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Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2017 VWBES.2016.360

6 mars 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,172 mots·~6 min·3

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 15. September 2016 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) für die Zeit vom 8. August 2012 bis 7. Januar 2013 einen 5-monatigen Führerausweisentzug, welcher aufgrund eines vorsorglichen Sicherungsentzugs bereits vollzogen worden war.

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2016, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Der Beschwerdeführer sei bezüglich des Ereignisses vom 6. Juli 2016 (recte: 2012) einzig wegen Fahrens eines Motorrades in fahrunfähigem Zustand unter Hinweis auf den bereits erfolgten Vollzug der Entzugsdauer administrativrechtlich zu ahnden, wobei die Entzugsdauer auf maximal 3 Monate festzulegen sei. Bezüglich der weiteren Vorhalte das Ereignis vom 6. Juli 2016 (recte: 2012) betreffend, sei das Administrativverfahren folgenlos einzustellen, da diese Vorhalte wegen Verjährung strafrechtlich zu keiner Verurteilung geführt hätten. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

3. Die Motorfahrzeugkontrolle beantragte mit Vernehmlassung vom 8. November 2016 die Abweisung der Beschwerde, wozu sich der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 noch einmal vernehmen liess, nachdem ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden war.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Fraglich ist, ob A.___ zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2 Der vorliegend angefochtene Führerausweisentzug wurde bereits vom 8. August 2012 bis zum 7. Januar 2013 vollzogen und fällt in die Zeit, als dem Beschwerdeführer der Ausweis vorsorglich entzogen worden war. Bezogen auf den Vollzug besteht somit heute kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Reduzierung der Entzugsdauer von fünf auf drei Monate.

1.3 Der Beschwerdeführer weist auf das Kaskadensystem und den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers hin. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_74/2007 bestätigt, dass deshalb auch nach dem bereits erfolgten Vollzug noch ein Interesse an der Anfechtung des Führerausweisentzugs bestehe.

Das in Art. 16a bis 16c SVG verankerte Kaskadensystem stellt darauf ab, ob in der Vergangenheit bereits Verkehrsdelikte begangen worden sind, die zu einer Administrativmassnahme geführt haben, und führt zu einer Erhöhung der Entzugsdauer bei erneuten Verkehrsregelverletzungen. Dabei spielt es aber keine Rolle, für wie viele Monate der Ausweis bei vorherigen Verkehrsdelikten entzogen worden war. Es geht einzig darum, ob es sich um eine leichte, mittelschwere oder schwere Verkehrsregelverletzung gehandelt hatte. Beim vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichturteil ging es darum, ob die Person eine mittelschwere oder nur eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung begangen hatte. Diesbezüglich sah das Bundesgericht auch nach dem bereits erfolgten Vollzug noch ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Überprüfung. Vorliegend ist aufgrund der Fahrt mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von minimal 0,89 g/kg klar und unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine schwere Wiederhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Auch in diesem Sinn besteht somit kein schutzwürdiges Interesse daran, nachträglich zu überprüfen, ob der Führerausweis für drei oder fünf Monate hätte entzogen werden sollen.

1.4 Letztlich könnte sich die Entzugsdauer einzig noch auf die Fristberechnung für ein allfälliges späteres Verkehrsdelikt auswirken. Bei der Bemessung der Frist, ob in den vergangenen Jahren bereits eine Administrativmassnahme verfügt wurde, ist nämlich auf den letzten Vollzugstag des Ausweisentzugs abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_520/2016 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis ohnehin mit Verfügung vom 7. August 2012 vorsorglich entzogen und erst mit Verfügung vom 23. September 2013 wiedererteilt worden. Das Bundesgericht hat in BGE 141 II 220 E. 3.3 klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, «ob es sich beim vorgängigen Entzug um einen (vorsorglichen) Sicherungs- oder Warnungsentzug gehandelt hat» (E. 3.3.6). Somit berechnet sich die Frist bezüglich eines allfälligen späteren Verkehrsdelikts ohnehin nicht nach dem Enddatum des vorliegend angefochtenen Warnungsentzugs, sondern nach der erst später erfolgten Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzugs. Auch im Fall, den das Bundesgericht zu entscheiden hatte, war der vorsorglich verfügte Sicherungsentzug später nicht bestätigt, sondern aufgehoben worden.

1.5 Somit besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erübrigt sich damit.

2.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge vorgängiger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

2.2 Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt Claude Wyssmann hat mit Kostennote vom 3. März 2017 seit 8. August 2012 einen Aufwand von 13.79 Stunden geltend gemacht und eine Entschädigung von CHF 3‘618.75 beantragt. Vorliegend kann jedoch bloss der Aufwand entschädigt werden, welcher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht notwendig wurde, und dies zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Seit 16. September 2016 entstand ein Aufwand von 9.69 Stunden. Abzuziehen davon ist der Aufwand, welcher für das Erstellen von Fristerstreckungsgesuchen am 1. und 16. Dezember 2016 sowie am 27. Januar 2017 geltend gemacht wurde. Dieser kann nicht entschädigt werden. Zu entschädigen bleibt somit ein Aufwand von 8.86 Stunden. Bei den geltend gemachten Auslagen sind dieselben Kürzungen vorzunehmen. Zudem beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 und nicht CHF 1.00. Entschädigt werden können somit Auslagen von CHF 72.70. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ist Rechtsanwalt Wyssmann somit durch den Kanton Solothurn insgesamt eine Entschädigung von CHF 1‘800.90 (Aufwand: CHF 1‘594.80, Auslagen: CHF 72.70, MWST: CHF 133.40) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 443.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘800.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats für diesen Betrag sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, im Umfang von CHF 443.00, zuzüglich MWST, innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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