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Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2016 VWBES.2016.279

13 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,567 mots·~13 min·3

Résumé

Kindesschutzmassnahmen

Texte intégral

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 13. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,

2.    B.___,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die getrennt lebenden Eltern von C.___, geb. [...] 2011. Mit Eheschutzurteil vom 28. September 2015 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt wurde C.___ vorläufig unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt und das Besuchsrecht des Vaters geregelt. Mutter und Tochter leben zusammen in [...], wo C.___ den Kindergarten und [eine familienergänzende Tagesbetreuung] besucht.

1.2 Über C.___ wurde am 30. Juli 2015 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Die Beistandschaft wird von [...] geführt.

1.3 Beim Kindsvater besteht eine diagnostizierte Schizophrenie. Über ihn wurde eine Beistandschaft nach Art. 393 Abs. 1 ZGB errichtet.

2.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn verfügte am 29. Oktober 2015 in Abänderung des Eheschutzurteils vom 28. September 2015, die Besuche des Kindsvaters hätten fortan in Begleitung zu erfolgen (jeden Mittwoch von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jeden Samstag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr).

2.2 Die KESB schränkte das begleitete Besuchsrecht mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 für die Dauer von drei Monaten auf drei Stunden pro Woche ein. Am 24. März 2016 verfügte sie die Weiterführung dieses Besuchsrechts.

3. Am 7. Juli 2016 erliess die KESB, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

3.1 Dem Kindsvater A.___ wird 1 Mal in der Woche ein begleitetes Besuchsrecht für die Dauer von 3 Stunden gewährt.

Die Besuche finden jeweils am Montag zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr statt. Als Übergabe- und Rückgabeort wird das [...] bestimmt. […]

3.2 Die Beiständin hat weiterhin die Aufgabe, für die Besuche eine qualifizierte männliche Begleitperson aufzubieten.

3.3 Die Beiständin sowie die Begleitpersonen werden ermächtigt, einzelne Besuche abzusagen oder abzubrechen, sollte der Gesundheitszustand des Vaters dies erfordern.

...

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin beantragte er, es sei ihm zu gestatten, seine Tochter häufiger und länger zu sehen.

4.2 Mit Eingaben vom 26. Juli 2016, vom 29. Juli 2016 bzw. vom 19. August 2016 bestätigte bzw. konkretisierte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und verlangte, ein wöchentlich sechsstündiges Besuchsrecht.

4.3 Mit Stellungnahme vom 19. August 2016 schloss die KESB auf Beschwerdeabweisung.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er sei vor Verfügungserlass nicht angehört worden. Aufgrund des formellen Charakters dieses Anspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

2.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 265 E. 3.2, je mit Hinweis).

2.3 Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 – mit dessen Einverständnis telefonisch - Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zur beabsichtigten Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts im bisherigen Rahmen zu äussern. Gemäss entsprechender Aktennotiz der KESB sei dem Kindsvater der wesentliche Inhalt der Berichte der Beiständin sowie die von der KESB geplante Besuchsrechtsregelung erläutert worden. Der Kindsvater habe sich dabei sehr unzufrieden mit der geplanten Ausgestaltung des Besuchsrechts geäussert. Er habe den Wunsch, seine Tochter häufiger und länger zu sehen. Er könne nicht verstehen, weshalb seinem Wunsch nicht entsprochen werde.

2.4 Die Beantwortung der Frage, ob das rechtliche Gehör des Kindsvaters durch die telefonische Anhörung verletzt worden ist oder nicht, kann offengelassen werden, denn selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, könnte diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dies deshalb, weil es sich nur um eine leichte Verletzung handeln würde, das Verwaltungsgericht mit voller Kognition entscheiden kann (§ 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]), die Parteien sich ausführlich äussern konnten und eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde.

3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb; 122 III 404 E. 3b;). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

3.2 Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 273 ZGB N 26).

4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, es bestehe in casu seit Jahren eine latente Gefährdung des Kindeswohls von C.___. Sie sei die Tochter eines Vaters, bei dem eine diagnostizierte psychische Erkrankung vorliege. Aufgrund dieser Erkrankung sei das Verhalten des Kindsvaters schwankend und – insbesondere in Konfliktsituationen – nur schwer einschätzbar. Nach zwei schweren Krisen des Kindsvaters im November 2015 und im Januar 2016, welche auch fürsorgerische Unterbringungen in der Psychiatrischen Klinik in Solothurn notwendig gemacht hätten, sei es unerlässlich, die Begleitung der Besuche erst dann schrittweise abzubauen, wenn sich der Gesundheitszustand des Kindsvaters über längere Zeit stabil zeige. Zum Schutz und im Interesse von C.___ hätten die Besuche begleitet und nur dann stattzufinden, wenn der Vater aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage sei. Sollte dem nicht so sein und der Kindsvater aufgrund seiner Verfassung für C.___ eine Gefahr oder eine Belastung darstellen, würden die Beiständin und die Begleitpersonen ermächtigt, die Besuche abzusagen oder abzubrechen. Es werde als wichtig erachtet, dass C.___ in der Beziehung zu ihrem Vater Sicherheit, Regelmässigkeit und Konstanz erlebe. Es sei daher zentral, dass die Abmachungen eingehalten würden und die Besuche einzig zu den angeordneten Zeiten erfolgten. Besuche des Kindsvaters im Kindergarten oder am Wohnort der Tochter ausserhalb der angeordneten Besuchszeiten würden dem Kindswohl nicht entsprechen und seien zu unterlassen. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass es nicht nur eine längere stabile Phase des Gesundheitszustands des Kindsvaters für eine schrittweise Reduzierung der Begleitung oder eine Ausweitung der Besuchszeiten bedinge. Entscheidend sei auch, wie es ihm gelinge, sich an die vereinbarten Besuchszeiten zu halten, ohne ausserhalb der vereinbarten Zeit im Kindergarten oder am Wohnort von C.___ aufzutauchen und damit seine Bedürfnisse über jene seiner Tochter zu stellen.

5.1.1 Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist nicht umstritten. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang das begleitete Besuchsrecht festzulegen ist. Der Beschwerdeführer verlangt, seine Tochter öfters und länger sehen zu dürfen.

5.1.2 Bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts sind neben dem Kindswohl (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212) auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, namentlich die dokumentierte psychische Erkrankung des Kindsvaters, zu berücksichtigen.

5.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern sich diverse E-Mails zwischen der Beiständin von C.___ und der Psychiatriespitex sowie der Psychiatriespitex und Frau Dr. [...], der zuständigen Psychiaterin des Beschwerdeführers. Gesamthaft ist ihnen zu entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserst instabil ist.

5.3.1 In den Akten finden sich diverse Berichte der Beiständin von C.___. Sie werden im Nachfolgenden zusammengefasst wiedergegeben, soweit sie das Besuchsrecht betreffen.

5.3.2 Bericht vom 4. Dezember 2015: Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 erstellte Besuchsrechtsregelung der KESB bedürfe einer sofortigen Anpassung. Davon ausgehend, dass der Kindsvater nach dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Weisungen zur kontrollierten Medikamenteneinnahme, der verbindlichen und regelmässigen Inanspruchnahme von psychiatrischer Hilfe sowie ebenso verbindlicher Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex und unverzüglicher Wiederaufnahme einer Tagesstruktur […] erhalten werde, werde folgende Besuchsrechtsregelung beantragt: In einer ersten Phase von drei Monaten sei dem Kindsvater ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht, jeweils mittwochs von 12:00 bis 15:00 Uhr mit Übergabeort [...] zu gewähren, beginnend ab 9. Dezember 2015.

5.3.3 Bericht vom 26. Januar 2016: Mit dem Kindsvater sei vereinbart worden, dass er die Medikamente zur Behandlung seiner schizophrenen Erkrankung einnehme sowie regelmässige Termine bei der Psychiaterin Dr. [...] und der Psychiatriespitex bei Herrn [...] wahrnehme. Da sich der Beschwerdeführer nicht an die getroffenen Abmachungen halte, werde die umgehende Sistierung des persönlichen Verkehrs beantragt.

5.3.4 Bericht vom 16. Februar 2016: Der Kindsvater leide an einer schizophrenen Erkrankung. Von der Fachperson der Psychiatriespitex sei der Beschwerdeführer Ende Januar 2016 als psychotisch und zerfahren im Denken beschrieben worden. Er habe versucht, bei allen Beteiligten seinen Willen durchzusetzen. Seinerseits bestehe jedoch keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Im Weiteren sei Anfang Februar 2016 aufgrund von Suiziddrohungen ein weiterer kurzer Aufenthalt des Kindsvaters in der Psychiatrischen Klinik erfolgt. Aufgrund seiner gesundheitlich äusserst instabilen Situation, erschienen aktuell auch begleitete Besuche dem Kindswohl nicht förderlich. Aktuell sei nicht klar, welchen Nutzen das Kind von einem psychisch so stark angeschlagenen Vater im persönlichen Kontakt haben könnte. Die Mutter berichte, dass der Kindsvater fast täglich am Wohnort des Kindes aufgetaucht sei. Auch werde [von der familienergänzenden Tagesbetreuung] in [...] regelmässig gemeldet, dass der Vater unangemeldet seine Tochter besuchen oder abholen wolle. Der Kindsvater übergehe damit das Bedürfnis seiner Tochter nach klaren Abmachungen, Regelmässigkeit, Beziehungssicherheit und –konstanz. Stattdessen stelle er seine Bedürfnisse über jene seiner Tochter und verhalte sich damit entgegen den Kindsinteressen. Ein begleiteter persönlicher Verkehr zwischen dem Kind und dem Kindsvater erscheine aus den hier genannten Gründen und in Ergänzung zum Zwischenbericht und Antrag vom 26. Januar 2016 derzeit schädlich für das Kindeswohl. Es werde deshalb die Sistierung des Besuchsrechts weiterhin als angebracht und verhältnismässig erachtet.

5.3.5 Bericht vom 21. April 2016: Die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs entspreche dem Kindeswohl von C.___ insofern, als dass sie Kontakt zu ihrem Vater habe und die Beziehung wachsen könne. Der Kindsvater zeige sich gegenüber C.___ liebevoll und verwöhne sie. Er scheine sich ganz nach ihren Wünschen zu richten. Dass sich der Kindsvater nach anfänglichen Schwierigkeiten an den Besuchsplan gehalten habe, werde positiv bewertet. Zugleich sei das Verhalten des Kindsvaters aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung, insbesondere in Konfliktsituationen, nur schwer einschätzbar. Es werde deshalb aktuell und mindestens für drei Monate die Weiterführung der begleiteten Besuche empfohlen. In dieser Zeit habe durch die Begleitperson zudem ein Elterncoaching zu erfolgen mit dem Ziel, die Übergaben an die Mutter zu strukturieren sowie den Vater bezüglich Gestaltung der Besuchszeit zu beraten. Sofern sich ein positiver Verlauf zeige, könne die direkte Begleitung punktuell zurückgefahren und Fortschritte könnten anvisiert werden.

5.3.6 Bericht vom 31. Mai 2016: Der Kindsvater habe eine diagnostizierte Schizophrenie mit hebephrenen Anteilen. Er sei in psychiatrischer Behandlung und werde mehrmals wöchentlich von der Psychiatriespitex begleitet. Dabei sei auch eine kontrollierte Medikamentenabgabe erfolgt. Der Kindsvater habe aber im Mai 2016 die Medikamente ohne Absprache abgesetzt. Seit dem Verzicht auf Cannabiskonsum sowie durch die Einnahme von Medikamenten habe sich die Situation dahingehend stabilisiert, dass der Kindsvater seine Tochter wieder regelmässig in Begleitung bei sich zu Hause auf Besuch haben könne. Im vorliegenden Fall seien viele Aufwände gemacht worden, damit der Kindsvater seine Tochter regelmässig sehen und betreuen könne. Dennoch sei bisher keine längerfristige Ruhe eingekehrt.

6. Die vorgehend dargelegten Auszüge aus den Akten weisen gesamthaft gesehen darauf hin, dass mit dem instabilen Gesundheitszustand des Kindsvaters eine Kindswohlgefährdung einhergeht, weshalb die Begleitung der Besuche (unbestritten) angezeigt ist. Betreffend der konkreten Ausgestaltung der Besuche ist auf die Einschätzung der Beiständin abzustellen, welche ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden empfiehlt; für das Verwaltungsgericht bestehen keine Gründe, weshalb von den Empfehlungen der Fachperson, welche in sehr engem Kontakt mit dem Kind und dessen Familie steht und welche umfangreiche und stetige Abklärungen tätigt und entsprechend Berichte verfasst, welche im ständigen Informationsaustausch mit der Psychiatriespitex steht (und diese wiederum im ständigen Informationsaustausch mit der den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterin) abgewichen werden soll. Die allwöchentlichen begleiteten Besuche verhindern einerseits eine Entfremdung des Kindes vom Vater, garantieren aber andererseits, dass das Wohlergehen des Kindes durch den labilen Gesundheitszustand des Vaters nicht zu stark beeinträchtigt wird. Aus den Akten geht auch hervor, dass die Vorinstanz darum bemüht ist, bei einer längeren stabilen Phase des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Begleitung zu reduzieren und die Besuchszeiten auszuweiten. Wie von der Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt, stellen nebst psychotischen Phasen auch aggressive und drohende Verhaltensweisen klare Ausschlusskriterien für eine Erweiterung der Besuchsrechtsregelung dar. Der Beschwerdeführer hat noch in sehr naher Vergangenheit aggressives und drohendes Verhalten mit Bezug auf Gewaltvorfälle gezeigt. So musste die Kantonspolizei Solothurn einen fürsorgerischen Informationsbericht erstatten, weil der Beschwerdeführer anlässlich einer Polizeieinvernahme einen verwirrten, schwer einzuordnenden Eindruck gemacht habe, in seinen sprunghaften, zusammenhanglosen Aussagen Bezug auf den Fall Flaach und die Terroranschläge in Nizza genommen, von Suizidgedanken gesprochen und Fotos gezeigt habe, auf welchen Männer mit Waffen zu sehen gewesen seien, welche ihre Waffen auf andere, zum Teil am Boden liegende Personen gerichtet hätten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, sind nur die von der Vorinstanz verfügten, bis auf weiteres zeitlich begrenzten, unter Aufsicht durchgeführten Besuche mit dem Sicherheitsbedürfnis des Kindes vereinbar. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Besuche nur dann stattfinden, wenn der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands dazu in der Lage ist, und dass die Beiständin und die Begleitpersonen dazu ermächtigt sind, die Besuche abzusagen oder abzubrechen, wenn der Kindsvater aufgrund seiner Verfassung für das Kind eine Gefahr oder Belastung darstellt. Denn nur die Beiständin bzw. die Begleitpersonen können näherer Angaben zum Umgang zwischen Beschwerdeführer und Tochter machen, bzw. beurteilen, ob in der gegebenen Situation eine Gefährdung des Kindswohls besteht. Könnte das Besuchsrecht nicht mit dieser Auflage verbunden werden, müsste es sistiert werden, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen dürfte.

7. Die Einholung eines Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand – wie es der Beschwerdeführer verlangt – vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch die Einholung eines Gutachtens gewinnen könnte. Beim Beschwerdeführer liegt eine diagnostizierte Schizophrenie vor. Zur Frage, wie sich diese in der konkreten Situation auf das Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter auswirkt, kann nur situationsbezogen Auskunft gegeben werden. Dass diese Einschätzung durch die Beiständin bzw. Begleitperson zu erfolgen hat, wurde oben dargelegt. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

8. Das von der Vorinstanz angeordnete wöchentliche Besuchsrecht ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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