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Solothurn Verwaltungsgericht 01.09.2016 VWBES.2016.305

1 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,172 mots·~6 min·3

Résumé

Ausschaffungshaft

Texte intégral

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 1. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli   

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn

2.    Haftgericht, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ reiste am 9. März 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches vom Staatsekretariat für Migration (SEM; damals noch Bundesamt für Migration, BFM) am 30. Dezember 2013 abgewiesen wurde. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde war erfolglos. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens tauchte A.___ unter.

2. Am 12. März 2015 wurde A.___ dem Kanton Solothurn zugeführt, nachdem er in Moutier eine 20-tägige Freiheitsstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verbüsst hatte. Der beigezogene Herkunftsspezialist gelangte zum Schluss, dass A.___ mit 60%-iger Wahrscheinlichkeit aus dem Senegal oder allenfalls aus Guniea-Bissau stamme. Er weigerte sich aber, in die Heimat zurückzukehren, trat wieder ins Asylzentrum ein, verschwand aber bereits nach wenigen Tagen erneut und blieb bis Januar 2016 verschwunden.

3. Nachdem A.___ im Kanton Bern bis am 21. April 2016 eine Freiheitsstrafe wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und das BetmG verbüsst hatte, wurde er vom Migrationsamt des Kantons Solothurn für drei Monate in Ausschaffungshaft genommen. Neuerlich gab er an, er werde nicht in sein Heimatland zurückkehren. Das Haftgericht genehmigte die Haft (mit korrigiertem Entscheid vom 27. April 2016) bis am 20. Juli 2016, und das Verwaltungsgericht bestätigte dies mit Urteil VWBES.2016.142 vom 3. Mai 2016.

4. Am 25. Mai 2016 konnte A.___ in Bern beim SEM einer senegalesischen Delegation vorgeführt werden, die ihn jedoch nicht anerkannte, sondern eine Herkunft aus Guinea-Bissau vermutete. Daraufhin führte das Migrationsamt mit A.___ ein ausführliches Zwischengespräch im Untersuchungsgefängnis Solothurn und bot ihm erfolglos an, mit der guinea-bissauischen Vertretung zu telefonieren und eine «déclaration personnelle» zu unterzeichnen, um ein Ersatzreisepapier erhältlich zu machen und damit die Haftzeit zu verkürzen. Auf Nachfrage informierte das SEM am 8. Juli 2016, die zentrale Befragung mit mutmasslichen Staatsangehörigen aus Guinea-Bissau werde im Zeitraum Ende August bis anfangs September 2016 stattfinden.

5. Ein weiteres, wiederum erfolgloses Zwischengespräch fand am 12. Juli 2016 statt. Nachdem anlässlich einer Überprüfung des Fahndungssystems RIPOL festgestellt worden war, dass A.___ von den Strafvollzugsbehörden des Kantons Bern zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen ausgeschrieben worden war, wurde er am 20. Juli 2016 ins Regionalgefängnis Bern überführt, wo er bis 9. August 2016 die Strafe verbüsste. Danach wurde er wieder ins Untersuchungsgefängnis Solothurn gebracht.

6. Noch am gleichen Tag gewährte ihm das Migrationsamt das rechtliche Gehör und ordnete ebenfalls am 9. August 2016 die Haft für die Dauer von drei Monaten an. Beim Haftgericht wurde die Genehmigung dafür beantragt. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 gab das Haftgericht diesem Antrag gleichentags statt und genehmigte die angeordnete Ausschaffungshaft für A.___ bis 8. November 2016.

7. Mit Eingabe vom 18. August 2016 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um seine Entlassung. Er wolle nicht drei Monate im Gefängnis bleiben, man könne ihn in ein «Zentrum» überführen.

8. Das Haftgericht schloss am 24. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Einen gleichlautenden Antrag stellte das Migrationsamt namens des Departements des Innern und führte aus, es sei vorgesehen, den Beschwerdeführer am 14. September 2016 beim SEM zu einer zentralen Befragung den Vertretern der Botschaft von Guinea-Bissau in Brüssel vorzuführen, dies zu Identifikationsabklärungen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Ausschaffungshaft ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere).

 2.2 Wie bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2016 (VWBES.2016.142) festgehalten wurde, ist der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Seit der unbenützt abgelaufenen Ausreisefrist vom 17. März 2014 ist er schon zwei Mal untergetaucht (2014 und 2015) und verschiedentlich straffällig geworden. Seine Herkunft ist noch nicht restlos geklärt. Er hat sich wiederholt und zum Teil vehement (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 14. Juni 2016) dagegen ausgesprochen, in seine (unbekannte) Heimat zurückzukehren. Eine legale Ausreise in einen Drittstaat ist unmöglich, weil Papiere fehlen und der Beschwerdeführer sich weigert, bei deren Beschaffung mitzuwirken. Das Angebot des Migrationsamts vom 14. Juni 2016, mit der guinea-bissauischen Vertretung zu telefonieren, hat er unmissverständlich ausgeschlagen. Und auch einen Monat später, am 12. Juli 2015 erklärte er – wie in diversen Gesprächen zuvor –, nicht zurückreisen zu wollen. Sein Verhalten lässt klar darauf schliessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will, auch wenn er sich in seiner Beschwerdeschrift damit einverstanden erklärt, in ein «Zentrum» (wohl Asylzentrum) überwiesen zu werden. Damit ist der zentrale Ausschaffungsgrund der «Untertauchgefahr» gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben.

3.1 Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

3.2 Eine Ausschaffung nach Guinea-Bissau ist nach Vorliegen der notwendigen Reisepapiere möglich. Eine Anhörung durch die Vertreter von Guinea-Bissau steht unmittelbar bevor (gemäss Vernehmlassung des Migrationsamt Ende August, anfangs September). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er kooperiert. Festzuhalten ist, dass das Migrationsamt seit der Wegweisung des Beschwerdeführers umgehend Bemühungen mit Blick auf die Rückschaffung an die Hand genommen und vorangetrieben hat. Der Vollzug scheiterte bisher allein am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers.

3.3 Zusammenfassend erweist sich die Haft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs besteht nicht. Das Haftgericht hat die erneute Anordnung von Ausschaffungshaft folglich zu Recht genehmigt.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es  werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                Schaad

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