Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2011 VWBES.2011.41

6 juin 2011·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,573 mots·~13 min·4

Résumé

Opferhilfe

Texte intégral

SOG 2011 Nr. 32

Art. 23 OHG. Der Höchstbetrag, der durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, ist nur für die allerschwersten Fälle bestimmt, wie z.B. Tetraplegie. Es ist darauf zu achten, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden.

Sachverhalt:

Im 2009 war X. im Schulunterricht durch seinen Banknachbarn ein Metzgermesser in den Hals gestochen worden, wodurch er schwere Verletzungen auf der rechten Seite des Halsbereichs erlitt. Gemäss dem behandelnden Arzt werden bei X. wohl ein Horner-Syndrom (Pupillenverengung, Herabhängen des Oberlids, Zurücksinken des Auges in die Augenhöhle) und eine Kraftminderung im rechten Arm bestehen bleiben.

Im Vergleich zwischen dem Täter und X. wurde die Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00 und einer Entschädigung von CHF 5‘000.00 vereinbart. Später beantragte X. beim Amt für soziale Sicherheit die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 25‘000.00 nach dem Opferhilfegesetz. Das Departement des Innern sprach ihm eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zu und entschied, dass die Ansprüche des Opfers gegenüber dem Täter in diesem Umfang auf den Staat übergehen.

Dagegen liess X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 20‘000.00 beantragen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) (…) Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Anspruch auf eine Genugtuung hat das Opfer, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anwendbar sind (Art. 22 Abs. 1 OHG). Laut Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt für das Opfer höchstens CHF 70‘000.00. Die Bemessung der Genugtuung hat ausgehend von diesem opferrechtlichen Höchstbetrag und unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala zu erfolgen.

b) Das Bundesamt für Justiz hat einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden, die für die Gewährung von Genugtuung nach OHG zuständig sind, entworfen, welcher sich auf die Botschaft zur Totalrevision des OHG (BBl 2005 S. 7165) stützt. Auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren hat Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes herausgegeben. Bei diesen Schriften handelt es sich um Entscheidungshilfen, welche eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen sollen. Es sind jedoch keine Rechtsquellen, und das Verwaltungsgericht ist daran nicht gebunden. Es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird die Entscheidungshilfen aber in sein Urteil miteinbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulassen, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wird.

c) Gemäss dem Leitfaden des Amts für Justiz soll das Zusprechen einer Genugtuung das Symbol einer Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers bilden, wobei aber die Höhe der Genugtuung weniger wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verfügung soll ein Mittel zur Linderung des Schmerzes bilden. Gemäss der Botschaft erfolgt die Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung unabhängig von der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung. Die nach dem Zivilrecht üblicherweise geltenden Genugtuungssummen sind aber insofern massgebend, als dass sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. BBl 2005 S. 7226).

Der Anhang des Leitfadens enthält u.a. Bandbreiten für die Genugtuung an Opfer, welche in ihrer physischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Die Behörde hat demnach bei der Bemessung der Genugtuung die Schwere der Beeinträchtigung und die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beträge in der Nähe des Plafonds sind für die schwersten Fälle vorbehalten. Für mässig schwere Beeinträchtigungen wie der Verlust eines Fingers oder des Geruchsinns ist eine Genugtuung von CHF 0 bis 20‘000.00 vorgesehen. Die Botschaft nennt zudem den Verlust des Geschmacksinns oder der Nase als weitere Beispiele. Für eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, den Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) ist eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 bis 40‘000.00 im Leitfaden vorgesehen. Die Botschaft enthält für diese zweite Gruppe zudem Hemiplegie (komplette Lähmung einer Körperseite) oder den Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit als weitere Beispiele.

Der Leitfaden enthält Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren, durch welche die auszurichtende Genugtuungssumme weiter eingegrenzt wird. Demnach können folgende Faktoren eine Rolle spielen: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist. Täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen.

4.a) Der Beschwerdeführer leidet nach dem Vorfall an einer leichten Kraftminderung im rechten Arm und am Horner-Syndrom, welche wahrscheinlich bestehen bleiben werden. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes beeinträchtigten das Horner-Syndrom und die leichte Kraftminderung den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kaum und es traten auch keine Sehstörungen auf. Dennoch musste er seine Lehre als Carrosserie-Spengler nach dem 1. Lehrjahr aufgeben. Diese Beeinträchtigungen erscheinen als mässig schwer, für welche nach dem Leitfaden bzw. der Botschaft eine Genugtuung von CHF 0 bis 20‘000.00 auszurichten ist.

b) Berücksichtigt man die Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren, welche der Leitfaden bereitstellt, so ist sicher das junge Alter des Opfers zu beachten, sowie dass die Beeinträchtigungen wahrscheinlich bleiben werden. Auch eine berufliche Beeinträchtigung ist ersichtlich und die psychischen Folgen dieses Vorfalls dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, welche sie in ihrer Vernehmlassung aufgeführt hat, eher etwas höher bemessen, was sich aufgrund der genannten Erhöhungsfaktoren rechtfertigt. Eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz festgelegten CHF 15‘000.00 erscheint aber nicht angezeigt, da sich die Beeinträchtigungen auf das Leben des Beschwerdeführers nicht stark auswirken. Das Horner-Syndrom beeinträchtigt ihn nicht beim Sehen, sondern stellt lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Die Kraftminderung hat zwar dazu geführt, dass er den Beruf des Carrosserie-Spenglers nicht ausüben kann, der Beschwerdeführer steht jedoch erst am Anfang des Berufslebens und es ist ihm ohne weiteres zumutbar und möglich einen Beruf zu erlernen, welcher einen weniger grossen Kraftaufwand erfordert. Es muss stets beachtet werden, dass der Höchstbetrag, welcher durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, bei CHF 70‘000.00 liegt und nur für die allerschwersten Fälle bestimmt ist, wie z.B. bei einer Tetraplegie. Verglichen damit erscheinen die Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer doch eher gering. Es muss stets darauf geachtet werden, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Ausrichtung einer Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher nicht als zu tief bemessen.

c) Setzt man den zivilrechtlich vereinbarten Genugtuungsbetrag von CHF 25‘000.00 ins Verhältnis zu der maximalen Integritätsentschädigung gemäss Unfallversicherungsgesetz von CHF 126‘000.00 und errechnet, welcher Betrag sich verhältnismässig beim opferrechtlichen Höchstbetrag von CHF 70‘000.00 ergibt (25‘000.00 / 126‘000.00 * 70‘000.00), kommt man auf eine Summe von CHF 13‘888.89. Im Zivilrecht werden für schwerste Beeinträchtigungen Genugtuungssummen von ca. CHF 150‘000.00 zugesprochen, was verhältnismässig beim Betrag von CHF 25‘000.00 die opferrechtliche Genugtuung von CHF 11‘666.67 ergibt. Auch durch diese Berechnungen lässt sich erkennen, dass die opferrechtliche Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher nicht zu tief bemessen ist.

5.a) Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen erbringt. Aus den Akten geht hervor, dass der Betrag vom Täter sowie von dessen Eltern nicht erbracht werden kann, womit die Voraussetzungen im Hinblick auf die Subsidiarität der staatlichen Leistungen erfüllt sind.

b) Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Die von der Vorinstanz verfügte Subrogation der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber dem Täter auf den Staat, im Umfang der vom Staat gewährten Leistungen, ist daher gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2011 (VWBES.2011.41)

Art. 23 OHG. Der Höchstbetrag, der durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, ist nur für die allerschwersten Fälle bestimmt. Es ist darauf zu achten, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden.

Sachverhalt:

Im 2009 war X. im Schulunterricht durch seinen Banknachbarn ein Metzgermesser in den Hals gestochen worden, wodurch er schwere Verletzungen auf der rechten Seite des Halsbereichs erlitt. Gemäss dem behandelnden Arzt werden bei X. wohl ein Horner-Syndrom (Pupillenverengung, Herabhängen des Oberlids, Zurücksinken des Auges in die Augenhöhle) und eine Kraftminderung im rechten Arm bestehen bleiben.

Im Vergleich zwischen dem Täter und X. wurde die Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00 und einer Entschädigung von CHF 5‘000.00 vereinbart. Später beantragte X. beim Amt für soziale Sicherheit die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 25‘000.00 nach dem Opferhilfegesetz. Das Departement des Innern sprach ihm eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zu und entschied, dass die Ansprüche des Opfers gegenüber dem Täter in diesem Umfang auf den Staat übergehen.

Dagegen liess X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 20‘000.00 beantragen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) (…) Gemäss Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Anspruch auf eine Genugtuung hat das Opfer, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anwendbar sind (Art. 22 Abs. 1 OHG). Laut Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt für das Opfer höchstens CHF 70‘000.00. Die Bemessung der Genugtuung hat ausgehend von diesem opferrechtlichen Höchstbetrag und unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala zu erfolgen.

b) Das Bundesamt für Justiz hat einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zuhanden der kantonalen Behörden, die für die Gewährung von Genugtuung nach OHG zuständig sind, entworfen, welcher sich auf die Botschaft zur Totalrevision des OHG (BBl 2005 S. 7165) stützt. Auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren hat Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes herausgegeben. Bei diesen Schriften handelt es sich um Entscheidungshilfen, welche eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen sollen. Es sind jedoch keine Rechtsquellen, und das Verwaltungsgericht ist daran nicht gebunden. Es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimme. Es wird die Entscheidungshilfen aber in sein Urteil miteinbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Be­stimmungen zulassen, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wird.

c) Gemäss dem Leitfaden des Amts für Justiz soll das Zusprechen einer Genugtuung das Symbol einer Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers bilden, wobei aber die Höhe der Genugtuung weniger wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verfügung soll ein Mittel zur Linderung des Schmerzes bilden. Gemäss der Botschaft erfolgt die Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung unabhängig von der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung. Die nach dem Zivilrecht üblicherweise geltenden Genugtuungssummen sind aber insofern massgebend, als dass sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. BBl 2005 S. 7226).

Der Anhang des Leitfadens enthält u.a. Bandbreiten für die Genugtuung an Opfer, welche in ihrer physischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Die Behörde hat demnach bei der Bemessung der Genugtuung die Schwere der Beeinträchtigung und die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beträge in der Nähe des Plafonds sind für die schwersten Fälle vorbehalten. Für mässig schwere Beeinträchtigungen wie der Verlust eines Fingers oder des Geruchsinns ist eine Genugtuung von CHF 0.00 bis 20‘000.00 vorgesehen. Die Botschaft nennt zudem den Verlust des Geschmacksinns oder der Nase als weitere Beispiele. Für eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, den Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Arms oder eines Beins, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) ist eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 bis 40‘000.00 im Leitfaden vorgesehen. Die Botschaft enthält für diese zweite Gruppe zudem Hemiplegie (komplette Lähmung einer Körperseite) oder den Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit als weitere Beispiele.

Der Leitfaden enthält Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren, durch welche die auszurichtende Genugtuungssumme weiter eingegrenzt wird. Demnach können folgende Faktoren eine Rolle spielen: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist. Täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen.

4.a) Der Beschwerdeführer leidet nach dem Vorfall an einer leichten Kraftminderung im rechten Arm und am Horner-Syndrom, welche wahrscheinlich bestehen bleiben werden. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes beeinträchtigten das Horner-Syndrom und die leichte Kraftminderung den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kaum und es traten auch keine Sehstörungen auf. Dennoch musste er seine Lehre als Carrosserie-Spengler nach dem ersten Lehrjahr aufgeben. Diese Beeinträchtigungen erscheinen als mässig schwer, für welche nach dem Leitfaden bzw. der Botschaft eine Genugtuung von CHF 0 bis 20‘000.00 auszurichten ist.

b) Berücksichtigt man die Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren, welche der Leitfaden bereitstellt, so ist sicher das junge Alter des Opfers zu beachten, sowie dass die Beeinträchtigungen wahrscheinlich bleiben werden. Auch eine berufliche Beeinträchtigung ist ersichtlich und die psychischen Folgen dieses Vorfalls dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, welche sie in ihrer Vernehmlassung aufgeführt hat, eher etwas höher bemessen, was sich aufgrund der genannten Erhöhungsfaktoren rechtfertigt. Eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz festgelegten CHF 15‘000.00 erscheint aber nicht angezeigt, da sich die Beeinträchtigungen auf das Leben des Beschwerdeführers nicht stark auswirken. Das Horner-Syndrom beeinträchtigt ihn nicht beim Sehen, sondern stellt lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Die Kraftminderung hat zwar dazu geführt, dass er den Beruf des Carrosserie-Spenglers nicht ausüben kann, der Beschwerdeführer steht jedoch erst am Anfang des Berufslebens und es ist ihm ohne weiteres zumutbar und möglich einen Beruf zu erlernen, welcher einen weniger grossen Kraftaufwand erfordert. Es muss stets beachtet werden, dass der Höchstbetrag, welcher durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, bei CHF 70‘000.00 liegt und nur für die allerschwersten Fälle bestimmt ist, wie z.B. bei einer Tetraplegie. Verglichen damit erscheinen die Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer doch eher gering. Es muss stets darauf geachtet werden, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Ausrichtung einer Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher nicht als zu tief bemessen.

c) Setzt man den zivilrechtlich vereinbarten Genugtuungsbetrag von CHF 25‘000.00 ins Verhältnis zu der maximalen Integritätsentschädigung gemäss Unfallversicherungsgesetz von CHF 126‘000.00 und errechnet, welcher Betrag sich verhältnismässig beim opferrechtlichen Höchstbetrag von CHF 70‘000.00 ergibt (25‘000.00 / 126‘000.00 * 70‘000.00), kommt man auf eine Summe von CHF 13‘888.89. Im Zivilrecht werden für schwerste Beeinträchtigungen Genugtuungssummen von ca. CHF 150‘000.00 zugesprochen, was verhältnismässig beim Betrag von CHF 25‘000.00 die opferrechtliche Genugtuung von CHF 11‘666.67 ergibt. Auch durch diese Berechnungen lässt sich erkennen, dass die opferrechtliche Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher nicht zu tief bemessen ist.

5.a) Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen erbringt. Aus den Akten geht hervor, dass der Betrag vom Täter sowie von dessen Eltern nicht erbracht werden kann, womit die Voraussetzungen im Hinblick auf die Subsidiarität der staatlichen Leistungen erfüllt sind.

b) Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Die von der Vorinstanz verfügte Subrogation der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber dem Täter auf den Staat, im Umfang der vom Staat gewährten Leistungen, ist daher gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2011 (VWBES.2011.41)

VWBES.2011.41 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2011 VWBES.2011.41 — Swissrulings