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Solothurn Verwaltungsgericht 11.12.2014 VWBES.2013.236

11 décembre 2014·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,632 mots·~8 min·3

Résumé

Verteilung Prozesskosten

Texte intégral

§ 37 VRG, Art. 106, 107 und 108 ZPO. Die Behörde kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

Sachverhalt:

Die Gemeinde B. legte für das Grundstück der M. AG einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften auf. Während der Auflagefrist erhob P. und vier weitere Personen Einsprache.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 hob der Regierungsrat den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften auf, weil die Gemeinde B. bei der Behandlung der Einsprachen von P. und anderen ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen war. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und mit dem Ziel, die erforderliche Überarbeitung des Plans zu vereinfachen und zu beschleunigen, wurden die zahlreichen inhaltlichen Streitpunkte, die vor allem von P. aufgebracht worden waren, vom Regierungsrat in seinem Entscheid ebenfalls behandelt. Ebenso beurteilte der Regierungsrat als übergeordnete Instanz eine beim Bau- und Justizdepartement (BJD) von P. eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Bau- und Werkkommission B.

Die Verfahrenskosten des Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens (Nr. X.) von CHF 2‘400.00 auferlegte der Regierungsrat zu einem Viertel P., zur Hälfte der Einwohnergemeinde B. und zu einem Viertel dem Staat. Die M. AG wurde verpflichtet, P. für das Verfahren Nr. X. eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des Planbeschwerdeverfahrens (Nr. Y.) von CHF 1‘800.00 wurden zu je einem Drittel den fünf Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde B. und der M. AG auferlegt. Zudem wurden die M. AG und die Einwohnergemeinde B. verpflichtet, P. eine Parteientschädigung von je CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Dagegen erhob P. am 17. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.

Aus den Erwägungen:

3.1 Die Vorinstanz bezieht sich bei ihrer nicht dem Grundsatz entsprechenden Kostenverteilung auf Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 108 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Eine Kostenauflage trotz Obsiegens ist demnach möglich, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird eine Generalklausel für alle Fälle geschaffen, bei denen eine Kostenverteilung nach Prozessausgang als unbillig erschiene. Damit fallen nicht nur die Tatbestände unter lit. a bis e des Art. 107 ZPO unter die Ausnahmeregelung, sondern es sind explizit weitere Fälle denkbar (vgl. dazu Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 106 ZPO N 2 und N 9). Dem Gericht steht dabei bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ein grosses Ermessen zu. Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Kostenverteilung stipuliert Art. 108 ZPO, indem die unnötigen Kosten gemäss Verursacherprinzip auferlegt werden. Diese Bestimmung dient der förderlichen Erledigung des Prozesses. Ein vorwerfbares Verhalten, etwa das unentschuldigte Nichterscheinen an eine Verhandlung, ist nicht gefordert. Vielfach wird zwar ein solches vorliegen, aber es genügen auch Weitschweifigkeit, Pedanterie und Übereifer als Auslöser einer Kostenpflicht (vgl. Paul Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, Zürich 2013, Art. 108 ZPO N 1). Weitschweifigkeit liegt etwa vor, wenn nicht zur Sache plädiert wird oder wenn eine Partei unnötig weitere Schriftenwechsel provoziert, weil sie erst im Laufe eines zweiten Schriftenwechsels oder in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel vorträgt, welche schon von Anfang an in den Prozess hätten eingeführt werden können. Eines schuldhaften oder ordnungswidrigen Verhaltens bedarf es dabei nicht (Paul Oberhammer et al., a.a.O., Art. 108 ZPO N 2).

3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass P. weder im Verfahren Nr. X. noch Nr. Y. mit all seinen Anträgen und Vorbringen vollumfänglich durchgedrungen ist. Im Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren wurde auf das Begehren Nr. 1 teilweise nicht eingetreten, im Übrigen wurde es abgewiesen und im Planbeschwerdeverfahren erwiesen sich bei der materiellen Prüfung, die das BJD vorgenommen hat, einige Punkte, die von P. vorgebracht worden waren, als nicht gerechtfertigt, obwohl, wie gesagt, das Hauptbegehren aus formellen Gründen gutgeheissen wurde. Zudem wurden in beiden Verfahren die schlussendlich die Basis für den Entscheid bildenden Anträge im Nachhinein durch den beigezogenen Vertreter zuerst bereinigt und dann erneut gestellt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass P. vollständig obsiegt hat. Die Vorinstanz war bei dieser Sachlage berechtigt, Art. 106 Abs. 2 ZPO anzuwenden und die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Ob die Kostenauflage von einem Viertel, resp. einem Drittel der Massgabe des Unterliegens, resp. Obsiegens entsprochen hätte oder ob von einer Ermessensüberschreitung der Vorinstanz hätte ausgegangen werden müssen, kann offen bleiben, denn die Prozessführung P.‘s kann, wie sogleich gezeigt wird, durchaus als weitschweifig und damit unnötig im Sinne von Art. 108 ZPO eingestuft werden.

3.3 P. hat am 9. Mai 2011, nachdem die Bauverwaltung am 28. April 2011 eine Aussprache zur Klärung der Situation mit allen beteiligten Parteien organisiert hatte, beim BJD eine umfangreiche «Einsprache gegen Entscheide der Baukommission der Gemeinde B.» eingereicht, die er in sechs Kapitel (Inhaltsverzeichnis, Zusammenfassung, Ausgangslage, Anträge mit Begründungen, Anhang mit referenzierten Dokumenten und Abbildungsverzeichnis) unterteilt und mit zahlreichen Anhängen und Beilagen versehen hat. Mitgeliefert wurde auch eine CD, auf der alle Dokumente auch digital vorhanden seien. Er stellte dabei acht Anträge: «Feststellung des rechtswidrigen Vorgehens, Prüfung der Unabhängigkeit, öffentliche Ausschreibung, Anzeige bei Bauen ohne Baubewilligung, Anzeige gegen Bauherrn, Rückbau von Bauten ohne Bewilligung, Berücksichtigung im UVP-Verfahren, Klärung, ob der Plan im Vertrag genehmigt wurde». Dabei verlangte er zum Teil Unmögliches (beispielsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Baubehörden der Gemeinde [Antrag 1] oder generelle Anweisung an die Gemeinde, Bauvergehen zur Anzeige zu bringen [Antrag 4]) oder Sachfremdes (Berücksichtigen der vorgebrachten Sachverhalte im laufenden UVP-Verfahren [Antrag 7]). Er befasste sich detailliert mit 12 einzelnen Punkten, in denen der Beschwerdegegner die Bauvorschriften nicht eingehalten haben soll. Schon allein das Lesen und intellektuelle Erfassen dieser Eingabe vom 6. Mai 2011 muss als ausserordentlich aufwendig und kompliziert betrachtet werden. P. liess es jedoch nicht dabei bewenden. Am 2. Mai, 27. Juni und 27. September 2012 liess er dem BJD jeweils eingeschriebene Briefe zukommen, in denen er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigte, Frist für dessen Erledigung, resp. Beantwortung der Anfrage setzte und zahlreiche weitere Fragen aufwarf. Diese Eingaben waren teilweise mit zusätzlichen Dokumenten und Beweismitteln versehen, welche wiederum der Gegenpartei zur Stellungnahme hätten zugestellt werden müssen. Zusätzlich sind weitere Mail-Kontakte mit dem BJD am 23. Mai, 16. Juli, 17. Juli, 10. August, 23. August, 30. August und 30. November 2012 dokumentiert. Ein zusätzlicher Aufwand entstand auch dadurch, dass P. Kopien von Mails an die Bauverwaltung B. dem BJD zur Kenntnis zukommen liess. Am 22. Januar 2013 teilte Rechtsanwalt A. die Übernahme des Mandats mit und am 18. März 2013 fand ein Augenschein mit allen Beteiligten statt, in dessen Vorfeld Rechtsanwalt A. die ursprünglichen Anträge P.‘s in drei Anträgen zusammenfasste und neu stellte.

Diese (verkürzte) Chronologie des Verfahrensablaufes erhellt, dass P. sehr aufwendig, kompliziert und umständlich vorgegangen ist und dies nicht im eigentlichen Hauptverfahren, sondern im Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren, für das es keinen konkreten Anlass gab.

3.4 Im Verfahren Nr. Y. betreffend Gestaltungsplan Logistik Center B. gelangte P. am 12. März 2012 mit einer 107 Seiten langen Beschwerdeschrift an das BJD. Seiner Beschwerde schlossen sich vier weitere Anwohner der I.strasse durch einfache Erklärung an. Er stellte dabei 26 Anträge und integrierte wiederum zahlreiche Dokumente und Beilagen in seine Beschwerde. Der Vertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt C., verlangte mit Schreiben vom 23. April 2012 wegen des Umfangs der Beschwerde Nachfrist zur Einreichung seiner Stellungnahme, welche ihm das BJD «in Anbetracht des dargelegten Grundes» am 24. April 2012 gewährte. Am 22. Januar 2013 teilte Rechtsanwalt A. dem BJD mit, er vertrete nun P. auch in diesem Verfahren und ersuchte um Akteneinsicht. Am 18. März 2013 fand der erwähnte Augenschein statt. Auch im Verfahren Nr. Y. reichte Rechtsanwalt A. kurz vor dem Augenschein «zusammengefasste und juristisch ausformulierte» (drei) Anträge ein. Bevor der angefochtene Entscheid erging, erhielten beide Parteivertreter Gelegenheit, ihre Kostennoten einzureichen und zur Kostennote der Gegenpartei Stellung zu nehmen.

3.5.1 Für beide Verfahren gilt, dass P. sehr umfangreiche Beschwerdeschriften verfasst hat. Es ist ihm zwar Recht zu geben, wenn er moniert, die Seitenzahl könne als Kriterium für die Weitschweifigkeit nicht massgebend sein, aber die Eingabe vom 12. März 2012 sprengt mit 107 Seiten doch jeden Rahmen. Insbesondere auch, weil die Seiten mit viel Text in nicht allzu grosser Schriftgrösse beschrieben sind. Dazu kommt, dass Pläne, Fotos, Internetauszüge, etc. nicht wie üblich in Beilagen angehängt, sondern direkt im Text integriert wurden. Ebenso ist die Anzahl Anträge mit 26 schlichtweg exorbitant, zumal wie oben erwähnt zum Teil Unmögliches und Sachfremdes verlangt wird. Das Bearbeiten solcher Eingaben durch die Behörde muss als ausserordentlich aufwendig bezeichnet werden, denn es wird von ihr erwartet, sich mit allen eingebrachten Aspekten auseinanderzusetzen. In solchen «aufgeblasenen» Verfahren den Überblick zu gewinnen und zu erhalten, ist mühsam und zeitintensiv. Bezeichnend ist denn auch, dass der beigezogene Rechtsvertreter einen Tag vor dem angesetzten Augenschein in beiden Verfahren redigierte und zusammengefasste Anträge gestellt hat. Das Durchführen des Augenscheins und die weitere Bearbeitung der Beschwerden wären sonst wohl kaum möglich gewesen.

3.5.2 Nach § 33 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist eine Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt eine Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Anforderungen an einen juristischen Laien dürfen dabei nicht zu hoch angesetzt werden. Die Vorinstanz hat deshalb beide Beschwerden zu Recht und ohne eine Nachfrist anzusetzen anhand genommen und bearbeitet. Die Beschwerden sind, wie erwähnt, schriftlich einzureichen. Per Mail eingereichte Beschwerden werden von den Behörden zu Recht nicht akzeptiert. Daran hat sich P. gehalten. Mit seinen zahlreichen Mails im Nachgang zu den schriftlichen Eingaben hat er aber die Beschwerdeverfahren wesentlich ausgedehnt und komplizierter gemacht, da er darin in forderndem Ton die Bearbeitung der Angelegenheit verlangt, zahlreiche Hinweise gegeben und weitere Fragen gestellt hat. Er hat damit die Sache ausgedehnt, insbesondere auch, weil viele Dinge wiederholt und des Langen und Breiten ausgeführt wurden. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, P. habe «den Prozessverlauf mit seinen weitschweifigen Eingaben jedoch nicht unerheblich erschwert», resp. «die Entscheidfindung mit ihrer [die Beschwerdeführer] überaus weitschweifigen und unstrukturierten Rechtsschrift nicht unwesentlich erschwert».

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014 (VWBES.2013.236)

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