Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 11.01.2017 VWBES.2016.296

11 janvier 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,320 mots·~17 min·3

Résumé

Ferienregelung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___, vertreten durch C.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___ (geb. am [...] November 2013) und errichtete eine Beistandschaft für das Kind. Mit Entscheid vom 5. März 2014 wurde D.___ in der Pflegefamilie E.___ platziert.

2. Am [...] November 2014 gebar B.___ ihre zweite Tochter, F.___, für welche ebenfalls eine Beistandschaft errichtet wurde. Auch bezüglich F.___ wurde B.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht im März 2015 entzogen und diese wurde mit Entscheid vom 3. September bzw. 14. Oktober 2015 in derselben Pflegefamilie wie D.___ untergebracht.

3. Am 8. Oktober 2015 gab die KESB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag, welches per 1. März 2016 erstellt wurde.

4. Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 wurde A.___ (nach Heirat mit B.___) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen und verfügt, B.___ bleibe das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Kinder blieben in der Pflegefamilie E.___ untergebracht. Die Kindseltern erhoben dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

5. Zuvor hatte die KESB mit superprovisorischem Entscheid vom 14. März 2016 die elterliche Sorge der Kindsmutter beschränkt und die Beiständin beauftragt, Pässe und Identitätskarten für F.___ zu beantragen, nachdem B.___ dies verweigert hatte.

6. Am 17. März 2016 erteilte die KESB superprovisorisch die Zustimmung zur Ferienreise von D.___ und F.___ mit den Pflegeeltern nach Florida.

7. Die Kindseltern liessen sich auf Aufforderung der KESB vom 20. Juni 2016, zur geplanten Kompetenzerweiterung der Beiständin Stellung zu nehmen, nicht vernehmen.

8. Am 20. Juni 2016 beantragte die Beiständin die Zustimmung der KESB für Reisen der Pflegeeltern gemeinsam mit D.___ und F.___ ins Ausland, da die Kindseltern dies verweigert hätten.

9. Die Kindseltern nahmen dazu, vertreten durch C.___, am 4. Juli 2016 Stellung und beantragten, die Auslandaufenthalte der Kinder zu begrenzen. Ein- bis zweitägige grenznahe Aufenthalte seien unbeschränkt zu bewilligen, sofern dadurch das Besuchsrecht der Eltern nicht tangiert werde. Ein- oder mehrwöchige Ferien im Ausland seien maximal zweimal im Jahr zu erlauben und Ferien ausserhalb Europas oder in gefährlichen Gebieten seien nur nach Einholung einer vorgängigen separaten Bewilligung zu erlauben. Zusätzlich seien die durch Ferienaufenthalte der Pflegeeltern entfallenen Besuche zeitlich vollumfänglich zu kompensieren. Als Gründe wurden die Hoffnung der Eltern auf eine Rückplatzierung genannt und die Angst, dass die Kinder sich an Ferien gewöhnen könnten, welche ihnen die Eltern nach einer Rückkehr nicht bieten könnten. Zudem seien Auslandreisen immer mit Strapazen und einer an sich unnötigen Gefahr verbunden. Des Weiteren sei das bereits kurz bemessene Besuchsrecht der Kindseltern tangiert.

10. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 erteilte die KESB den Pflegeeltern die Zustimmung zu gemeinsamen Reisen mit den Pflegekindern D.___ und F.___ im Schengenraum. Reisen ausserhalb des Schengenraums müssten vorgängig durch die KESB bewilligt werden. Weiter wurde die Platzierungsinstitution Kompass gebeten, die Beiständin und die Kindseltern jeweils rechtzeitig über die Reisepläne und -daten zu informieren. Die superprovisorische Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich Beschaffung von Pässen und ID wurde aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

11. Am 5. August 2016 liessen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch C.___, gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren sei zu sistieren, bis über die erste Beschwerde (betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) entschieden worden sei. Die Reisen mit den Pflegeeltern im Schengenraum seien auf maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr zu beschränken. Bei Reisen ausserhalb des Schengenraums sei den leiblichen Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Wegen Ferien ausgefallene Besuchstage der leiblichen Eltern seien vor- oder nachzuholen. Das bis jetzt stets unter Aufsicht erfolgte Besuchsrecht der Eltern sei zeitlich, räumlich und aufsichtsmässig zu erweitern. Den leiblichen Eltern sei das Recht einzuräumen, die Kinder zweimal jährlich für zwei Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen. Es seien keine Kosten zu erheben oder die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

12. Am 29. August 2016 fand eine Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts statt, an welcher die Kindseltern mit ihrem Vertreter, Vertreter der KESB und die Verfahrensbeiständin der Kinder teilnahmen.

13. Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erhobene Beschwerde ab.

14. Am 14. Dezember 2016 nahmen die Pflegeeltern sowie die Fachstelle Kompass zur Beschwerde gegen die Ferienregelung Stellung.

15. Am 3. Januar 2017 nahmen die Beschwerdeführer, vertreten durch C.___, Stellung.

II

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist es jedoch nicht erlaubt, im Beschwerdeverfahren neue Anträge zu stellen. Es kann deshalb nur beantragt werden, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Soweit die Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren 4 und 5 beantragen, ihr Besuchsrecht sei auszudehnen, die Besuche hätten unbegleitet stattzufinden und es sei ihnen ein Ferienrecht von 2 Wochen pro Jahr zu gewähren, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren bzw. bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 behandelt wurden. Antrag 1 betreffend Sistierung hat sich inzwischen erledigt. In Antrag 2 lassen die Beschwerdeführer beantragen, die Ziffer 3.2 des Entscheids vom 5. Juli 2016 sei wie folgt zu ergänzen: Die gemeinsamen Reisen mit den Pflegeeltern, auch in den Schengenraum, seien auf maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr zu beschränken. Bei Reisen ausserhalb des Schengenraums sei vor einer Bewilligung durch die KESB Olten-Gösgen den leiblichen Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch auf den Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführer diesbezüglich vorgängig gar nicht beschwert sind und das Verwaltungsgericht der KESB gegenüber auch nicht weisungsberechtigt ist. Die KESB wies aber die Platzierungsinstitution unter Ziffer 3.3 ihres Entscheids an, die KESB, die Beiständin und die Kindseltern jeweils über die Reisepläne und die Reisedaten rechtzeitig zu informieren. Den Beschwerdeführern wird es somit auch möglich sein, zu den jeweils beantragten Ferien ausserhalb des Schengenraums Stellung zu nehmen, bevor die KESB darüber entscheidet. Der Grundsatz der Gehörsgewährung vor Erlass einer Verfügung, gilt im Übrigen schon aufgrund von § 23 VRG. Eine Beschränkung der Ferien auf maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr war zwar vor der Vorinstanz nicht in dieser Weise beantragt worden, doch war der damalige Antrag, ein- oder mehrwöchige Ferien im Ausland seien maximal zweimal pro Jahr zu erlauben, diesem in etwa entsprechend. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde den Kindseltern entzogen, weshalb grundsätzlich die KESB zuständig ist, um über Ferien zu entscheiden. Da die Kindseltern aber durch das Ausfallen der Besuche während den Ferien beschwert sind, ist auf diesen Antrag, sowie auf den Antrag auf Kompensation der während den Ferien ausgefallenen Besuche einzutreten. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

2. Ist den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen, dann ist die KESB dessen Inhaberin. Sie ist deshalb grundsätzlich zuständig, den Pflegeeltern als Inhabern der faktischen Obhut die Zustimmung für Ferien mit den Pflegekindern zu erteilen. Die leiblichen Eltern der Kinder werden durch diesen Entscheid dahingehend betroffen, dass sie während Ferien der Pflegeeltern zusammen mit den Kindern ihr Besuchsrecht nicht wahrnehmen können. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl.

3. Die KESB gewährte den Pflegeeltern in ihrem Entscheid ein zeitlich nicht begrenztes Ferienrecht innerhalb des Schengenraums. Reisen ausserhalb des Schengenraums müssten vorgängig durch die KESB bewilligt werden.

3.1 In ihrer Beschwerde begründeten die Beschwerdeführer die Beschränkung der Ferien insbesondere damit, dass das bereits sehr eng begrenzte Besuchsrecht der Eltern (1,5 Stunden pro Woche, begleitet in den Räumlichkeiten der Institution Kompass) nicht noch weiter geschmälert werden solle. Zudem wollten die Eltern ihre Kinder nicht unnötig Gefahren und Strapazen aussetzen.

3.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 machten die Pflegeeltern geltend, sie seien als Pflegefamilie bei der Fachstelle Kompass angestellt. Die Besuchs- und Ferienregelung geschehe über die Fachstelle und die Beiständin der Mädchen. Die Ferienpläne seien stets mit der Fachstelle vorbesprochen worden. Die Pflegemutter habe stets versucht, die Besuchskontakte zwischen den Mädchen und ihren Eltern zu ermöglichen und habe flexibel auf Terminverschiebungen reagiert. Da den Kindseltern nicht erlaubt worden sei, die Mädchen während den Ferien zu sich zu nehmen, sei es für sie selbstverständlich gewesen, die Kinder mit in die Ferien zu nehmen. Sie würden jährlich 8 bis 9 Ferienwochen im In- und Ausland verbringen. In der Regel seien sie nicht länger als zwei Wochen nacheinander weg. Seit der Platzierung von F.___ seien den Kindseltern monatlich mindestens zwei Besuchskontakte angeboten worden. Sie seien schon früher viel gereist und interessierten sich sehr für fremde Länder, Menschen und Kulturen. Auch zusammen mit der leiblichen Tochter (Jahrgang 2008) seien sie viel gereist. Sie seien sich sehr bewusst, dass bei den Reisen auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht genommen werden müsse. Sie verbrächten die Ferien jeweils in Mittelklasse-Hotels oder mieteten eine Ferienwohnung. Sie planten die Ferien jeweils detailliert und erkundigten sich auch über die Sicherheitslage. Da der Pflegevater seit langem eine eigene Hausarztpraxis führe, könne er auf allfällige medizinische Notfälle entsprechend reagieren. In den letzten Jahren seien sie über Neujahr und im Februar je eine Woche im Engadin in einer Ferienwohnung gewesen und hätten von dort aus Ausflüge mit dem Schlitten oder Wanderungen unternommen. In den letzten zwei Jahren hätten sie jeweils zwei Wochen Sommerferien in einem Familienhotel im Südtirol verbracht. In den Jahren 2015 und 2016 sei die Pflegemutter jeweils eine Woche im August mit den Kindern in ein kleines Häuschen auf einem Campingplatz am Lago Maggiore gefahren. Im Herbst und Frühling wählten sie gerne warme Destinationen mit Bademöglichkeit aus (Südtürkei, Südspanien, Madeira). Eine längere Reise hätten sie im April 2016 unternommen, als sie zusammen mit den Kindern nach Miami gereist seien. Diese Reise sei bereits gebucht gewesen, als F.___ kurzfristig in ihre Familie platziert worden sei. 2015 hätten sie eine Reise abgesagt, da sie zum Schluss gekommen seien, dass dies für D.___ zu anstrengend gewesen wäre. Sie würden die Ferien als Pflegefamilie sehr geniessen; sie seien für sie als Familie und als Quelle der Erholung sehr wichtig. Sie wollten auch in Zukunft – wenn möglich zusammen mit D.___ und F.___ – 8 oder 9 Wochen pro Jahr in die Ferien fahren. Sollte eine Rückkehr der Kinder in die Herkunftsfamilie anstehen, würden sie dies selbstverständlich in ihrer Jahresund Ferienplanung berücksichtigen, damit der Übergang für die Kinder optimal gestaltet werden könne.

3.3 Die Fachstelle Kompass führte gleichentags aus, während den Ferienabwesenheiten der Pflegefamilie seien jeweils mindestens zwei Besuche pro Monat vereinbart worden. Erst seit der Platzierung der jüngeren Tochter F.___ würden die Kindseltern die Besuchstermine regelmässig wahrnehmen. Das Angebot, F.___ zusätzlich einmal pro Woche in der Pflegefamilie zu besuchen habe B.___ abgelehnt. Über die Ferienabsichten der Pflegeeltern seien die Kindseltern jeweils rechtzeitig informiert worden. Bis Februar 2016 hätten sie jeweils ihre Zustimmung zu Ferienaufenthalten im Ausland gegeben. Nach den ferienbedingten Besuchsunterbrüchen würden D.___ und F.___ jeweils rasch wieder Kontakt zu ihren Eltern aufnehmen. Die Kontaktunterbrüche schienen keinen Einfluss auf die Qualität der Beziehungsgestaltung zu den Eltern zu haben. Die Mädchen hätten zu den Pflegeeltern eine tragende Bindung aufgebaut und diese seien ihre primären Bezugspersonen, was in der Planung der Besuchskontakte zu beachten sei. Aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 6. Dezember 2016 sei von mittel- bis langfristigen Platzierungen auszugehen. Die Besuchs- und Kontaktregelung von D.___ und F.___ zu ihren Eltern sei gemäss der Perspektivenplanung der Kindesschutzmassnahmen festzulegen bzw. anzupassen. Die zuständige Koordinatorin bespreche die Reiseplanung jeweils mit den Pflegeeltern. Diese würden als sehr verantwortungsbewusst und erfahren, gerade in der Planung von kindsgerechten Ferien, erlebt. Ferienzeiten dienten der Pflegefamilie zur Erholung, damit sie die Betreuungsaufgaben den Pflegekindern gegenüber im Alltag zuverlässig erbringen könnten. Unter Berücksichtigung der bisherigen Besuchskontaktmöglichkeiten der Eltern, der Kontinuität der Stabilität und Sicherheit der aufgebauten Bindung von D.___ und F.___ zu ihren Pflegeeltern, erachte es die Fachstelle als angemessen, wenn D.___ und F.___ weiterhin zusammen mit der Pflegefamilie im bisherigen Umfang von 8 bis 9 Wochen gemeinsam Ferien verbringen könnten.

3.4 Die Beschwerdeführer liessen dagegen am 3. Januar 2017 vorbringen, für sie sei eine möglichst rasche Rückführung ihrer beiden älteren Kinder zentral. Solange die Kinder unter fremder Obhut stünden, sei ein möglichst ausgedehntes Besuchsrecht gewünscht. Die Ferienregelung sei nicht unwichtig, stehe aber nicht im Vordergrund. Zwar hätten die Pflegeeltern die Ferien mit der Fachstelle vorbesprochen, jedoch nicht mit den Kindseltern. Die Eltern hätten sich Sorgen um die Kinder gemacht, wenn diese in weiter Ferne geweilt hätten, ohne dass sie eine Kontaktmöglichkeit gehabt hätten. Im Jahr 2016 hätten die Pflegeeltern mit den Kindern gegen den Willen der Eltern Ferien in Florida verbracht. F.___ sei dabei nicht älter gewesen als D.___ damals, als die Pflegeeltern angeblich eine Reise abgesagt hätten, weil sie zu anstrengend für D.___ gewesen wäre. Die Behörden winkten die Ferienwünsche der Pflegefamilie immer durch, während die Eltern machtlos ausgeliefert seien. Es könne nicht sein, dass die Pflegeeltern ohne jegliche Eingrenzung Ferien mit den Pflegekindern machen könnten. Die Dauer sei pro Kalenderjahr auf sechs Wochen zu begrenzen. Da das Besuchsrecht der Eltern sehr knapp bemessen sei, verlangten sie, dass ausfallende Besuche durch zusätzliche Besuche kompensiert würden.

4. Tatsächlich verreist die Pflegefamilie E.___ mit acht bis neun Wochen pro Jahr im Vergleich zu anderen Familien überdurchschnittlich oft, wodurch das Besuchsrecht der leiblichen Eltern jeweils tangiert wird; diese beantragen entsprechend eine Beschränkung auf sechs Ferienwochen pro Jahr. Das Recht, ihre Kinder zu besuchen, steht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts bzw. der Betreuung ist das Kindeswohl.

Die Forderung der Beschwerdeführer, das Ferienrecht der Pflegeeltern zusammen mit den Kindern zeitlich zu beschränken, erscheint nicht unberechtigt, da es durch ein unbegrenztes Ferienrecht theoretisch möglich wäre, dass das Besuchsrecht der Eltern durch mehrmonatige Reisen der Pflegeeltern zusammen mit den Kindern übermässig eingeschränkt werden könnte. Zur Aufrechterhaltung der Beziehung der Kinder zu ihren leiblichen Eltern ist es wichtig, dass regelmässig Besuche stattfinden können, wie dies offenbar auch bisher schon mindestens zweimal pro Monat sichergestellt wurde. Aus diesen Gründen erscheint es gerechtfertigt, die unter Ziffer 3.2 des Entscheids der KESB vom 5. Juli 2016 erteilte Zustimmung zu Ferien der Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ zeitlich zu begrenzen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Pflegefamilie E.___ keine Vorschriften gemacht werden können, während wie vielen Wochen pro Jahr sie verreisen dürfen. Es kann nur als Ausfluss des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.___ und F.___ darüber entschieden werden, während wie vielen Wochen pro Kalenderjahr die Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ in die Ferien fahren dürfen. Die Pflegeeltern gaben in ihrer Stellungnahme an, dass sie die Kinder in die Ferien gerne mitnehmen würden. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflegeeltern auf einen Teil ihrer Ferien verzichten würden, wenn ihr Ferienrecht mit D.___ und F.___ auf sechs Wochen pro Kalenderjahr beschränkt würde. Vielmehr muss geprüft werden, was die Konsequenzen für D.___ und F.___ wären, wenn sie die Pflegeeltern nur während sechs ihrer acht bis neun Ferienwochen begleiten dürften. Dies würde bedeuten, dass für die Kinder während zwei bis drei Wochen pro Jahr eine alternative Betreuung organisiert werden müsste. Diese Betreuung könnte jedoch nicht durch die Beschwerdeführer sichergestellt werden, welchen insbesondere aufgrund ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde und welche nur ein eng begrenztes, begleitetes Besuchsrecht von 1,5 Stunden pro Woche und kein Ferienrecht haben. Somit bliebe keine andere Wahl, als die Kinder während den Ferien der Pflegefamilie in einer Entlastungsfamilie unterzubringen. Im noch sehr jungen Alter von etwas mehr als zwei und drei Jahren wäre jedoch eine Trennung der Kinder von ihren Hauptbezugspersonen während einer ganzen Woche oder länger, mit Unterbringung bei für die Kinder fremden Personen, nicht zumutbar – dies insbesondere auch nachdem das Sicherheitsempfinden der Mädchen durch den abrupten Beziehungsabbruch durch ihre Mutter stark gestört wurde und für sie Stabilität und Verlässlichkeit zum Aufbau und Erhalt einer sicheren Bindung zu ihren Hauptbezugspersonen, den Pflegeeltern, besonders wichtig ist.

Die Pflegeeltern fuhren bisher schon während acht bis neun Wochen pro Jahr zusammen mit D.___ und F.___ in die Ferien und planen, dies auch künftig so zu handhaben. Gemäss den Angaben der Fachstelle Kompass nahmen die Kinder nach den Ferien jeweils rasch wieder Kontakt zu ihren Eltern auf und die Unterbrüche schienen auf die Qualität der Beziehungsgestaltung keinen Einfluss zu haben. Auch die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sich die Kinder während den Ferien übermässig von ihnen entfremdet hätten. Da die Pflegeeltern ihre Ferien jeweils zusammen mit der Fachstelle Kompass und der Beiständin vorbesprechen und dadurch auch eine gewisse Kontrolle stattfindet, ist davon auszugehen, dass die Pflegeeltern die Ferienreisen jeweils dem Kindswohl entsprechend gestalten und die Kinder keinen unnötigen Strapazen oder Gefahren aussetzen. Somit kann denn auch davon ausgegangen werden, dass die Kinder die gemeinsamen Ferienreisen zusammen mit der Pflegefamilie positiv erleben und geniessen. Auch die Beschwerdeführer behaupten nichts anderes. Es bestehen somit keine Gründe, wonach anzunehmen wäre, dass acht bis neun Ferienwochen pro Jahr zusammen mit der Pflegefamilie dem Wohl der Kinder schaden würden. Um die Bindung der Kinder zu ihren Pflegeeltern nicht zu gefährden, aber auch um das Besuchsrecht der leiblichen Eltern und deren Beziehungspflege zu ihren Kindern ausreichend sicherstellen zu können, erscheint es gerechtfertigt, die unter Ziffer 3.2 des Entscheids der KESB vom 5. Juli 2016 erteilte Zustimmung zu auswärts verbrachten Ferien der Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ auf maximal neun Wochen pro Kalenderjahr zu begrenzen.

5. Die Beschwerdeführer beantragen weiter, die ausgefallenen Besuche seien vor- oder nachzuholen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das Nachholen von Besuchen nicht zu einer unangemessenen Häufung führen. Anspruch und Erfüllung des persönlichen Verkehrs seien nicht gleichsam buchhalterisch auszugleichen, sondern es sei ein angemessener Kontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2010 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht weist weiter darauf hin, dass die Meinungen in der Lehre geteilt seien, ob während Ferien ausgefallene Besuche nachzuholen seien oder nicht.

Im Fall der Beschwerdeführer ist das Besuchsrecht eng begrenzt und wird in den Räumlichkeiten der Institution Kompass begleitet durchgeführt. In diesem Rahmen ist eine Kompensation der ausgefallenen Besuche nicht umsetzbar, weshalb der Antrag auf Kompensation der Besuche abzuweisen ist. Nach Angaben der Fachstelle Kompass wird jedoch der Kindsmutter angeboten, ihre Töchter einmal pro Woche bei der Pflegefamilie zu besuchen. Von diesem Angebot habe sie bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 5. Juli 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen ist dahingehend zu ergänzen, dass die unter Ziffer 3.2 erteilte Zustimmung zu auswärts verbrachten Ferien der Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ auf maximal neun Wochen pro Kalenderjahr zu begrenzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu 3/4 durch die Beschwerdeführer und zu 1/4 durch den Kanton Solothurn zu tragen. Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihnen zu bewilligen ist, da sie nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügen und das Verfahren nicht aussichtslos war (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Somit trägt der Kanton Solothurn auch den Anteil der Kosten der Beschwerdeführer. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates über CHF 750.00 für die Dauer von zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.2 der Verfügung vom 5. Juli 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird dahingehend ergänzt, dass die Zustimmung höchstens für neun Wochen auswärts verbrachter Ferien pro Jahr gilt.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

4.    Der Kanton Solothurn hat CHF 250.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu tragen.

5.    B.___ und A.___ haben CHF 750.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2016.296 — Solothurn Verwaltungsgericht 11.01.2017 VWBES.2016.296 — Swissrulings