Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Am 9. Januar 2016, 19:58 Uhr, wurde der von A.___, geb. [...] 1985, geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle innerorts [Ort] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h gemessen. Der Führerausweis wurde dem Lenker noch vor Ort abgenommen.
1.2 Am 5. Februar 2016 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte diesen mit Verfügung vom 3. März 2016. Zudem ordnete sie eine verkehrspsychologische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) zur Abklärung der Fahreignung in charakterlicher Hinsicht an. Die Untersuchung erfolgte am 16. Juni 2016. Das entsprechende Gutachten datiert vom 20. Juni 2016. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, dass die charakterliche Fahreignung von A.___ zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrspsychologischer Sicht noch negativ zu beurteilen sei.
2. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches A.___ mit Schreiben vom 8. August 2016 wahrnahm, verfügte die MFK am 11. August 2016 namens des Bau- und Justizdepartements einen Sicherungsentzug des Führerausweises (für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien) auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, gerechnet ab 9. Januar 2016, wegen mangelnder Fahreignung in charakterlicher Hinsicht und wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK den Ablauf der Sperrfrist, das Absolvieren einer Verkehrstherapie von mindestens acht Sitzungen sowie das positive Ergebnis eines verkehrspsychologischen Eignungsgutachtens voraus.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den verfügten Entzug für Unter- und Spezialkategorien.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
3.4 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 16. November 2016 auf Beschwerdeabweisung.
3.5 Mit Replik vom 16. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung enthalte keine eigenständige Begründung. Dass eine mangelnde Fahreignung infolge charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker vorliegen müsse, um einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verfügen zu können, verstehe sich bei der Betrachtung des Gesetzestextes von selbst. Die Vorinstanz hätte in der angefochtenen Verfügung aber eingehend darlegen müssen, inwiefern er charakterlich nicht geeignet sein solle, ein Motorfahrzeug zu führen. Der blosse Verweis auf ein verkehrspsychologisches Eignungsgutachten vermöge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Eine methodenkritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten sei nicht erfolgt. Die Vorinstanz habe sich im Übrigen auch nicht mit seiner Argumentation in der Eingabe vom 8. August 2016 auseinandergesetzt. Auch ein Verweis auf eine angeblich schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei nicht geeignet, den Sicherungsentzug zu begründen.
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3, je mit Hinweisen).
2.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz sehr wohl dazu, warum sie den Sicherungsentzug verfügt hat, nämlich weil sie zum einen die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf das Eignungsgutachten verneinte und weil der Beschwerdeführer am 9. Januar 2016 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die vorinstanzliche Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz lassen sich daraus - teils implizit - entnehmen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde soeben erwähnt. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung als übereilt und sachlich nicht gerechtfertigt. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Januar 2016 habe es sich um einen singulären Vorfall, eine einmalige und wenige Sekunden andauernde Verfehlung ohne qualifizierende Elemente (z.B. Rennen) gehandelt. Fraglich sei deshalb, ob ein erstmaliges Delikt, das auf Rücksichtslosigkeit schliessen lasse, den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG – mit der Folge einer Abklärung der Fahreignung – überhaupt zu erfüllen vermöge.
3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der MFK mit Verfügung vom 3. März 2016 einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung am IRMZ zugewiesen. Die Verfügung blieb unangefochten. Diese Zuweisung an das IRMZ ist folglich nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde.
3.3 Nur der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 15d Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) eine Fahreignungsuntersuchung bei Verkehrsregelverletzungen verlangt, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen. Darunter werden Widerhandlungen verstanden, die grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen worden sind wie krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss Botschaft liegt in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich die betroffene Person auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss (Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16d N 49 mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500). Mit Blick auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch – unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 24 ff.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen, welche auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt (Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG). Zudem hat er in der Vergangenheit bereits wiederholt gegen die Geschwindigkeitsvorschriften verstossen. Die Fahreignungsabklärung wurde folglich zu Recht angeordnet.
4.1 Im Nachfolgenden strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 20. Juni 2016 die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm den Führerausweis aus charakterlichen Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen hat.
4.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Voraussetzung für einen Führerausweisentzug aus diesem Grund ist eine schlechte Prognose. Eine Prognose kann anhand der bisherigen Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände (Charaktermerkmale) erstellt werden; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a bestätigt z.B. im Urteil des BGer 1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Dabei ist die Zahl der Widerhandlungen einerseits mit der Zeit (Besitz des Führerausweises und Zeitspanne der begangenen Widerhandlungen) und andererseits der Schwere der Widerhandlung in Beziehung zu setzen (Rütsche/D’Amico, a.a.O., Art. 16d N 52).
4.3 Vorliegend wurde für die Prognose über die Rückfallgefahr ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an der am 16. Juni 2016 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung unauffällig, kooperativ und durchwegs der Situation angepasst verhalten habe. Sowohl bei der Durchführung der standardisierten Leistungs- und Persönlichkeitstests als auch im Rahmen des explorativen Interviews hätten sich keine Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer schildere das ihm vorgeworfene massive Geschwindigkeitsdelikt mit dem PW offen und räume auch weitere nicht aktenkundige Geschwindigkeitsdelikte aus den Jahren 2006 und 2008 offen ein. Auch in den ihm vorgelegten Persönlichkeits- und Einstellungsfragebogen habe er sehr offen bzw. ohne eine erhöhte Neigung zu sozial erwünschten Antworten geantwortet. Der Beschwerdeführer übernehme vollumfänglich die Verantwortung für den Vorfall. Auch das Ausmass der anlässlich des Vorfalls durch ihn ausgelösten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer scheine ihm bewusst zu sein. Die Darlegung des Zustandekommens der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung lasse mehr auf eine Problematik im Umgang mit Emotionen als auf problematische Einstellungsmuster schliessen. Die dem Fehlverhalten zugrunde liegende Selbst- und Abgrenzungsproblematik habe er zumindest im Ansatz erkannt. Für die Entwicklung von adäquaten Strategien zur Rückfallprophylaxe müsste der Beschwerdeführer aber die personengebundenen Ursachen seines Fehlverhaltens noch bewusster sein. Er könne dazu erst ansatzweise Angaben machen. Dies sei als gewisser Risikofaktor für erneute Fehlhandlungen zu bewerten. Die anlässlich der Untersuchungssituation erhobenen Persönlichkeitsund Einstellungsprofile seien absolut konsistent mit den Befunden aus der Exploration und bestätigten einerseits die absolut unauffälligen bzw. unproblematischen Einstellungsmuster und andererseits den Verdacht auf Vorliegen einer erheblichen Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik. Bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche habe der Beschwerdeführer unauffällige Resultate erreicht, die sowohl für genügende verkehrsrelevante Aufmerksamkeitsfunktionen als auch für eine ausreichende Handlungsregulationsfähigkeit sprechen würden. Die kognitive Fahreignung sei gegeben. Gemäss der Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers müsse bei ihm aktuell privat wie auch beruflich von einer belastenden und für ihn nicht zufriedenstellenden Situation ausgegangen werden. Es sei als günstig zu bewerten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Leistungsdrucks seine Situation verändern wolle und dass er auch bereit sei, Unterstützung von aussen anzunehmen. Es könne beim Beschwerdeführer auch von einer hohen auch intrinsischen Änderungsmotivation ausgegangen werden. Aufgrund der ungenügenden Kenntnis der personengebundenen Ursachen sei er bisher aber nicht in der Lage gewesen, konkrete Strategien zur Rückfallprophylaxe zu entwickeln. Dies spreche trotz der unauffälligen verkehrsspezifischen Einstellungsmuster für ein gewisses Rückfallrisiko. Die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers sei daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt noch negativ zu beurteilen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Ausführungen im Gutachten vermöchten nicht zu überzeugen und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit sei nicht gerechtfertigt. Bei allen durchgeführten Tests habe er sehr gut abgeschnitten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb einzig gestützt auf einen angeblichen Verdacht einer Selbst- und Abgrenzungsproblematik seine charakterliche Fahreignung negativ beurteilt werde. Die Gutachterin habe keine problematischen Einstellungsmuster festgestellt. Ein Abwägen von positiven und negativen Bewertungsfaktoren habe nicht stattgefunden. Selbst wenn auf das Gutachten abzustellen wäre, dürfte kein Sicherungsentzug angeordnet werden. Im Gutachten werde lediglich ein gewisses Rückfallrisiko bejaht, ohne dass dies näher begründet werde. Die Behörde müsste sich aber auf Tatsachen abstützen können, die auf einen rücksichtslosen Charakter schliessen liessen, welcher sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft im Strassenverkehr manifestieren werde. Die Gutachterin stütze ihre Befunde für die charakterliche Nichteignung einzig und allein auf das angebliche Vorliegen einer Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik und lasse die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis auf den Vorfall vom 9. Januar 2016 seit mehreren Jahren im Strassenverkehr nichts zu Schulden habe kommen lassen, unberücksichtigt. Die Schlussfolgerung sei nicht schlüssig dargelegt worden. Das geltend gemachte Rückfallrisiko werde nicht näher begründet.
4.5 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die charakterliche Nichteignung sei aufgrund der Gesamtumstände verneint worden. Es lägen vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gutachten des IRMZ vor. Die Gutachterin zähle in der zusammenfassenden Beurteilung sowohl die positiven als auch die negativen Punkte auf. Als negative Punkte, die zur Ablehnung der Fahreignung geführt hätten, gehörten gemäss Gutachten die noch ungenügende Kompensationsstrategie, die Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik sowie stark belastende Momente in der familiären und auch beruflichen Situation. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützten sich die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht einzig und allein auf das Vorliegen einer Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei einschlägig getrübt. In der Vergangenheit habe er drei Mal mit Administrativmassnahmen belegt werden müssen, bezeichnenderweise durchwegs wegen Geschwindigkeitsdelikten.
4.6 Das verkehrspsychologische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 130 I 337 E. 5.4; 128 I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ärztlichen Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. In diesem Fall hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische Gutachten soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien nachvollziehbar sind (Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens, Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58).
4.7 Anlässlich der Untersuchung wurden von der gutachtende Fachpsychologin Persönlichkeitsund Leistungstests des ART 2020 (Act & React Testsystem) und des Wiener Testsystems (WTS) durchgeführt. Dabei sind die meisten Prozentwerte unauffällig oder als im Strassenverkehr ungefährlich ausgefallen. Als Gefährdungsmomente im Strassenverkehr erachtete die Gutachterin aber die auffälligen Prozentwerte beim verlässlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstest VPT3 betreffend «soziale Expressivität-Selbstsicherheit» [PR 1] sowie «soziale Anpassung» [PR 99]. Ein sehr hoher (PR > 75) bzw. ein sehr tiefer (PR > 25) Standardwert bedeutet, dass der Explorand bezüglich der Beantwortung der zu den Skalen zusammengefassten Gruppen von Einzelfragen nicht mehr im Bereich der Norm (verkehrspsychologisches Klientel) liegt, welche für die Bevölkerungsgruppe gilt, zu der er gehört (Geschlecht, Altersgruppe). Die Gutachterin folgerte daraus eine erhöhte Beeinflussbarkeit im sozialen Kontext sowie eine verminderte soziale Eigenständigkeit und Selbstbehauptung und ein leichtes Nachgeben gegenüber sozialem Druck. Anlässlich der Durchführung des explorativen Interviews gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Gutachterin, wie es zum Raserdelikt gekommen sei, wieso er sich vom Bruder habe «pumpen» lassen und warum er sich nicht abgrenzen könne, zusammengefasst folgende Antworten: Er und sein Bruder hätten sich gestichelt, wer das bessere Auto habe. Dadurch habe er etwas Leichtsinniges gemacht und Gas gegeben. Dann habe es ihn geblitzt. Er frage sich seit dreissig Jahren, warum er sich vom Bruder immer so «pumpen» lasse. Er werde vom Vater und vom Bruder etwas niedergedrückt. Der Bruder sei immer etwas «der Bessere» gewesen. Er frage sich, warum er sich habe verleiten lassen. Es sei in der Familie [der Beschwerdeführer arbeitete im Familienbetrieb] schwieriger, sich abzugrenzen, als wenn er angestellt wäre. Nach den Perspektiven und Lösungs- und Kompensationsmöglichkeiten gefragt, gab er zu Protokoll, er habe sich definitiv entschlossen, nicht mehr im Familienbetrieb zu arbeiten. Er wolle sich einen Job suchen, wisse aber nicht genau was und in welche Richtung. Er wolle nicht mehr unbedingt Chauffeur sein. Er sei ziemlich am Boden und er müsse sich einen «Arschtritt» geben, um wieder aus dem Loch herauszukommen. Wenn die Gutachterin aus den erhobenen Persönlichkeitsund Einstellungsprofilen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des explorativen Interviews zum Schluss einer erheblichen Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik gelangt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, sind doch die Ergebnisse der Profile einerseits und der Angaben des Beschwerdeführers andererseits absolut konsistent. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Gutachterin die für die Beurteilung der charakterlichen Fahreignung und der Rückfallgefährdung aufgeführten positiven Punkte (Kooperatives Verhalten in der Untersuchungssituation, offene Darstellung der Vorgeschichte, keine Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen, intakte Verantwortungsübernahme, intaktes Problemund Gefahrenbewusstsein für Fehlverhalten, Bereitschaft zur Regelkonformität und intakte Verhaltenskontrolle, unauffällige verkehrsspezifische Einstellungsmuster, keine Hinweise auf eine verkehrsspezifische Selbstüberschätzungstendenz) gegenüber den negativen Punkten (personengebundene Ursachen des Fehlverhaltens noch ungenügend aufgearbeitet, ungenügende Kompensationsstrategie, Selbst- und Abgrenzungsproblematik, stark belastende Momente in der familiären und beruflichen Situation) abgewogen. Nach dieser Abwägung gelangte sie zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses Rückfallrisiko bestehe. Diese Expertenmeinung ist ohne weiteres vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, so dass es auch für das Gericht keinen Grund gibt, davon abzuweichen. Die von der Gutachterin aufgezeigten Charaktermerkmale sind für die Eignung im Strassenverkehr erheblich und deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Solange der Beschwerdeführer diese Charaktermerkmale aufweist und er an seiner Situation nichts ändert, sind hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er auch in Zukunft rücksichtslos fahren wird.
4.8 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, seit er im Besitze des Führerausweises ist, wiederholt Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Der Beschwerdeführer erlangte den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie B am 27. Juli 2005. Aus dem ADMAS-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmals am 22. Oktober 2006 und dann am 27. Februar 2008 sowie am 29. März 2011 Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. Wegen der Verkehrsregelverletzung vom 27. Februar 2008 wurde ihm der Führerausweis für drei Monate entzogen. Auch dieser Entzug vermochte den Beschwerdeführer nicht von einem erneuten Verstoss gegen die Geschwindigkeitsvorschriften abzuhalten. Am 9. Januar 2016 hat er mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eine qualifizierte grobe Verkehrsverletzung begangen und damit eine grobe Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als das Doppelte überschritten hat.
4.9 Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten anhand der bisherigen Vorkommnisse und der Charaktermerkmale des Beschwerdeführers zu Recht von einer schlechten Prognose ausgegangen und hat gestützt darauf den Sicherungsentzug verfügt.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die verfügte Massnahme sei unverhältnismässig. Unter Beachtung der für ihn einschneidenden Folgen – er sei beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen – sei von einem Sicherungsentzug für Unterkategorien und Spezialkategorien abzusehen.
5.2 Nach Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie grundsätzlich den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 VZV). In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden. Dazu müssen namentlich folgende Voraussetzungen gegeben sein: Der Ausweisinhaber hat die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist und gleichzeitig ist er als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten (Art. 33 Abs. 5 lit. a und b VZV).
5.3 Selbst wenn man die Voraussetzungen für einen differenzierten Ausweisentzug bejahen würde, so schreibt das Gesetz hier vor, dass die gesetzliche Mindestdauer eingehalten werden müsse. Da der Beschwerdeführer mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung am 9. Januar 2016 eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, greift die vom Gesetzgeber bestimmte Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren. Mit der Anwendung von Art. 33 VZV würde sich also an der Rechtsfolge nichts ändern.
5.4 Tritt der Sicherungsentzug – wie vorliegend – an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a-c SVG, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorgesehenen Mindestentzugsdauer – vorliegend wie soeben erwähnt zwei Jahre – läuft (Art. 16d Abs. 2 SVG).
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel