Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2016 VWBES.2016.256

13 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,789 mots·~14 min·3

Résumé

Aufhebung der Beistandschaft / Kontosperre

Texte intégral

Urteil vom 13. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Aufhebung der Beistandschaft / Kontosperre

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung, wonach A.___ (geb. am [...], nachfolgend Beschwerdeführer genannt) starke Verwahrlosungstendenzen zeige, er ständig Selbstgespräche führe und sich nicht mehr an Arbeitsabläufe erinnere, hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn im April 2015 ein Verfahren zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen eröffnet und die Sozialen Dienste [...]mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt.

2. Am 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik eingewiesen.

3. Im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste vom 4. August 2015 wurde ausgeführt, es bestehe aufgrund der Krisensituation eine grosse Dringlichkeit und Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe scheinbar seit ca. zwei Jahren seine Post nicht mehr konsequent verarbeitet und es bestünden seit ca. Juli 2015 Alimenten-, Mietzins- und Krankenkassenprämienausstände. Gesagtes könne der Beschwerdeführer nicht richtig wahrnehmen und gedanklich umsetzen. Zuvor Erklärtes setze er in einen total anderen Zusammenhang und Entscheidungen scheine er nur schwer fällen zu können. Seine Wohnung befinde sich in einem stark verwahrlosten und verschmutzten Zustand.

4. Mit Entscheid der KESB vom 27. August 2015 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Ferner wurde eine Begleitbeistandschaft angeordnet zur begleitenden Unterstützung bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen Erwerbstätigkeit, Wiedereingliederung, Nutzung von Leistungen der Sozialversicherung allenfalls unter Beizug der Sozialberatung des Bundes als ehemaligen Arbeitgeber, sowie Begleitung im Bereich Wohnen und Gesundheit. Zudem wurde die Reinigung und Entrümpelung der Wohnung angeordnet.

5. Am 23. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Psychiatrischen Klinik entlassen; nachher erfolgten eine psychiatrische/psychotherapeutische Nachbehandlung durch das Ambulatorium sowie eine Begleitung durch die Psychiatriespitex.

6. Ende März/Anfang April 2016 gingen bei der KESB vermehrt Meldungen über ein manisch anmutendes Verhalten des Beschwerdeführers ein und dieser sprach auch regelmässig – teils mehrmals täglich – mit diversen Anliegen bei verschiedenen Behörden vor. Auf Anfrage teilte die Psychiatriespitex mit, dass sich die Wohnung erneut in einem verwahrlosten Zustand befinde.

7. Mit Schreiben vom 8. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Beistandschaft und führte aus, er habe die Selbstfürsorglichkeit wieder erlangt.

8. Am 13. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden Störung des Zusammenlebens bei manischem Zustandsbild auf dem Boden der Verdachtsdiagnose einer bipolaren affektiven Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Psychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer einen Freiwilligenschein unterzeichnet hatte, wurde die FU aufgehoben. Der Beschwerdeführer befand sich noch bis zum 23. Juli 2016 in der Klinik.

9. Mit Entscheid vom 27. Juni 2016 entzog die KESB dem Beschwerdeführer auf Antrag der Beiständin die Zugriffsberechtigung auf seine Bankkonten. In Bezug auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Anteil am Vermögensnachlass seines verstorbenen Bruders wurde ihm die Handlungsfähigkeit entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

10. Mit undatiertem Schreiben, welches am 7. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht einging, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid (VWBES.2016.256). Weder die Beschwerde noch die verlangte Verbesserung enthielten formelle Anträge oder eine nachvollziehbare Begründung. Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er könne sein Geld selbst verwalten.

11. Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 hob die KESB auf Antrag des Beschwerdeführers die angeordnete Begleitbeistandschaft auf, da diese nicht gegen den Willen des Verbeiständeten führbar sei. Der Antrag um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde abgewiesen und […] als neuer Beistand eingesetzt. Dieser wurde insbesondere beauftragt, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bei der Geltendmachung von Krankenkassenund anderen Sozialversicherungsleistungen zu vertreten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

12. Auch gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche weder Anträge noch eine Begründung enthielt (VWBES.2016.301).

13. Am 31. August 2016 führte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Beistand und eine Vertreterin der KESB teilnahmen. Dabei beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft und den Zugriff auf seine Konten. Er sei in regelmässiger Behandlung im Ambulatorium und beim Hausarzt und werde auch weiterhin durch die Psychiatriespitex betreut. Es werde kontrolliert, dass sein Lithiumspiegel immer gleich hoch sei. Weil dies in den letzten Tagen nicht der Fall gewesen sei, sei er von Freitag bis gestern (Dienstag) stationär behandelt worden. Er brauche keinen Beistand, da er durch seine Ärzte und die Psychiatriespitex genügend Unterstützung erfahre. Mit dem Geld aus der Erbschaft würde er als erstes seine Schulden von ca. CHF 12‘000.00 abbezahlen. Er sehe keine Gefährdung, wenn die Beistandschaft aufgehoben würde. Das Behördenmitglied der KESB erklärte, der Beschwerdeführer sei auf gutem Weg, doch sei sein gesundheitlicher Zustand noch nicht stabil genug, um die Beistandschaft aufheben zu können. Es bestehe die Gefahr, dass wieder Schulden generiert würden. Die Beistandschaft sei aber nicht auf ewig angelegt, sondern das Ziel sei, diese wieder auflösen zu können. Der Beistand stimmte dem zu und fügte an, dass die Hilfe durch die Ärzte sicher positiv sei, doch dass diese in die Finanzen keine Einsicht hätten und es auch da vorläufig eine Unterstützung brauche.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Da sich in den Beschwerdeverfahren VWBES.2016.256 betreffend Kontosperre und VWBES.2016.301 betreffend Aufhebung der Beistandschaft dieselben Parteien gegenüberstehen und es sich auch um ähnliche Verfahrensgegenstände handelt, sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden im vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln.

3.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

3.2 Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

3.3 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 399 N. 5 f.).

4.1 Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigte, empfand auch er die Anordnung einer Beistandschaft anfänglich als gerechtfertigt, da es ihm vor einem Jahr wirklich schlecht gegangen sei. Damals war seine Wohnung verwahrlost, er hatte seine Post nicht mehr geöffnet, Rechnungen nicht mehr bezahlt und war bei der Arbeit untragbar geworden. Aufgrund dieses Zustands war damals ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik nötig geworden. Dem Austrittsbericht der Klinik vom 3. November 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, differenzialdiagnostisch an einer depressiven Störung leide. Auch bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und querulatorischen Anteilen, differenzialdiagnostisch eine Wesensveränderung aufgrund eines hirnorganischen Prozesses. Der Beschwerdeführer wird seither durch das Ambulatorium, seinen Hausarzt und durch die Psychiatriespitex zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes ambulant begleitet.

Nach dem Klinikaustritt im Oktober 2015 ging es dem Beschwerdeführer viel besser, und er zeigte sich kooperativ und selbständig. Die Beiständin hatte im März 2016 der KESB gar gemeldet, sie erachte den Beschwerdeführer bezüglich der zu erwartenden Erbschaft als urteilsfähig. Man sei dabei, ihm wieder mehr Verantwortung zu übertragen und es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der Beiständin mehr Geld ausgeben werde.

Nur kurze Zeit später, nämlich Anfang April 2016 erfolgten jedoch Meldungen von diversen Stellen (Arbeitgeber, Eingliederungsfachstelle der IV, Beiständin, Beistand der Kinder etc.), wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtert habe, dieser verwirrt und angetrieben wirke. Der Beschwerdeführer wandte sich auch selbst mit zahlreichen Schreiben an die KESB und sprach mehrmals dort vor, wobei er auch erwähnte, er wolle nicht mehr zu Dr. [...] gehen, nachdem ihm dieser unterstellt habe, manisch zu sein, und ihm einen vierwöchigen Klinikaufenthalt empfohlen habe.

Die Beiständin beantragte in der Folge am 25. Mai 2016, es sei dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Bankkonten zu entziehen und die zu erwartende Erbschaft auf eines dieser Konten zu überweisen. Sie begründete dies damit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Gefahr bestehe, dass dieser durch sein Handeln die zu erwartende Erbschaft und sein Vermögen gefährde. In seinem derzeitigen Betätigungsdrang wolle der Beschwerdeführer umgehend ein Auto kaufen und habe bereits ohne Absprache mit der Beiständin einen Mietvertrag für einen Parkplatz abgeschlossen. An die Erbenverhandlung sei er zudem mit einem Einzahlungsschein erschienen und habe um Überweisung des Geldes gebeten. Bereits im Dezember 2015 habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer entgegen der Vereinbarung mit der Beiständin CHF 1‘500.00 zweckentfremdet habe.

Anfang Juni 2016 hielt sich dann der Beschwerdeführer vermehrt auf dem Gelände der Psychiatrischen Klinik auf, zeigte dort ein bizarres Verhalten und gab an, als Co-Therapeut unterwegs zu sein und die Aufgabe eines Anwalts auszuüben. Am 13. Juni 2016 erfolgte eine erneute Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik per fürsorgerischer Unterbringung. Dabei wurde die Diagnose eines maniformen Zustandsbildes ohne psychotische Symptome, am ehesten im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung gestellt. Die Psychiatriespitex meldete auf Anfrage, dass sich die Wohnung erneut nahe an einem verwahrlosten Zustand befinde.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 nahm die Beiständin zum Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Beistandschaft Stellung und gab an, der Beschwerdeführer habe sich seit Jahresanfang 2016 immer mehr darum bemüht, seine Angelegenheiten selber in die Hand zu nehmen und sei sehr aktiv geworden und habe sich zwischenzeitlich überdurchschnittlich angetrieben verhalten. Daher komme es nun auch vermehrt vor, dass er sich sein Taschengeld nicht einteilen könne und Rechnungen ohne Absprache selbständig von seinem Taschengeld begleiche, gleichzeitig aber auch sehr hohe Rechnungen generiere und schlussendlich kein Geld für seinen eigenen Unterhalt mehr habe. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich um seine eigenen finanziellen und administrativen Angelegenheiten kümmern zu können, weshalb eine Aufhebung der Beistandschaft nicht unterstützt werden könne. Auch im Hinblick auf die hohe zu erwartende Erbschaft erscheine er als schutzbedürftig. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich stabil sei und wieder einen sorgfältigen Umgang mit Geld lerne.

Am 23. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Psychiatrischen Klinik entlassen.

4.2 Nachdem der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr eine schwere depressive Phase durchlebt hat und nun vor wenigen Monaten wegen eines maniformen Zustandsbildes während mehreren Wochen hospitalisiert werden musste, wurde durch den behandelnden Arzt der Klinik angegeben, es liege am ehesten eine bipolare affektive Störung vor. Diese Krankheit zeichnet sich aus durch zeitweilig vorkommende, extrem entgegengesetzte Auslenkungen des Antriebs, der Aktivität und der Stimmung, die abwechselnd nach unten in Richtung Depression oder nach oben in Richtung Manie reichen. Die Depression zeichnet sich durch eine stark gedrückte Stimmung und verminderten Antrieb aus. Im Gegensatz dazu ist eine manische Episode durch gesteigerten Antrieb und Rastlosigkeit gekennzeichnet bei meist unangemessen euphorischer Stimmung. Dabei ist die Fähigkeit zur Prüfung der Realität teilweise stark eingeschränkt, und die Betroffenen können sich in grosse Schwierigkeiten bringen, indem sie beispielsweise in einen ungehemmten Kaufrausch geraten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bipolare_Störung, zuletzt abgerufen am 12. September 2016).

4.3 Wie alle Beteiligten anlässlich der Instruktionsverhandlung versichert haben, ist es das Ziel, die Beistandschaft des Beschwerdeführers aufzuheben, sobald dieser wieder im Stande ist, für sich selbst zu sorgen. Erst vor Kurzem hat er jedoch zwei akute Krankheitsphasen durchlebt. Im Jahr 2015 war sein Antrieb aufgrund einer depressiven Phase stark vermindert, sodass er sich nicht mehr um seine Angelegenheiten zu kümmern vermochte, seine Wohnung nach und nach verwahrloste, er seine Rechnungen nicht mehr bezahlte und dadurch Schulden generierte und er auch bei der Arbeit nicht mehr tragbar war. In dieser Phase war der Beschwerdeführer froh um die Unterstützung durch eine Beistandsperson, die die Räumung der Wohnung veranlasste, mit ihm die Schuldensanierung anging und auch die berufliche Eingliederung aufzugleisen versuchte. Nachdem sich der Beschwerdeführer von dieser depressiven Krankheitsepisode erholt hatte, erfolgte im Frühjahr eine entgegengesetzte Krankheitsphase in Richtung einer Manie. Der Beschwerdeführer zeigte sich dabei stark angetrieben und kam in einen Aktivismus hinein, wobei er sich mit zahlreichen Schreiben und Telefonaten wie auch persönlichen Vorsprachen bei diversen Stellen wie der KESB, der Beiständin, dem Arbeitgeber etc. meldete. Dabei war es ihm ein grosses Anliegen, an Waffen zu gelangen, er wollte diversen militärischen Vereinen beitreten, umgehend ein Auto kaufen und sofort seine Kinder wieder sehen, wie auch das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Dabei tauchte er auf dem Waffenplatz in [...], wo er früher gearbeitet hatte, auf und zeigte ein bizarres Verhalten, sodass er vom Platz verwiesen wurde. Auch lauerte er seinen Töchtern mehrfach auf dem Schulweg auf, sodass sich diese bedrängt fühlten und deren Beistand eine Meldung an die KESB machen musste. Die zu erwartende Erbschaft war ebenfalls ein grosses Thema, und der Beschwerdeführer konnte es fast nicht erwarten, an das Geld zu gelangen. Weiter tauchte er in der Psychiatrischen Klinik auf und hatte in seinem gesteigerten Antrieb das Gefühl, den Patienten in der Klinik als Co-Therapeut und Anwalt helfen zu können. Auch in dieser Krankheitsphase konnte der Beschwerdeführer nicht adäquat für sich sorgen und musste vor sich selbst geschützt werden, indem befürchtet werden musste, dass er in seinem Aktivismus grosse Geldbeträge für inadäquate Zwecke verschleudern würde. Die Beiständin beschrieb, dass er nicht im Stande sei, sein Taschengeld richtig einzuteilen und teilweise sehr hohe Rechnungen generiere, sodass er schlussendlich kein Geld für den eigenen Unterhalt mehr habe. Auch in dieser Phase war der Beschwerdeführer auf die Mitwirkung einer Beistandsperson angewiesen und es war gerechtfertigt, dass ihm damals der Zugriff auf seine Konten entzogen wurde, um sein Vermögen vor einer inadäquaten Verschwendung schützen zu können.

4.4 In dieser Krankheitsphase wurde der Beschwerdeführer vom 13. Juni bis 23. Juli 2016 in der Psychiatrischen Klinik erneut hospitalisiert. An der Instruktionsverhandlung vom 31. August 2016 machte er einen guten Eindruck, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich sein Gesundheitszustand inzwischen wieder normalisiert hat. Bestünde Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nun von seiner psychischen Erkrankung geheilt ist oder dass zumindest die Medikamente so gut eingestellt sind und der Beschwerdeführer sie auch regelmässig einnimmt, dass ein weiterer Krankheitsrückfall nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, so würde wohl für die Weiterführung der Beistandschaft tatsächlich kein Grund mehr bestehen. Da jedoch eine bipolare Störung oft einen chronischen Verlauf nimmt und die letzte Krankheitsphase des Beschwerdeführer erst kurze Zeit zurückliegt, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Gesundheitszustand derart stabil ist, dass er seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten wieder vollkommen selbständig besorgen kann. Auch stehen noch anspruchsvolle administrative Angelegenheiten wie die Schuldensanierung und die berufliche Wiedereingliederung bzw. Auseinandersetzungen mit den Sozialversicherungen bevor, in welchen der (professionelle und erfahrene) Beistand dem Beschwerdeführer wertvolle Unterstützung leisten kann. Die behandelnden Ärzte und die Psychiatriespitex können den Beschwerdeführer zwar hinsichtlich seiner Krankheit beraten und unterstützen. In die finanziellen und administrativen Belange haben diese Personen jedoch keinen Einblick und können dem Beschwerdeführer dabei nicht helfen. Dies kann im Fall des Beschwerdeführers nur ein Beistand.

Wie anlässlich der Instruktionsverhandlung alle Anwesenden versichert haben, befindet sich der Beschwerdeführer auf einem guten Weg der Besserung, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ihm – im Hinblick auf das Ziel der Aufhebung der Beistandschaft – durch den Beistand kontinuierlich mehr Selbständigkeit wird zugestanden werden können. Im jetzigen Zeitpunkt ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber noch nicht stabil genug, um die Beistandschaft aufheben und ihm den Zugriff auf seine Bankkonten wieder übertragen zu können.

5. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie sind abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfahren VWBES.2016.256 betreffend Kontosperre und VWBES.2016.301 betreffend Aufhebung der Beistandschaft werden vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2016.256 — Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2016 VWBES.2016.256 — Swissrulings