namentlich abklären, ob ihre Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs genügt (vgl. Urteil des BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 f.). Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 Abs. 3 VZV).

4.1 Der Beschwerdeführer erachtet das Resultat der Kontrollfahrt als offensichtlich unrichtig.

4.2 Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61 E. 1.1.1 in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in Erwägung gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist.

4.3 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 führte der Experte aus, die sich an der Kontrollfahrt ergebenen Fehler seien bezüglich der Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung und hätten deshalb zu einem negativen Entscheid geführt. Dabei handle es sich namentlich um folgende Fehler:

-      Konkrete Gefährdung bei einer Einmündung mit der Signalisation «kein Vortritt» durch Missachten des Vortrittsrechts eines von links nahenden Radfahrers mit mündlichem Eingriff

-      Abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bei Befahren einer Verzweigung mit Lichtsignalanlage durch Anhalten trotz grünem Licht

-      Keine Beobachtung und Schulterblick (toter Winkel) bei der Einfahrt auf die Autobahn

-      Oft ungenügende Voraussicht, Blickfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur auf die Strasse fixiert

-      Durch ungenügende Voraussicht und Wahrnehmung wird die Geschwindigkeit nicht der örtlichen Signalisation angepasst

-      Keine Bremsbereitschaft und besondere Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere bei Verzweigungen mit Rechtsvortritt

-      Fahren ohne Beobachtung und Schulterblick (toter Winkel) beim Spurwechsel nach rechts über einen Radstreifen

4.4 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass zu Zweifeln an der Einschätzung des Fahrexperten. Der Experte hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter direktem Eindruck des fahrerischen Könnens des Beschwerdeführers, gemacht. Die späteren schriftlichen Ausführungen vom 12. Dezember 2016 stützen und begründen diese Beobachtungen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer äussert zwar harsche Kritik an der Beurteilung des Experten, legt aber nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die Einschätzung offensichtlich falsch gewesen sein soll und führt entsprechend auch keine konkrete Fehlbeurteilungen des Experten auf.

4.5 Gemäss Ziff. 72 der Richtlinie Nr. 19 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa-Richtlinie) betreffend Kontrollfahrten und Zusatztheorieprüfungen führen grundsätzlich und unter anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen Beurteilung: Ungenügende Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung beim Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kontrollfahrt gleich mehrere Mängel gezeigt, die je für sich alleine schon für eine negative Bewertung ausgereicht hätten. Die negative Beurteilung der Kontrollfahrt ist demnach nicht zu beanstanden.

4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Experte sei voreingenommen gewesen («der Prüfungsexperte hat mir schon bei der Begrüssung einen schlechten Eindruck hinterlassen, von dem ich nichts Gutes erwarten durfte. […] Dieser Experte wollte mich als 95-jährigen Mann nicht noch länger Auto fahren lassen»). Diese Kritik substantiiert der Beschwerdeführer in keiner Weise. Abgesehen davon, dass der erfahrene Experte, eine fachlich ausgewiesene Person ist, welche speziell für die Durchführung von Kontrollfahrten geschult ist, und die aus einem negativen Ergebnis der Kontrollfahrt keine Vorteile ziehen kann, führt der Beschwerdeführer auch keine Gründe auf, die die Objektivität des Experten in Frage zu stellen vermöchten.

4.7 Insgesamt ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Kontrollfahrt vom 27. Oktober 2016 offensichtlich falsch oder willkürlich wäre. Aufgrund des Resultats – mehrere Beanstandungen, die jede für sich schon zu einer negativen Beurteilung geführt hätte – war das Vorgehen der MFK gerechtfertigt und der vorsorgliche Führerausweisentzug angezeigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – nach seinen eigenen Angaben – während 75 Jahren unfallfrei gefahren ist und dass ihm Freunde und Bekannte einen guten Fahrstil bescheinigen mögen. Massgeblich ist der Eindruck des Experten am 27. Oktober 2016.

4.8 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auf die positiven Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen verweist, ist zu bemerken, dass sich der Arzt zur medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.) äussert und im Arztzimmer nicht beurteilen kann, wie sich jemand am Steuer verhält (Urteil des BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 f.). Für diese Beurteilung wird eine Kontrollfahrt durchgeführt.

5. Bei einer nicht bestandenen Kontrollfahrt bestehen per sofort ernsthafte Zweifel der Fahreignung eines Lenkers, weshalb in diesem Fall der Führerausweis ohne weiteres einzuziehen ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2.3; vgl. auch Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 52). Das gilt umso mehr für einen vorsorglichen Entzug, für den nach Art. 30 VZV schon ernsthafte Zweifel an der Fahreignung genügen. Folglich hat die MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen.

6. Der vom Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Eventualantrag, es sei ihm der Führerausweis mit Beschränkungen (i.S.v. Art. 34 VZV) zu erteilen, kann aufgrund von § 68 VRG, welcher neue Begehren im Beschwerdeverfahren ausschliesst, nicht (mehr) berücksichtigt werden.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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