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Solothurn Verwaltungsgericht 05.04.2017 VWBES.2016.200

5 avril 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,039 mots·~15 min·3

Résumé

Enteignungsentschädigung

Texte intégral

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 5. April 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Konrad Reber,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend     Enteignungsentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind als Mitglieder der Erbengemeinschaft [...] Gesamteigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft GB Nr. [...], auf welcher das alte, seit Jahren nicht mehr bewohnte Bauernhaus Nr. [...] an der [...]strasse in [...] steht. Das Grundstück liegt gemäss Zonenplan, genehmigt mit RRB Nr. 2048 vom 4. Oktober 2005, in der Landwirtschaftszone. Nach dem rechtskräftigen Erschliessungsplan «[...]», genehmigt mit RRB Nr. 2572 vom 12. Dezember 2005, führt die [...]strasse, insbesondere das nördliche Trottoir, über den südlichen Rand des Grundstückes. Dieses ragt dort in einer Breite von etwas über 2 m in den Strassenraum hinein. Beidseits angrenzend an die Liegenschaft bestehen das Trottoir bzw. die [...]strasse bereits in der Linienführung gemäss Erschliessungsplan. Das auf dem zu enteignenden Grundstücksteil geplante Trottoir soll unmittelbar entlang der bestehenden Gebäudefassade, wie sie im Grundbuch eingetragen ist, verlaufen.

2. Der Kanton beabsichtigt seit 2014 die Sanierung der [...]strasse mit dem Ausbau entsprechend dem Erschliessungsplan. Dazu gelangte er Ende 2014 an die Grundeigentümer. Am 8. Oktober 2015 meldete sich deren Anwalt beim Amt für Verkehr und Tiefbau, welches mit der Umsetzung der Strassensanierung beauftragt war und verlangte, dass das Grundstück Nr. [...] entweder gesamthaft freihändig erworben oder die Enteignung auf die ganze Parzelle ausgedehnt würde. Das Amt lehnte die Ausdehnung ab und bot für den Erwerb des benötigten Landstreifens von ca. 120 m2 einen Preis von CHF 6.00 pro Quadratmeter an, zudem die Übernahme sämtlicher Anpassungsarbeiten.

3. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 ersuchte das Bau- und Justizdepartement (BJD) namens des Staates Solothurn bei der Kantonalen Schätzungskommission um Einleitung des Enteignungsverfahrens. Die Grundeigentümer machten in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2016 geltend, es wären zahlreiche Anpassungen nötig (Garten mit Weiher und Sitzplatz, Brunnen, Jauchegrube, Ein- und Ausfahrt, Mistplatz, Autoabstellplatz, Gebäudeeingänge und Aussentreppe in den oberen Stock). Daneben werde für die beanspruchte Landfläche ein Preis von CHF 300.00 pro Quadratmeter verlangt, eine ebenso hohe Entschädigung für die durch die notwendigen Verlegungen neu beanspruchten Flächen, eine Entschädigung der Inkonvenienzen und der Wertminderung für die Gesamtliegenschaft im Betrag von CHF 100‘000.00 sowie die Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

4. Die Schätzungskommission nahm am 18. Mai 2016 einen Augenschein vor und fällte gleichentags ihr Urteil, in welchem sie die Höhe der vom Staat Solothurn zu entrichtenden Landentschädigung auf CHF 6.00/m2 festsetzte, die Kosten der Anpassungsarbeiten im Sinne der Erwägungen dem Staat Solothurn überband und im Übrigen die Forderungen der Grundeigentümer abwies.

5. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2016 gelangten die Grundeigentümer an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Enteignungsentschädigung für die Tatbestände formeller und materieller Enteignung sowie die Inkonvenienzentschädigung seien im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2016 gerichtlich neu festzusetzen und die baulichen Anpassungen seien im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin gerichtlich festzulegen, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Der Kanton verwies in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 auf das Urteil der Vorinstanz und machte geltend, es handle sich um eine baufällige und unbewohnbare Liegenschaft ausserhalb der Bauzone, in welche schon lange nichts mehr investiert worden sei. Die Beschwerdeführer machten am 19. Juli 2016 geltend, diese Ausführungen zielten an der Sache vorbei, da es um den Schutz der Eigentumsgarantie gehe.

7. Anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins vom 19. Oktober 2016 wurde die aktuelle Situation festgestellt (vgl. separates Protokoll und Fotografien). Die Vertreter der Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Am 21. Oktober 2016 reichte Rechtsanwalt Reber noch Bemerkungen zum Protokoll ein.

8. Am 8. Dezember 2016 fand eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung in Solothurn statt, an welcher Vergleichsvorschläge unterbreitet und diskutiert wurden.

9. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 teilten die Parteien mit, die Verhandlungen über einen Kauf der Liegenschaft seien gescheitert und das Gericht werde ersucht, ein Urteil zu fällen.

II.

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 231 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EG ZGB, BGS 211.1; § 49 Abs. 2 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als Grundeigentümer, die enteignet werden, durch den angefochtenen Entscheid, welcher ihren Forderungen nicht nachkommt, beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerführer verlangen dasselbe wie bereits vor erster Instanz, nämlich neben der Vornahme aller notwendigen Anpassungsarbeiten eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Quadratmeter für die beanspruchte Landfläche sowie für die durch die notwendigen Verlegungen neu beanspruchten Flächen zudem eine Entschädigung für Inkonvenienzen und die Wertverminderung des Restgrundstücks im Betrag von CHF 100‘000.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.1 Der Enteignungstitel bzw. das Enteignungsrecht des Kantons für den Ausbau der Kantonsstrasse ist unbestritten und nicht Prozessthema. Umstritten ist die dafür zu leistende Entschädigung. Unklar ist allerdings auch, was genau enteignet werden soll, da im Enteignungstitel nicht definiert ist, was mit dem über das (künftige) Trottoir und in die Strasse hinausragenden Dach des Gebäudes Nr. [...] geschehen soll.

3.2 Nach § 229 Abs. 3 EG ZGB bleibt für die Enteignung zu Wohnbauzwecken sowie zugunsten der Orts-, Regional- und Landesplanung die Spezialgesetzgebung vorbehalten. Das Bau- und Planungsrecht verweist in § 73 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) für die Enteignung im formellen und materiellen Sinn allerdings auf die Bestimmungen des EG ZGB, soweit Bundesrecht und das Gesetz nichts anderes bestimmen. Die Entschädigung ist also nach den Vorschriften des EG ZGB zu bestimmen.

3.3 Nach § 231 EG ZGB haben die Enteigneten Anspruch auf volle Entschädigung. Die Entschädigung soll in der Regel in Geld bestehen, wobei mit Zustimmung des Enteigneten anstelle der Entschädigung eine Sachleistung treten kann. Der Umfang der Entschädigung umfasst nach § 232 EG ZGB die dem Enteigneten aus dem Enteignungsbann erwachsenden Vermögensnachteile, den Verkehrswert des enteigneten Rechtes, inbegriffen den Minderwert der verbleibenden Rechte, sowie irgendwelche dem Enteigneten in diesem Zusammenhang erwachsenden Nachteile, wobei die besonderen Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Unternehmen erwachsen, anzurechnen sind. Der Enteignete soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht anders gestellt sein, als er es ohne sie wäre, nicht ärmer und nicht reicher (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Bd. I., N 4 zu Art. 16 EntG, mit zahlreichen Hinweisen).

Die Enteignungsentschädigung bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Dem Enteigneten wird die Summe zugesprochen, die er beim Verkauf der Liegenschaft erhalten hätte (SOG 1999 Nr. 43). Um den Wert zu ermitteln, hat die Praxis verschiedene Berechnungsmethoden erarbeitet. Grundsätzlich sind alle Methoden in Betracht zu ziehen und es ist jene zu wählen, die das Prinzip der vollen Entschädigung am besten wahrt (SOG 2003 Nr. 30).

3.4 Im konkreten Fall geht es nach dem Enteignungstitel um die Abtretung eines Streifens am Rand des überbauten Grundstücks, der sich vollständig innerhalb der Strassenbaulinie befindet, aber teilweise überbaut ist. Insbesondere liegt eine Treppe mit einem Laubengang als Zugang in das obere Geschoss des Wohntrakts vollständig auf bzw. über dem zu erstellenden Trottoir. Daneben ragen eine Treppenstufe beim Eingang in die untere Wohnung ebenso wie verschiedene kleinere Installationen am Gebäude in bzw. über das Trottoir. Zudem ragt das Dach des ganzen Gebäudes über das gesamte Trottoir bis in den Luftraum über der Fahrbahn.

Nach dem Erschliessungsplan vom 12. Dezember 2005 wird das bestehende Gebäu­de Nr. [...] entlang seiner Grundmauern mit einer Vorbaulinie geschützt. Dem Abbruch geweiht ist hingegen der Treppenaufgang mit dem Laubengang. Nach dem Plan der [...] «[...]strasse/[...]strasse, Abschnitt [...]strasse bis [...], Strassensanierung mit Langsamverkehrsmassnahmen, Situation 1:500 Teil West» vom 25. November 2014 könnten die beiden Treppen (bzw. Stufen) zu den Wohnungstüren bestehen bleiben, nicht jedoch der Laubengang, der abgebrochen werden soll. Dieser Plan lag jedoch nie öffentlich auf. Zum Dach des Gebäudes Nr. [...] enthält keiner der Pläne eine explizite Aussage.

3.5 Bei Streifenenteignungen ab noch unüberbauten Baulandparzellen wird nach ständiger Praxis im Sinne einer Faustregel, von der jedoch unter besonderen Umständen Ausnahmen denkbar sind, die Entschädigung pro Quadratmeter Abtretungsareal in Berücksichtigung des durchschnittlichen Baulandpreis bemessen; dies nach Massgabe der sogenannten statistischen Methode (Heranziehung von Preisen, die möglichst wenig zurückliegend in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land bezahlt worden sind; dazu Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Bd. I., S. 263). Bei Streifenenteignungen ab überbauten Grundstücken lässt sich hingegen die Entschädigung nicht nach dieser Faustregel bemessen. Vielmehr muss konkret untersucht werden, welche Funktion dem abzutretenden Streifen bei der Benützung des Grundstücks zugekommen ist oder ohne Abtretung in naher Zukunft zugekommen wäre. Je nach der funktionellen Bedeutung des beanspruchten Streifens kann insbesondere bei einer baulich bereits ausgenutzten Parzelle der durch die Teilenteignung entstandene Schaden vom durchschnittlichen Baulandpreis unüberbauter Grundstücke erheblich abweichen.

3.6 Im zu beurteilenden Fall geht es nicht um Bauland, das abzutreten ist. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone, ist aber überbaut, da es um den (ehemaligen) Bauernhof und seinen Umschwung, die Hofparzelle, geht. Der von der Vor­instanz gewählte Ansatz zur Bestimmung der Entschädigung, wonach auf den durchschnittlichen Preis von unüberbautem Landwirtschaftsland abzustellen ist, hilft in dieser Situation nicht weiter. Es handelt sich eben gerade nicht um unüberbautes, nutzbares und verkäufliches Kulturland. Daher kann letztlich auch offen bleiben, ob das bäuerliche Bodenrecht, wie von der Vorinstanz angenommen, Anwendung fände, obwohl es sich um eine Kleinparzelle handelt, die zudem nicht (mehr) Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Die Entschädigung ist vielmehr wie dargelegt nach der Funktion des abzutretenden Streifens zu bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es um eine Hofparzelle bzw. die unmittelbare Umgebung des Bauernhauses mit Wohnteil und Ökonomieteil geht. Die Vorinstanz hat dies im Übrigen auch getan, indem sie in Erwägung 3.3.2 festgehalten hat, dass für die wegfallende Möglichkeit, ein Auto abzustellen, vom Enteigner eine Entschädigung von CHF 10‘000.00 zu leisten sei.

3.7 Durch die Enteignung bzw. den Strassenbau rückt die Fahrbahn der stark befahrenen Kantonsstrasse (DTV 2010: 10‘510 Motorfahrzeuge, davon 9.5% Schwerverkehr, Angaben gemäss Strassenverkehrszählung Kanton Solothurn, abrufbar im geografischen Informationssystem Sogis) knapp 0.5 m näher an das Gebäude. Die Immissionen auf das Grundstück nehmen damit zu, was den Lärm und die Luft betrifft. Aber auch weitere Einwirkungen wie beispielsweise die Benetzung der Hausfassade durch Spritzwasser der vorbeifahrenden Motorfahrzeuge bei Regenwetter werden durch das Näherrücken der Fahrbahn verstärkt.

Die Möglichkeit, zwei bis drei Fahrzeuge vor dem Haus abzustellen, fällt weg, ebenso die bisher bestehende Möglichkeit, mit einem Fahrzeug direkt bis vor die Haustür, den Stall oder die Remisen zu fahren, es dort stehen zu lassen und das Gebäude so, geschützt durch das Dach, bei Regenwetter trocken zu erreichen. Überhaupt kann der südostseitig gelegene, durch das weit auskragende Dach wettergeschützte Platz vor dem Gebäude nicht mehr genutzt werden, beispielsweise zur Lagerung von Holz.

Weiter wird der Gebäudeunterhalt erschwert, da für eine Fassadenreinigung oder -sanierung oder Ähnliches in Zukunft öffentlicher Grund in Anspruch genommen werden muss, weil das künftige Trottoir direkt an die Hausfassade anschliesst. Etwas erschwert wird auch die Ein- und Ausfahrt in das Gebäude, weil sich die Tore nach aussen öffnen und somit in Zukunft direkt auf öffentlichen Grund, was verunmöglicht, sie eine Zeitlang offen stehen zu lassen, da ansonsten das Trottoir blockiert oder sogar die Fahrbahn tangiert wäre. An der grundsätzlichen Möglichkeit zur Ein- und Ausfahrt ändert sich durch den Trottoirbau aber nichts, da das Trottoir - wie bisher der Vorplatz - problemlos befahren bzw. überfahren werden kann. Auch die Bedienung des Mistplatzes wird umständlicher, da das Be- und Entladen nicht mehr so einfach wie bisher ab eigenem Grund geschehen kann.

Schliesslich werden in Zukunft Fussgänger und andere Trottoirbenutzer direkt an den Toren, Türen und Fenstern der Liegenschaft vorbeigehen können, was einerseits Beschädigungen und Verunreinigungen ermöglicht, anderseits allfällige Bewohner «ausstellt» und ihnen unmöglich macht, ein Fenster unbeobachtet offen stehen zu lassen. Die Möglichkeit, das Grundstück mit einem Zaun oder einer Hecke gegen unerwünschten Zutritt oder Einblick zu sichern, fällt definitiv weg.

3.8 Auch wenn der Wohnteil des Bauernhauses seit einigen Jahren und auch zur Zeit nicht genutzt wird, ist zur Bemessung der Enteignungsentschädigung doch auch auf dessen Nutzungsmöglichkeit abzustellen, sei dies nun als Wohnung, Büro- oder Gewerberaum, als Ausstellungsraum oder dergleichen. Ob die Eigentümer diese Benutzungsfähigkeit je realisieren wollen, ist unerheblich, jedenfalls solange sie möglich erscheint. Wie das Eigentum zurzeit genutzt wird, ist irrelevant, es ist auf die bestmögliche Benutzungsart abzustellen, und die abstrakte Benutzungsfähigkeit genügt (vgl. Stephan Müller, Die Formelle Enteignung im Kanton Solothurn, Winterthur 1959, S. 24 f.). Auf Grund des geltenden Raumplanungsrechts ist rechtlich eine nichtlandwirtschaftliche Benützung des bestehenden Gebäudes, insbesondere des Wohntraktes, ohne weiteres zulässig; sogar eine massvolle Erweiterung des Wohnraumes wäre nach Art. 24c RPG erlaubt.

3.9 Der Wert, den der abzutretenden Streifen für die Eigentümer hat und der nach seiner Funktion zu bemessen ist, ist zu schätzen. Ein Gutachten zu dieser Frage, wie es beantragt ist, vermag eine solche Schätzung nicht zu ersetzen; es würden einfach Gutachter anstelle des Gerichtes gewisse Annahmen als Ausgangspunkte einer Schätzung bestimmen. Das ist aber nicht Aufgabe von Gutachtern, und eine exakte Wertbestimmung auf Grund von Fakten ist nicht möglich. Auf die Anordnung eines Gutachtens ist daher zu verzichten.

Der Wert, den die abzutretende Fläche für das Grundstück hat, bzw. der Minderwert des verbleibenden Restgrundstücks nach der Abtretung des Landstreifens für Fahrbahn und Trottoir ist nach den dargelegten Überlegungen – unter Vorbehalt des Überbaurechts für Dach und Treppe und der notwendigen Anpassungsarbeiten (dazu unten Erw. 4 bis 6) – auf CHF 30‘000.00 zu schätzen.

4.1 Besondere Vorteile im Sinne von § 232 Abs. 2 EG ZGB, welche anzurechnen wären, werden von Seiten des Enteigners keine geltend gemacht. Bei öffentlichen Verkehrsanlagen sind diese ohnehin durch das Baurecht in den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung geregelt. Zu berücksichtigen ist höchstens, dass die zu Enteignenden nach dem an den Instruktionsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Enteigners (auch) für das bestehende Dach des Gebäudes ein Überbaurecht erhalten sollen, das Dach also so belassen werden kann, wie es ist; das liegt allerdings auch im Interesse des Enteigners, kann er doch in Bezug auf das Dach auf weitere aufwendige Anpassungsarbeiten verzichten, zumal die notwendige Durchfahrtshöhe von 4.40 m (Lichtraumprofil) überall eingehalten ist. Bereits vor der Vor­instanz war den Grundeigentümern das Recht, die Aussentreppe als Zugang ins obere Stockwerk des Wohnteils beizubehalten, zugestanden worden.

4.2 Dieses Überbaurecht ist zusammen mit dem Eigentumsübergang am abzutretenden Streifen als Dienstbarkeit zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] («Überbaurecht für Dach und Treppe») und zu Lasten des Strassengrundstücks des Kantons Solothurn ([...]strasse, GB Nr. [...]) ins Grundbuch einzutragen. Es gilt im Rahmen der Besitzstandsgarantie des bestehenden Gebäudes. Die blosse Anmerkung eines Revers, wie dies im Verfahren vom Kanton diskutiert wurde, kommt nicht in Frage, da es nicht um eine Erlaubnis mit Beseitigungsvorbehalt geht, sondern um das Recht des Grundeigentümers, die Treppe als Zugang zu den Räumen im Obergeschoss des Wohnteils und das überkragende Dach als Teile des Gebäudes Nr. [...] beizubehalten, auch wenn sie sich künftig auf bzw. über dem öffentlichen Strassengrundstück befinden.

5. Der Minderwert der verbleibenden Restparzelle ist in der Schätzung des Wertes des zu enteignenden Streifens bereits enthalten (oben Erw. 3). Ein zusätzlicher Minderwert entsteht nicht, da das Grundstück wie das Gebäude auch nach Abtretung des Streifens – nach Vornahme der unbestrittenen notwendigen Anpassungsarbeiten (vgl. dazu Erw. 6) – weiterhin zweckgemäss nutzbar bleibt; die leichten Erschwerungen in der Nutzung sind abgegolten. Die bestehenden Zufahrten in und um das Gebäude bleiben erhalten, auch diejenige zum am Waldrand gelegenen Unterstand und dem Platz hinter dem Gebäude bleibt weiterhin möglich, ebenso die Nutzung der verbleibenden Jauchegrube und des Mistplatzes. Deren verkleinerte Volumina reichen auch in Zukunft aus zur im bestehenden Gebäude möglichen bzw. zulässigen Haltung von Nutztieren (vgl. Angaben an der Augenscheinsverhandlung).

Der Wert des neu beanspruchten Landes für Ersatzanlagen im Rahmen der Anpassungsarbeiten (Teich, Brunnen, ev. Abstellplatz etc.) ist nicht zusätzlich zu vergüten; es entsteht durch die Beanspruchung des notwendigen Landes auf der Hausparzelle kein zusätzlicher Schaden, da es nicht um wegfallendes hochwertiges Kulturland geht, sondern um die unmittelbare Umgebung des Bauernhauses.

6. Die notwendigen Anpassungsarbeiten sind seitens des Enteigners nicht bestritten und deren Vornahme zugesichert, wie aus dem vorinstanzlichen Urteil (Erw. 3.3.2) hervorgeht. Es handelt sich dabei neben der Gestaltung des Trottoirs mit den Zugängen und Zufahrten zum Gebäude und den notwendigen Einfriedigungen insbesondere um die Stilllegung und Auffüllung der teilweise unter dem Trottoir gelegenen vorderen Jauchegrube, die Anpassung des Mistplatzes (mit darunter liegender Jaucheauffanggrube), die Verlegung des Teiches, soweit sie noch gewünscht wird, und des Brunnens mit den notwendigen Zu- und Ableitungen sowie die Erstellung einer Treppe zum Eingang des Obergeschosses, wenn die bestehende Treppe und der Laubengang abgebrochen werden. Die entsprechenden Arbeiten sind nach Angaben der Fachleute an der Verhandlung ohne weiteres technisch umsetzbar.

7. Ein Recht des Enteigneten auf eine Ausdehnung der Enteignung auf das ganze Grundstück besteht weder nach der anwendbaren kantonalen Gesetzgebung noch nach der Verfassung.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet. Die Entschädigung für die ab GB [...] Nr. [...] gemäss dem rechtsgültigen Erschliessungsplan abzutretende Landfläche von ca. 120 m2 ist auf gesamthaft CHF 30‘000.00 festzusetzen, wobei den Enteigneten zusätzlich ein Überbaurecht im Sinne von Erwägung 4.2 einzuräumen ist und der Enteigner zudem die notwendigen Anpassungsarbeiten gemäss Erwägung 6 auf eigene Kosten vorzunehmen hat. Soweit weitergehende Anträge gestellt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Die Verfahrenskosten, welche für das Beschwerdeverfahren auf CHF 4‘000.00 festzulegen sind, sind entsprechend den gestellten Anträgen und dem Verfahrens­ausgang zu drei Vierteln von den Beschwerdeführern zu tragen und zu einem Viertel vom Kanton Solothurn. Dieser hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zudem eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten.

Demnach wird erkannt:

1.    Ziffer 1 des Urteils der Kantonalen Schätzungskommission vom 18. Mai 2016 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die durch den Staat Solothurn zu entrichtende Entschädigung für die ab GB [...] Nr. [...] gemäss Erschliessungsplan zu enteignende Teilfläche von ca. 120 m2 wird auf total CHF 30‘000.00 festgesetzt. Der Staat Solothurn hat den Eigentümern von GB [...] Nr. [...] zudem als Dienstbarkeit ein Überbaurecht im Sinne von Erw. 4.2 einzuräumen und die notwendigen Anpassungsarbeiten gemäss Erw. 6 auf seine Kosten vorzunehmen.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    An die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 haben die Beschwerdeführer CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Der Rest ist vom Kanton Solothurn zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2016.200 — Solothurn Verwaltungsgericht 05.04.2017 VWBES.2016.200 — Swissrulings