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Solothurn Verwaltungsgericht 03.12.2013 VWBES.2013.413

3 décembre 2013·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,413 mots·~7 min·4

Résumé

Zuständigkeit

Texte intégral

SOG 2013 Nr. 4

Art. 315 ZGB. Die Zuständigkeit zur Fortführung von bereits angeordneten Kindesschutzmassnahmen liegt bei der Behörde am Wohnsitz des Kindes, sofern nicht besondere Gründe bestehen, wonach dies mit dem Kindswohl nicht vereinbar wäre.

Sachverhalt:

K. ist die gemeinsame Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern M. und V. Die Mutter M. ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über K. Nachdem M. ohne ihr Kind K. aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, wurde eine Beistandschaft über K. errichtet, und sie blieb vorerst bei ihrem nicht sorgeberechtigten Vater in O. Die Gemeinde O. liegt im Zuständigkeitsbereich der Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB) Olten-Gösgen. Wenig später wurde K. in einer pädagogischen Grossfamilie in N. fremdplatziert. Die Gemeinde N. liegt im Zuständigkeitsbereich der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu. Die Mutter meldete sich in der Folge im Kanton Glarus an, worauf die bisher zuständige KESB Olten-Gösgen die KESB Glarus um Übernahme der Beistandschaft ersuchte. Die KESB Glarus lehnte die Übernahme der Beistandschaft ab, da sich weder der Wohnsitz noch der Aufenthaltsort von K. in Glarus befinde. In der Folge unterbreitete die KESB Olten-Gösgen die Frage der Zuständigkeit zur Fortführung der Beistandschaft über K. dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erklärte die KESB Glarus für zuständig und verpflichtete diese zur Übernahme der Beistandschaft.

Aus den Erwägungen:

1.1 Gemäss Art. 444 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die Literatur hält dazu fest, im Interesse einer raschen Lösung des Kompetenzkonflikts sei die Regelung so zu verstehen, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz des erstbefassten Kantons einen auch für den anderen Kanton verbindlichen Entscheid fälle, den der andere Kanton beim Bundesgericht anfechten könne, falls er mit der Zuweisung der Zuständigkeit nicht einverstanden sei (vgl. Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 444 ZGB N 28).

1.2 Die KESB Olten-Gösgen war als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit zuständig und auf die Anträge einzutreten ist.

2.1 Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden die Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Abs. 2).

Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Kind auch dann denselben Wohnsitz wie der Elternteil, der alleine die elterliche Sorge ausübt, wenn dieser sorgeberechtigte Elternteil nicht Obhutsinhaber ist, etwa wenn das Kind bei Pflegeeltern lebt (vgl. BGE 133 III 305).

Die Mutter von K. ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und begründet Wohnsitz im Kanton Glarus, womit auch K. Wohnsitz im Kanton Glarus begründet. Der gewöhnliche Aufenthalt von K. ist dagegen in N. im Kanton Solothurn.

Somit steht fest, dass die KESB Olten-Gösgen zur Fortführung der Beistandschaft von K. nicht zuständig ist, da weder deren Wohnsitz noch deren Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich der KESB Olten-Gösgen liegt. Fraglich ist jedoch, ob die KESB Glarus aufgrund des Wohnsitzes von K. zuständig sei, oder ob es allenfalls die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu aufgrund deren Aufenthaltsorts in N. wäre.

2.2 Gemäss einer Vielzahl von Lehrmeinungen sind die Zuständigkeiten am Wohnsitz und am Aufenthaltsort rechtlich gleichwertig (vgl. Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, Bern 1999, N 27.59; Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.]: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich 2007, Art. 315-315b ZGB N 3; Diana Wider in: Andrea Büchler et al. [Hrsg.]: Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 ZGB S. 859; Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen, in: ZVW 2002, S. 209). Nach den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen gebührt nach dem Prinzip des grösseren Sachzusammenhangs der Vorrang der Behörde des Orts, mit welcher der Fall enger zusammenhängt, welche mit den Verhältnissen besser vertraut ist und den Schutz des Kindes besser wahrnehmen kann (vgl. ZVW 2002, a.a.O., S. 209). Das Bundesgericht ist jedoch anderer Meinung. In einem ähnlich gelagerten Fall war der Kindsmutter ebenfalls die Obhut über ihre beiden Kinder entzogen worden und eine Beistandschaft über die Kinder errichtet worden; alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war die Mutter, und die Kinder waren in einer sozialpädagogischen Gemeinschaft untergebracht. Das Bundesgericht entschied, die Zuständigkeit für die Fortführung der Kindesschutzmassnahmen liege bei der Wohnsitzgemeinde, nachdem die Kindsmutter vom Kanton Aargau in den Kanton St. Gallen umgezogen war und die Kinder weiterhin im Kanton Aargau untergebracht blieben. Das Bundesgericht gab an, die Autoren, welche sich für eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten der Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde aussprächen, würden nicht näher begründen, weshalb dies so sein solle. Auch vom Gesetzeszweck her – der möglichst einfachen und klaren Bestimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde – könne es nicht der Wille des Gesetzgebers sein, zwei gleichwertige Zuständigkeiten zu schaffen, ohne Kriterien zu nennen, nach denen die eine oder die andere gelten sollte. Bei negativen Kompetenzkonflikten, bei denen eine klare Regelung unabdingbar sei, müsse jedenfalls vom Vorrang von Art. 315 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden. Mit einer einzelfallweisen Verteilung der Zuständigkeit nach einem naturgemäss verschiedenen Interpretationen zugänglichen inhaltlichen Kriterium wie der «grössten Sachnähe» wären unergiebige Streitigkeiten über die (kostenträchtige) Übernahme von Kindesschutzmassnahmen vorprogrammiert; dies würde dem Zweck von Art. 315 ZGB nach einer einfachen und klaren Regelung der Zuständigkeit für den Fall negativer Kompetenzkonflikte widersprechen. Es sei daran festzuhalten, dass jedenfalls im negativen Konfliktfall die Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des schutzbedürftigen Kindes liege (vgl. BGE 129 I 419 E. 2.3). Hegnauer, auf dessen Lehrbuch aus dem Jahr 1999 sich die oben zitierten gegenteiligen Lehrmeinungen berufen, kommentierte dieses Urteil in ZVW 2003 S. 460 und differenzierte seine Meinung dahingehend, dass nur bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten gegeben sei. Wenn es jedoch bei der Übertragung der Massnahme nur darum gehe, die zur Führung der Massnahme zuständige Behörde zu bestimmen, bedürfe es einer konkurrierenden Zuständigkeit von Wohnsitz und Aufenthalt nicht mehr. Die alternative örtliche Zuständigkeit müsse nur dann noch in Betracht fallen, wenn aus besonderen Gründen die Führung der Massnahme am neuen Ort nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Es sei dem Bundesgericht darin beizupflichten, dass die Übertragung der Massnahmen sich nach einfachen Regeln richten und nicht durch Streitigkeiten über die Wertung von Zuteilungskriterien belastet werden sollte. Auch Breitschmid verweist im Basler Kommentar auf diese Lehrmeinung, betont aber, Kontinuität stehe im Vordergrund (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 315 / 315a / 315b ZGB N 19).

Im Sinne einer einfachen und klaren Regelung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der differenzierten Lehrmeinung von Hegnauer zu folgen, was bedeutet, dass die Zuständigkeit vorliegend – da es nicht um die Anordnung, sondern um die Fortführung einer Massnahme geht – bei der KESB Glarus liegt, sofern nicht besondere Gründe bestehen, wonach dies mit dem Kindswohl nicht vereinbar wäre.

2.3 Kontinuität kann im vorliegenden Fall nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an die Wohnsitzgemeinde sprechen, da die bisher zuständige Behörde, wie bereits erörtert, mangels Anknüpfungsmöglichkeit an Aufenthalt oder Wohnsitz nicht mehr zuständig sein kann. Die KESB Glarus brachte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2013 selbst ausdrücklich vor, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Führung durch die Behörde am neuen Wohnsitz der Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen würden. Zwar würde die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu näher beim Aufenthaltsort von K. liegen, doch ist Glarus von diesem auch nicht viel weiter entfernt, als die beiden Ortschaften im zitierten Bundesgerichtsurteil (Gansingen [AG] und Degersheim [SG]) auseinanderlagen. Eine besondere Nähe zwischen K. und ihrer Beiständin wird nicht beschrieben. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Kindsmutter ihre Tochter sobald möglich wieder bei sich aufnehmen möchte, was auch Abklärungen und Gespräche mit der Kindsmutter bedingen wird; es hat also durchaus auch Vorteile, wenn die Zuständigkeit bei der Behörde liegt, welche sich in der Nähe der Mutter befindet. Sollte K. später tatsächlich zu ihrer Mutter zurückkehren können, so wäre diese Behörde ohnehin zuständig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2013 (VWBES.2013.413)

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