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Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2016 VWBES.2016.251

13 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,919 mots·~20 min·3

Résumé

Kindesschutz (Obhut, Besuchs- und Ferienrecht)

Texte intégral

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 13. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Simon Gass,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2.    B.___ vertreten durch Advokat Pierre Comment,

Beschwerdegegner

betreffend     Kindesschutz (Obhut, Besuchs- und Ferienrecht)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2009) ist der Sohn der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und B.___. Mit Entscheid vom 13. August 2015 erteilte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über C.___. Im Weiteren wurde entschieden, dass ein Gutachten über C.___ eingeholt werde, damit eine dem Kindswohl entsprechende Zuteilung der Obhut vorgenommen und eine angemessene Besuchs- und Ferienregelung festgelegt werden könne. Ausserdem wurde eine provisorische Besuchs- und Ferienregelung festgelegt. Eine durch die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig. Mit Verfügung vom 15. April 2016 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

2. Mit Entscheid vom 22. September 2015 erteilte die KESB der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) Basel den Auftrag abzuklären, ob C.___ vom Asperger-Syndrom betroffen sei und welche Betreuungsregelung am ehesten seinem Wohl entspreche.

3. Am 3. Mai 2016 ging bei der KESB der Bericht über die Resultate des kinderpsychiatrischen Gutachtens ein. Von den Gutachtern wurde festgestellt, dass bei C.___ eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms bestehe und betreffend Betreuungsregelung ein Modell mit einem Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und regelmässigem Kontakt zum anderen Elternteil für C.___ am entwicklungsgünstigsten sei.

4. Am 6. Mai 2016 stellte der Kindsvater den Antrag für eine langfristige, sich jährlich wiederholende paritätische Betreuungs- und Ferienregelung und ersuchte am 12. Mai 2016, vertreten durch Advokat Pierre Comment, darum, die Ferienregelung für das Jahr 2016 baldmöglichst festzulegen.

5. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Mai 2016, vertreten durch Advokat Simon Gass, folgende Anträge:

1.   Die elterliche Obhut für C.___ soll der Kindsmutter zugeteilt werden.

2.   Der Kindsvater soll das Recht und die Pflicht haben, C.___ jedes zweite Wochenende am Freitagabend um 16.30 Uhr abzuholen und ihn am Sonntagabend um 17.00 Uhr nach [...] zurückzubringen.

3.   Der Kindsvater soll das Recht und die Pflicht haben, C.___ an der Hälfte der Feiertage sowie während drei einzelnen Ferienwochen pro Kalenderjahr zu sich zu nehmen.

4.   Die Absprachen, welche Feiertage und Ferienwochen C.___ mit seinem Vater verbringt, sollen die Eltern unter Vermittlung der Beiständin treffen.

6. Mit Schreiben vom gleichen Tag liess der Kindsvater ausführlich zum Gutachten Stellung nehmen und folgende Anträge stellen:

1.   Die aktuelle Betreuungsregelung sei bis August 2016 progressiv in ein paritätisches Wechselmodell bei geteilter Obhut gemäss dem Antrag vom 6. Mai 2016 umzuwandeln. Abweichend vom Antrag vom 6. Mai 2016 seien dem Kindsvater noch eine Woche in den Sommerferien und drei zusätzliche Tage in den Weihnachtsferien zu gewähren.

2.   Eventualiter: Sollte der Verfügung des o.g. Wechselmodells nicht stattgegeben werden können, so sei dem Kindsvater die alleinige Obhut zu übertragen und der Lebensmittelpunkt von C.___ beim Kindsvater zu bestimmen. Der Kindsmutter sei ein allzweiwöchentliches Besuchsrecht von Dienstag (nach Schulende) bis Sonntag (17:00 Uhr) zu gewähren.

3.   Subeventualiter: Sollte aufgrund des Gutachtens der KJPK Basel weder meinem 1. Antrag noch meinem 2. Antrag stattgegeben werden können, so sei ein neues Gutachten über die Möglichkeit eines Wechselmodells in Auftrag zu geben, diesmal unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und insbesondere des Gutachtens des KJPD Solothurn vom 4. Juli 2012.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kindsmutter.

7. Am 25. Mai 2016 fand ein Gespräch zwischen dem fallführenden Behördenmitglied der KESB und der Beiständin zur Besprechung der zukünftigen Besuchs- und Ferienregelung statt, da die Vorstellungen der Kindseltern völlig divergierend sind. Dabei wurde seitens der Beiständin empfohlen, den Lebensmittelpunkt von C.___ bei der Kindsmutter zu belassen, wie auch die zweiwöchentliche Wochenendregelung. Für C.___ Wohl sei es jedoch besser, wenn er jeweils bis am Montagmorgen bis Schulbeginn beim Kindsvater bleiben könne, damit er weniger zwischen Vater und Mutter wechseln müsse. Aus ihrer Sicht könne C.___ die Hälfte der Ferien und Feiertage beim Vater verbringen, der Kontakt zum Vater sei wichtig für C.___. Sie schlage vor, dass C.___ die Ferien möglichst zusammenhängend bei einem Elternteil verbringen soll, damit er weniger Wechsel bewältigen müsse.

8. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zu der von der KESB in Zusammenarbeit mit der Beiständin erarbeiteten Besuchs- und Ferienregelung gewährt.

9. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte der Kindsvater mit, dass er an seinem Antrag bzw. den Eventualanträgen vom 19. Mai 2016 festhalte und er darum bitte, die vollständigen Akten für den Entscheid zu berücksichtigen.

10. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei mit der vorgesehenen Obhutszuteilung einverstanden. Hingegen sei sie mit der vorgesehenen Ausweitung der Besuchswochenenden auf den Schulbeginn am Montag sowie der hälftigen Ferienund Feiertagsregelung nicht einverstanden, da dies mit einem Entwicklungsrisiko für C.___ verbunden sei.

11. Am 17. Juni 2016 erliess die KESB folgenden Entscheid:

3.1       Die Anträge des Kindsvaters vom 20. Mai 2016 werden abgewiesen.

3.2       Die Anträge gemäss Ziffer 2 bis 4 der Kindsmutter vom 19. Mai 2016 sowie diejenigen vom 10. Juni 2016 werden abgewiesen.

3.3       C.___, geb. [...] 2009, wird unter die Obhut der Kindsmutter gestellt.

3.4       Mit Beginn am 1. Juli 2016 verbringt C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.30 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn beim Kindsvater.

3.5       Bei Unklarheiten obliegt es der Mandatsperson die konkreten Daten für die Besuchswochenenden festzulegen.

3.6       Für das Jahr 2016 gilt folgende Ferien- und Feiertagsregelung:

Sommerferien:

8. Juli 16 (16.30 Uhr) – 11. Juli 16 (12.00 Uhr)                             C.___ ist beim KV

11. Juli 16 (12.00 Uhr) – 3. August 16 (12.00 Uhr)                       C.___ ist bei der KM

3. August 16 (12.00 Uhr) – 13. August 16 (17.00 Uhr)                  C.___ ist beim KV

Herbstferien:

30. Sept. 16 (16.30 Uhr) – 9. Oktober 16 (17.00 Uhr)                   C.___ ist beim KV

9. Oktober 16 (17.00 Uhr) – 15. Oktober 16 (17.00 Uhr)               C.___ ist bei der KM

Weihnachten:

24. Dez. 16 (12.00 Uhr) – 25. Dez. 16 (14.00 Uhr)                       C.___ ist beim KV

25. Dez. 16 (14.00 Uhr) – 31. Dez. 16 (14.00 Uhr)                       C.___ ist bei der KM

31. Dez. 16 (14.00 Uhr) – 7. Januar 17 (17.00 Uhr)                      C.___ ist beim KV

3.7       Ab dem Jahr 2017 gilt folgende Regelung:

Gerade Jahre (erstmals ab 2018):

C.___ verbringt folgende Feiertage/Ferien bei der KM:

-     Erste Sportferienwoche

-     Gesamte Frühlingsferien

-     Pfingsten

-     Die ersten 2.5 Wochen der Sommerferien

-     24. Dezember

-     2. Woche der Weihnachtsferien

C.___ verbringt folgende Feiertage/Ferien beim KV

-     Zweite Sportferienwoche

-     Auffahrt

-     Letzte 2.5 Wochen der Sommerferien

-     Gesamte Herbstferien

-     Erste Woche der Weihnachtsferien inkl. 25./26. Dezember

Ungerade Jahre (erstmals ab 2017):

C.___ verbringt folgende Feiertage/Ferientage bei der KM

-     Zweite Sportferienwoche

-     Auffahrt

-     Erste 2.5 Wochen der Sommerferien

-     Gesamte Herbstferien

-     Erste Woche der Weihnachtsferien inkl. 25./26. Dezember

C.___ verbringt folgende Feiertage/Ferientage beim KV

-     Erste Sportferienwoche

-     Gesamte Frühlingsferien

-     Pfingsten

-     Letzte 2.5 Wochen der Sommerferien

-     24. Dezember

-     2. Woche der Weihnachtsferien

·       Eine Ferienwoche dauert jeweils von Freitag, 16.30 Uhr bis am darauffolgenden Samstag, 17.00 Uhr, respektive von Samstag 17.00 Uhr bis am darauffolgenden Samstag um 17.00 Uhr.

·       Die Besuche beim KV an Pfingsten dauern jeweils von Freitag, 16.30 Uhr bis am Montag um 17.00 Uhr,

·       Die Besuche an Auffahrt beim KV dauern jeweils von Mittwoch, 16.30 Uhr bis Sonntag um 17.00 Uhr,

·       Die Übergabe von C.___ findet in den Sommerferien in der Mitte der Ferien am Mittwoch um 12.00 Uhr statt,

·       Der Besuch über Heiligabend dauert vom 23. Dezember, 16.30 Uhr bis am 25. Dezember um 12.00 Uhr.

·       Es steht den Kindseltern im Übrigen frei, zusätzliche Abmachungen gemeinsam zu treffen.

3.8       Einer allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.9       Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.10     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

11. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Simon Gass an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Es seien die Ziffern 3.2, 3.4, 3.6, 3.7 sowie 3.8 des Entscheids vom 17. Juni 2016 aufzuheben.

2.   Es sei dem Kindsvater ein Besuchs- und Ferienrecht gemäss den Anträgen der Kindsmutter im Schreiben vom 19. Mai 2016, Ziffern 2 bis 4, zuzusprechen.

3.   Eventualiter sei die Sache zur Vornahme der Sachverhaltsabklärungen gemäss den Anträgen der Kindsmutter im Schreiben vom 10. Juni 2016 («Eventualantrag 1» und «Eventualantrag 2») und zur darauf abgestützten Neubeurteilung zurückzuweisen.

4.   Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6.   Es sei über das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 4 hiervor (aufschiebende Wirkung) vorab und dringlich zu befinden.

12. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 25. August 2016 nicht eingetreten.

13. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

14. Am 27. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter des Kindsvaters eine vom Kindsvater eigenhändig verfasste Stellungnahme ein, in welcher dieser folgende Rechtsbegehren stellte:

1.   Die Beschwerde der Kindsmutter vom 30. Juni 2016 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.   Eventualiter sei die Angelegenheit zur schrittweisen Einführung eines Wechselmodells, subeventualiter zur Zuteilung der Obhut an den Kindsvater, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.   Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Kindsmutter.

15. Am 30. August 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB und der Stellungnahme des Kindsvaters einreichen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Soweit der Kindsvater Anträge stellt, welche über den Gegenstand der Beschwerde hinausgehen, indem er eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vor-instanz zur schrittweisen Einführung eines Wechselmodells, subeventualiter zur Zuteilung der Obhut an den Kindsvater beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da der Kindsvater innert Frist nicht selbst Beschwerde erhoben hat.

2. Konkret beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der gesamten getroffenen Besuchs- und Ferienrechtsregelung. Bezüglich den zweiwöchentlich stattfindenden Wochenendbesuchen ist die Beschwerdeführerin zwar mit den Übergaben am Freitag um 16.30 Uhr einverstanden, wünscht aber, dass C.___ bereits am Sonntagabend um 17.00 Uhr zu ihr zurückkehrt und nicht bis zum Schulbeginn am Montagmorgen beim Vater bleibt. Die Ferien möchte sie nicht hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt haben, sondern C.___ soll nur drei einzelne Wochen beim Vater verbringen. Bezüglich der Feiertage ist sie mit einer hälftigen Aufteilung einverstanden, doch sollen diese nicht vorgängig konkret festgesetzt werden, sondern die Eltern sollen sich darüber, wie auch über die Festsetzung der Ferien, unter Vermittlung der Beiständin absprechen. Die gestellten Eventualanträge gemäss Schreiben vom 10. Juni 2016 lauten zudem wie folgt:

1.   Es sei vorgängig zur Verfügung der Besuchsregelung eine Befragung von C.___ durch die Gutachter Dr. [...] und Dr. [...], UPK Basel, zu veranlassen, anlässlich welcher die Gutachter abzuklären haben, welche Auswirkungen der Wechsel von C.___ vom Kindsvater zur Kindsmutter am Sonntagabend (jeweils nach dem Besuchswochenende beim Kindsvater) auf das Wohl von C.___ hat, insbesondere, ob C.___ diesen Wechsel als belastend empfindet.

2.   Es sei vorgängig zur Verfügung der Ferien- und Feiertagsregelung den Gutachtern Dr. [...] und Dr. [...], UPK Basel, die folgende Ergänzungsfrage zum Gutachten vom 19. April 2016 schriftlich zu unterbreiten: «Erachten Sie eine Ferienregelung, in deren Rahmen die Kindseltern C.___ zu je 50 % betreuen, als mit den Empfehlungen des Gutachtens vom 19. April 2016, insbesondere den Schlussforderungen in Ziff. 5.4 vereinbar? Falls nein, welche Ferienregelung würden Sie für angemessen erachten? Falls ja, wie erklären Sie sich, dass Ihre Ansicht hierzu von den Empfehlungen gemäss dem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 04.07.2012 abweicht?»

3. Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Mit Entscheid der KESB vom 13. August 2015 wurde den Kindsel­tern die gemeinsame elterliche Sorge erteilt. Unter Ziffer 3.4 wurde festgehalten, über die definitive Zuteilung der Obhut und Festlegung der Besuchs- respektive Betreuungsregelung werde zu einem späteren Zeitpunkt nach Eingang des Gutachtens befunden. Die KESB war somit zuständig zur Regelung des persönlichen Verkehrs.

4. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 122 III 229 E. 3a/bb). Der Zweck des persönlichen Verkehrs liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes, regelmässig Kontakt zu beiden Eltern zu haben.

5.1 Die Kindsmutter lässt vorbringen, auch wenn das Verwaltungsgericht schon mehrmals mit dem Fall zu tun gehabt habe und die Angelegenheit allenfalls ermüdend sei, so sei das Verfahren angesichts der weitreichenden Auswirkungen auf das Kind so zu führen, als wäre es das erste Verfahren der Parteien. Es bestehe kein Grund dafür, von der bewährten Besuchsrechtsregelung, nach welcher C.___ nach den Besuchen beim Vater jeweils am Sonntagabend zur Mutter zurückkehrte, abzuweichen. C.___ sei ein Junge mit speziellen Bedürfnissen und benötige die Zeit am Sonntagabend, um an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren und sich von den Eindrücken erholen zu können. Bezüglich der Ferien würden diese auf einen Schlag von zwei auf sechs Wochen pro Jahr verdreifacht, obwohl bei C.___ Veränderungen in der Betreuungsstruktur nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden sollten. Die Beschwerdeführerin sehe eine behutsame Ausdehnung in einer Steigerung von zwei auf drei Ferienwochen und nicht gleich auf sechs. Ferien an einem anderen Ort bedeuteten für ein Kind mit Asperger-Syndrom generell eine grosse Herausforderung, weshalb C.___ nach einer Woche auch jeweils völlig erschöpft sei. Die hälftige Ferienaufteilung widerspreche auch dem Gutachten, welches von einem Wechselmodell abrate.

5.2 Der Kindsvater macht demgegenüber geltend, die Kindsmutter instrumentalisiere C.___, z.B. indem sie ihn erneut darüber befragen lassen wolle, ob die Sonntagabende beim Vater schädlich für ihn seien, nur weil sie mit den Ergebnissen des aktuellen Gutachtens nicht zufrieden sei. Bei der Erstellung des Gutachtens seien relevante Akten wie das Gutachten vom 4. Juli 2012 und der Entscheid der KESB vom 25. Juni 2014 nicht beigezogen worden, welche die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter aufgrund ihrer Überbehütung, sozialen Isolation und irrationalen Ängsten anzweifelten. Wären diese Akten berücksichtigt worden, wäre wohl auch die Verlagerung von C.___ Lebensmittelpunkt zum Vater in Erwägung gezogen worden. In diesem Gutachten werde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit mehreren psychiatrischen Begriffen als durchaus problematisch umschrieben und der Verdacht einer Persönlichkeit mit paranoiden Zügen werde ihr attestiert. Dass dies Auswirkungen auf die psychische Verfassung von C.___ haben müsse und seine Probleme und Auffälligkeiten nicht alleine auf ein Asperger-Syndrom von leichter Ausprägung zurückzuführen sein könnten, sei nicht von der Hand zu weisen. Es frage sich, ob C.___ nach den Ferien beim Vater tatsächlich eine lange Erholungszeit bei der Mutter benötige oder ob es für ihn vielmehr einer langen Gewöhnungszeit bedürfe, um wieder in seinem von sozialer Isolation und gleichzeitig von einem strengen Wochenplan geprägten Umfeld bei der Mutter anzukommen.

5.3 Dem Gutachten der UPK Basel vom 19. April 2016 ist zu entnehmen, dass bei C.___ ein eher leicht ausgeprägtes Asperger-Syndrom bestehe, wobei für C.___ Alltag insbesondere seine mangelnde Flexibilität sowie seine zusätzlich bestehende soziale Ängstlichkeit bedeutsam und einschränkend wirkten. Die Selbständigkeit und der flexible Umgang mit sich ändernden Situationen und Umgebungsbedingungen und wechselnden Interaktionspartnern stellten einschränkende Problembereiche dar, in denen C.___ auf sensible Unterstützung angewiesen sei. C.___ sei für eine positive Entwicklung auf eine klare, unterstützende, Halt gebende, aber durchaus auch positiv fördernde und ihm Zutrauen schenkende Erziehungshaltung beider Eltern angewiesen. Insbesondere bei neuen Entwicklungsherausforderungen und Übergängen wie einem Schulübertritt benötige C.___ in besonderem Masse Vorbereitung und eine klare und strukturierte, für ihn nachvollziehbare Vorgehensweise. Erziehungsentscheidungen seien klar zu kommunizieren und es sei wichtig, nicht zu viele Änderungen der Umgebungsbedingungen gleichzeitig vorzunehmen, da C.___ weniger flexibel sei und weniger Strategien habe, mit mehrfachen Belastungen umzugehen. C.___ erscheine als ein sehr feinfühliger Junge, der explizite und implizite Spannungen durchaus wahrnehme. Dass er sie nicht unbedingt benenne und nachfrage, bedeute keinesfalls, dass sie keine Wirkung auf ihn haben könnten. Eine Therapie im eigentlichen Sinn benötige C.___ momentan nicht. Bezüglich der Betreuung ergäben die Befunde der Untersuchung von C.___ keine Hinweise, die grundsätzlich gegen ein Wechselmodell sprechen würden. Da aber die Elternteile sehr divergente Erziehungsansichten vertreten würden, Informationen nur ungenügend austauschen, Konflikte nicht konstruktiv gemeinsam lösen und wichtige Entscheide für den Jungen nicht im Konsens treffen könnten, sei von einem Wechselmodell abzuraten. Hinzu komme, dass die beiden Elternteile völlig unterschiedliche Vorstellungen darüber hätten, wie belastbar C.___ im Alltag sei und wie schlussfolgernd daraus die Anreize und Erholungsphasen für den Jungen gestaltet werden sollten. Aufgrund des diagnostizierten Asperger-Syndroms könne man bei C.___ nicht von einem psychisch sehr stabilen und belastbaren Kind mit vielen Ressourcen sprechen. Vielmehr sei von einer erhöhten Vulnerabilität für Stress auszugehen. Ein Modell mit einem Lebensmittelpunkt des Jungen bei einem Elternteil und regelmässigem Kontakt zum anderen Elternteil erscheine als entwicklungsgünstiger.

5.4 Laut Aktennotiz vom 25. Mai 2016 erachtet die Beiständin es für C.___ als besser, wenn er an den Besuchswochenenden jeweils bis am Montagmorgen vor der Schule beim Vater sei. Dies sei ein Wechsel weniger für C.___. Bisher habe es von der Schule keine negativen Rückmeldungen gegeben nach den Besuchswochenenden beim Kindsvater. Bezüglich Ferien und Feiertagen ist die Beiständin der Ansicht, dass C.___ gut die Hälfte beim Vater verbringen könne. C.___ gehe sehr gerne zu ihm. Es solle jedoch darauf geachtet werden, dass die Ferien möglichst am Stück seien, damit es nicht zu viele Wechsel während den Ferien gebe. Es sei wichtig, dass alles so genau wie möglich seitens der KESB festgelegt werde, um weitere Diskussionen mit den Eltern zu vermeiden.

6.1 Zum Vornherein und eindeutig abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Absprachen, welche Feiertage und welche Ferienwochen C.___ mit seinem Vater verbringe, die Eltern unter Vermittlung der Beiständin treffen sollten. Die äusserst umfangreichen Akten zeigen eindrücklich die stark divergierenden Meinungen der beiden Kindseltern auf, und auch im Gutachten wird beschrieben, dass die Eltern Konflikte nicht konstruktiv gemeinsam lösen und wichtige Entscheide für den Jungen nicht im Konsens treffen könnten. Somit wären zahlreiche Meinungsverschiedenheiten und ein ständiges Hin und Her bezüglich den einzelnen Feiertagen und Ferienwochen schon vorprogrammiert, was gerade nicht im Interesse von C.___ ist. Dieser ist vielmehr auf konstante verlässliche Strukturen angewiesen, weshalb es einzig richtig sein kann, die Ferien und Feiertage im Voraus zu fixieren.

6.2 Weiter zu klären ist, ob C.___ künftig nur drei Wochen pro Jahr Ferien bei seinem Vater verbringen solle oder die Hälfte aller Ferien, also ca. sieben Wochen, sowie ob die zweiwöchentlichen Besuchswochenenden bis zum Montagmorgen dauern sollen, wobei C.___ direkt von seinem Vater aus zur Schule gehen würde, oder ob C.___ jeweils am Sonntagabend um 17 Uhr zu seiner Mutter zurückkehren und am nächsten Tag von dort aus zur Schule gehen solle.

6.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass eine derart ausgedehnte Besuchsrechtsregelung C.___ überfordern würde und es eine zu grosse Veränderung für ihn darstellen würde, wenn das Ferienrecht auf einen Schlag verdreifacht würde. Sie übersieht dabei jedoch, dass gemäss den Gutachtern keine Befunde bei C.___ vorliegen, die grundsätzlich gegen ein Wechselmodell in der Betreuung (also 35% zu 65% bis 50% zu 50%) sprechen würden. Abgelehnt wird ein Wechselmodell nur deshalb, weil ein solches einen ausreichenden Informationsfluss und die Kooperationsfähigkeit zwischen den beiden Elternteilen voraussetzt, was vorliegend nicht in genügendem Mass vorhanden ist. C.___ soll deshalb vor dem emotionalen Stress geschützt werden, der sich aus den alltäglichen Meinungsverschiedenheiten der Eltern für ihn ergeben würde, wenn sie jede Schulwoche im Wechselmodell miteinander planen müssten. Für C.___ stellt es jedoch kein Problem dar, viel Zeit bei seinem Vater ohne die Mutter zu verbringen. Im Gegenteil wird von diversen Seiten bestätigt, dass C.___ gerne Zeit mit seinem Vater verbringe und diese Zeit auch wichtig für ihn sei, da der Vater viel mit ihm unternehme und er dabei viele soziale Interaktionen erleben dürfe. Dies bestätigten beispielsweise die Beiständin am 25. Mai 2016 sowie der Gutachter Dr. [...] am 27. Mai 2016. Auch ist es nicht so, dass die Ferien von jetzt auf gleich verdreifacht würden, wie dies die Beschwerdeführerin weismachen will. Aus einem von ihr verfassten Schreiben vom 2. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Kindsvater in diesem Jahr bereits vier Wochen Ferien mit C.___ habe verbringen können. Für das Jahr 2016 ist aus der Besuchs- und Ferienrechtsregelung der Beiständin für das erste Halbjahr ersichtlich, dass C.___ im Februar und März je eine Woche beim Vater war. Gemäss der angefochtenen Ferienrechtsregelung der KESB hätte C.___ zudem im Jahr 2016 noch zwei Wochen im Sommer und 1 ½ Wochen im Herbst bei seinem Vater zugute, sodass er im Jahr 2016 insgesamt 5 ½ Wochen Ferien beim Vater verbringen kann. Im Jahr 2017 werden es dann 6 ½ Wochen sein. Diese kontinuierliche Steigerung erscheint den Bedürfnissen von C.___, wonach keine abrupten Wechsel vorgenommen werden sollen, sehr gut angepasst und ist nicht zu beanstanden. Auch wurde bei der Einteilung darauf geachtet, dass im Interesse des Kindes möglichst wenig Wechsel zwischen Vater und Mutter vorgenommen werden müssen. Diese Regelung erscheint sachgerecht. Eine Ergänzungsfrage an die Gutachter ist dazu nicht erforderlich, wie die Beschwerdeführerin dies eventualiter beantragen lässt (vgl. § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

6.2.2 Bezüglich den Besuchswochenenden stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass C.___ am Sonntagabend jeweils Zeit brauche, um sich von den Besuchswochenenden beim Vater zu erholen. Zwar ist der Gedanke nachfühlbar, wonach es gut für C.___ wäre, wenn er in die Geborgenheit seines Zuhauses bei der Mutter zurückkehren würde, um am nächsten Tag die Schulwoche von zuhause aus zu starten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass C.___ noch ein zweites Zuhause hat, wo er sich ebenfalls geborgen fühlt und gerne hingeht, und das ist bei seinem Vater. Auch dort kann sich C.___ am Sonntagabend von den Wochenendaktivitäten erholen und am nächsten Morgen zur Schule starten. Es sind keine Rückmeldungen insbesondere von der Schule bekannt, wonach sich C.___ nach Besuchswochenenden oder Ferien beim Vater «aufgedreht» oder sonstwie auffällig verhalten hätte und mehr Erholungszeit bei der Mutter gebraucht hätte, wie diese stets behauptet. Es sprechen deshalb keine Gründe gegen die Besuchsrechtsregelung mit Ausdehnung bis Montagmorgen, wie sie von der KESB verfügt wurde.

7. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter eine ergänzende Befragung von C.___ durch die Gutachter beantragen lässt, um prüfen zu können, ob sich ein Wechsel vom Kindsvater zur Kindsmutter negativ auf C.___ Wohl ausüben würde und insbesondere ob ihn dies belasten würde, stellt dies eine Instrumentalisierung des Kindes dar und ist nicht zu dessen Wohl. Für das Kind spielt es letztendlich keine grosse Rolle, ob es seine Sonntagabende beim Vater oder bei der Mutter verbringt. Wichtig ist, dass es sich geborgen fühlt, dass es mit beiden Elternteilen genügend Zeit verbringen kann und dass klare Verhältnisse bestehen, welche von allen Beteiligten akzeptiert und mitgetragen werden. Wird hingegen von allen Seiten am Kind gezerrt und soll es dann noch selbst Aussagen dazu machen müssen, ob es am Sonntagabend nun lieber bei der Mutter oder beim Vater wäre, kann es leicht in einen Loyalitätskonflikt geraten, was insbesondere ein vulnerables Kind wie C.___ schwer belasten kann. Der Sachverhalt geht vorliegend genügend klar aus den umfangreichen Akten hervor, sodass keine zusätzlichen Beweisvorkehren erforderlich sind (vgl. § 52 Abs. 1 VRG).

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zudem hat sie aufgrund des Unterliegens eine Parteientschädigung an B.___ zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), die entsprechend der eingereichten Kostennote (jedoch bei den Auslagen leicht gekürzt auf den gesetzlichen Ansatz von CHF 0.50 für Fotokopien [§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS 615.11]), auf CHF 1‘809.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1‘809.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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