Art. 420 ZGB. Werden Kinder als Beistandspersonen eingesetzt, können diese aufgrund einer Sonderstellung als Angehörige von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage entbunden werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 ernannte die KESB A. die Geschwister B. als Mandatspersonen für ihre Mutter und beauftragte diese, alle zwei Jahre, erstmals für die Periode vom 29. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Lage ihrer Mutter und die Ausübung der Beistandschaft sowie eine Rechnung zur Genehmigung bei der Sozialregion C. zur Weiterleitung an die KESB A. einzureichen. Dagegen erhoben die Geschwister B. beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, sie seien von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungslegung zu entbinden. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wird.
Aus den Erwägungen:
2.1 Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person gemäss Art. 420 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
2.2 Bei Art. 420 ZGB geht es um die Nachfolgebestimmung von Art. 385 Abs. 3 aZGB (gültig bis 31. Dezember 2012), wonach an die Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge tritt, wenn mündige Kinder entmündigt werden. Dieses im Schrifttum unterschiedlich gewürdigte Institut der erstreckten elterlichen Sorge kam hauptsächlich in Fällen von geistiger Behinderung oder von Geistesschwäche zum Tragen. Kernstück des neuen Rechts sind massgeschneiderte Massnahmen. Im Fall der Beibehaltung der erstreckten elterlichen Sorge hätte man eine erstreckte «elterliche Sorge nach Mass» vorsehen müssen. Das neue Recht verzichtet auf ein solches Institut; Eltern können nur noch als Beistand eingesetzt werden. Zudem wird nicht nur den Eltern, sondern auch weiteren enumerativ genannten Angehörigen, die das Amt des Beistandes übernehmen, eine Sonderstellung im Sinne gewisser Erleichterungen bzw. Pflichtentbindungen eingeräumt. Begründet wird diese Privilegierung mit der gesellschaftlichen Wertung dieser Beziehung und mit Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) über die Achtung des Privat- und Familienlebens (Botschaft Erwachsenenschutz, 7018, 7059). Die möglichen Erleichterungen beziehen sich auf die Inventarpflicht (Art. 405 Abs. 2 ZGB), die periodische Berichterstattung (Art. 411 ZGB) und Rechnungsablage (Art. 410 ZGB) sowie die Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften (Art. 416 ZGB). Eine oder mehrere dieser Erleichterungen müssen ausdrücklich verfügt werden, andernfalls hat der Angehörige die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (vgl. Hermann Schmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 420 ZGB N 1 ff.).
Die Erwachsenenschutzbehörde kann von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage sowie der Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften «ganz oder teilweise entbinden». Voraussetzung für eine Erleichterung ist bei allen Angehörigen, dass «die Umstände es rechtfertigen». Erforderlich ist somit ein Ermessensentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Botschaft Erwachsenenschutz, 7060); diese ist nach Art. 4 ZGB berechtigt, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Angehörige fachlich und persönlich geeignet ist und ob er auch ohne fragliche Pflichten Gewähr bietet für eine im Interesse der betreuten Person liegende Mandatsführung. Der Pflichtenentbindung im Fall eines Angehörigen als Beistand wohnt eine besondere Problematik inne. Der Angehörige hat aufgrund emotionaler Bindung oft nicht genügend Distanz zum Schutzbefohlenen, fasst ihn besonders hart an oder bagatellisiert aus «Familienstolz» Schwierigkeiten. Die Erwachsenenschutzbehörde hat dem Umstand Rechnung zu tragen, «dass die Gefahr eines Missbrauches von Abhängigkeitsverhältnissen aufgrund der nahen Beziehung und der fehlenden professionellen Distanz noch grösser sein kann als bei aussenstehenden Mandatsträgern» (Botschaft Erwachsenenschutz, 7060). Nach dem Gesagten ist die Pflichtentbindung nur sehr zurückhaltend zu gewähren (vgl. Hermann Schmid, a.a.O., Art. 420 ZGB N 4 ff.).
Die Pflichtentbindung des Beistandes entlässt die Erwachsenenschutzbehörde nicht aus ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht über die Mandatsführung, zudem gelten die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit und die direkte Staatshaftung auch im vorliegenden Zusammenhang (Hermann Schmid, a.a.O., Art. 420 ZGB N 7; vgl. zum Ganzen auch Hermann Schmid in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser: Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 420 ZGB N 1 ff.).
3.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft nach Art. 402 Abs. 1 ZGB mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
3.2 Die gemeinsame Amtsführung durch zwei oder mehrere Beistände mit der Pflicht zum gemeinsamen Handeln hat den grossen Nachteil der Schwerfälligkeit und birgt die Gefahr von langwierigen Verzögerungen bei Meinungsverschiedenheiten und hohem Entschädigungsaufwand. Die Vorteile der gemeinsamen Amtsführung dürfen aber auch nicht vergessen werden: Die Beistände üben eine laufende gegenseitige Kontrolle aus, prüfen und diskutieren gemeinsam die sich stellenden Probleme und wägen das Pro und Contra einer Lösung gegeneinander ab. Die gemeinsame Amtsführung kann auch mithelfen, Spannungen und Misstrauen in einer Familie abzubauen. So ist es denkbar, dass zwei Geschwister zusammen eine Beistandschaft für einen hilfsbedürftigen Elternteil übernehmen und das Vermögen gemeinsam verwalten, das sie später erben werden (vgl. Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 402 ZGB N 14 und Art. 400 ZGB N 36; Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser: Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 402 ZGB N 14).
4. Vorliegend wurden die Geschwister B. von der KESB A. als Beistände für ihre Mutter eingesetzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese fachlich und persönlich geeignet sind, diese Beistandschaft auszuführen. Es ist mit den Geschwistern B. darin einig zu gehen, dass durch deren Ernennung als Beistände diese zwangsläufig eine laufende gegenseitige Kontrolle ausüben und gemeinsam die sich stellenden Probleme prüfen und diskutieren. Es liegt eine interne Kontrolle vor. Die gegenseitige Kontrolle wird dadurch noch verstärkt, dass bei einem allfälligen Hausverkauf und der sorgfältigen Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens sowie der Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten die Geschwister B. nicht alleine, sondern nur im Kollektiv zu zweien Entscheidungen treffen resp. handeln können. Zudem kommen die Geschwister B. bei der Besorgung der Angelegenheiten immer wieder in Kontakt mit Behörden, Banken, Ärzte etc., welche, sollten Zweifel an der ordnungsgemässen Ausübung der Beistandschaft bestehen, dies der KESB aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht melden müssten. Es besteht somit auch eine gewisse Kontrolle von aussen, auch wenn diese nicht zu überschätzen ist. Es wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Geschwister B. die Geschäfte der Mutter bereits seit mehreren Jahren ohne Beanstandungen geführt haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Situation aufgrund der offiziellen Beistandschaft nun plötzlich etwas ändern sollte. Auch werden die Schwester D. der Geschwister B. wie auch der Enkel der Mutter der Geschwister B. über die familiären Verhältnisse von den vier Mandatsträgern auf dem Laufenden gehalten und bezüglich wichtigen Entscheidungen unterrichtet und miteinbezogen, was auf ein gutes Verhältnis der Geschwister untereinander hinweist. Dass der KESB A. die konkreten finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht bekannt sind, kann keinen Grund für das Nichtgewähren der Erleichterungen oder Pflichtentbindung der Geschwister B. darstellen, haben diese doch seit Jahren die Geschäfte ihrer Mutter ohne aktenkundige Schwierigkeiten geführt. Es ist unbestritten, dass die KESB eine Aufsichtspflicht hat. Jedoch hat der Gesetzgeber im Wissen um diese Aufsichtspflicht Art. 420 ZGB erlassen, um Konstellationen wie der vorliegenden Rechnung zu tragen, in welchen Familienangehörige die Beistandschaft übernehmen. Würde eine Konstellation wie die bestehende nicht zu einer Sonderstellung der Angehörigen mit gewissen Erleichterungen bzw. Pflichtentbindungen führen, wäre eine teilweise oder ganze Befreiung von der Pflicht gemäss Art. 420 ZGB nie möglich. Folglich wäre Art. 420 ZGB toter Buchstabe, was bestimmt nicht die Absicht des Gesetzgebers war. Die vorliegenden Umstände rechtfertigen folglich die Entbindung der Mandatsträger von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage.
Verwaltungsgericht, Urteil vom12. März 2015 (VWBES.2014.505)