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Solothurn Verwaltungsgericht 26.01.2017 VWBES.2016.242

26 janvier 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,647 mots·~8 min·4

Résumé

Ablehnungsverfügung (Grundwasserschaden)

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ablehnungsverfügung (Grundwasserschaden)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 27. Mai 2016 meldete A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Grundwasserschaden an seinem Gebäude.

2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 lehnte die SGV die Übernahme des Schadens ab, da der Schaden zum normalen Gebäudeunterhalt gehöre und es sich um keinen Elementarschaden im Sinne des Gesetzes handle. Gemäss Stellungnahme der Schätzungskommission Olten-Gösgen habe sich wegen des starken Regens Wasser um das Gebäude aufgestaut, welches dann durch die Kellerwände eingedrungen sei. Das Wasser sei unterirdisch eingedrungen, weshalb kein Überschwemmungsschaden vorliege. Nach der SGV hätten unterirdisch angelegte Räume wasserdicht ausgebildet zu sein. Um ein Eindringen von Wasser in die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu verhindern sei im Jahr 2007 eine Sickerleitung im Anströmbereich des Dorfbachs zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gebaut worden. Die Kosten dafür seien durch den Kanton und die Gemeinde [...] übernommen worden. Das Abdichten des Untergeschosses sowie der Unterhalt der Sickerleitung obliege dem Gebäudeeigentümer.

3. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Bach sei längerfristig so zu befestigen, dass kein Grundwasser mehr in sein Gebäude eindringen könne. Die ihm entstandenen Schäden am Gebäude und die entsprechenden Folgeschäden seien durch die SGV korrekt zu entschädigen. Zurzeit belaufe sich die Schadenssumme auf CHF 8‘500.00.

4. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Die angefochtene Verfügung betrifft die Ablehnung der Vergütung des entstandenen Schadens. Diesbezüglich ist die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Anträge stellt, wie die Befestigung des Bachs, handelt es sich um ein neues Begehren, auf welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die gegen die Ablehnung der Schadensvergütung erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden). Nach § 14 GVG sind nicht ersatzpflichtig Elementarschäden nach den §§ 12 lit. e (und 13 lit. d) GVG, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasserund Erdbewegungen (lit. a); Überschwemmungen durch künstlich gestautes Wasser oder durch Wasser aus künstlichen Anlagen, sofern das Übermass an Wasser nicht auf natürliches Hochwasser oder auf eine Überschwemmung zurückzuführen ist (lit. b); Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster irgendwelcher Art, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist (lit. c). Nach § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (GVV, BGS 618.112) sind Elementarschäden Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, am Schadensereignistag habe man eine Tauchpumpe installiert, um die Fluten abzupumpen. Die Pumpe habe eine Schöpfkapazität von 120 l/min. Sie sei während drei Stunden im Dauereinsatz bestanden, womit man mindestens 21,6 m3 Wasser abgepumpt habe. Anfallendes Meteorwasser in dieser Menge sei ausgeschlossen. Es bestehe ein Schutzwald oberhalb seines Anwesens. Hinter der Strasse im Bereich der Zufahrt sei eine Sickerpackung eingesetzt und mit einer Sickerleitung verstärkt worden. Der Sickerkies könne eine sehr grosse Menge an Meteorwasser aufnehmen. Die Versickerung des Oberflächenwassers sei so zu 90 % auf natürliche Art sichergestellt. Da die ganze Parzelle im Gefälle liege, sei die kostspielige Variante gewählt und eingebaut worden. Das eingedrungene Wasser müsse vom Anstieg des Grundwassers stammen. Schäden, die durch natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen entstünden, seien durch die SGV zu übernehmen. Es handle sich um ein plötzlich und unwiderstehlich hereinbrechendes Ereignis mit elementarer Naturgewalt.

3.2 Die Gebäudeversicherung macht dagegen geltend, als Wasserschäden seien bei der SGV einerseits Schäden aufgrund von Hochwasser und andererseits aufgrund von Überschwemmungen versichert. Wie allen versicherten Elementarereignissen eigen, müssten die Schäden auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sein. Nicht als versicherte Elementarschäden würden Schäden gelten, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen seien. Der Schadenseintritt dürfe nicht mit zumutbaren Vorkehren verhindert werden können. Überschwemmungsschäden seien Schäden, die dadurch entstünden, dass Wasser von der Erdoberfläche in Gebäude eindringen würden, während es sich bei Hochwasserschäden um Schäden handle, die dadurch entstünden, dass ein fliessendes oder stehendes oberirdisches Gewässer Wasser führe, das aufgrund von Niederschlägen oder Schneeschmelze die normale Höhe übersteige. Niederschläge als solche – und fielen sie noch so stark aus – zählten generell nicht als versichertes Elementarereignis. Der SGV seien um das besagte Datum herum in [...] keine weiteren Wasserschäden gemeldet worden, obwohl das Gebäude des Beschwerdeführers von diversen weiteren Gebäuden umgeben sei. Bereits ein Jahr zuvor habe für dieses Gebäude eine entsprechende Schadensmeldung abgelehnt werden müssen. Dass nun erneut ein solcher Schaden vorliege, lasse auf einen (Bau-)Mangel am Gebäude schliessen. Es gebe bereits ein Schreiben des Bau- und Justizdepartements aus dem Jahr 2008 an den vorherigen Eigentümer dieses Gebäudes, aus welchem hervorgehe, dass die Schäden aufgrund des unterirdisch eindringenden Wassers nicht bei der SGV versichert und auf die Undichtigkeit des Gebäudes zurückzuführen seien. Im Jahr 2007 hätten Kanton und Gemeinde aus Kulanz die Kosten für eine Sickerleitung im Anströmbereich der Liegenschaft übernommen, welche eindringendes Wasser aus dem nahe gelegenen Dorfbach wieder diesem zuführe. Schäden, die auf das Eindringen von Regenwasser durch Wände und Böden zurückzuführen seien, seien von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, sofern sie sich nicht direkt auf ein versichertes Ereignis zurückführen liessen. Vorliegend sei Regen ursächlich, welcher kein Elementarereignis im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes darstelle.

4. Zu prüfen ist zum einen, ob es sich beim Eindringen des Wassers um ein Elementarschadensereignis bzw. die Folge eines solchen gehandelt hat und – falls dies bejaht wird – ob allenfalls Ausschlussgründe bestehen, insbesondere ob es sich um einen Baumangel oder mangelhaften Unterhalt handelt. Dabei obliegt es nach den allgemeinen Beweisregeln dem Beschwerdeführer zu beweisen, dass der Schaden auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist (vgl. Markus Joos in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, 8. Kapitel N 6). Im Gegenzug hat die SGV den Beweis zu erbringen, dass den Behauptungen der Gegenpartei ein Ausschlussgrund entgegensteht.

4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es zur besagten Zeit in [...] stark geregnet hat und Wasser in den Keller des Gebäudes des Beschwerdeführers eingedrungen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das eingedrungene Wasser müsse vom Anstieg des Grundwassers stammen. Schäden, die durch natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen entstünden, seien durch die SGV zu übernehmen. Auch die Gebäudeversicherung geht davon aus, dass das Wasser unterirdisch eingedrungen ist.

4.2 Was mit natürlichen Grundwasserund Bodenbewegungen genau gemeint ist, sagt das Gebäudeversicherungsgesetz nicht. Der Literatur ist hingegen zu entnehmen, dass bei Hochwasser eines stehenden oder fliessenden Gewässers nicht nur Schäden durch Überschwemmungen entstehen können, sondern dass Hochwasser wegen der damit verbundenen Erhöhung des Grundwasserspiegels auch zu unterirdischen Gebäudeschäden führen kann (vgl. Dieter Gerspach in: Glaus/Honsell, a.a.O., 2. Kapitel N 104 f.). Der Beschwerdeführer geht offenbar vorliegend von einem solchen Schaden aus, indem sich der Grundwasserspiegel wegen des starken Regens und des nahegelegenen Dorfbachs erhöht habe.

Tatsächlich schliesst das Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons Solothurn Grundwasserschäden nicht explizit aus, wie dies in diversen anderen Kantonen der Fall ist. Ein solcher Schaden kann jedoch grundsätzlich nur übernommen werden, wenn er auf ein Elementarschadensereignis, also ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen ist. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (vgl. § 8 GVV).

Vorliegend ist nicht ganz klar, ob der Boden einzig aufgrund des starken Regens gesättigt war und dadurch Wasser durch die Wände in das Gebäude eindrang, oder ob der Grundwasserspiegel auch wegen des nahe vorbeiführenden Dorfbachs angestiegen ist und das Wasser deshalb durch die Kellerwände eingedrungen ist. Jedenfalls ist dabei bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um ein Elementarschadenereignis (Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit) gehandelt hat oder ob die Schäden nicht bereits aufgrund von § 8 GVV (fortgesetzte Einwirkung der Nässe) von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind. Klar ist aber, dass der Beschwerdeführer alles Zumutbare vorkehren müsste, um ein vorhersehbares Schadensereignis zu verhindern. Wer ein Gebäude im Einflussbereich eines Gewässers erstellt, muss dieses grundsätzlich konstruktiv so gestalten, dass es den Wirkungen eines Hochwassers auf den Grundwasserspiegel und damit dem unterirdischen Wasserdruck gewachsen ist (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., 2. Kapitel N 108). Schäden, die aufgrund eines Baumangels oder mangelhaftem Unterhalt des Gebäudes eingetreten sind, sind von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen (vgl. § 14 lit. a GVG). Von einem solchen (Bau-)Mangel ist vorliegend auch deshalb auszugehen, weil bei den umliegenden Gebäuden keine Schäden gemeldet wurden. Dem aktuellen Schadensereignis sind bereits mindestens zwei entsprechende Schäden vorausgegangen, nämlich im Jahr 2008 und im Jahr 2015. Kanton und Gemeinde haben es 2007 übernommen, mittels Sickerleitung im Anströmbereich der Liegenschaft eindringendes Wasser aus dem Dorfbach wieder in diesen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer musste sich deshalb der Gefahr bewusst sein und es wäre ihm oblegen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen und die Gebäudehülle besser abzudichten. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., 2. Kapitel N 90). Die Vergütung des Wasserschadens ist deshalb durch die Solothurnische Gebäudeversicherung zurecht abgelehnt worden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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