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Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2013 VWBES.2012.380

1 février 2013·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,615 mots·~8 min·5

Résumé

Vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises

Texte intégral

SOG 2013 Nr. 27

Art. 30 VZV. Wird eine Kontrollfahrt nur aus formellen Gründen angeordnet und nicht, weil Bedenken an der Fahreignung der Person bestehen, ist ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises nach einer nicht bestandenen Kontrollfahrt nicht gerechtfertigt, wenn niemand abstrakt oder konkret gefährdet wurde.

Art. 29 Abs. 1 BV. Der Entscheid über das Nichtbestehen einer Kontrollfahrt ist dem Betroffenen so zu begründen, dass er sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es kann genügen, wenn die Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgeliefert wird.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Kontrollfahrt aufgeboten, da sie die fünfjährige Frist zum Umtausch ihres deutschen Führer­ausweises in einen schweizerischen verpasst hatte. Nach der Kontrollfahrt wurde ihr mitgeteilt, sie habe diese nicht bestanden. Ihr wurde das Kontrollblatt des Prüfungsexperten mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt und der Führerausweis abgenommen. Das Verwaltungsgericht heisst die gegen den Führerausweisentzug erhobene Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin zu einer neuen Kontrollfahrt aufzubieten.

Aus den Erwägungen:

2.1 Laut Art. 42 Abs. 3bis lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) benötigen Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und die sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis. Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Anerkennungsfristen für ausländische Führerausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. Diese Ausnahmen von der Kontrollfahrt finden sich in Anhang 2 des Kreisschreibens des ASTRA vom 26. September 2007 betreffend Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland. Nach Ziffer 351 der Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter, welche im Einvernehmen mit dem ASTRA erlassen wurden, müssen Fahrzeugführer aus einem Staat, welche grundsätzlich von der Kontrollfahrt befreit sind, diese dennoch absolvieren, wenn sie ihren ausländischen Führerausweis nicht innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz umtauschen.

2.2 Deutschland ist in der Liste der von der Kontrollfahrt befreiten Länder enthalten. Die Beschwerdeführerin hält sich jedoch bereits seit 2006 in der Schweiz auf und hat das Gesuch um Umtausch ihres ausländischen Führerausweises erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist eingereicht. Sie hat sich deshalb zum Umtausch ihres ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen einer Kontrollfahrt zu unterziehen, was sie auch nicht bestreitet.

3.1 Am 26. Oktober 2012 hat sich die Beschwerdeführerin einer solchen Kontrollfahrt unterzogen und diese laut Einschätzung des Verkehrsexperten nicht bestanden, worauf ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde.

3.2 Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis oder der ausländische Führerausweis laut Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV aberkannt, und die Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Die Kontrollfahrt kann gemäss Abs. 3 nicht wiederholt werden. Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lernfahr- oder der Führerausweis nach Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. (…)

3.5 Die Regel von Art. 30 VZV trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern im Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, erlauben den vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens die Regel; es liegt aber in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 16d SVG N 5).

Im Urteil 1C_522/2011 E. 3.2.3 entschied das Bundesgericht, dass per sofort ernsthafte Zweifel an der Fahreignung eines Lenkers bestünden, wenn der Verkehrsexperte die Kontrollfahrt als nicht bestanden beurteilt habe, auch wenn der Lenker mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sei und gegen das Ergebnis der Kontrollfahrt ein Rechtsmittel ergreife. Damit sei der Führerausweis grundsätzlich unmittelbar nach der missglückten Kontrollfahrt vorsorglich solange einzuziehen, bis deren Ergebnis rechtskräftig feststehe. In diesem Fall war aber die Kontrollfahrt gestützt auf das Ergebnis einer ärztlichen Kontrolluntersuchung angeordnet worden. In einem anderen Urteil gab das Bundesgericht an, die zuständige Behörde müsse beim Entscheid, den ausländischen Ausweis abzuerkennen, wie bei der Anordnung einer neuen Prüfung, den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Sie habe über hinreichend konkrete Hinweise darüber zu verfügen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben seien. Es seien etwa das bisherige Fahrverhalten in der Schweiz und die Gründe, welche zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt hätten, beim Entscheid mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ib 522).

3.6 Zum Fahrverhalten der Beschwerdeführerin während den mehr als 6 1/2 Jahren, in denen sie sich bereits in der Schweiz aufgehalten hat, liegen keine Beanstandungen vor. Sie ist im Strassenverkehr kein einziges Mal negativ aufgefallen. Die Kontrollfahrt musste nicht wegen Bedenken an ihrer Fahreignung, sondern aus formellen Gründen, wegen eines Fristversäumnisses angeordnet werden, weshalb auch aus der Anordnung der Kontrollfahrt nicht auf Mängel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aus charakterlichen oder medizinischen Gründen oder wegen einer Suchterkrankung nicht geeignet wäre, zum Strassenverkehr zugelassen zu werden. Es ist deshalb bereits fraglich, ob der Beschwerdeführerin mit einem einwandfreien Leumund im Strassenverkehr gestützt auf das Ergebnis einer Probefahrt, bei welcher sie weder andere Verkehrsteilnehmer noch sich selbst oder den Verkehrsexperten abstrakt oder konkret gefährdet hat, der Führerausweis abzuerkennen ist. Sicherlich führt dies aber nicht zu derartigen Bedenken an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, dass ihr der Führerausweis bereits vorsorglich zu entziehen wäre.

4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Kontrollfahrt zu Recht als Nichtbestanden beurteilt worden sei.

4.2 Dazu sind die Richtlinien Nr. 19 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 26. November 2011 betreffend Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen heranzuziehen. Diese Richtlinien stellen zwar keine Rechtssätze dar und binden insofern das Gericht nicht. Sie dienen jedoch der Bildung einer einheitlichen Verwaltungspraxis, indem sie für die Durchführung, den Umfang und die Bewertung der Kontrollfahrt einheitliche und sachgerechte Kriterien festlegen. Insoweit sind sie bei der Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe von Bedeutung (vgl. Thomas Fleiner-Gerster: Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S. 132; Max Imboden / René A. Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, S. 55 f.). Gemäss Ziffer 71 der Richtlinien ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ausbildung vor einiger Zeit, bzw. nicht in der Schweiz erfolgt ist. Die Kontrollfahrt gelte als bestanden, wenn der Betroffene auf einer Kontrollfahrt nachweise, dass er die Verkehrsregeln kenne und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen verstehe. Ziffer 72 zählt die Beanstandungen auf, die in der Regel zu einem negativen Entscheid führen:

ungenügende Voraussicht;

konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung;

unwirksame Beobachtung beim Fahrstreifenwechsel;

Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen angepasst;

krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung;

ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln;

krasse Bedienungsfehler;

andere gleichwertige Verkehrsregelverletzungen, die erfahrungsgemäss zu Unfällen führen können.

4.3 Damit die Beschwerdeführerin erkennen kann, wie die Behörde zum Entscheid gelangt ist, dass sie die Kontrollfahrt nicht bestanden hat, und sie diesen Entscheid auch bei der Rechtsmittelinstanz anfechten kann, ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dies folgt aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 236; BGE 134 I 88). Nach Art. 12a VZV muss dem Kandidaten das Prüfungsergebnis einer Führerprüfung eröffnet werden. Das Nichtbestehen ist mündlich und auf Verlangen schriftlich zu begründen. Dasselbe gilt laut dem Bundesgericht für das Ergebnis einer Kontrollfahrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.121/2001 E. 2a). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde der Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 E. 2.2).

4.4 Aus dem Beurteilungsblatt zur Kontrollfahrt ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin die Kontrollfahrt bestanden hat. Der Entscheid wurde ihr nur mündlich mitgeteilt. Weiter ist aus dem Beurteilungsblatt auch nicht erkennbar, ob die Beschwerdeführerin Fehler begangen hat, wie sie unter Ziffer 72 der Richtlinien Nr. 19 der asa aufgeführt sind. Zwar sind einige Stichworte angekreuzt und unterstrichen, doch ist es nicht möglich, zu erkennen, welche Beanstandungen konkret vorliegen. Aus Stichworten wie «Blicksystematik», «Spurgestaltung» oder «Lenkradbedienung» ist dies nicht ersichtlich. Andere Stichworte wie «Basis-Theoriekenntnisse ungenügend» oder «Geschwindigkeit anpassen» sind zwar etwas konkreter, doch kann auch daraus nicht ersehen werden, was und in welcher Situation die Beschwerdeführerin falsch gemacht hat. Mündlich wurde ihr nach ihren Angaben mitgeteilt, sie habe in einem Kreisel nicht genügend beobachtet, ob Velofahrer unterwegs gewesen seien. Der Punkt «Tram / Bus / Zweiradfahrer» unter dem Titel «Verkehrsumwelt» wurde jedoch nicht angekreuzt. Als die Beschwerdeführerin dem Verkehrsexperten gegenüber bestritten hat, nicht auf Radfahrer geachtet zu haben, habe dieser angegeben, wenn das nicht zutreffe, dann sei ja noch die Sache mit dem Tunnel gewesen. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführerin genau vorgeworfen wird. Das Beurteilungsblatt der Kontrollfahrt und die kurzen mündlichen Erläuterungen des Verkehrsexperten genügen deshalb der Begründungspflicht nicht. Der Entscheid ist aus den abgegebenen Informationen nicht nachvollziehbar.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2013 (VWBES.2012.380)

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