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Solothurn Verwaltungsgericht 10.10.2016 VWBES.2016.329

10 octobre 2016·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,845 mots·~9 min·4

Résumé

Genehmigung Bericht

Texte intégral

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 10. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2.    B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Genehmigung Bericht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für die Kinder C.___ und D.___ besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Am 26. Juli 2016 reichte die Beiständin ihren Bericht für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2016 zur Genehmigung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Die KESB genehmigte den Bericht mit Entscheid vom 3. August 2016, verfügte die Weiterführung der Massnahme und setzte weder eine Mandatsträgerentschädigung fest, noch erhob sie Verfahrenskosten.

2. Gegen diesen Entscheid wandte sich der nicht sorgeberechtigte Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 5. September 2016 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Prüfung diverser (kaum nachvollziehbarer) Begebenheiten:

1.   Alle Anträge des Kindsvaters wurden nie wahrgenommen.

2.   Die Grundlagen für eine richtige und vollständige Feststellung wurden nie geschaffen.

3.   Überprüfung und auch Massnahmen wurden von der KESB ganz übergangen. Das beinhaltet auch das Mandat und die Ausführung der Beiständin, E.___:

1.   So wurde das Mandat der Beiständin nie definiert und angepasst (Sitzung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21.10.2014 nach dem Behördenwechsel, KESB Zürich zur KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein).

2.   Kontakte der Beiständin alleine zur Kindsmutter genügen nicht, um die Bedürfnisse und Interessen der Kinder und Eltern richtig zu erfassen.

3.   Zu den Stellungnahmen der Beiständin, E.___ wurden durch den Kindsvater Sachverhaltsfeststellungen und Belege mit Anträgen für die Richtigstellung und Massnahmenprüfung der KESB eingereicht.

4.   Eine fehlende Kontrolle im ganzen Verfahren der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, ausgehend von der KESB Zürich vorliegt.

3. Am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 3. August 2016 auch eine umfangreiche Beschwerde an die KESB, welche diese an das Verwaltungsgericht weiterleitete und der Beschwerdeführer auch als Beilage an das Verwaltungsgericht geschickt hatte. Auch diese Beschwerde beinhaltete zahlreiche Anträge:

1.   Der Entscheid der KESB vom 3.8.2016 ist aus diesen Gründen zurückzuziehen.

2.   Alle anstehenden und offenen Anträge des Kindsvaters sind durch die KESB zu bearbeiten. Richtigstellung, Editierung des Sachverhalts in den Akten und Massnahmenprüfungen durch die KESB.

3.   Die KESB wird zur Kontrolle und der Stellungnahme aufgefordert, warum die Kindesschutzmassnahmen seit 2013 bis heute nichts gewirkt haben, vgl. ZGB Art. 311.

4.   Rekurs des Sorgerechts- und Besuchsrechtsverfahrens.

5.   Die Sozialregion Dorneck ist in der Prüfung der Mandatsausführung der Beiständin, E.___, einzubeziehen.

6.   Ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft für die Kinder.

7.   In der Aufgabe des Kindes- und Erwachsenenschutzes hat die KESB in ihrem Interesse den sofortigen Ausstand und die Mandatsniederlegung der Beiständin, E.___ umzusetzen.

8.   Die Abrechnung der begleiteten Übergaben (vgl. 2.8.3, S. 9) hat derselben Abmachung zu folgen, wie E.___ vor Mai 2015 abgerechnet hat, da weder Mehrkosten noch eine pauschale Abrechnung am 18.5.2015 vereinbart wurden und da sich die Übergaben in der Durchführung in keiner Weise verändert haben.

9.   Antrag auf die Zustellung einer Kopie des Berichts der Beiständin vom 26.7.2016.

10.   Zum Ausstandsbegehren vom 8.6.2016 der Km bzw. ihrer Rechtsvertreterin: 1.: Antrag auf die Zustellung einer Kopie an den Kindsvater des Ausstandsbegehrens. 2.: Antrag auf eine Stellungnahme und Begründung der KESB, warum dieses Ausstandsbegehren gutgeheissen wurde. 3.: Antrag auf eine Stellungnahme der Beiständin, E.___ zum Ausstandsbegehren der Kindsmutter bzw. ihrer Rechtsvertreterin.

11.   Antrag auf Akteneinsicht des Kindsvaters bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Klärung des Informationsstandes.

4. Mit Verfügung vom 8. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalt von 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung Anträge zu stellen, welche sich auf den Entscheid vom 3. August 2016 beziehen, diese zu begründen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

5. Am gleichen Tag war der Beschwerdeführer zu einer Anhörung bei der KESB vorgeladen, bei welcher ihm auch der Beistandschaftsbericht hätte ausgehändigt werden sollen. Die KESB meldete jedoch, dass der Beschwerdeführer zur Anhörung nicht erschienen sei, weshalb ihm der Bericht nachgeschickt worden sei und er erneut vorgeladen werde.

6. Mit Schreiben vom 26. September 2016 stellte der Beschwerdeführer nach Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses diverse weitere Anträge:

Zu Ziffer 3.1:

1.   Der vorliegende Bericht ist zurückzustellen. Vorerst sind der Auftrag, die Aufgaben der Beiständin und ihre Ausführung einer Prüfung zu unterziehen und alle offenen Anträge des Kindsvaters, die der KESB vorliegen, zu bearbeiten: (…)

2.   Der vorliegende Bericht ist in einen Vergleich zu stellen mit dem Befund von Ziffer 1 (oben) und mit der Beschwerde vom 5.9.2016 an die KESB sowie an das Verwaltungsgericht.

3.   Der vorliegende Bericht ist vollumfänglich abzulehnen, da die Beiständin nicht geeignet ist, weil: (…)

4.   Der vorliegende Bericht der Beiständin deckt die Grundanforderungen in der Berichterstellung nicht ab:

1.      Vgl. Beschwerde vom 5.9.2016 an die KESB (Ziffer 1, 2 und 3).

2.      Sachliche und richtige Darstellung der Standortbestimmung zu Beginn, im Verlauf von zwei Jahren und im Zeitpunkt des Berichtsabschlusses.

3.      Keine Auslassung von wesentlichen Punkten, wie bspw. Dr. med. [...].

4.      Berichterstattung über jeden einzelnen Punkt in der angeordneten Massnahme.

5.      Keine Vertuschung oder Bagatellisierung von Tatsachen.

6.      Keine verletzenden, blossstellenden und etikettierenden Äusserungen.

7.      Persönlichkeitsschutz der betroffenen Kinder und die Notwendigkeit über Aussagen zu unterstützungsbedürftigen Lebenslagen sind zu berücksichtigen. Im Kindesschutz: Aussagen über Veränderungen der Zustände, welche eine Kindesgefährdung begründeten. Die Erfassung des Kindeswohls bei den Eltern. Wie erlebt die Beiständin die Kinder zu Beginn ihres Mandats und im weiteren Verlauf mit Berücksichtigung verschiedener Kriterien, bspw. zu Beginn ohne begleitete Übergaben, dann bei begleiteten Übergaben in der Zeitphase vor der Gutachtenseröffnung (18.5.2015) und in der Art und Weise, wie die begleiteten Übergaben daraufhin durch die Beiständin stattfinden wollten (mit Brückenfunktion). Wie werden die Kindeswohlgefährdungsmeldungen im Erleben der Kinder und der Eltern beurteilt und worin bestehen diese. Ist die Massnahme wirksam, erforderlich, geeignet und verhältnismässig. Wie werden die sich fortsetzende Eltern-Kind-Entfremdung beschrieben, die Wechselstimmung des Kindes D.___, die Aussagen, Erwartungen und Wünsche der Kinder an ihren Papa in Anwesenheit der Beistandschaft. Gibt es Feststellungen. Wie ist die Elternverantwortung und -kooperation, die Kommunikation der Eltern. Wie ist die Absicht des einen Elternteils zu verstehen, das Kind D.___ therapieren zu wollen bei gleichzeitiger Verweigerung von Elterngesprächen.

8.      Veränderte Verhältnisse bei Mandatsbeginn und vor/nach Gutachtenseröffnung (18.5.2015) in der Berichtsphase sind zu erfassen.

9.      Richtigstellungen der Beiständin, bezugnehmend auf die Akten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

10.   Zielformulierungen.

5.   Der Bericht ist von einer unabhängigen Fachperson zu erstellen. Die KESB verlang diesen Bericht als Ergänzung nach Art. 415 Abs. 2 ZGB zum vorliegenden Bericht.

6.   Die KESB trifft Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder, D.___ und C.___ angezeigt sind nach Art. 415 Abs. 3 ZGB.

7.   Die verbeiständeten Personen, die Kinder, D.___ und C.___, wurden von der Beiständin seit Beginn ihrer Mandatstätigkeit (1.6.2014) bis dato nicht korrekt behandelt und benachteiligt. Deshalb wird Schadensausgleich und Genugtuung gefordert. Dasselbe Recht hat durch eine ihnen nahestehende Person sowie jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 419 ZGB).

Zu Ziffer 3.2:

Die Massnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ist zu stoppen und nicht weiterzuführen, bevor:

1.   Eine Prüfung der Kindeswohlgefährdungsmeldungen und der Massnahmen erfolgt ist.

2.   Die Anträge zu Ziffer 3.1 (oben) bearbeitet sind.

3.   Eine Absprache mit den Eltern für das weitere Vorgehen erfolgt ist.

Zu Ziffer 3.3:

Zu dieser Ziffer wird zur Beurteilung um nähere Information ersucht.

II.

1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c EG ZGB).

1.2 Im angefochtenen Entscheid wurde einzig geregelt, dass der Bericht der Beiständin genehmigt werde. Es wurden weder eine Mandatsträgerentschädigung festgesetzt noch Verfahrenskosten erhoben, wodurch der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Unter Ziffer 3.2 wurde zwar verfügt, dass die Massnahme weitergeführt werde, doch kann dagegen nicht Beschwerde geführt werden. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem öffentlich publizierten Urteil vom 20. September 2016 (VWBES.2016.347) festgehalten hat, bildet eine Bestätigung der Weiterführung der Beistandschaft, welcher keine formelle Prüfung vorausgeht (wie es bei einem Antrag um Aufhebung der Beistandschaft der Fall wäre), leerer Buchstabe, da die Beistandschaft auf unbestimmte Zeit rechtskräftig verfügt wurde. Aus diesem Grund ist Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids, wonach die Beistandschaft weitergeführt werde, nicht anfechtbar und das Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der Beistandschaft stellt in diesem Sinn ein neues Begehren dar, auf welches gemäss § 68 Abs. 1 VRG nicht eingetreten werden kann. Nicht eingetreten werden kann deshalb auch nicht auf alle weitergehenden Begehren, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen.

1.3 Die Beschwerde kann sich somit einzig gegen die Berichtsgenehmigung richten. Die Berichtsgenehmigung ist aber nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht anfechtbar, da allfällige Fehlverhalten mittels der Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 425 ZGB N 57).

1.4 Somit könnte allenfalls einzig auf Antrag 4 der Beschwerdeverbesserung vom 26. September 2016 eingetreten werden. Aus den zehn Punkten, die der Beschwerdeführer dabei aufgeführt hat, kann jedoch kaum nachvollzogen werden, inwiefern die Informationspflicht verletzt worden sein soll. Der Bericht wurde dem Beschwerdeführer inzwischen zugestellt. Das Gesetz legt nicht fest, wie detailliert der Bericht zu sein hat. Als Standortbestimmung dient der Bericht insbesondere der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit. Zudem kann die KESB dadurch ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion der Mandatsperson gegenüber wahrnehmen. Für den Detaillierungsgrad sind Art und Umfang des Auftrags massgeblich (BBl 2006 7054).

Vorliegend handelt es sich um eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Beiständin fasste die Situation der beiden Kinder in ihrem Bericht vom 26. Juli 2016 kurz zusammen, führte aus, dass während den vergangenen 17 Monaten sämtliche Übergaben bis auf eine begleitet worden seien und die Besuche nun sehr regelmässig und für die Kinder unbelasteter stattfinden könnten. Sie sehe sich selbst als Organisatorin, da sie eine Vermittlung zwischen den Eltern zurzeit nicht als möglich sehe. Da das Konfliktpotenzial nach wie vor sehr hoch sei, sei es notwendig, dass weiter eine externe Fachperson im Kontakt mit der Familie stehe.

Damit ist die Beiständin ihrer Informationspflicht nachgekommen und hat sämtliche relevanten Fakten ihrer Funktion als Organisatorin der Besuchskontakte dargelegt. Sieht sie keine Veränderung der Situation, welche eine Anpassung der Massnahme erfordern würde, braucht sie auch keine weiteren Ausführungen zu machen. Insbesondere ist die Beiständin nur für die Regelung des Besuchsrechts zuständig, sie hat deshalb keine Angaben z.B. zu Aussagen, Erwartungen und Wünschen der Kinder an ihren Vater oder über eine allfällige Eltern-Kind-Entfremdung zu machen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Indem die Beiständin die relevanten Informationen zum Besuchsrecht geliefert hat, ist sie als Besuchsrechtsbeiständin ihrer Informationspflicht nachgekommen.

2. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inkl. Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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