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Solothurn Verwaltungsgericht 17.09.2014 VWBES.2014.37 (Art. 12 Abs. 4 GSchG)

17 septembre 2014·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,155 mots·~11 min·3

Résumé

Baubewilligung (Abwasserbeseitigung)

Texte intégral

SOG 2014 Nr. 17

Art. 6 f., 12 GSchG, 9 GSchV. Mit der Umzonung eines Reiterhofs in die Gewerbezone entfällt die abwassertechnische Privilegierung. Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.

Sachverhalt:

2008 genehmigte der Regierungsrat den Zonen- und Gestaltungsplan «E.-hof» mit Zonen- und Sonderbauvorschriften der Gemeinde H. (RRB Nr. 2008/1256). Der Plan regelt « (…) die Erstellung einer art- und tierschutzgerechten Anlage für die Pferdezucht, Jungpferde, Pferdeausbildung sowie den Bau von fehlendem Remiseraum, Wohnraum und Lagerraum für das bestehende Restaurant (…)». Im Genehmigungsbeschluss wird dazu ausgeführt, die Grundausbildung von Pferden gelte in der Landwirtschaftszone als zonenkonform. Neu solle auf dem E.-hof die bis jetzt extern erfolgende Spezialausbildung (Fahr-/Reitpferde) auf dem Hof durchgeführt werden. Dazu seien neue Stallungen, eine Ausbildungs- und Reithalle mit Turniermass 40 x 25 m und ein entsprechender Aussenplatz nötig. Diese Spezialausbildung der Pferde zu Sportpferden gelte nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit und sei gemäss den Bundesvorgaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Mit dem Zonenund Gestaltungsplan «E.-hof» werde eine Spezialzone im Sinne einer speziellen Gewerbezone nach § 32 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) geschaffen. Dabei bleibe das bäuerliche Bodenrecht aber ausdrücklich bestehen. Werde die Pferdezucht aufgegeben, sei die spezielle Gewerbezone wieder der Landwirtschaftszone zuzuführen.

Die kommunale Baubehörde erteilte eine Bewilligung zum Bau von Stall, Reithalle und Wohnhaus, dies unter diversen Auflagen und Bedingungen. Unter anderem wurde die getrennte Ableitung und Lagerung des betrieblichen Abwassers einerseits (vor allem des Hofdüngers) und des häuslichen Abwassers (von Wohnung und Restaurant) andererseits verlangt. Der Bau- und Werkkommission (BWK) sei vor Baubeginn der Kanalisationsanpassungen und der neuen Jauchegrube ein entsprechendes Abwasserkonzept vorzulegen.

Im April 2010 stellte die BWK fest, das verlangte Abwasserprojekt sei nie eingegangen. Das Amt für Umwelt (AfU) habe befunden, die landwirtschaftliche Verwertung häuslichen Abwassers sei nicht mehr zulässig; es bestehe die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation, was aber beim E.-hof weder zweckmässig noch zumutbar sei. Deshalb sei das häusliche Abwasser getrennt zu sammeln und periodisch abzuführen. Weiter hielt die BWK fest, die erforderlichen baulichen Vorkehren, nämlich zwei getrennte Jauchegruben, seien aufgrund der Baubewilligung vom 2. Juli 2009 bereits getroffen, respektive müssten vorhanden sein. Indes sei der direkt vom AfU zugestellte Abnahmevertrag nicht retourniert worden, weil der Bauherr W. die Unterschrift verweigere. Deswegen sei die gesetzeskonforme Beseitigung des häuslichen Abwassers auf dem Verfügungsweg zu regeln. Entsprechend legte die BWK fest, das landwirtschaftliche/tierische Abwasser müsse getrennt vom häuslichen Abwasser gelagert werden, und das häusliche Abwasser dürfe nicht landwirtschaftlich ausgebracht werden. Da am Standort E.-hof die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit für einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht gegeben sei und auch eine Kleinkläranlage wegen der Gewässerschutzzone keine Option darstelle, müsse die Lagerung der häuslichen Abwässer in einer abflusslosen Grube erfolgen. Die technischen Voraussetzungen dafür seien gegeben. Eventuelle notwendige kleinere bauliche Anpassungen seien innert 30 Tagen zu realisieren und deren Fertigstellung der BWK umgehend mitzuteilen. Die Abführung der häuslichen Abwässer habe auf eine kommunale Kläranlage zu erfolgen. Ein entsprechender Abnahmevertrag sei innert 30 Tagen zu unterzeichnen und der BWK in Kopie zuzustellen. Im Unterlassungsfall werde das Oberamt Dorneck-Thierstein mit der Durchführung des Exekutionsverfahrens beauftragt.

Dagegen gelangte W. ans Bau- und Justizdepartement (BJD). Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte er eine Ausnahmebewilligung zur landwirtschaftlichen Verwertung häuslicher Abwässer und zwar zumindest für den Zeitraum bis zur Anschlussmöglichkeit an die geplante neue Transportleitung von der bisherigen Kläranlage der Gemeinde S. nach G. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zum Treffen der erforderlichen baulichen Massnahmen zur getrennten Lagerung des häuslichen Abwassers und des Hofdüngers einzuräumen. Das BJD wies die Beschwerde ab.

Im Januar 2014 liess W. dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Departementsverfügung und der Verfügung der BWK beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Verwertung der mit häuslichen Abwässern verdünnten Gülle auf der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche, dies mindestens bis zur Anschlussmöglichkeit an die neu zu erstellende Transportleitung von der bisherigen Kläranlage der Gemeinde S. nach G. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Erstellung der baulichen Anpassungen an die Jauchegrube zur Lagerung der häuslichen Abwässer in einer separaten Grube zu gewähren.

Der Anschluss an die Kläranlage S. sei wegen der grossen Distanz verworfen worden. Zudem werde diese Kläranlage in den nächsten Jahren geschlossen und das Abwasser der Gemeinde in die Kläranlage G. weitergeleitet. Zu diesem Zweck werde (ebenfalls in den nächsten Jahren) eine Verbindungsleitung zwischen S. und G. gebaut, die etwa 500 m unterhalb des E.-hofs zu liegen komme. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dannzumal sein häusliches Abwasser relativ günstig in die Verbindungsleitung einleiten zu können. Weiter macht er geltend, seit dem Entscheid des BJD sechs ha Land hinzugepachtet bzw. zugekauft zu haben, was das Mischverhältnis zwischen häuslichem Abwasser und landwirtschaftlicher Gülle noch einmal zugunsten der Gülle verbessert habe. Deswegen sei eine Ausnahmebewilligung zur Verwertung der mit häuslichem Abwasser verdünnten Gülle auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erteilen, zumindest bis die Anschlussmöglichkeit an die neu zu erstellende Transportleitung der Kläranlage S. nach G. geschaffen sei. Die verfügte Abwassertrennung sei unverhältnismässig. Seit Jahrzehnten sei die Abwasserentsorgung nicht beanstandet worden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Strittig ist die Art und Weise, wie das häusliche Abwasser aus Hof und Restaurantbetrieb zu entsorgen sei.

3.1 Art. 6 Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) statuiert den Grundsatz, wonach es untersagt ist, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Entsprechend legt Art. 7 Abs. 1 GSchG fest, dass verschmutztes Abwasser behandelt werden muss. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG) und schliesslich weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Die Definition für Zweckmässig- und Zumutbarkeit findet sich in Art. 12 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201).

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf Art. 12 Abs. 4 GSchG: Danach darf in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14 GSchG), wenn die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen (lit. a) und die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfl.he sichergestellt ist (lit. b). Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Abs. 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden (Art. 12 Abs. 5 GSchG). Art. 13 Abs. 1 GSchG legt fest, dass ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen ist.

Gemäss der Botschaft zum GSchG (BBl 1987 II 1061 ff.) sollen die in Art. 12 Abs. 4 GSchG genannten Kriterien verhindern, dass weitere Betriebe, die zumindest teilweise auch als nutztierhaltende Landwirtschaftsbetriebe gelten könnten, von der Anschlusspflicht befreit werden. Es handle sich dabei um alle viehlosen Betriebe, Nebenerwerbsbetriebe mit bescheidener Nutztierhaltung, Hobbytierhaltungen, zweckentfremdete Landwirtschaftsbetriebe und Landwirtschaftsbetriebe mit angegliedertem überwiegendem Gastwirtschaftsbetrieb (a.a.O., S. 1117). Weiter wird in der Botschaft ausgeführt, die Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 GSchG stelle sich ausschliesslich in die Dienste der Landwirtschaft: Ihr Ziel sei die Überführung von Bauzonen in die Landwirtschaftszone (z.B. Bauernhofzone als spezielle Landwirtschaftszone). Sei diese Überführung nicht möglich, weil sich der Landwirt im Nachhinein gegen die Einweisung seines Landes in die Landwirtschaftszone wende oder weil eine Überführung der Betriebsfläche in die Landwirtschaftszone aus planerischen Gründen nicht gutgeheissen werden könne, so entfalle die Befreiung von der Anschlusspflicht. Die Überführung solcher Bauzonen in die Landwirtschaftszone müsse spätestens fünf Jahre nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen vollzogen sein. Die Festlegung der Frist von fünf Jahren erfolge in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700), wonach Planungszonen für längstens fünf Jahre bestimmt werden.

3.3 Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass mit Erlass des Zonen- und Gestaltungsplans «E.-hof» eigens für seine Zwecke eine spezielle Gewerbezone geschaffen wurde. Planerisch geschah genau das Gegenteil dessen, was Art. 12 Abs. 4 GSchG bezweckt. Der Hof des Beschwerdeführers ist nicht (mehr) mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Bauzone zu vergleichen. Entsprechend gilt grundsätzlich die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Zu Recht hat aber die Vorinstanz befunden, im Falle des Beschwerdeführers sei der Anschluss unzumutbar. Schon unter diesem Aspekt verfängt der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit nicht. Dies bedeutet aber auch, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 12 Abs. 4 GSchG gar nicht zur Anwendung gelangt; die Privilegierung in abwassertechnischer Hinsicht ist mit der Umzonung in die Gewerbezone dahingefallen. Der Wortlaut ist unmissverständlich. Unverständlich ist dagegen das Beharren des Beschwerdeführers auf seinen Begehren, wurde er doch schon von der Vor­instanz darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung in seinem Fall nicht einschlägig sei. Offenbar wurde sogar eine Rückzonung des Hauses in Betracht gezogen. Da die Betriebsgebäude für die Pferdezucht aber zwingend auf eine Gewerbezone angewiesen sind, hätte auch diese (fragwürdige) planerische Massnahme nicht zu einer Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 GSchG geführt.

Es mag sein, dass die Formulierung in der Baubewilligung (welche auf Veranlassung des Amts für Umwelt hin darin aufgenommen wurde) Grund zu Verwirrung geben kann, wurden doch in Ziff. IV.3. die Voraussetzungen für das Ausbringen der Abwässer aufgeführt (maximal zulässiger Abwasseranfall und Mischungsverhältnis). Dafür bestand kein Grund, da der Betrieb samt Restaurant und Wohnhaus in der Gewerbezone liegt. Dies wurde den involvierten Stellen später bewusst. Von Anfang an aber wurde – neben einem Abwasserkonzept – klar verlangt, dass das Schmutzwasser des Restaurants, der Wohnung und der Parkplätze getrennt vom übrigen Schmutzwasser, insbesondere der tierischen Gülle, zu sammeln bzw. der öffentlichen Kanalisation zuzuführen sei. Die Forderungen der BWK und des BJD trafen den Beschwerdeführer also nicht unerwartet.

3.4 Massgeblich ist Art. 9 GSchV: Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden. Auch diese Norm ist klar und gibt zu keinerlei Auslegungsschwierigkeiten Anlass. Sie betrifft genau den vorliegenden Fall.

3.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt in keiner Art und Weise. Lange Erwägungen hierzu erübrigen sich, es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassung der BWK verwiesen werden: Nicht nur, dass dem Beschwerdeführer die Problematik bereits bei Erteilung der Baubewilligung bestens bekannt war. Er gesteht in der Beschwerdebegründung auch zu, dass die baulichen Voraussetzungen für die gesetzeskonforme Lagerung des häuslichen Abwassers grundsätzlich vorhanden sind. Dies hatte auch der Augenschein des Departements ergeben, wurde doch vom Vertreter des Rechtsdiensts im Protokoll festgehalten: «Gemäss klarer und wiederholter Aussage des Beschwerdeführers sind die baulichen Voraussetzungen für die getrennte Sammlung und Lagerung des Abwassers gegeben (zwei Gruben, separate Zuleitungen). Damit entfällt das in der Beschwerde vorgetragene Argument von erforderlichen Investitionen (im Umfang von rund CHF 50‘000.00)». Die zwei Gruben mit separaten Schmutzwasserzuleitungen sind denn auch gemäss dem Plan «Kanalisation» vorgesehen. Wofür die vor Verwaltungsgericht wiederum behaupteten CHF 50‘000.00 aufgewendet werden müssen, wird nicht dargetan und nicht detaillierter aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat mit der Umzonung massgebliche Vorteile erlangt und muss nun in anderen Belangen auch (geringfügige) Nachteile in Kauf nehmen.

Keineswegs gesichert ist, ob überhaupt und wann die Verbindungsleitung von der Kläranlage S. zu derjenigen von G. erstellt wird. Eine Ausnahmebewilligung auf unbestimmte Zeit hin kommt darum nicht in Frage, zumal gar nicht feststeht, dass der mit dem Anschluss dereinst verbundene Aufwand nicht viel kostspieliger wird als die nun verlangte Lösung. Kommt hinzu, dass nicht einzusehen ist, warum der Beschwerdeführer besser gestellt werden soll als andere Betriebe in gleicher Situation. Er kann sich nicht auf eine «jahrzehntelange» Praxis berufen, wenn sich inzwischen die Ausgangslage geändert hat: Sein Betrieb liegt nun in einer Bauzone und zieht daraus auch entsprechende Vorteile, wäre doch die Zuchttierhaltung sonst gar nicht möglich gewesen. Die Absicht des Gesetzgebers war klar, der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen ist es ebenfalls. Das Vorgehen des Beschwerdeführers ist offensichtlich darauf ausgelegt, möglichst Zeit zu gewinnen und die Behörden mit Verzögerungstaktik hinzuhalten. Dies kann nicht angehen. (…)

3.7 Insgesamt halten die Forderungen der BWK und des BJD auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Die getrennte Lagerung der häuslichen Abwässer und deren Ablieferung an eine Abwasserreinigungsanlage (ARA, oder zu einem geeigneten Einlaufschacht der öffentlichen Kanalisation) sind erforderlich und geeignet, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Nachdem die baulichen Voraussetzungen für die getrennte Lagerung der häuslichen und tierischen Abwässer vorliegen und dem Abschluss eines Abnahmevertrags keine Hindernisse mehr im Weg stehen, ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, die letzten notwendigen Schritte zur Realisierung einer gesetzeskonformen Abwasserbeseitigung zu unternehmen. Kostengünstigere oder weniger einschneidende Varianten sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Raum für eine Ausnahmebewilligung besteht jedenfalls nicht. Der regelmässige Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer mit der Abfuhr der Abwässer entstehen mag, und die damit verbundene Störung der betrieblichen Abläufe werden vom Beschwerdeführer stark überzeichnet dargestellt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 2014 (VWBES.2014.37)

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