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Solothurn Verwaltungsgericht 22.01.2013 VWBES.2011.380

22 janvier 2013·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·378 mots·~2 min·4

Résumé

Unterschutzstellung Tramdepot

Texte intégral

SOG 2013 Nr. 23

Art. 18 EBG. Eine Einwohnergemeinde ist nicht zuständig, ein Tramdepot unter Schutz zu stellen, das dem Eisenbahngesetz untersteht – um im Ergebnis den Bau einer Mobilfunkantenne zu verhindern.

Sachverhalt:

Die Orange Communications SA hat seit 2008 ein Baugesuch für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem Tramdepot anhängig, welches von der örtlichen Baukommission allein aus Gründen des Ortsbildschutzes abgelehnt worden ist. Dieser Entscheid wurde vom Bau- und Justizdepartement aufgehoben. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Der Einwohnergemeinderat R. stellte das Tramdepot gestützt auf ein Gutachten im März 2011 definitiv unter kommunalen Schutz. Die Orange Communications AG erhob gegen diese Schutzverfügung Beschwerde an den Regierungsrat. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut. Die Gemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. Nach Art. 18 Abs. 4 EBG (Eisenbahngesetz, SR 742.101) sind bei Eisenbahnanlagen kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen nach Art. 18m Abs. 1 EBG hingegen dem kantonalen Recht. Vorsorgliche überlagernde kantonale bzw. kommunale Nutzungsplanungen von Bahnarealen sind zwar zulässig. Sie entfalten aber nur soweit rechtsverbindliche Wirkung, als Nebenanlagen in Frage stehen. Gegenüber Eisenbahnanlagen sind sie rechtlich unwirksam (vgl. z.B. Gutachten Pierre Tschannen und Fabian Mösching: Bauen auf Bahnarealen, in: Raum und Umwelt Nr. 6/2009, Ziff. 5.2, S. 18 f.)

Das Tramdepot ist eine Bahnanlage (Roland Sarbach: Eisenbahnanlagen und Nebenanlagen, Editions Weblaw, Bern 2010, S. 35). Das Bundesrecht gestattet – entgegen der angefochtenen Verfügung – bahnfremde Zwecke von Bauten. Bei blossen Änderungen, aber auch beim Unterhalt und bei Reparaturen von Bahnanlagen kommt der Gemeinde zum Vorneherein keinerlei Kompetenz zu. Schliesslich steht es der Gemeinde nicht zu, die Bahntechnik oder deren Notwendigkeit zu definieren. Die Anordnung der Gemeinde in der angefochtenen Schutzverfügung, dass der «störende Anbau aus dem Jahre 1969» zu einem fernen Zeitpunkt zu entfernen sei, fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde und widerspricht ausserdem offensichtlich der Bestandesgarantie. Schliesslich ist die Denkmalpflege eine kantonale Behörde ohne Funktionen auf kommunaler Ebene; sie ist entgegen der Verfügung der Beschwerdeführerin unzuständige Behörde, welche sich keine ihr nicht zukommenden Befugnisse anmasst und welcher durch eine Gemeinde auch keine Aufgaben zugeschrieben werden können. (…)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2013 (VWBES.2011.380)

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