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Solothurn Verwaltungsgericht 03.11.2014 VWBES.2014.348 (Empfindlichkeitsstufe II)

3 novembre 2014·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·988 mots·~5 min·3

Résumé

Baubewilligung (Hundehaltung)

Texte intégral

SOG 2014 Nr. 12

Art. 22 und 24 RPG, § 3 Abs. 1 und 2 KBV. Baugesuch für Hundehaltung. Ein Baugesuch ist auch bei Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten erforderlich. Gemäss der vom Bundesgericht bestätigten «Berner Praxis» ist das Halten von höchstens drei bis vier Hunden in der reinen Wohnzone (Empfindlichkeitsstufe II) zulässig.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 lehnte die kommunale Bau- und Planungskommission A. (BPK) das Baugesuch von B. und C. zur Nutzung ihrer Liegenschaft für eine Hundehaltung ab und forderte die Gesuchsteller auf, ihre Haltung von 19 Hunden bis zum 1. Mai 2014 auf maximal vier Hunde inklusive Welpen zu reduzieren. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) ab. Auch das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4.1 Nach den Art. 22 bzw. 24 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken, wohl aber ausdehnen.

Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 118 Ib 51; 113 Ib 315). Neben den baulichen Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind (BGE 114 Ib 313). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht beispielsweise das Einholen einer Baubewilligung für die Erstellung einer Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (vgl. BGE 112 Ib 277). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch Beleuchtungsanlagen, Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige, Schneekanonen und längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, Art. 22 RPG N 13). Neben baulichen Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen unter die Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, ob mit der Zweckänderung bauliche Massnahmen verbunden sind oder nicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung ist nur dann von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn (auch) der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2011 E. 3.1; Waldmann / Hänni, a.a.O., Art. 22 RPG N 17; BGE 113 Ib 223).

4.2 Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Namentlich ist ein Baugesuch nach § 3 Abs. 2 lit. a KBV erforderlich bei Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.

4.3 Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt an der W.-strasse, GB A. Gemäss Bauzonen- und Gesamtplan der Gemeinde A. befindet sich die Parzelle GB A. in der Wohnzone W2, in welcher die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt und nebst Wohnungen auch nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt sind.

4.4 Die vorliegende Hundehaltung dient dem Hobby und wird nicht gewerbsmässig betrieben. Das nicht gewerbsmässige Halten weniger Haustiere wird in der Wohnzone in der Regel als zonenkonform erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 2.3). Das Bundesgericht stellte im zitierten Urteil fest, die Haltung von bis zu neun Hunden führe typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen), die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 5.1.2). Damit hat auch das hobbymässige Halten von neun und mehr Hunden einen deutlich wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Die Überprüfung der geltenden Bestimmungen mit dem Halten so vieler Hunde ist notwendig. Die BPK hat somit von den Beschwerdeführern zu Recht ein Baugesuch für das Halten der Tiere gefordert (vgl. auch VWGE vom 14. Februar 2013 i.S. F. und 22. August 2013 i.S. R., wo es um das hobbymässige Halten von elf respektive acht Hunden ging).

5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Haltung von zwölf und mehr Hunden als zonenwidrig beurteilt hat und die Zahl der Hunde auf vier beschränken durfte.

5.2 Das Bundesgericht hält fest, dass nach der Praxis der Berner Behörden die Hundehaltung von bis zu drei ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen) in reinen Wohnzonen (Empfindlichkeitsstufe II) als zonenkonform eingestuft wird (sog. «Berner Praxis»). In den von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der BVE aufgestellten Richtlinien für die Tierhaltung in der Wohnzone heisst es, dass «höchstens drei bis vier Hunde» in der Wohnzone zulässig seien. Im Urteil 1A.276/2000 führte das Bundesgericht aus, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft habe die «Berner Praxis» aufgrund seiner eigenen Erfahrung als zutreffend erachtet; für das Bundesgericht bestehe kein Grund, an dieser Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde des Bundes zu zweifeln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 2.3; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 162). Der Entscheid der BPK, dass inskünftig nur noch vier Hunde gehalten werden dürfen, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach nicht zu beanstanden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2014 (VWBES.2014.348). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. Januar 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (1C_34/2015).

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