Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung einer Begutachtung beim KJPD
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. am [...] 2004), D.___ (geb. am [...] 2008), E.___ (geb. am [...] 2011), F.___ (geb. am [...] 2013) und G.___ (geb. am [...] 2015).
2. Nach einer Gefährdungsmeldung durch die Schule, insbesondere aufgrund von häufigen Absenzen der älteren beiden Kinder und einem schwierigen Umgang mit dem Kindsvater, gab die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn bei den Sozialen Diensten [...] eine Abklärung in Auftrag. Mit Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2015 wurden die Kindseltern unter dem Vorbehalt eines laufenden Strafverfahrens gegen den Kindsvater als genügend erziehungsfähig eingeschätzt. Solange im Strafverfahren nichts anderes herausgefunden werde, seien keine zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen erforderlich.
3. Mit Urteil vom 17. Juni 2016 wurde der Kindsvater wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfache Begehung) und sexueller Nötigung (mehrfache Begehung) zu drei Jahren Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für zwei Jahre bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Opfer waren dabei nicht die eigenen Kinder. Gemäss Angaben des Kindsvaters gegenüber der KESB habe er gegen das Strafmass, nicht aber gegen die Verurteilung an sich, Berufung angemeldet, obwohl er auch die Verurteilung nicht anerkenne.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB mit Entscheid vom 8. September 2016 ein Gutachten durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) betreffend alle fünf Kinder an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 gelangten die Kindseltern an das Verwaltungsgericht und beanstandeten folgende drei Fragen des Fragenkatalogs an den Gutachter:
1. Wir beurteilen sie den Entwicklungsstand und die psychische Verfassung von G.___, F.___, E.___, D.___ und C.___? Begründet werde dies damit, dass die jüngeren beiden Kinder noch gar nicht sprechen könnten und deshalb nicht beurteilungsfähig seien. Bei E.___ werde ohnehin am 31. Oktober 2016 durch Dr. [...] eine Abklärung betreffend Altersentwicklung durchgeführt.
2. Wie wird die Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und des Kindsvaters eingeschätzt? Zur Begründung wurde angegeben, dies sei schon im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste abgeklärt worden und benötige keiner neuen Beurteilung.
3. Sind die Kinder in Bezug auf die Straftat eines Risikos von sexuellen Übergriffen durch den Kindsvater ausgesetzt? Auch dies sei bereits abgeklärt worden und vor dem Urteil habe kein Handlungsbedarf bestanden. Das Urteil ändere nichts daran.
Die Familie werde durch die weitere Abklärung unnötig zusätzlich belastet. Da E.___ bereits durch den Heilpädagogischen Dienst abgeklärt werde, sei eine weitere Begutachtung eine zu grosse Belastung. Die älteren beiden Kinder seien aber zu jeglicher Befragung und Abklärung bereit. Die Familie habe ein tragfähiges Umfeld und benötige keine weitere Hilfe von aussen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 Satz 1 ZGB).
3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung (beides in mehrfacher Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, doch wiegen solche Vorhalte gegen einen Vater von fünf Kindern sehr schwer und es droht aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch eine längere Abwesenheit des Familienvaters. Bei dieser Ausgangslage sind vertiefte Abklärungen durch Fachpersonen erforderlich, um eine mögliche Gefährdung der fünf Kinder ausschliessen bzw. geeignete Massnahmen dagegen ergreifen zu können. Die Beschwerdeführer wenden sich denn auch nicht gegen die Begutachtung im Gesamten, sondern stören sich einzig an einzelnen Gutachterfragen. Diese Einwände sind allesamt unbegründet. So können auch Abklärungen über den Entwicklungsstand bei noch kleinen Kindern, die sich noch nicht selbst artikulieren können, gemacht werden. Soweit für E.___ bereits über den Heilpädagogischen Dienst Abklärungen durch Dr. [...] vorgenommen werden, werden diese Resultate allenfalls für das vorliegende Gutachten beigezogen werden können. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, Herr H.___ habe die Frage der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit bereits in seinem Abklärungsbericht beantwortet, handelt es sich dabei um Abklärungen durch einen Sozialarbeiter, welche aus einem anderen Blickwinkel stammen und nicht im gleichen Mass vertieft sind wie die nun angeordneten Abklärungen durch Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie und Psychiatrie. Soweit die Beschwerdeführer begründen, die Verurteilung ändere nichts an der vorgenommenen Abklärung durch Herrn H.___ betreffend dem Risiko von sexuellen Übergriffen, so machte Herr H.___ in seinem Bericht genau diesbezüglich Vorbehalte, weshalb nun weitere Abklärungen vorzunehmen sind.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer werden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann