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Solothurn Verwaltungsgericht 15.05.2017 VWBES.2016.445

15 mai 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,837 mots·~14 min·3

Résumé

Familiennachzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Rechtspraktikantin Grosjean

In Sachen

A.___, vertreten durch Kamil Tanriöven,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus der Türkei stammende A.___ (geb. am 24. April 1979, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ersuchte mit Schreiben vom 29. März 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie um gleichzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung der Abteilung für Migration und Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt) vom 25. Juni 2013 wurde die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt. Aufgrund der über dreijährigen Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration wurde dem Beschwerdeführer aber die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Verfügung der Abteilung für Ausländerfragen (heute Migrationsamt) vom 5. Mai 2008 war der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein allfälliger Nachzug des Kindes innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden müsse.

2. Am 10. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Familiennachzugsgesuch für seine Tochter, B.___ (geb. 15. Dezember 2003) beim Migrationsamt ein. Das Gesuch wurde damit begründet, dass seine Tochter bis anhin bei ihrer Mutter gelebt habe; er und seine Ex-Ehefrau hätten sich aber geeinigt, dass die Tochter in Zukunft beim Beschwerdeführer in der Schweiz weiterleben könne, was auch dem Wunsch der gemeinsamen Tochter entspräche. Dies wäre zudem besser für ihre Zukunft, im Hinblick auf Schul- und Ausbildung.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Migrationsbehörde das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Als Begründung des Nichteintretens wurde angefügt, es fehle ein richterlicher Beschluss bezüglich der Sorgerechtsübertragung. Weiter hätte ein fristgemässes Nachzugsgesuch für die Tochter spätestens am 25. Juni 2013 eingereicht werden müssen. Ein nachträgliches Gesuch könne nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorlägen. Es sei weder geltend gemacht noch belegt worden, dass die Mutter die Betreuung der Tochter nicht mehr wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe zudem nur vier Jahre mit seiner Tochter zusammengelebt. Die Tochter müsste nun acht Jahre später bei ihrem Vater, in einem fremden Land, dessen Sprache sie nicht spreche und dessen Kultur sie nicht kenne, leben. Zudem sei die Betreuung der 12-jährigen Tochter nicht sichergestellt. Da es dem Beschwerdeführer beim Nachzug seiner Tochter in erster Linie darum gehe, ihr mit einer Aufenthaltsbewilligung eine bessere Ausbildungsmöglichkeit und Zukunftsaussichten zu verschaffen, sei das Familiennachzugsgesuch auch rechtsmissbräuchlich.

4. Am 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer, v.d. Dr. iur. Kamil Tanriöven, erneut ein Familiennachzugsgesuch für seine Tochter beim Migrationsamt ein. Das Gesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einen Rechtsanwalt damit beauftragt habe, die elterliche Sorge auf den Kindsvater übertragen zu lassen. Der heutige Ehemann der Kindsmutter akzeptiere das Kind nicht. Dieser habe selber eine 10-jährige Tochter, die er in die Ehe gebracht habe. Zudem sei es so, dass sich die beiden Mädchen nicht leiden könnten.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. November 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug seiner Tochter ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Fristen für den Familiennachzug nicht eingehalten wurden. Ein nachträglicher Familiennachzug würde nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden. Die Probleme, welche B.___ mit dem neuen Ehemann der Kindsmutter und dessen Tochter habe, würden keinen wichtigen Grund für eine Übersiedlung in die Schweiz darstellen, da es als normal betrachtet werden müsse, dass bei Patchwork-Familien Anfangsschwierigkeiten in der Eingewöhnungsphase entstünden. Es sei wenig glaubhaft, dass der neue Ehemann der Kindsmutter seine eigene Tochter in die Ehe mitbringe, er aber seiner neuen Ehefrau dasselbe Recht verweigern würde. Im ersten Familiennachzugsgesuch vom 10. November 2015 sei im Übrigen noch keine Rede davon gewesen, dass seine Tochter Probleme mit dem Lebenspartner ihrer Mutter bzw. ihrem Stiefvater und der Tochter des Stiefvaters habe, obwohl sie alle bereits seit Anfang 2015 in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Tochter des Gesuchstellers entgegen dessen Ausführungen gar nicht bei der Kindsmutter lebe, sondern bei der Grossmutter väterlicherseits und die behaupteten wichtigen Gründe folglich beim Zusammenleben mit der Grossmutter irrelevant seien. Die Tochter sei heute bereits 13-jährig. Eine Integration in die Schweiz dürfte sich schwierig gestalten, da sie ihren Vater und dessen heutige Lebenspartnerin, wenn überhaupt, von kurzen Besuchen in der Schweiz und der Türkei kenne und sie zudem auch kaum Deutsch spreche. Sie wäre weder mit dem Schulsystem noch mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Die Eingewöhnung in der Schweiz dürfte somit schwieriger sein als der Verbleib bei der Mutter bzw. Grossmutter. Der Beschwerdeführer berufe sich zudem rechtsmissbräuchlich auf den Familiennachzug, da nicht die Bildung einer echten Familiengesellschaft, sondern die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten im Vordergrund stünden.

6. Mit Beschwerde vom 29. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Dr. iur. Kamil Tanriöven, an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. November 2016 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es werde bestritten, dass kein wichtiger familiärer Grund vorläge.

7. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides wird auf die Verfügung vom 18. November 2016 sowie auf die Akten verwiesen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht über das Sorgerecht für seine Tochter verfüge. Desgleichen sei es unbestritten, dass die Fristen für den Familiennachzug nicht eingehalten wurden. Die in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 29. November 2016 allgemein gehaltenen Aussagen und Befürchtungen würden zudem von vornherein nicht genügen, um wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu bejahen. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Tochter des Beschwerdeführers überhaupt mit der Mutter und ihrem Stiefvater, sowie ihrer Stiefschwester zusammen lebe. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe in ihrem Schreiben vom 31. August 2016 unmissverständlich festgehalten, die Tochter des Beschwerdeführers lebe bei der Grossmutter väterlicherseits. Der Beschwerdeführer habe zu diesen widersprüchlichen Aussagen nie Stellung genommen. Vorliegend würde zudem nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund stehen, sondern die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten.

8. Für die weiteren Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verweisen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Der Beschwerdeführer erhielt am 26. Juni 2008 die Aufenthaltsbewilligung. Seither hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Tochter in die Schweiz nachzuziehen. Ein fristgerechtes Nachzugsgesuch hätte spätestens am 25. Juni 2013 eingereicht werden müssen. Mit seinem Gesuch vom 10. November 2015 wurde diese Frist nicht eingehalten.

3. Ein nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegen wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund stehen. Die Bewilligung des Nachzuges nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2013 vom 26. August 2013, E. 2.3). Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen.

Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z.B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2012 vom 19. September 2012, E. 2.3.1). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, E. 6.1).

4. Als Grund für den nachträglichen Familiennachzug bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das Kind von seiner leiblichen Mutter und deren neuen Lebenspartner als Störfaktor angesehen werde, der beseitigt werden müsse. Das Kind müsste davor bewahrt werden, sich umzubringen, wenn es durch ihre Mutter und dessen Lebenspartner derart ins Verderben gezogen würde, dass es keinen anderen Ausweg mehr sehe. Es bestehe die Gefahr einer Zwangsheirat, da das Mädchen noch zu jung sei alleine zu wohnen und sich als Flucht vor dem Zuhause in eine Heirat stürzen könnte. Es könne auch sein, dass der Lebensgefährte der Mutter «Gefallen» an dem Kind finde oder ihm die Hand ausrutschen würde. Auf keinen Fall könne es angehen, dass das Kind in ein Pflegeheim abgeschoben werde, damit die Mutter und ihr Lebenspartner ein ungestörtes Leben führen könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes sind allgemein gehalten und betreffen bloss vage Befürchtungen. Beweise konnte der Beschwerdeführer keine vorbringen. Es ist zudem anzumerken, dass die geltend gemachten Gründe von vornherein ohne Belang sind, wenn die Tochter tatsächlich bei ihrer Grossmutter lebt und wohnt.

Der Beschwerdeführer heiratete am 11. August 2002 die türkische Staatsangehörige C.___. Die gemeinsame Tochter kam am 15. Dezember 2003 zur Welt. Die Ehe mit C.___ wurde am 3. Oktober 2007 geschieden. Das Sorgerecht für die Tochter wurde bei der Ehescheidung auf die Mutter übertragen. Der Beschwerdeführer lebte lediglich die ersten paar Jahre mit seiner Tochter zusammen. Nach der Heirat mit der Schweizer Bürgerin D.___ reiste der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat seine Tochter bei ihrer Mutter in der Türkei zurückgelassen und damit akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung nur besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die Ehe zu D.___ wurde am 26. Februar 2013 geschieden. Dennoch verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz und kehrte nicht zurück in die Türkei zu seiner Tochter. Art. 8 EMRK vermittelt nicht ein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 119 Ib 81; BGE 122 II 385). Nach ständiger Praxis muss zum einen eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Zum anderen statuiert die Rechtsprechung als Eingriffsvoraussetzung, dass das Familienleben nicht zumutbar im Ausland gelebt werden kann.

Hier ist es fraglich, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung besteht. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer nur wenige Jahre nach der Geburt seiner Tochter mit dieser zusammen lebte und zum jetzigen Zeitpunkt bereits seit über neun Jahren in der Schweiz verweilt. Die geltend gemachte Beziehung der Tochter zur neuen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers kann mangels Verwandtschaft ausser Betracht gelassen werden. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK ist nur möglich, wenn das Familienleben nicht anderswo gelebt werden kann (Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Vorb. Art. 42-52 N 55) und garantiert dem Ausländer somit nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das Familienleben zu führen gedenkt. Der Beschwerdeführer lebt freiwillig in der Schweiz. Gründe, weshalb er nicht in die Türkei zurückkehren könnte, sind keine ersichtlich resp. auch keine geltend gemacht worden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Tochter ihr gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, ist sie bestens mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten im Heimatland vertraut. Es liegen keine Hinweise für eine schlechte Integration in der Türkei vor. B.___ kann in der Türkei weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung von ihrer Mutter bzw. Grossmutter väterlicherseits betreut werden. Die Tochter ist heute bereits 13-jährig. Ihre Integration in die Schweiz dürfte sich schwierig gestalten, da sie kaum deutsch spricht. Sie wäre weder mit dem Schulsystem noch mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Die Eingewöhnung in der Schweiz dürfte schwieriger sein als der Verbleib bei ihrer Mutter bzw. Grossmutter in der Türkei. Ein Verbleib in der Türkei entspricht somit viel mehr dem Kindswohl, als ein Umzug in die Schweiz.

Demnach liegen keine wichtigen familiären Gründe für einen ausnahmsweise nachträglichen Familiennachzug vor. Das Kindswohl gebietet den Verbleib der Tochter in der Türkei und nicht einen Nachzug in die Schweiz. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gutheissung des Familiennachzuges sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

5. Das Migrationsamt macht zudem geltend, das Familiennachzugsgesuch sei rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145, E. 2.2). Beim Nachzug von Kindern ist dies der Fall, wenn mit der Übersiedlung in die Schweiz nicht mehr die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht, sondern es um die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung allein im Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsener und einer Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h. zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_181/201 vom 21. Februar 2014, E. 3.1). Der Zweck des Familiennachzugs, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird zudem nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt.

Der Beschwerdeführer lebte, wie bereits erwähnt, nur wenige Jahre nach der Geburt seiner Tochter mit dieser zusammen und verweilt zum jetzigen Zeitpunkt bereits seit über neun Jahren in der Schweiz. Dass eine besonders enge Bindung zur Tochter bestehen würde, wurde nicht geltend gemacht. In seinem ersten Familiennachzugsgesuch vom 10. November 2015 hat der Beschwerdeführer unmissverständlich angegeben, dass er für seine Tochter eine bessere Zukunft möchte. Die Tochter hätte in der Schweiz bessere Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten. Es war dabei in seinem ersten Gesuch auch keine Rede davon, dass der Stiefvater seine Tochter nicht akzeptieren würde. Angesichts der Tatsache, dass der Stiefvater bereits Anfang Jahr 2015 in die gemeinsame Wohnung eingezogen ist, erscheint dies unglaubhaft, hätte der Beschwerdeführer doch die Probleme mit dem Stiefvater sonst bereits in seinem ersten Familiennachzugsgesuch geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass die Lebenspartnerin des Gesuchstellers ihrerseits in ihrem Schreiben vom 31. August 2016 an das Migrationsamt festhielt, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei der Grossmutter väterlicherseits lebe und wohne. Es ist deshalb offensichtlich, dass nicht (mehr) die Bildung einer Familiengemeinschaft im Vordergrund steht, sondern die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten. Das Familiennachzugsgesuch wird nicht von dem im Gesetz vorgesehenen Zweck der Familienzusammenführung getragen. Ob das Gesuch tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist, kann jedoch letztlich offen bleiben, da es ohnehin abgewiesen ist (oben Erw. 4).

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Grosjean

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