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Solothurn Verwaltungsgericht 14.02.2017 VWBES.2016.405

14 février 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,088 mots·~15 min·3

Résumé

persönlicher Verkehr

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen,

2.    B.___,

Beschwerdegegner

betreffend     persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die geschiedenen Eltern von C.___, geb. [...] 2008. Mit Scheidungsurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 3. Dezember 2013 wurde das Kind unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt.

1.2 Am 17. Juni 2016 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) und beantragte, dem Kindsvater sei das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchs- und Ferienrecht) zu entziehen, eventuell sei der persönliche Verkehr dahingehend einzuschränken, dass dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen sei, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.3 Mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Juni 2016 entzog die KESB dem Kindsvater vorläufig und für die Dauer der Abklärung das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn. Die Sozialregion [...] wurde beauftragt, die notwendigen Abklärungen durchzuführen und bis 31. Juli 2016 einen Bericht mit Antrag zu erstatten.

1.4 Mit Stellungnahme vom 8. August 2016 beantragte der Kindsvater, die superprovisorische Verfügung sei umgehend aufzuheben und auf das Begehren der Kindsmutter sei nicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F.

1.5 Am 16. August 2016 ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialregion [...]  ein. Dieser datiert vom 10. August 2016.

2. Gestützt darauf wies die KESB am 30. September 2016 die Anträge der Kindsmutter ab.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei der Entscheid vom 30. September 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen aufzuheben und es sei

1.1.  dem Beschwerdegegner der persönliche Verkehr (Besuchs- und Ferienrecht) mit Sohn C.___, geb. [...] 2008, im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB zu entziehen.

1.2.   Eventuell: Es sei dem Besuchsgegner der persönliche Verkehr mit Sohn C.___, geb. [...] 2008, dahingehend einzuschränken, als ihm das begleitete Besuchsrecht in einer eigens dafür vorgesehenen Institution einzuräumen sei (z.B. Sozialatelier). Das Ferienrecht sei dem Gesuchsgegner zu entziehen.

1.3.  Subeventuell: Es seien die Akten an die Vorinstanz, zwecks neuer Abklärungen und neuer Entscheidfindung zurückzuweisen.

2.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Es sei dabei auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

3.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

3.3 Die KESB schloss mit Stellungnahme vom 25. November 2016 auf Beschwerdeabweisung soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

3.4 Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

3.5 Mit Replik vom 19. Dezember 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin die bereits gestellten Rechtsbegehren.

3.6 Der Kindsvater schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2016 (Postaufgabe) sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

2.3 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Anhörung respektive eine Befragung des Kindes und rügt gleichzeitig, dass ihr Kind nicht schon von der Vorinstanz angehört worden ist. Art. 314a Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Der Sohn der Parteien war bei Fällung des angefochtenen Entscheids acht Jahre alt. Dem Abklärungsbericht vom 10. August 2016 ist zwar zu entnehmen, dass ein «Kontakt» mit dem Kind stattgefunden hat. Der Bericht äussert sich aber nicht dazu, in welcher Art und Weise dieser Kontakt stattgefunden hat. Auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, dass eine Kindesanhörung stattgefunden hat, so konnte und kann auf die Durchführung einer solchen verzichtet werden. Wie noch aufzuzeigen sein wird, gab und gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die gemeldete Kindswohlgefährdung irgendwie begründet (gewesen) ist. Für die Beantwortung der Frage, ob zwischen den Kindseltern ein Konflikt besteht, bedarf es jedenfalls keiner Anhörung des Kindes. Diesbezüglich würde sich das Kind ohnehin in einem Loyalitätskonflikt befinden, was die Durchführung einer Anhörung ausschliesst (vgl. dazu auch Erw. II/5.4 hienach). Aufgrund des Gesagten war und ist im vorliegenden Fall keine Anhörung erforderlich. Schon gar nicht ist eine Anhörung nur um der Anhörung willen durchzuführen (vgl. BGE 133 III 553 E. 4). Die Rüge ist aufgrund des Gesagten unbegründet und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

2.4 Sollte die Beiständin zum Schluss gelangen, das rechtskräftig verfügte Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil funktioniere nicht, kann allerdings eine Kindsanhörung geboten sein.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit verbunden eine Rechtsverweigerung geltend. Sie bringt vor, erst nach Entscheidfällung Kenntnis von der Stellungnahme des Kindsvaters vom 8. August 2016 sowie vom Abklärungsbericht vom 10. August 2016 erlangt zu haben. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrem Gesuch vom 17. Juni 2016 befasst. Aufgrund des formellen Charakters dieses Anspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (dazu BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Hinweisen) das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt des Weiteren das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1 und E. 4.5). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3; 132 I 42 E. 3.3.2). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.3 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Schreiben des Kindsvaters vom 8. August 2016 sowie der Abklärungsbericht vom 10. August 2016 der Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis zugestellt worden sind. Entsprechend konnte sie weder eine eigene Stellungnahme dazu einreichen (sog. Replikrecht) noch eine Fristansetzung für eine solche beantragen. Folglich rügt die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (dazu sogleich Erw. II/3.5).

3.4 Hingegen liegt keine Gehörsverletzung vor, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei Entscheidfällung ihr Gesuch vom 17. Juni 2016 unberücksichtigt gelassen. Gleich im Anschluss zu dieser Rüge führt sie nämlich selbst aus, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf ihr Gesuch vom 17. Juni 2016 gestützt (Beschwerde S. 13). Dass sich der Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, wurde bereits erwähnt (vgl. Erw. II/3.2 hievor). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten können, was anhand der eingereichten Beschwerde dargetan ist.

3.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

3.6 Da das Verwaltungsgericht die gleiche Prüfungskognition wie die Vorinstanz hat (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG), weil sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht materiell ausführlich hat äussern können und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde, kann die Gehörsverletzung – unabhängig von deren Qualifikation – als geheilt gelten.

4.1 Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. Abs. 1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB).

4.2 Ein Ausschluss des Besuchsrechts bildet die ultima ratio und kommt nur in Frage, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen bzw. wenn seine Ausübung das Kindswohl gefährdet. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht, Mahnungen und Weisungen), sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 274 N 16). Zum Ausschluss des Besuchsrechts bedarf es triftiger Gründe, die das Kindswohl nachhaltig berühren. Bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt kann das Besuchsrecht ausgeschlossen werden, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 ZGB N 5, 11). Laut dem Bundesgericht liegt eine Gefährdung des Kindswohls vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 122 III 404 E. 3 b).

5.1 Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob Gründe für eine Beschränkung oder für einen Ausschluss des dem nicht sorge- und obhutsberechtigten Kindsvaters grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf angemessenen persönlichen Verkehr gegeben sind.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Beschwerdegegner sei es nicht möglich, das Besuchsrecht kindswohlgerecht auszuüben. Die Aufrechterhaltung des Besuchsrechts würde einer Gewalt gegenüber dem Kind gleichkommen. Deshalb habe sie eine Gefährdungsmeldung gemacht. Die Vorinstanz habe die Situation verkannt und aufgrund von Falschaussagen (Stellungnahme vom 8. August 2016) und eines fehlerhaften Abklärungsberichts (vom 10. August 2016) einen Entscheid getroffen. Ab Kenntnis der Gefährdungssituation obliege es der Behörde, den Sachverhalt umfassend abzuklären und die entsprechenden Beweise zu erheben. Dies habe sie nicht getan. Die Vorinstanz habe nicht umfassend abgeklärt, ob ein Schutzbedürfnis des Kindes bestehe. Die Vorinstanz habe zwar einen Gutachtensauftrag erteilt, dieser sei vom zuständigen Sozialarbeiter aber nicht korrekt wahrgenommen worden. Der Abklärungsbericht sei falsch, oberflächlich und inhaltlich wenig aussagekräftig. Er basiere auf kurzen, und nicht vorbereiteten Gesprächen. Die blosse Anordnung einer Beistandschaft vermöge dem Schutzbedürfnis des Sohnes in der gegebenen Situation nicht genügend Rechnung zu tragen.

5.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es seien keine Gründe gegeben, welche den Entzug des Besuchsrechts des Vaters zu rechtfertigen vermöchten. Ebenfalls würden beim Vater keine Gründe vorliegen, die ein begleitetes Besuchsrecht nötig machen würden.

5.4 Bevor die KESB entschied, hat sie von der Sozialregion [...] einen Abklärungsbericht erstellen lassen. Der entsprechende Bericht datiert vom 10. August 2016. Ihm ist zu entnehmen, dass zwischen den Kindseltern grundsätzlich unterschiedliche Vorstellungen zum Lebensalltag und der Kindererziehung bestehen würden. Beide Elternteile seien um das Kindeswohl bemüht. Das Kind stehe in einem grossen Loyalitätskonflikt. Diesen löse es auf, indem es über körperliches Unwohlsein klage und so die ihm übertragene Verantwortung, welche es als Achtjähriges nicht zu tragen vermöge, nämlich zu entscheiden, wie der Kontakt zum Kindsvater zu geschehen habe.

5.5 Aufgrund der aktuellen Verhältnisse und gestützt auf den vorzitierten Bericht besteht kein wichtiger Grund, um den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn einzuschränken oder sogar gänzlich zu unterbinden. Entsprechend und wie bereits mit Verfügung vom 4. November 2016 festgehalten, zeigt die Beschwerdeführerin denn auch weder in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 an die KESB noch in ihrer Beschwerde vom 3. November 2016 an das Verwaltungsgericht eine Kindswohlgefährdung auf. Am Loyalitätskonflikt, in welchem sich C.___ offensichtlich befindet, trägt nicht allein der Vater Schuld, sondern die beiden Elternteile erscheinen aufgrund ihrer unterschiedlichen Erziehungsansichten und Konflikte untereinander mindestens zu gleichen Teilen dafür verantwortlich. Angesichts des Alters des Kindes und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten, kann davon ausgegangen werden, dass das Kind heute trotz allfälliger bestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern in der Lage ist, seinen Vater im Rahmen von Besuchen persönlich zu begegnen und die bereits bestehende Beziehung zu vertiefen, ohne dass dadurch sein Wohl gefährdet werden würde. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; Urteil des BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3).

5.6 Der Zweck des persönlichen Verkehrs liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes, regelmässig Kontakt zu beiden Eltern zu haben. Aus der Scheidungsforschung ist heute bekannt, dass ein Kind die Scheidung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Elternteilen Kontakt behält (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6). Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters und einer Entfremdung gegengesteuert werden (vgl. BGE 120 II 229 E. 4a, Urteil des BGer 5A_647/2008 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.7 Die Kindsmutter ist darauf hinzuweisen, dass es eine zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil weiterhin zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen und das Kind ist nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 274 N 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der Mutter ist deshalb nahe zu legen, im Dreieck der Beteiligten zwischen ihrem eigenen Verhältnis zum Kindsvater und demjenigen des Kindes zum Vater (weiterhin) zu unterscheiden und im Interesse des Kindes ihren Kooperationspflichten nachzukommen.

5.8 Da vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für Gefährdung des Kindswohls durch das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters ersichtlich sind, ist auch kein Platz für eine Einschränkung und schon gar nicht für einen Entzug des persönlichen Verkehrs. Sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen.

6.1 Im Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

6.2 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit genügend abgeklärt und verhältnismässig reagiert. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nennt die Beschwerdeführerin nicht. Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen. Im Übrigen ist das Verfahren gar noch nicht abgeschlossen, wurden doch mit superprovisorischer Verfügung vom 30. September 2016 die Beiständin eingesetzt und die Eltern zu einer gemeinsamen Anhörung eingeladen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 29. November 2016 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gründe, welche die Beschwerdeführerin von einer Kostentragung befreien würden, sind keine ersichtlich. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung tragend auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_215/2017 vom

25. Oktober 2017 aufgehoben.

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