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Solothurn Verwaltungsgericht 13.04.2015 VWBES.2015.51

13 avril 2015·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,560 mots·~8 min·4

Résumé

Anmerkung "belasteter Standort"

Texte intégral

Art. 32c Abs. 2 USG, § 134 GWBA. Die Behörde darf einen belasteten Standort weder im Kataster für belastete Standorte aufnehmen noch im Grundbuch die Anmerkung belasteter Standort eintragen lassen, wenn das Verfahren zur Klärung eines belasteten Standorts sistiert ist. 

Sachverhalt:

Die Amtschreiberei Olten-Gösgen beantragte beim Bau- und Justizdepartement (BJD) am 15. Dezember 2014 eine Parzellierung des Grundstücks Grundbuch Wangen bei Olten Nr. 324. Die Parzellierung erfolgte ohne Eigentümerwechsel. Das BJD verfügte darauf:

1.   Es wird festgestellt, dass es sich bei GB Wangen bei Olten Nr. 324 um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) handelt.

2.   Nach der Parzellierung von GB Wangen bei Olten Nr. 324 verbleibt dieses Grundstück bis zum Vorliegen anderer Erkenntnisse im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Die Anmerkung «belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 bleibt im Grundbuch eingetragen. Der Eintrag im Kataster der belasteten Standorte als auch im Grundbuch kann nach Vorliegen der entsprechenden Nachweise auf Antrag und auf Kosten des/der Grundeigentümer/in entsprechend angepasst werden.

3.   Nach der Parzellierung von GB Wangen bei Olten Nr. 324 wird die Teilparzelle b von 79 m2, welche mit der neuen Parzelle GB Wangen bei Olten Nr. 2842 vereinigt wird, aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen. Die Anmerkung «belasteter Standort» wird im Grundbuch nicht auf GB Wangen bei Olten Nr. 2842 übertragen.

4.   Die Bewilligung für die Parzellierung von GB Wangen bei Olten Nr. 324 und die Vereinigung von 79 m2 mit der neuen Parzelle GB Wangen bei Olten Nr. 2842 wird gemäss Mutationsplan Nr. 2844 vom 1. Dezember 2014 im Sinne der Erwägungen erteilt. (…)

Gegen diese Verfügung erhob H. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 29. Januar 2015 vorsorglich Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 20. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Anmerkung «belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 sei im Grundbuch zu löschen. Zudem sei beim vorgesehenen Eintrag des Standorts 22.097.007A die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten als Verursacherin vorgängig zu einer Kostendeckung für allenfalls zu erwartende Massnahmen bei einem Verkauf resp. Überbauung zu verpflichten. Diese Verpflichtung solle ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden. Die Gebühr von CHF 500.00 sei zu erlassen, da zum Zeitpunkt der Abparzellierung kein Eintrag im Grundbuch hätte bestehen dürfen.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügung des BJD auf. Die Amtschreiberei wurde angewiesen, die Anmerkung «belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.

Aus den Erwägungen:

2.1 Belastete Standorte sind gemäss Art. 2 Abs. 1 Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:

a)  Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist;

b)  Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist;

c)  Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.

Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet (Art. 5 Abs. 1 AltV). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 AltlV). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach dem Abs. 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über: die Lage (lit. a), Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle (lit. b), Ablagerungszeiten, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt (lit. c), bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt (lit. d), bereits festgestellte Einwirkungen (lit. e), gefährdete Umweltbereiche (lit. f) und besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Überschwemmungen, Brände oder Störfälle (lit. g). Die Behörde ergänzt den Kataster mit verschiedenen Angaben (Art. 6 Abs. 1 AltlV). Sie löscht den Eintrag eines Standorts im Kataster, wenn (Art. 6 Abs. 2 AltlV):

a)  Die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder

b)  Die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind.

2.2 Gemäss Art. 32dbis Abs. 3 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) bedarf die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn (Art. 32dbis Abs. 3 USG):

a)  Vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;

b)  Die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder

c)  Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen (Art. 32dbis Abs. 4 USG).

2.3 Belastete Standorte werden gemäss Art. 32c Abs. 2 USG in einem öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen (§ 133 Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die Anlage sowie die Publikationen des Katasters (§ 133 Abs. 2 GWBA). Das Departement kann die Anmerkung «belasteter Standort» oder «Altlast» im Grundbuch vornehmen lassen (§ 134 GWBA). Grundstücke, die in den Kataster eingetragen sind oder auf denen im Grundbuch der zugrundliegende Sachverhalt angemerkt ist, dürfen nicht parzelliert werden (Zerstückelungsverbot). Davon ausgenommen sind belastete Standorte, welche nachweislich nicht überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (§ 135 Abs. 1 GWBA). Das Departement bewilligt Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der nicht in der Person der Eigentümerin oder des Eigentümers liegt, oder wenn durch die Zerstückelung die Sanierung oder die Sicherungs- und Behebungsmassnahmen nicht vereitelt werden und die Kosten hierfür sichergestellt sind (§ 135 Abs. 2 GWBA). Der Regierungsrat kann vorschreiben, auf welcher Weise im Grundbuch der Einbezug eines Grundstücks in den Kataster sichtbar zu machen ist (§ 135 Abs. 3 GWBA).

3.1 Bei der angefochtenen Verfügung geht es darum, ob die Parzellierung des Grundstücks des Beschwerdeführers möglich ist. Zudem wird in der Verfügung festgestellt, dass das entsprechende Grundstück GB Nr. 324 ein belasteter Standort im Sinne von Art. 32c USG sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht, ob das Grundstück ein belasteter Standort ist, sondern ob ein solcher zu Recht im Kataster für belastete Standorte eingetragen und im Grundbuch angemerkt wurde.

3.2 Auf dem GB Wangen bei Olten Nr. 324 waren ursprünglich zwei belastete Standorte in Abklärung. Dabei handelte es sich um den Standort «Wangen bei Olten 22.097.0129B H., Sägerei und Hobelwerk» und «Wangen bei Olten 22.097.0007A Kehrichtdeponie, Alte Kiesgrube bei Sägerei H.».

3.3.1 Einig sind sich die Parteien darüber, und dies ist auch den Akten des Standorts zu entnehmen, dass der Standort «Wangen bei Olten 22.097.0129B H., Sägerei und Hobelwerk» nicht mehr als belasteter Standort gilt. Dieser Standort wurde aus dem Kataster gelöscht.

3.3.2 Keine Bemerkungen machte das AfU jedoch dazu, ob dieser Standort immer noch im Grundbuch angemerkt ist. Den Akten ist kein Löschungsantrag des belasteten Standorts von Wangen bei Olten 22.097.0129B bei der Amtschreiberei Olten-Gösgen Grundbuchamt zu entnehmen. Wäre auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 dieser belastete Standort noch angemerkt, wäre dieser Sachverhalt umgehend aus dem Grundbuch zu löschen.

3.4.1 Das BJD behauptet, dass aufgrund des Sachverhalts aus Wangen bei Olten 22.097.0007A Kehrichtdeponie, Alte Kiesgrube bei Sägerei H. auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 ein belasteter Standort im Kataster eingetragen und im Grundbuch angemerkt sei. Der Beschwerdeführer dagegen ist der Meinung, dass dieser Sachverhalt nach wie vor sistiert sei und daher weder ein Eintrag im Kataster noch im Grundbuch möglich sei.

3.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das BJD dem Beschwerdeführer wegen des Katasters der belasteten Standorte, Standort 22.097.0007A letztmals am 29. Oktober 2009 geschrieben hatte. In diesem Schreiben stand, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid über den Eintrag von Standort 22.097.0007A im Kataster der belasteten Standorte fristgerecht Einsprache erhoben habe. Aufgrund der Einsprache sei der Eintrag sistiert. Nach Klärung offener Punkte solle der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen erklären, ob er eine kostenpflichtige Feststellungsverfügung beantrage. Mit Schreiben vom 25. November 2009 erklärte der Beschwerdeführer wiederum fristgerecht, dass er an seiner Einsprache festhalte.

3.4.3 Eine kostenpflichtige Feststellungsverfügung erliess das BJD jedoch nicht – jedenfalls ist keine solche Verfügung in den Akten. Damit deckt sich die Aktenlage mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Eintragungsverfahren des Standorts 22.097.0007A Kehrichtdeponie, Alte Kiesgrube bei Sägerei H. nach wie vor sistiert ist.

3.4.4 Das Verfahren über den Eintrag von Standort 22.097.0007A als belasteten Standort im Kataster wurde sistiert. Das BJD hat es nach den Akten bisher unterlassen, eine kostenpflichtige Feststellungsverfügung darüber zu erlassen. Somit wurde bisher nicht rechtskräftig über den Standort 22.097.0007A als belasteter Standort entschieden. Es geht nicht an, die vom Beschwerdeführer einst beantragte Feststellungsverfügung zum Katastereintrag nun quasi ins Bewilligungsverfahren der Abparzellierung zu integrieren. Darüber ist separat zu entscheiden. Ein Eintrag des Standorts ohne Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist nicht rechtsgültig und daher aufzuheben (vgl. Art. 5 Abs. 2 AltlV). Demnach sind der Eintrag des Standorts 22.097.0007A im Kataster wie auch die Anmerkung im Grundbuch auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 zu löschen.

3.5 Damit ist festzustellen, dass aus formellen Gründen das Grundstück GB Wangen bei Olten Nr. 324 zu Unrecht im Kataster der belasteten Standorte eingetragen wurde. Ebenfalls erfolgte die Anmerkung «belasteter Standort» im Grundbuch ohne Rechtsgrund. Daraus folgt, dass die Einträge zu löschen sind, bis über den belasteten Standort materiell und rechtskräftig entschieden wurde. Die Verfügung des BJD für die Bewilligung zur Parzellierung wäre nicht nötig gewesen. Sie ist inklusive Gebührenerhebung aufzuheben. Zur Bereinigung von GB Wangen bei Olten Nr. 324 wird die Amtschreiberei Olten-Gösgen Grundbuchamt angewiesen, die Anmerkung «belasteter Standort» zu löschen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2015 (VWBES.2015.51)

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