SOG 2016 Nr. 20
Art. 131 ZGB, Art. 276 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 80 SchKG, § 94 SG, § 95 SG. Alimentenbevorschussung bei Mündigenunterhalt. Die Formulierung in einem Unterhaltsvertrag, wonach der Unterhalt geschuldet sei «bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner Mündigkeit», ist nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht als Verlängerung der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu lesen, sondern umfasst allein den Fall des Abschlusses der Berufsausbildung vor Erreichen der Volljährigkeit. Eine solche Unterhaltsvereinbarung stellt keinen vollstreckbaren Rechtstitel für Volljährigenunterhalt dar. Allein der Umstand, dass sich das mündige Kind noch in Ausbildung befindet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Alimentenbevorschussung wird zu Recht eingestellt.
Sachverhalt:
Im behördlich genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998 verpflichtete sich A., für seine Tochter B. (geb. 14. August 1998) einen monatlich vorauszahlbaren und indexierten Unterhaltsbeitrag zu leisten, und zwar wie folgt: «CHF 500.00 von der Geburt an bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. Dazu kommen die Bezüge effektiv ausgerichteter Kinderzulagen, Sozialversicherungen oder ähnliche Leistungen.». Mit Verfügung vom 29. Juni 2000 gewährte das Oberamt Olten-Gösgen die Alimentenbevorschussung des Unterhalts für B. mit Wirkung ab 1. Juni 2000. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das Departement des Innern, v. d. das Oberamt Olten-Gösgen, fest, die Voraussetzungen der Alimentenbevorschussung ab Januar 2016 seien weiterhin erfüllt. B. werde am 14. August 2016 volljährig. Der Unterhaltsanspruch dauere gemäss Scheidungsurteil (recte: Unterhaltsvertrag) bis zur Mündigkeit. Somit seien die Bevorschussungsleistungen vom Oberamt mit Vollendung des 18. Lebensjahres einzustellen. Demzufolge werde die Alimentenbevorschussung für B. am 31. August 2016 infolge Erreichens der Mündigkeit eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob die Mutter von B. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 276 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB bleibt es dem öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB).
3. Die Alimentenbevorschussung bezweckt gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG).
4. Grundlage für den Unterhaltsanspruch und die Alimentenbevorschussung bildet der durch die damals zuständige Vormundschafts- und Sozialhilfekommission am 15. Dezember 1998 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998. Gemäss Ziffer 1 dieses Vertrags verpflichtete sich der Vater zur Bezahlung von monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B. «von der Geburt an bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. […]».
5.1 Entscheidend ist vorliegend, ob der in der Unterhaltsvereinbarung vom 30. November 1998 festgelegte Unterhalt auch als Volljährigenunterhalt vollstreckbar ist. Nachfolgend ist deshalb vorfrageweise zu prüfen, wie die Unterhaltsvereinbarung im Rechtsöffnungsverfahren zwischen der volljährigen B. und dem unterhaltspflichtigen Vater zu behandeln wäre (vgl. Ronnie Bettler: Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in: ZBJV 149/2013, S. 915 - 933, S. 926).
5.2 Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge, welche von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurden, berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 80 N 24). Die Formulierung im Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998, wonach der Unterhalt geschuldet sei «bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner Mündigkeit», ist jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht als Verlängerung der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu lesen, sondern umfasst allein den Fall des Abschlusses der Berufsausbildung vor Erreichen der Volljährigkeit (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. April 2013 [410 13 37], E. 3.3).
Folglich wurde der Unterhalt für B. in der betreffenden Klausel längstens bis zur Mündigkeit betragsmässig festgesetzt. Für die Zeit danach findet sich einzig der Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Eine solche Unterhaltsvereinbarung stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für Volljährigenunterhalt dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein nicht schon einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden (vgl. Ronnie Bettler, a.a.O., S. 928 mit Hinweisen; so auch die ständige Praxis der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn, z.B. Urteil vom 2. Februar 2015 in Sachen X, Erw. 4.3).
Als genügenden Titel für Mündigenunterhalt hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. Februar 2015 (VWBES.2015.42) folgende Formulierung geschützt: «Der Vater verpflichtet sich, für X. […] bis zur Volljährigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge […] zu leisten. […] Der Vater verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung von X. ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.».
5.3 Allein der Umstand, dass sich B. nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in Ausbildung befindet, hat daher nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende Mündigenunterhalt gestützt auf den alten Unterhaltsvertrag bereits vollstreckbar festgesetzt ist. Es wird ihr deshalb nichts anderes übrig bleiben, als sich zu bemühen, möglichst rasch zu einem vollstreckbaren Rechtstitel zu gelangen. Sei es, dass sie mit ihrem Vater, resp. ihren Eltern einen entsprechenden Unterhaltsvertrag abschliesst, sei es, dass sie beim zuständigen Gericht eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB einreicht.
6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998 keinen vollstreckbaren Rechtstitel für den Kinderunterhalt über die Volljährigkeit von B. hinaus darstellt. Die Alimentenbevorschussung wird daher zu Recht per 31. August 2016 eingestellt. (…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2016 (VWBES.2015.453)