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Solothurn Verwaltungsgericht 05.09.2016 VWBES.2016.185

5 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,442 mots·~17 min·3

Résumé

Errichtung einer Beistandschaft / Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts

Texte intégral

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 5. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Beschwerdegegner

betreffend     Errichtung einer Beistandschaft / Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2014. Das Kind steht unter der elterlichen Sorge der Mutter.

2.1 Am 3. Juli 2015 gelangte der Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn. Im Rahmen einer Gefährdungsmeldung brachte er vor, zu seiner Tochter seit zehn Monaten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Sie werde ihm von der Kindsmutter vorenthalten.

2.2 Die KESB liess darauf von den Sozialen Diensten […] einen Abklärungsbericht erstellen.

3. Gestützt darauf erliess die KESB am 21. April 2016, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

3.1     […]

3.2     Der Kindsvater hat das Recht, das Kind C.___ ein Mal pro Monat anlässlich begleiteter Besuchssonntage der Fachstelle Kompass zu treffen. Die ersten vier Besuchssonntage erfolgen von 14:30 bis 17:00 Uhr. Bei positivem Verlauf dieser vier Besuchssonntage hat die Beiständin die Erweiterung der Dauer der begleiteten Besuchssonntage auf einen ganzen Tag (11:00 bis 17:00 Uhr) in die Wege zu leiten. Die Kosten der begleiteten Besuchssonntage gehen zu Lasten des besuchsberechtigten Elternteils und somit zu Lasten des Kindsvaters.

3.3     Für das Kind C.___ wird mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

3.4     [...], Soziale Dienste […], wird zur Beiständin ernannt mit den Aufgaben:

3.4.1  die Kindseltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und den Informationsaustausch zwischen den Kindseltern zu gewährleisten;

3.4.2  die Kindseltern betreffend Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und dem Kindsvater zu beraten und zu unterstützen;

3.4.3  den Kindsvater für die begleiteten Besuchssonntage bei der Fachstelle Kompass anzumelden und sich nach den erfolgten Besuchssonntagen jeweils über den Verlauf zu erkundigen;

3.4.4  das verfügte Besuchsrecht zu überwachen und nach 8 Monaten einen ersten Verlaufsbericht mit Anträgen einzureichen;

3.4.5  nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.4.6  mindestens alle 2 Jahre, nächstmals per 31. März 2018, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen.

3.5     Die Sozialen Dienste […] werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung des Kindsvaters an den Kosten abzuklären.

3.6     […]

3.7     Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt und sind von beiden Elternteilen hälftig zu tragen.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Ziffern 3.2 bis 3.5 sowie 3.7 der Verfügung der 1. Kammer der KESB vom 21. April 2016 seien aufzuheben.

2.      Dem Kindsvater sei der persönliche Verkehr mit der Tochter C.___ zu untersagen.

3.      Eventuell sei ein Gutachten über den Kindsvater insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von ihm ausgehende Gefahr für C.___ zu erstellen und gestützt auf dieses Gutachten der persönliche Verkehr des Kindsvaters mit der Tochter C.___ zu untersagen.

4.      Subeventuell sei die Verfügung der 1. Kammer der KESB vom 21. April 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

4.2 Die KESB beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4.3 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2016 wurde dem Kindsvater die verlangte unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Claudia Heusi bewilligt.

4.4 B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2016 auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den Verfahrensantrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung.

4.5 Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wies die Präsidentin das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

4.6 Mit Replik vom 9. August 2016 bzw. Duplik vom 22. August 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdegegner die gestellten Rechtsbegehren.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Beide Parteien ersuchen um eine Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des BGer 1C_407/2007).

3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann die Eltern ermahnen und ihnen bestimmte Weisungen erteilten (Art. 307 Abs. 2 ZGB).

3.2 Sofern es die Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse .ertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

3.3 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb). Der Zweck des persönlichen Verkehrs liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes, regelmässig Kontakt zu beiden Eltern zu haben. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 N 6).

3.4 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des BGer 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als  ultima ratio  in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 III 229 E. 3b/aa; 122 III 404 E. 3b; Urteile des BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3).

3.5 Unter begleitetem Besuchsrecht wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehreren Drittpersonen verstanden. Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung eines Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 25 mit Hinweisen). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellung für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).

4.1 Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist einerseits, ob Gründe für eine Beschränkung oder für einen Ausschluss des dem nicht sorge- und obhutsberechtigten Kindsvaters grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf angemessenen persönlichen Verkehr gegeben sind und andererseits, ob die Errichtung der Beistandschaft gerechtfertigt ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verkenne sowohl die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr für C.___ als auch seine Unfähigkeit im Umgang mit Kindern im Allgemeinen. Der Beschwerdegegner sei mit C.___ unter anderem ungeschützt in ein Bienenhaus mit offenen Luken und wilden Bienen eingetreten, habe sie mehrfach alleine auf dem Wickeltisch über einem Steinboden liegen lassen und sie ohne Sonnenschutz der prallen Sonne ausgesetzt. Überdies sei der Beschwerdegegner mit C.___ an den Rand eines Abgrunds gestanden, habe sie in einer Autogarage enormem Maschinenlärm ausgesetzt und im Kinderwagen stark geschüttelt. Der Beschwerdegegner habe mit dem Auto grundlos eine Vollbremsung vollzogen und mehrmals unnötigerweise im Strassenverkehr abrupt abgebremst. Nicht nur gegenüber C.___, sondern auch ihr gegenüber habe sich der Beschwerdegegner während und nach der Beziehung äusserst aggressiv verhalten, habe ihr gegenüber physische und psychische Gewalt angewendet, sie verbal erniedrigt, ihr mit dem Tod gedroht und sie nicht respektiert. Nach der Trennung habe er ihr und dem Kind nachgestellt, sie verfolgt und kontrolliert. Der Beschwerdegegner habe ihr noch während der Schwangerschaft unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er mit dem zukünftigen Kind nichts zu tun haben wolle.

Mit ihren zwei Jahren benötige C.___ noch immer einen Mittagsschlaf von rund zwei Stunden. Durch das von der Vorinstanz eingerichtete Besuchsrecht werde C.___ um ihren Mittagsschlaf gebracht. Ein regelmässiger, immer gleich bleibender Rhythmus mit gefestigten Tagesstrukturen sei für ein Kind im Alter von zwei Jahren jedoch unabdingbar. Die Sicherheit von C.___ werde durch die begleiteten Besuchssonntage nicht gewährleistet. Die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr für C.___ bedürfe ein besonderes Mass an Überwachung. Dieses könne mit dem vorliegenden Konzept nicht gewährleistet werden. So seien nur zwei Personen für die Überwachung und Betreuung sämtlicher Kinder zugegen.

4.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Konfliktsituation zwischen den Kindseltern sei derart eskaliert, dass sie bezüglich einer gesunden kindlichen Entwicklung als gefährdend eingeschätzt werden müsse. Eine Mediation, wie im Abklärungsbericht empfohlen, sei unter diesen Umständen nicht zielführend und werde im Übrigen auch von den Kindseltern abgelehnt. Im Rahmen der strittigen Besuchsrechtssituation müsse dementsprechend das Kindswohl von C.___ als belastet wahrgenommen werden. Ein Informationsfluss zwischen den Kindseltern fehle vollständig. Deshalb erscheine die Einsetzung einer Beistandsperson gemäss Art. 308 ZGB als geeignet und erforderlich. Beistandschaften gemäss Art. 308 ZGB könnten zur Entlastung und Entspannung einer konfliktbelasteten Situation beitragen. Die Aufgabe der Beiständin werde primär darin bestehen, die Kindseltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und den Informationsaustausch zwischen den Kindseltern zu gewährleisten. Ausserdem werde sie mit der Koordination und Überwachung des Besuchsrechts betraut. Es könne angenommen werden, dass den von der Kindsmutter befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Wiederaufnahme eines persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater durch Etablierung eines begleiteten Besuchsrechts begegnet werden könne. Dadurch könne einerseits dem Bedrohungsempfinden der Kindsmutter und andererseits der Unerfahrenheit des Kindsvaters in der Kinderbetreuung begegnet werden.

4.4 Bevor die KESB über die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entschieden hat, hat sie von den Sozialen Diensten […] einen Abklärungsbericht erstellen lassen. Der entsprechende Bericht datiert vom 9. Oktober 2015. Ihm ist zu entnehmen, dass die Beziehung zwischen den Kindseltern sehr angespannt sei. Es bestünden grosse gegenseitige Vorwürfe, Anschuldigungen und Vorbehalte in praktisch allen Lebensbereichen. Eine direkte Kommunikation bestehe nicht mehr. Es sei längerfristig wünschens- und erstrebenswert, zwischen den Eltern eine gemeinsam getragene Besuchsrechtsregelung zu finden. Angesichts der massiven Spannungen in der Elternbeziehung (und den damit verbundenen gegenseitigen Vorwürfen und Anschuldigungen) erscheine dies aber zum aktuellen Zeitpunkt mehr als fraglich. Es bestehe kein Informationsaustausch zwischen den Kindseltern bezüglich C.___. Die Kindsmutter wolle dem Kindsvater keine Informationen zukommen lassen – u.a. als Schutz für C.___ und sich selbst. Gemäss Angaben der Kindsmutter sei es zu strafrechtsrelevanten Vorfällen mit dem Kindsvater gekommen. Zudem habe sich der Kindsvater schon früher kindswohlgefährdend verhalten (er habe C.___ als Kleinkind ungeschützt Bienen ausgesetzt, abrupt im Verkehr gebremst, etc.). Beide Elternteile benötigten zweifelsohne Hilfestellung für einen Informationsfluss bezüglich der Belange von C.___. Wie diese Hilfestellung jedoch ausgestaltet werden müsse (und könne), habe zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht geklärt werden können. Aktuell habe C.___ bei ihrer Mutter ein sicheres Umfeld. Diese habe das Notwendige getan, um für ihre Tochter positive Entwicklungsbedingungen zu schaffen. Weder vom Kinderarzt noch von der Kinderkrippe sei eine Kindswohlgefährdung von C.___ in der aktuellen Wohn- und Lebenssituation bei der Mutter erkannt worden. Hinsichtlich einer weitergehenden gesunden Entwicklung von C.___ brauche es keine weiteren Hilfestellungen. Jedoch hinsichtlich einer zukünftigen minimalen Besuchsrechtsregelung werde klar, dass die Eltern Unterstützung benötigten. Zur Bearbeitung der Konflikte zwischen den Kindseltern sowie der Ausarbeitung einer möglichen Besuchsrechtsregelung für den Kindsvater bei seiner Tochter werde in einem ersten Schritt eine Mediation zwischen den Kindseltern empfohlen. Sollte diese Massnahme nicht zum gewünschten Resultat (einer Besuchsrechtsregelung) führen, dürfte in einem weiteren Schritt die Überprüfung einer Kindesschutzmassnahme angezeigt sein. Die grösste Problematik in der aktuellen Situation bestehe darin, dass die Meinungen, Werthaltungen und Lebenseinstellungen der beiden Kindseltern diametral auseinanderlaufen würden. Die Diskussionen beträfen die Erwachsenenebene und die nicht mehr bestehende Beziehung und seien geprägt von gegenseitigen Verletzungen und Vorwürfen. C.___ habe das Recht, ihren Vater zu kennen resp. dieser habe das Recht darauf, Kontakt zu seiner Tochter zu pflegen.

5.1 Völlig zu Recht wurde die zwischen den Kindseltern bestehende Konfliktsituation von der Vorinstanz als für das Kind gefährdend eingeschätzt. Aufgrund der aktuellen Verhältnisse und gestützt auf den vorzitierten Bericht besteht kein wichtiger Grund, um den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter gänzlich zu unterbinden und damit die völlige Entfremdung des Kindes von seinem Vater in Kauf zu nehmen. Die von der Kindsmutter gegen den Kindsvater erhobenen Vorwürfe werden von diesem bestritten bzw. relativiert. Angesichts des Alters des Kindes und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten, kann davon ausgegangen werden, dass C.___ heute trotz allfälliger weiter bestehenden Spannungen zwischen ihren Eltern in der Lage ist, ihren Vater im Rahmen von Besuchen persönlich zu begegnen und zu diesem eine Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl gefährdet werden würde. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; Urteil des BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Durch die Installation des begleiteten Besuchsrechts wird den Bedenken und Ängsten der Kindsmutter Rechnung getragen. Die begleiteten Besuchssonntage haben sich bewährt und stellen ein wirksames Mittel dar, um einer möglichen Gefährdung zu begegnen.

5.2 Bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts sind neben dem Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212) auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, namentlich die Konfliktsituation der Eltern und die Ängste der Kindsmutter, zu berücksichtigen. Aus den Akten und der Beschwerde geht hervor, dass sich die Kindsmutter dem Kontakt zwischen Tochter und Vater widersetzt. Die Anordnung eines anfänglich begleiteten Besuchsrechts kann gerade dort angezeigt sein, wo – wie vorliegend – Krisensituationen entschärft und eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem Vater und seinem Kind sichergestellt werden sollen. Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts ist deshalb vorerst notwendig, um den Kontakt zwischen C.___ und dem Kindsvater wieder aufzubauen und zu fördern. Auch wenn die Wichtigkeit des Mittagsschlafes für ein Kleinkind unbestritten ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ein minimales Besuchsrecht die Gesundheit des Kindes gefährden sollte.

5.3 Nur schon deshalb, weil es aufgrund der Akten nahe liegt, dass sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung eines Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen können, ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Die errichtete Beistandschaft mit der primären Auflage der Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs ist im Interesse und zum Schutz des Kindes angezeigt und damit ebenso wenig zu beanstanden wie das verfügte begleitete Besuchsrecht.

5.4 Die Kindsmutter ist darauf hinzuweisen, dass es eine zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil weiterhin zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen und das Kind ist nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 274 N 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. Der Mutter ist deshalb nahe zu legen, im Dreieck der Beteiligten zwischen ihrem eigenen Verhältnis zum Kindsvater und demjenigen des Kindes zum Vater zu unterscheiden und im Interesse des Kindes ihren Kooperationspflichten nachzukommen.

5.4 Zusammengefasst ist bei der gegebenen Ausgangslage und angesichts der vorstehenden rechtlichen Erwägungen der gänzliche Ausschluss des persönlichen Verkehrs nicht mit Bundesrecht vereinbar. Vielmehr ist es so, dass C.___ mit Hilfe des begleiteten Besuchsrechts ihrem Vater in einem geschützten Rahmen und unter der Aufsicht von erfahrenen und ausgebildeten Personen begegnen kann.

6.1 Im Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ein Gutachten über den Beschwerdegegner, insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von ihm ausgehende Gefahr für C.___ zu erstellen.

6.2 Der besuchsberechtigte Elternteil braucht nicht die strengen Voraussetzungen der Erziehungsfähigkeit zu erfüllen, sondern nur die milderen der Umgangsfähigkeit, was heisst, dass er zumindest die kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung und Orientierung befriedigen soll (vgl. Harry Dettenborn/Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 189). Nach der Gesamtheit der Akten zu schliessen, liegt dem Vater viel am Kontakt mit seiner Tochter. Hinweise darauf, dass er im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts nicht in der Lage sein sollte, die vorgenannten Grundvoraussetzungen eines Umgangs mit Kleinkindern zu gewährleisten, bestehen keine. Hätte das mit ihm durchgeführte Abklärungsgespräch zu einem anderen Ergebnis geführt, hätten die abklärenden Personen dies im Bericht festgehalten. Wie bereits vorerwähnt (vgl. E. II/2.1 hievor), sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Entsprechend ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.

7.1 Im Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

7.2 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit genügend abgeklärt. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nennt die Beschwerdeführerin nicht. Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen.

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

8.2 Sodann hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Claudia Heusi, reichte am 22. August 2016 eine Kostennote zu den Akten, in welcher sie ein Honorar von CHF 3‘493.50 (12 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und MwSt.) verlangt. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Die an den Beschwerdegegner zu entrichtende Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit auf CHF 3‘493.50 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat an B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘493.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 2‘586.30 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 907.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel