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Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2016 VWBES.2016.369

21 décembre 2016·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,818 mots·~9 min·1

Résumé

Verkehrsmassnahme

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli 

Gerichtsschreiber Schaad   

In Sachen

Einwohnergemeinde Lommiswil, Kirchackerweg 1, Gemeindepräsidium, Postfach 16, 4514 Lommiswil, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen

Beschwerdeführerin

gegen

1.      Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2.      A.___

3.      B.___

4.      C.___

5.      D.___

6.      E.___

7.      F.___

8.      G.___

9.      H.___

10.   I.___

       vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, Löwenplatz 5, Postfach 90, 3303 Jegenstorf

Beschwerdegegner

betreffend     Verkehrsmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. An der Geissfluhstrasse Ost in Lommiswil bestand die Signalisation Nr. 2.14 nach Anhang 2 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21): Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet.». Am 12. Mai 2016 beschloss der Einwohnergemeinderat, die Zusatztafel wie folgt zu ändern: «Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr gestattet.»

2. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner der Geissfluhstrasse Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Das Departement hiess die Beschwerden am 14. September 2016 gut und genehmigte die Verkehrsmassnahme nicht. Bei den am Tag des departementalen Augenscheins auf der Strasse parkierten Autos wäre die Durchfahrt für den Linienbus kaum möglich gewesen. Wenn ein Fahrzeug die Durchfahrt blockiere, könne der Fahrplan nicht eingehalten werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Beschwerdeführer den Busbetrieb regelmässig behindern würden. Somit sei es sinnlos, die Busschlaufe mit Bushaltestelle «Im Holz» realisieren zu wollen. Auf die Linienverlängerung bis zum Bahnhof «Im Holz» sei deshalb zu verzichten. Die Verkehrsmassnahme sei somit nicht nötig. Der BSU (Busbetrieb Solothurn und Umgebung) und das AVT (Amt für Verkehr und Tiefbau) hätten Bedenken geäussert. Die Gemeinde wolle aber an der Linienführung festhalten. Somit sei die Beschwerde gutzuheissen.

3. Die Einwohnergemeinde liess mit Eingabe vom 29. September 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Departementalverfügung sei aufzuheben, und die Verkehrsmassnahme sei zu bewilligen. Der nördliche Teil von Lommiswil solle mit dem Bus erschlossen werden. An einer Probefahrt mit Vertretern des BSU und des AVT habe sich herausgestellt, dass die Durchfahrt durch die Geissfluhstrasse die einzige gangbare Lösung sei. Damals sei kein einziges Fahrzeug auf der Strasse abgestellt gewesen. So habe man die Haltestelle «Im Holz» geplant. Während des Augenscheins des Departements hätten Anwohner ihre Fahrzeuge absichtlich auf der Strasse parkiert. Die Interessen der Gemeinde seien überhaupt nicht beachtet worden. Eine rechtliche Auseinandersetzung fehle. Es handle sich um eine gemeindeeigene Erschliessungsstrasse. Der Gemeinderat sei berechtigt, Verkehrsmassnahmen zu erlassen. Der Bus führe zu keiner Belastung, denn er fahre bloss siebenmal am Tag. Die Gemeinde sehe in der zusätzlichen Haltestelle «Im Holz» einen Mehrwert für das ganze Quartier. Busse würden Quartiere erschliessen und müssten deshalb auch Quartiere durchfahren. Das öffentliche Interesse an der Erschliessung sei höher zu gewichten. Die Anwohner hätten keinen einzigen Grund erwähnt, wieso die Buslinie durch die Geissfluhstrasse nicht zulässig sein sollte. Die Geissfluhstrasse sei 4.5 m breit und damit für den Bus breit genug. Wenn sich die Anwohner an die Vorschriften halten würden, könne der Bus ungehindert fahren. Kein Anwohner sei auf das Parkieren auf der Strasse angewiesen. Fahrzeuge dürften nach Art. 37 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren sei untersagt, wenn für das Kreuzen von Motorwagen nicht genügend Raum bleibe (Art. 19 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

3. Die Anwohner liessen ausführen, die Haltestelle «Im Holz» könne nicht mehr auf den Fahrplanwechsel 2016 eingeführt werden. Damit habe die Gemeinde kein Interesse an der Signalisation mehr. Es frage sich, wie der Quartierverkehr mit einem Linienbus kreuzen solle. Es treffe zu, dass Anwohner während des Augenscheins auf der Strasse parkiert hätten, um auf die engen Verhältnisse aufmerksam zu machen. Der BSU-Vertreter habe Bedenken zur Linienwahl geäussert. Die Interessen, die seinerzeit zum Teilfahrverbot geführt hätten, würden nicht berücksichtigt. Die Anwohner möchten weder Schleichverkehr noch Linienverkehr in ihrem Quartier haben. Der Busverkehr dürfe nicht durch eine Erschliessungsstrasse geführt werden. Die Signalisation sei unrechtmässig. Wenn nun ein Linienbus verkehren dürfte, hätten die Anwohner seinerzeit zu hohe Grundeigentümerbeiträge bezahlt. Die Strassenböschung dürfte der Belastung durch Linienbusse nicht standhalten. Die Strasse sei für den Busverkehr ungeeignet, denn sie sei lediglich 4.5 m breit. Es gebe keine Ausweichmöglichkeiten; ein Trottoir fehle. Bis heute habe man wegen des Lärms darauf verzichtet, die Strasse schon früh morgens vom Schnee zu räumen. Man befürchte, dass die Busverbindung in Zukunft ausgebaut werde. Die Liegenschaften würden durch die Buslinie entwertet. Für die Haltestelle «Im Holz» bestehe kein Bedürfnisnachweis. Für die Haltestelle gäbe es bessere und nachhaltigere Lösungen. Durch die Strasse führe bloss eine Wendeschlaufe. Es müsse möglich sein, andernorts zu wenden.

4. Die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert, denn es geht um eine Verkehrsmassnahme auf einer Gemeindestrasse (vgl. Art. 3 Abs. 4 letzter Satz SVG; SOG 1977 Nr. 33). Die Gemeinde hat durchaus ein aktuelles praktisches Interesse daran, die Zusatztafel bewilligt zu erhalten; so kann der Bus wenigstens auf den Fahrplanwechsel 2017 eingeführt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Im vorliegenden Fall geht es bloss um eine Verkehrsmassnahme; darum, ob man das seit Jahren bestehende Signal Nr. 2.14 mit der Zusatztafel «Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr gestattet» versehen dürfe. Es geht nicht darum, ob der Bus bis zur Station «Im Holz» fahren solle. Es geht ebenso wenig um die Linienführung, die Tauglichkeit der Geissfluhstrasse, die Möglichkeit, die Wendeschlaufe andernorts zu errichten, um die Wertvermehrung bzw. Wertverminderung von Liegenschaften oder um früher bezahlte Grundeigentümerbeiträge.

2.2 Immerhin sei angemerkt, dass der BSU die Linienführung in seinem Schreiben vom 5. Juli 2016 als «fahrbar» bezeichnete. Es seien keine speziellen Gefahren erkenntlich.

2.3 Der Abteilungsleiter öffentlicher Verkehr des AVT schrieb am 8. Juli 2016 namentlich, der nördliche Dorfteil werde an die Buslinie 2 angebunden. Nicht zuletzt die Anwohnerschaft der Geissfluhstrasse werde profitieren. Die BSU habe die Fahrbarkeit der Linienführung bejaht. Alternative Linienführungen seien nicht fahrbar. Bauliche Eingriffe seien heute nicht ins Auge zu fassen. Dies wegen der Diskussionen um den Weissensteintunnel. Das Bedienen der neuen Haltestelle «Im Holz» sei angebotsplanerisch sinnvoll.

3.1 Soll der Linienbus durch die Geissfluhstrasse fahren, ist eine Verkehrsmassnahme nötig. Es bieten sich vor allem zwei Alternativen an: Die Aufhebung des Signals Nr. 2.14 oder die Änderung der Zusatztafel, wie sie die Gemeinde beschlossen hat. Es geht im vorliegenden Fall um eine funktionelle Verkehrsbegrenzung, weil schon mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» das Fahrverbot weitgehend wieder aufgehoben wurde. Die Verkehrsanordnungen sollen am Massstab der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit gemessen werden. Es ist diejenige Massnahme zu wählen, die bei Erreichen des gewünschten Zwecks die Freiheit der Verkehrsteilnehmer am wenigsten einschränkt (Art. 107 Abs. 5 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Dies könnte durchaus zum kommunalen Schluss führen, das Signal Nr. 2.14 sei zu entfernen. Bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen besitzen die zuständigen Behörden indessen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Zur Frage, ob eine bestimmte Massnahme im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei, auferlegen sich Rechtmittelinstanzen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und die Interessenabwägungen grösste Zurückhaltung (Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2015, Rz 8 und 11 zu Art 3 SVG; Eva Maria Belser in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, N 93 zu Art. 3 SVG).

3.2 Die Verlängerung der Buslinie 2 ist beschlossene Sache. Die bessere Erschliessung von Lommiswil war ein Ziel des Angebots- und Fahrplankonzepts zur Anbindung des neuen Bahnhofs Bellach ans Busnetz der Region Solothurn. Dabei ging es namentlich auch um Schülertransporte von Lommiswil nach Bellach und Selzach. Buslinien festzulegen, ist Sache des BSU und des AVT (siehe § 5 des ÖV-Gesetzes BGS 732.1), nicht des Verwaltungsgerichts. Das ÖV-Gesetz sieht in § 13 bloss ein Mitspracherecht der Gemeinden vor – nicht aber der Anwohner. Es wäre (rein theoretisch) denkbar, für eine Busschlaufe ein Verfahren durchzuführen; z.B. eine Planauflage. Im Gesetz ist dies aber nicht vorgesehen.

3.3 In der Schweiz herrscht grundsätzlich Verkehrsfreiheit: Freie Wahl der Verkehrsmittel, Konkurrenz zwischen den Verkehrsträgern, Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen, freie Zugänglichkeit zum öffentlichen Verkehr (Martin Lendi / Felix Uhlmann in: Ehrenzeller / Schindler / Schweizer / Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 23 zu Art 87 BV). Soll der Busbetrieb ausgeweitet werden, ist die Änderung der Zusatztafel für die Anwohner die mildeste Massnahme. Buslinien lassen sich nicht verhindern, indem man Fahrverbote für den Bus fordert. Beim Entscheid VWBES.2005.300, den die privaten Beschwerdegegner anrufen, handelte es sich um eine Strasse, die von Schönenwerd durch den Wald in den Kanton Aargau nach Oberentfelden führte. Der Entscheid ist nicht einschlägig.

3.4 Sollten die Anwohner der Geissfluhstrasse den Bus tatsächlich absichtlich behindern, weil sie diese Linie partout nicht haben wollen, würden sie sich wohl strafbar machen. Der Gemeinde wäre es in diesem Fall unbenommen, die Strasse zusätzlich mit einem Parkverbot oder einem Anhalteverbot zu belegen und ein Einbahnregime vorzusehen. Die Argumentation der Vorinstanz lautete etwas verkürzt, die geänderte Zusatztafel sei unnötig, weil die Anwohner den neuen Bus ohnedies nicht passieren lassen würden. Dass dies nicht angängig sein kann, liegt auf der Hand.

4. Es ergibt sich, dass die Vorinstanz der Gemeinde mit einer unhaltbaren Argumentation zu Unrecht in ihr Ermessen eingegriffen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 14. September 2016 des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben. Die Verkehrsmassnahme ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) zu genehmigen. Bei diesem Ausgang haben die privaten Beschwerdegegner je CHF 150.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die restlichen Kosten hat der Kanton Solothurn zu tragen. In Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung im Umfang des fakturierten Betrags von CHF 2‘588.75 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Die Entschädigung ist durch die Beschwerdegegner zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 14. September 2016 des Bau- und Justizdepartements wird aufgehoben.

2.    In Lommiswil wird an der Geissfluhstrasse Ost (bis zur Haltestelle «Im Holz») zum bestehenden Signal Nr. 2.14 die Zusatztafel «Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr» genehmigt.

3.    An die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 1‘500.00 haben unter solidarischer Haftbarkeit je CHF 150.00, total CHF 1‘350.00 zu bezahlen:

a)    A.___

b)    B.___

c)    C.___

d)    D.___

e)    E.___

f)     F.___

g)    G.___

h)    H.___

i)     I.___.

4.    Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.

5.    Der Einwohnergemeinde Lommiswil ist eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘588.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Daran haben unter solidarischer Haftbarkeit je CHF 258.85 (total CHF 2‘329.65) zu bezahlen:

11. A.___

12. B.___

13. C.___

14. D.___

15. E.___

16. F.___

17. G.___

18. H.___

19. I.___

6.    Der Kanton Solothurn hat der Einwohnergemeinde Lommiswil die restliche Parteientschädigung von CHF 259.10 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 bestätigt.

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