Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdegegner
betreffend begleitetes Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. am 1. August 2011) und seit dem 1. Juni 2015 gerichtlich getrennt. Für die Dauer des Getrenntlebens wurde C.___ unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 29. Juli 2015 wurde eine Erziehungsbeistandschaft für C.___ errichtet.
2. Mit Entscheid vom 20. Januar 2016 ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zwischen A.___ und C.___ ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden pro Woche für die Dauer von sechs Monaten an und ersuchte unter anderem die Mandatsperson, nach Ablauf der sechs Monate einen Verlaufsbericht einzureichen und Anträge für die weitere Besuchsregelung zu stellen. Die Kindsmutter habe sich nachweislich bereits mehrere Male in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten. Sie sei von einer psychischen Erkrankung betroffen, welche sich unter Umständen nachteilig auf C.___ auswirken könnte. Gemäss den nachvollziehbaren Äusserungen der Mandatsperson seien unbegleitete Besuche zurzeit nicht möglich, weshalb sich vorliegend die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts zwischen der Kindsmutter und C.___ rechtfertige, insbesondere auch um den Kindsvater zu entlasten und C.___ nicht weiter einem Loyalitätskonflikt auszusetzen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 23. März 2016 beantragte A.___ die Erweiterung des begleiteten Besuchsrechts auf mindestens sechs Stunden pro Woche, weshalb die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 7. April 2016 einen Kurzbericht bei der Begleitperson einholen liess. Dieser ging am 19. April 2016 bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein.
4. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wies das Gesuch von A.___ um Erweiterung des begleiteten Besuchsrechts am 22. Juni 2016 ab mit der Begründung, dem Bericht der Begleitperson sei zu entnehmen, dass die Kindsmutter grundsätzlich einen guten Umgang mit C.___ pflege und sie sich auch über die Besuche freue. Dennoch müsse C.___ noch mehr Vertrauen zu ihrer Mutter aufbauen können. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse seit Anordnung der begleiteten Besuche geändert hätten, um eine Ausdehnung zu bewilligen, zumal die Lebensumstände der Kindsmutter weiterhin nicht geklärt seien. Der Kindsmutter sei nahe gelegt worden, zunächst für eine geeignete Wohnform besorgt zu sein und ihre Situation weiter zu stabilisieren. Zurzeit sei es nicht im Kindeswohlinteresse, eine Erweiterung der Besuche vorzunehmen.
5. Am 16. August 2016 ging bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein der Verlaufsbericht der Mandats- sowie der Begleitperson ein. Gestützt auf diesen Bericht entschied die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 28. September 2016 die Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts von zwei Stunden pro Woche zwischen A.___ und C.___. Auf den Antrag von A.___, ihr die Obhut über C.___ zuzuteilen, wurde nicht eingetreten und der Antrag auf zusätzliche Besuchswochenenden abgewiesen. Zur Begründung wurde festgehalten, aufgrund der Schilderungen der Mandats- sowie der Begleitperson sei die Durchführung begleiteter Besuche weiterhin notwendig. Insbesondere müsse C.___ noch mehr Vertrauen zu ihrer Mutter aufbauen. Daneben solle sich die Mutter mit Hilfe der Mandatsperson sowie der Begleitperson weitere Kompetenzen im Umgang mit C.___ aneignen können. Die Einrichtung unbegleiteter Besuche würde C.___ zum aktuellen Zeitpunkt überfordern und sei dem Kindswohl nicht zuträglich. Dennoch sollten unbegleitete Besuche langfristig das Ziel sein. Die Kindsmutter habe bereits einen grossen Schritt in die richtige Richtung gemacht um dies zu ermöglichen. So habe sie aus der Psychiatrie austreten können, wirke gefestigter und habe eine eigene Wohnung gefunden. Es sei jedoch auch unerlässlich, dass sie sich dem «Tempo» von C.___ anpasse und nicht zu viel von ihr fordere. Im Moment könnten keine unbegleiteten Besuche stattfinden. C.___ müsse vorerst das Vertrauen innerhalb von begleiteten Besuchen aufbauen. Für die Aufrechterhaltung und Intensivierung der Mutter-Kind-Beziehung erscheine das begleitete Besuchsrecht von zwei Stunden pro Woche als ausreichend. Für die Umteilung der Obhut sei nicht die KESB, sondern das Gericht zuständig.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren, das begleitete Besuchsrecht sei teilweise aufzuheben respektive die Besuche durch ihre Vertrauenspersonen begleiten zu lassen und die bestehende Besuchszeit zu erweitern. Zur Begründung machte sie zusammenfassend geltend, über Monate und Jahre hinweg habe sie für ihre Tochter gesorgt und sei eine liebevolle Mutter gewesen. Wolle man von Kindsgefährdung reden, so seien die unschönen Szenen zwischen ihr und ihrem Mann dafür verantwortlich, nicht aber ihr Gesundheitszustand. Der Klinikaufenthalt habe sich aufgrund der schwierigen Wohnungssuche verlängert. Sie habe eine Wohnung gefunden, in welcher C.___ über Nacht respektive übers Wochenende bei ihr bleiben könne. Seit Monaten sei sie stabil und vertrage die neuen Medikamente ohne Nebenwirkungen. Das Märchen mit der «Kindsentführung» entbehre jeglicher Grundlage. Solle sich C.___ Beziehung zur Kindsmutter wieder normalisieren, so müsse die Kindsmutter viel mehr Zeit mit ihr verbringen können.
7. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2016 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Abweisung der Beschwerde.
8. Am 29. November 2016 reichte B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Stellungnahme ein mit dem Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
9. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Vernehmlassung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und zur Stellungnahme von B.___ ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur in Bezug auf den Einzelfall bestimmen. Oberste Richtschnur muss dabei stets das Kindswohl sein und allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 ZGB N 10 mit Hinweisen).
2.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3).
2.3 Unter begleitetem Besuchsrecht wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehreren Drittpersonen verstanden. Das begleitete Besuchsrecht stellt damit eine Kindesschutzmassnahme dar (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 25 mit Hinweisen). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellung für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendung, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).
2.4.1 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 (act. 100) beantragte die Erziehungsbeiständin bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Festlegung eines begleiteten Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und C.___ von ein bis drei Stunden (je nach Befindlichkeit bzw. Aufenthaltsort der Kindsmutter) pro Woche für vorerst ein halbes Jahr. Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass sich die Kindsmutter schon seit Monaten in einer instabilen Verfassung befände und seit ihrer Einsetzung als Beiständin das dritte Mal hospitalisiert sei, aktuell mittels Fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Liestal. Die Besuche von C.___ bei der Kindsmutter, an welchen auch der Kindsvater anwesend sei, würden sich teilweise als schwierig gestalten und es sei zu befürchten, dass C.___ zunehmend in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Um einen solchen zu vermeiden, und da es der Kindsmutter nicht immer gelinge, die Bedürfnisse von C.___ über die ihrigen zu stellen, sei eine Begleitung der Besuche durch eine externe Fachperson notwendig.
2.4.2. Dem Bericht der Begleitperson vom 13. April 2016 (act. 113) ist zu entnehmen, dass der erste begleitete Besuch am 4. März 2016 stattgefunden hat. Die Besuche fänden wenn immer möglich im Freien statt, da sich die Kindsmutter noch immer in der Psychiatrischen Klinik Liestal befinde. Im stationären Bereich sei ein kindsgerechter Aufenthalt nicht möglich und C.___ habe bei einem kurzen Besuch Angst gehabt. C.___ sei ein extrovertiertes, interessiertes und lebendiges Kind. Sie habe sich rasch auf das neue Setting der Besuche einlassen können und beziehe die Begleitperson stark in die Besuchszeit ein. C.___ sei in der Besuchszeit meist fröhlich, verspielt und freue sich auf die Besuchsnachmittage mit der Kindsmutter. Zwar habe C.___ zwei Mal den Wunsch geäussert, nach Hause zu gehen, doch sei dieser Wunsch nicht auf die Begegnung mit der Kindsmutter zurück zu führen, sondern auf das natürliche kindliche Bedürfnis, bei Müdigkeit oder Wunsch nach Ruhe, nach Hause gehen zu wollen. Die Kindsmutter sei konstant und gebe sich grosse Mühe bei den Besuchen. Auch reflektiere sie ihr Verhalten. Auf die geballten Gefühlsmitteilungen und körperliche Nähe der Kindsmutter reagiere C.___ zum grossen Teil teilnahmslos, lenke ab oder suche den Schutz bei der Begleitperson. Teilweise könne sie sich aber auch auf Umarmungen und Küsse der Kindsmutter freudig einlassen. Eine Mutter-Kind-Beziehung sei klar vorhanden, wenn auch von C.___ Seite noch verhalten. C.___ scheine das Vertrauen zur Mutter langsam und zögerlich neu aufzubauen. Ein übliches Vertrauen in die Mutter sei nicht vorhanden. Grundsätzlich erkenne die Kindsmutter die Bedürfnisse von C.___ und könne auch auf diese eingehen und handeln. C.___ scheine bei der Kindsmutter im Mittelpunkt zu stehen und sie bereite sich gut auf die Besuche vor (selbstgenähte Geschenke, geschriebene und gezeichnete Briefe, Süssigkeiten). Es sei positiv, dass die Kindesmutter C.___ mehr sehen wolle und ein gemeinsames Leben aufbauen möchte. C.___ habe ihren Lebensmittelpunkt mit Vater und Grosseltern in E.___ und scheine mit der vorhandenen Betreuung vollumfänglich zufrieden zu sein. Im Umgang mit der Grossmutter oder mit dem Vater verhalte sich C.___ natürlicher und es bestehe ein liebevolles Verhältnis. C.___ sei dem Vater und dessen Eltern gegenüber loyal. Solange die Familie kein gegenseitiges Vertrauen aufbaue, werde es C.___ schwer möglich sein, dieses aufzubauen. Der Wunsch einer Erweiterung der Besuche sei bei C.___ nicht spürbar. Zurzeit sei die Begleitung der Besuche notwendig, da C.___ noch nicht genug Vertrauen aufbringen könne und den zurzeit vorhandenen Rahmen brauche. Eine Überforderung von C.___ könnte zu einem Beziehungsbruch führen, was nicht vorteilhaft wäre. Eine Beziehung zur Mutter erscheine wichtig. Bei einem weiteren guten Verlauf der begleiteten Besuche und der anhaltenden Stabilität des psychischen Zustands der Kindsmutter sollten unbegleitete Besuche möglich werden. Voraussetzung sei die Bereitschaft von C.___. Sie müsse im begleiteten Rahmen weiterhin gute Erfahrungen mit der Kindsmutter sammeln können, um das Vertrauen zu stärken. Der Rückzug der Begleitperson sollte langsam vor sich gehen. Die Begleitperson versuche sich im Besuchssetting wenn möglich mehr und mehr in die Beobachterrolle zu begeben.
Mit Schreiben vom 18. April 2016 (act. 111) beantragte die Erziehungsbeiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Beibehaltung der bestehenden Besuchsregelung. Beständigkeit und Kontinuität scheine für die viereinhalbjährige C.___ sehr wichtig und die idealste Ausgangslage, für den weiteren Ausbau des Kontakts.
2.4.3. Gemäss Schlussbericht der Begleitperson vom 10. August 2016 (act. 127) fanden die letzten drei Besuche im neuen Zuhause der Kindsmutter in [...] statt. Der Umzug der Kindsmutter aus der Psychiatrischen Klinik Liestal in das eigene Zuhause bringe eine spürbare Entlastung für C.___ und die Kindsmutter. Die Besuche würden natürlicher verlaufen. Die Kindsmutter sei stets um C.___ bemüht. Eine Mutter-Tochter Beziehung sei vorhanden. C.___ lasse sich auf die Mutter ein, scheine in Überforderungssituationen allerdings nach wie vor eine Begleitperson zu brauchen. Die Kindsmutter werde als ambivalent erlebt. Teils seien grosse Ressourcen vorhanden wie z.B. Empathie, Wissen über Verhaltensweisen von Kindern und Anpassungsfähigkeit auf das Verhalten. Auf der anderen Seite werde C.___ durch zahlreiche, wiederholte Fragen, auf die teilweise eine Antwort erzwungen werde, überfordert. C.___ habe auch mit Überforderung (Rückzug, Ablenkung, Weinen) reagiert, wenn die Kindsmutter die Reaktion von C.___ nicht einfach habe akzeptieren können, da die Reaktion nicht der Erwartung der Mutter entsprochen habe. C.___ finde bei jedem Besuch kleinere und grössere Geschenke vor, meist selbst von der Kindsmutter erarbeitet. Die materielle Zuneigung könne C.___ nicht bei jedem Besuch mit der erwarteten Freude der Kindsmutter annehmen. Die Mutter-Tochter Beziehung sei für beide wertvoll und sollte durch begleitete Besuche weiter unterstützt werden. Aufgrund der ambivalenten und teils nicht adäquaten Verhaltensweisen der Kindsmutter sei es C.___ nur langsam möglich, das Vertrauen aufzubauen, welches nötig sei, um unbegleitete Besuche stattfinden zu lassen. Zu einem späteren Zeitpunkt bedürfe es eines langsamen und schrittweisen Abbaus der begleiteten Besuche. C.___ Reaktionen und Wünsche müssten weiter miteinbezogen werden.
2.4.4 Mit Schreiben vom 12. August 2016 (act. 125) beantragte die Erziehungsbeiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Beibehaltung der bestehenden Besuchsrechtsregelung. Der Wunsch der Kindsmutter nach mehr Kontakt zu C.___ könne gut nachvollzogen werden. Im Vorschlag der Kindsmutter, dass das eine Treffen durch den Kindsvater begleitet werden solle, werde die Gefahr gesehen, dass C.___ wiederum in einen Loyalitätskonflikt gerate, da die Eltern aktuell noch keinen wirklichen Umgang miteinander gefunden hätten. Gemäss dem Kindsvater habe C.___ die von der Mutter angefragten zusätzlichen Treffen bislang klar abgelehnt, stehe aber den Besuchen, begleitet durch die Begleitperson oder Erziehungsbeiständin, immer offen gegenüber. Es sei äusserst wichtig für die Entwicklung von C.___, dass sie regelmässigen, guten Kontakt zur Mutter habe. Gleichzeitig sei es unabdingbar, dass die Kindsmutter in der neuen Situation über einen längeren Zeitraum stabil sei und die Zeit mit ihrer Tochter vermehrt unbelastet geniessen könne.
2.5 Den verschiedenen Schreiben der Erziehungsbeiständin und den Berichten der Begleitperson kann entnommen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ klar eine Mutter-Kind Beziehung vorhanden ist und die begleiteten Besuche grundsätzlich gut verlaufen. Die Beschwerdeführerin konnte aus der Psychiatrischen Klinik austreten und die Besuche verlaufen natürlicher ab, seit sie in der eigenen Wohnung der Beschwerdeführerin stattfinden. All dies ist positiv zu bewerten. Dennoch ist aus den Reaktionen respektive dem Verhalten von C.___ (Rückzug, Ablenkung, Weinen, Schutz suchen bei der Begleitperson etc.) deutlich eine Überforderung ersichtlich (vgl. dazu auch die Aktennotiz vom 19. August 2016, act. 133, wo C.___ gegenüber der Erziehungsbeiständin zu weinen beginnt, als diese sie fragte, ob sie alleine bei der Kindsmutter bleiben wolle). Aufgrund der ambivalenten und teils nicht adäquaten Verhaltensweisen der Kindsmutter ist es C.___ nur langsam möglich, Vertrauen aufzubauen, welches nötig ist, um unbegleitete Besuche stattfinden zu lassen. Auch befindet sich C.___ immer noch in einem Loyalitätskonflikt zwischen der Beschwerdeführerin, dem Kindsvater und dessen Eltern. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet und deswegen auch schon mehrmals hospitalisiert werden musste (vgl. zusätzlich zu den Berichten der Begleitperson und Erziehungsbeiständin die Abklärungsberichte der Sozialen Dienste Thierstein vom 21. August 2013 und 17. Juni 2015, act. 35 und 76, sowie den ärztlicher Bericht Psychiatrie Liestal vom 31. Juli 2013, act. 45). Die Beschwerdeführerin besucht die Tagesklinik in [...]und ist zudem stark mediziert (vgl. Aktennotiz vom 19. September 2016 betreffend Telefonat zwischen KESB Dorneck-Thierstein und Dr. F.___, act. 147; Anhörung vom 12. September 2016, act. 141). Die Beschwerdeführerin macht jedoch bezüglich ihrer Erkrankung geltend, dass sie seit Monaten stabil sei, die Medikamente einnehme und keine Nebenwirkungen habe. Jedoch werden diese Aussagen der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2016 zwar ein Schreiben ihres behandelnden Arztes Dr. F.___ in Aussicht gestellt, doch ist bis zum Zeitpunkt des Entscheides kein solches beim Gericht eingegangen. Da oberste Richtschnur bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht Obhutsberechtigten und dem unmündigen Kind das Kindswohl ist und die Errichtung unbegleiteter Besuche C.___ zum aktuellen Zeitpunkt überfordern würde, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Jedoch ist festzuhalten, dass bei einem weiteren guten Verlauf der begleiteten Besuche und einer belegten anhaltenden Stabilität des psychischen Zustands der Kindsmutter unbegleitete Besuche möglich werden sollten.
Was den Antrag der begleiteten Besuche durch eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin anbelangt (z.B. durch den Onkel des Kindsvaters, vgl. Aktennotiz vom 17. Oktober 2016, act. 149) ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit dafür bei der KESB liegt, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.
2.6 Bleibt es beim begleiteten Besuchsrecht stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Umfang. Die Beschwerdeführerin möchte ihre Tochter mehr als zwei Stunden pro Woche sehen können, was gut nachvollziehbar ist. Jedoch ist der Wunsch nach einer Erweiterung der Besuche bei C.___ aktuell nicht spürbar. Eine Erweiterung der Besuchszeit gegen den Willen von C.___ wäre kontraproduktiv und eine Überforderung von C.___ könnte zu einem Beziehungsabbruch gegenüber der Beschwerdeführerin führen. Der Antrag auf Ausdehnung der begleiteten Besuche ist somit abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass gemäss Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. September 2016 Ziffer 3.5 verfügt wurde, dass die Erziehungsbeiständin einen entsprechenden Kurzbericht einzureichen hat, sobald das begleitete Besuchsrecht nicht mehr erforderlich sein sollte oder angepasst werden muss. Zudem hat sie bis zum 31. März 2017 einen Verlaufsbericht einzureichen und Anträge für die weitere Besuchsrechtregelung, insbesondere einen Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts, zu stellen. Nach Eingang des Verlaufsberichts wir die Situation entsprechend wiederum durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein beurteilt und zum Wohle von C.___ entschieden.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Sozialhilfe erwiesen. Das vorliegende Verfahren erschien bei der Beschwerdeführerin nicht von vornherein völlig aussichtslos oder mutwillig. Die meisten anderen Personen, welche die Kosten selbst tragen müssten, hätten wohl in einer solchen Situation ebenfalls einen Prozess angestrebt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Beschwerdeführerin beantragt zudem einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Es obliegt jedoch nicht dem Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführerin einen Rechtsvertreter zu suchen, weshalb das Gesuch abgewiesen wird.
3.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang dem Beschwerdegegner B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Als Parteientschädigung erscheinen pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser