SOG 2009 Nr. 19
Art. 22 und 24 RPG, § 15 WaG. Teilausbau einer seit hundert Jahren bestehenden Waldstrasse, die zu einem Berggasthof führt. Schutz der Wanderwege und Quellschutz.
Sachverhalt:
Die Baukommission Egerkingen hat dem Bau- und Justizdepartement am 2. April 2009 ein Baugesuch der Bürgergemeinde Egerkingen zum teilweisen Asphaltieren der Strasse auf die «Blüemlismatt» zur Prüfung eingereicht. Die Bürgergemeinde wurde abschlägig beschieden und verlangte anfangs Juni 2009 einen anfechtbaren Entscheid. Das Departement verfügte am 20. Juni 2009, die Zustimmung zum Baugesuch Nr. 34/706 für die Asphaltierung eines 520 m langen Teilstücks der Blüemlismattstrasse (Haselweg) auf Grundbuch Egerkingen Nr. 1 der Bürgergemeinde werde nicht erteilt. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2. Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. § 134 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) schreibt vor, dass bei Bauten oder baulichen Anlagen, die überdies anderer raum- und umweltrechtlicher Bewilligungen bedürfen, in einem Leitverfahren die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen ist, wobei die anderen Bewilligungen vorbehalten bleiben.
Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet über die Zonenkonformität und die Ausnahmebewilligung (§ 38bis PBG). Handelt es sich um eine Baute oder Anlage im Wald, ist insbesondere das Bundesgesetz über den Wald (WaG, SR 921.0) zu beachten.
3. Die «Blüemlismatt» und die Waldstrasse, über welche diese erschlossen ist, sind in keinem Nutzungsplan enthalten. Die «Blüemlismatt» liegt im Landwirtschaftgebiet, überlagert von der Juraschutzzone. Die Strasse ist vollständig im Wald, welcher ebenfalls von der Juraschutzzone erfasst ist. Die Ausnahmevorschrift von § 3 Abs. 2 lit. b der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61), dass nämlich für öffentliche Erschliessungsanlagen ein Baugesuch dann nicht notwendig ist, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan genügend klar hervorgeht (und eine Rodungsbewilligung vorliegt, wenn die Anlage im Wald verläuft), kann deshalb nicht Anwendung finden. Es liegt keine Bewilligung mittels Nutzungsplan vor.
4. Im Wald zonenkonform und mit einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG realisierbar sind einzig zur Bewirtschaftung des Waldes notwendige und ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehene Bauten und Anlagen. Die Blüemlismattstrasse dient nach den Aussagen der Beteiligten nebst der Forstwirtschaft in ganz geringem Ausmass der Landwirtschaft, vor allem aber dem Bergrestaurant und dem Wandertourismus. Da die umstrittene Zufahrtsstrasse mehreren Nutzungen dient, ist sie teils zonenkonform, teils zonenfremd. Es ist eine Gewichtung der Anteile für die Zonenfremdheit vorzunehmen (BGE 1A.256/2004 vom 31. August 2005). Wie die Aussagen der Beteiligten am Augenschein zeigten und unbestritten ist, geht es bei der geplanten Asphaltierung vor allem um die bessere und im Unterhaltsaufwand günstigere Erschliessung für den Berggasthof und den Wandertourismus. Für den Forstbetrieb und die landwirtschaftliche Nutzung wäre sie nicht nötig, wenn sie auch gelegentlich nützlich sein kann. Damit ist klar, dass die Zonenfremdheit überwiegt und eine ordentliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
5.a) Wird eine Strasse im Wald gebaut bzw. geändert, die überwiegend dem Tourismus oder anderen Zwecken dienen soll, bedarf sie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, wenn der betroffene Boden nicht vorgängig unter Erteilung einer Rodungsbewilligung einer Nutzungszone zugewiesen worden ist (Art. 12 WaG). Art. 24 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Baute oder Anlage dann als positiv standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 129 II 63). Die Standortgebundenheit einer Erschliessungsanlage kann nicht ohne den Zweck beurteilt werden, den sie erfüllen soll. Die für die Erschliessung von Feld und Wald ausserhalb der Bauzonen notwendigen Verkehrsanlagen sind grundsätzlich standortbedingt. Das gilt aber nur, wenn und soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb oder zum Wald stehen und sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind (BGE 1A.63/1998 vom 3. September 1998). Gleich wie für Wohnraum in einem Landwirtschaftsgebäude ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, dass er zur Bewirtschaftung bzw. für die (vollzeitlich) landwirtschaftlich tätigen Personen tatsächlich notwendig ist, muss auch für die zur Bewirtschaftung von Feld und Wald notwendigen Erschliessungsanlagen feststehen, dass sie in der im Baugesuch verlangten Weise tatsächlich notwendig sind.
Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die teilweise Asphaltierung der Strasse für die Nutzung des Waldes und die geringe landwirtschaftliche Nebennutzung nicht notwendig ist.
Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die Standortgebundenheit einer Strasse mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen, welche selbst zonenfremd ist (BGE 1A.88/1999 vom 8. November 1999). Eine Asphaltierung einer Forststrasse einzig oder vorwiegend zur Erschliessung eines Bergrestaurants ist also grundsätzlich zonenfremd und nicht standortgebunden, sodass sie nicht nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig ist.
6.a) Im vorliegenden Fall soll allerdings keine neue Strasse gebaut, sondern eine seit 100 Jahren bestehende Naturstrasse teilweise geändert und in einem Abschnitt mit einem bituminösen Belag versehen werden. Die Strasse dient nach Auskunft am Augenschein seit sehr langer Zeit nicht nur der Forstwirtschaft, sondern als Zubringer zur «Blüemlismatt», die früher landwirtschaftlich genutzt wurde, seit beinahe 100 Jahren aber auch als Berggasthof genutzt wird.
b) Die Strasse gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG rechtlich als Waldareal. Wald und Waldstrassen dürfen gemäss Art. 15 Abs. 1 WaG grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden, wobei Ausnahmen für militärische oder andere öffentliche Aufgaben – insbesondere für Rettungen oder Bergungen oder für Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen – gelten (vgl. Art. 13 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald, WaV, SR 921.01). Nach Art. 15 Abs. 2 WaG können die Kantone zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (BGE 1A.198/2002 vom 21. August 2003). Nach § 7 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) ist der Regierungsrat für die Bewilligung von entsprechenden Ausnahmen und den Vollzug zuständig. Er hat in § 20 der kantonalen Waldverordnung (WaVSO, BGS 931.12) geregelt, dass auch Personen, die landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt, berechtigt sind, diese Strasse mit Motorfahrzeugen zu befahren (lit. d).
Eine Öffnung von Forststrassen zu touristischen Zwecken bzw. als Zufahrt zu Berggasthöfen ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Im Kanton Solothurn sind aber in der Praxis allgemein Strassen zu Berggasthöfen, auch wenn sie im Wald verlaufen oder durch den Wald führen, nicht mit Fahrverboten versehen. Es ist nach Auskunft des zuständigen Amtes für Wald, Jagd und Fischerei auch nicht vorgesehen, Strassen zu Gastwirtschaften künftig zu sperren. Vielmehr werden dort, wo Fahrverbote verfügt werden, die Zufahrten zu den Berggasthöfen explizit zugelassen, wie dies auch aus der «Information zur Signalisation des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen» des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei vom September 1997 bzw. Februar 2001 hervorgeht (publiziert auf der Homepage des Kantons Solothurn; www.so.ch/fileadmin/internet/vwd/vkfaa/ pdf/infosignalisation_2006.pdf). Auch wenn dies nicht in der Verordnung geregelt ist, ist diese Praxis zu beachten, ist sie doch auch als Ausfluss der Besitzstandsgarantie der seit Jahrzehnten von diesen Strassen erschlossenen Liegenschaften zu betrachten. Die fragliche Strasse ist also nicht eine reine Forststrasse, sondern hatte immer schon auch Erschliessungsfunktion für den Berggasthof auf der «Blüemlismatt». Es ist bei der Blüemlismattstrasse daher von einer bestehenden, seit mehr als 30 Jahren, seit Inkrafttretens des Verbots von Motorfahrzeugverkehr im Wald teilweise zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzone auszugehen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Asphaltierung als bauliche Änderung einer bestehenden Anlage, die nicht mehr (vollständig) zonenkonform ist, bewilligungsfähig ist.
7. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt aber die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.
a) Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute oder Anlage in Umfang, Erscheinung und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499).
Die Blüemlismattstrasse wurde vor Jahrzehnten, jedenfalls weit länger als 30 Jahren, in ihrer heutigen Ausgestaltung rechtmässig erstellt bzw. ausgebaut. Sie ist immer noch bestimmungsgemäss nutzbar und wird auch tatsächlich bestimmungsgemäss genutzt, einerseits für die Waldbewirtschaftung, anderseits als Zubringer zur «Blüemlismatt». Die Zubringerfunktion dient seit langer Zeit nur noch am Rande der landwirtschaftlichen Nutzung, da schon lange kein Landwirtschaftsbetrieb mehr besteht; zur Hauptsache dient sie seit Jahrzehnten dem Berggasthof. Diese damals erfolgte teilweise Zweckänderung als Zubringer zum Berggasthof steht daher heute auch unter dem Bestandesschutz.
b) Mit der vorgesehenen Asphaltierung eines Teils der Strasse wird der Zweck der Strasse nochmals etwas in Richtung touristischer Erschliessung verschoben bzw. erweitert. Es ist daher neben der baulichen Änderung auch von einer (erneuten) teilweisen Zweckänderung auszugehen.
Im Entscheid SOG 1992 Nr. 33 hat das Verwaltungsgericht den Ausbau eines Flurweges, welcher in der vollständigen Neukofferung und dem erstmaligen Erstellen eines HTM-Belages mit Randabschlüssen bestand, als Neubau bzw. als neubauähnlich qualifiziert. Ein solcher Ausbau ginge klar über eine teilweise Änderung hinaus. Der hier zu beurteilende Fall liegt aber anders. Die Waldstrasse wird weder neu gekoffert, noch mit Randabschlüssen versehen. Vielmehr sind nur eine Planierung und der Einbau eines Hartbelages auf einem Teilstück der Strasse projektiert, wobei die Linienführung und die Breite unverändert bleiben. Ab der Abzweigung «Fridau» gemessen ist die gemergelte Strasse auf die «Blüemlismatt» noch ca. 2 km lang, wie sich dem geografischen Informationssystem entnehmen lässt. Davon sollen 520 m oder das steilste obere Viertel mit einem Belag versehen werden. Zwar wird das Erscheinungsbild einer gemergelten Waldstrasse durch diese teilweise Asphaltierung verändert, doch geht jede teilweise Änderung einer Anlage immer über die blosse Erhaltung und Erneuerung hinaus. Gesamthaft gesehen wird die Identität der Strasse in Umfang, Erscheinung und Bestimmung durch die teilweise Asphaltierung aber im Wesentlichen gewahrt. Der Rahmen der Geringfügigkeit wird damit nicht gesprengt, es handelt sich dabei um eine teilweise Änderung im Sinne des Gesetzes.
c) Die teilweise Änderung von Bauten und Anlagen darf ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Massstab der «wichtigen Anliegen der Raumplanung» bilden in erster Linie die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Vorliegend steht der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Vordergrund (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Dieses raumplanerische Ziel wird durch Art. 3 Abs. 2 RPG konkretisiert: Einerseits haben sich Bauten in die Landschaft einzuordnen (lit. b), andererseits sollen naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d). Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung – vorliegend namentlich die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – ist durch Interessenabwägung zu ermitteln (SOG 1992 Nr. 34, S. 79; BGE 115 Ib 485).
d) Nach Art. 4 WaG gilt jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Eine Rodung im Rechtssinn kann vorliegen, selbst wenn keine Bäume oder Sträucher beseitigt werden, sondern bloss eine waldfremde Nutzung von Wald erfolgt. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung gewichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 WaG). Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ferner darf die Rodung nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und ist bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen einer umfassenden, koordinierten Interessenabwägung zu prüfen, in der allen massgeblichen Belangen des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung getragen wird.
Ob das Einbringen eines bituminösen Belags auf einem Teilstück der Strasse im vorliegenden Fall noch eine Rodungsbewilligung erfordert, erscheint fraglich. Weder an der Breite noch an der Linienführung der bestehenden Strasse wird etwas verändert. Als Rodung im Rechtssinn müsste wohl deren teilweise Umnutzung durch deren zumindest faktisch erfolgten Öffentlicherklärung vor Jahrzehnten (über 30 Jahren) gelten. Sie dient seit dieser Zeit nicht mehr vorwiegend der Forstwirtschaft. Es handelt sich faktisch um keine Waldstrasse mehr, sondern um eine Strasse im Wald, die wohl längst in den Erschliessungsplan der Gemeinde gehört hätte.
Dies kann letztlich aber offen bleiben. Die Kriterien für eine Rodungsbewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach RPG sind weitgehend identisch. Rodungsbewilligungen für Strassen, die vorwiegend nichtforstlichen Zwecken dienen, sind möglich, wenn hierfür ein genügend wichtiges, das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Bedürfnis spricht (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, N 456). Die Forstbehörde hat denn auch im Mitwirkungsverfahren ihre Zustimmung zum Projekt erteilt.
f) Die Interessenabwägung zeigt auf der einen Seite erhebliche Interessen der Gemeinde und der Strasseneigentümerin an einem geringeren Unterhaltsaufwand und einer Reduktion des Unfall- und Haftungsrisikos in diesem steilen Strassenstück (Steigung durchwegs über 10%, im obersten Abschnitt 15.3 %). In ihrem heutigen Zustand erfordert die Strasse dort eine regelmässige Säuberung der Querrinnen und vor allem nach jedem heftigeren Niederschlag und in jedem Frühjahr nach der Schneeschmelze ein Ausbessern der entstandenen Löcher und Furchen in der Fahrbahn. Das Ausbessern ist indes nur bedingt tauglich, da der Mergelbelag erfahrungsgemäss nicht in der ursprünglichen Kompaktheit wiederhergestellt werden kann, wenn nur Löcher oder Rinnen geflickt werden. Wenn gerade im steilen oberen Abschnitt die Strasse regelmässig erheblich beschädigt ist, entstehen dadurch Gefahren für die Benützer. Ein Abbremsen und Ausweichen ist auf einem teilweise losen und löchrigen Mergelbelag schwieriger als auf einem Asphaltbelag. Es kommt daher auch regelmässig zu Unfällen.
Das Interesse an der Walderhaltung ist in einem Fall wie dem vorliegenden kein gewichtiges mehr, sondern äusserst gering (Alois Keel und Wille Zimmermann: Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Waldgesetzgebung 2000 – 2008, in: URP 2009, S. 237 ff. Ziff. 3.2.2, S. 262, unter Hinweis auf BGE 1A.102/2001 vom 9. November 2001, betr. Nutzungsplanung Laax). Die Strasse dient seit Jahrzehnten vor allem touristischen Zwecken, und durch die geplante Änderung wird diese längst erfolgte Zweckänderung lediglich etwas verstärkt. Die Wiederherstellung als reine Forststrasse bzw. Wiederaufforstung könnte infolge des Zeitablaufs ohnehin nicht verlangt werden Es muss im übrigen kein einziger Baum tatsächlich entfernt werden, da der Belagseinbau auf der bestehenden Strasse erfolgt, und der Forstbetrieb wird durch die teilweise Asphaltierung nicht behindert oder erschwert.
Gemäss Art. 17 RPG sind die Kantone zuständig, Vorkehren für den Landschaftsschutz zu treffen. Nach dem kantonalen Richtplan liegt das umstrittene Strassenstück in der Juraschutzzone, welche den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggbergs als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart bezweckt. Bauten in der Juraschutzzone haben so in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980, NHV, BGS 435.141). Asphaltierte Wege belasten die Landschaft optisch stärker als gemergelte Feldwege, die sich als naturnahe Anlagen gut und harmonisch in die Landschaft einfügen (SOG 1992 Nr. 33). Das steile Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll und vollständig im Wald verläuft, ist aber von nirgendwo einsehbar, ausser wenn es direkt begangen oder befahren wird.
Die Strasse verläuft zum Teil nördlich weit ausserhalb eines kantonalen Vorranggebiets Natur und Landschaft. Sie beeinträchtigt das Gebiet nicht. Das BLN-Gebiet 1012 «Belchen-Passwang» ist ebenfalls nicht betroffen. Im Wald treten asphaltierte Flächen nach Auskunft der zuständigen Fachleute auch kaum als Sperre für Kleinlebewesen in Erscheinung. Die Interessen des Naturund Heimatschutzes sprechen also nicht wesentlich gegen die teilweise Asphaltierung.
In der gesamthaften Interessenabwägung, wie sie nach Art. 24 lit. b RPG vorgeschrieben ist, vermögen die Interessen der Einwohner- und der Bürgergemeinde am Ausbau der kurzen Wegstrecke gegenüber den öffentlichen Interessen der Forstwirtschaft und des Natur- und Heimatschutzes im konkreten Fall zu überwiegen.
8. Die Strasse auf die «Blüemlismatt» ist im geografischen Informationssystem zum Teil als Wanderweg ausgeschieden. Es handelt sich um eine Wanderroute von regionaler Bedeutung, um eine Strasse 6. Klasse, bzw. um einen Fussweg, der durch eine Erholungslandschaft führt. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) sind Wanderwege zu ersetzen, wenn sie auf einer grösseren Strecke mit Belägen versehen werden, die für Fussgänger ungeeignet sind. Nach Art. 6 der Verordnung (FWV, SR 704.1) sind alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge für Wanderwege ungeeignet. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat im März 2007 eine Weisung «Ersatzpflicht für Wanderwege» entworfen. Gemäss Art. 7 Abs. 3 des Entwurfs der Weisung gelten bei vollflächigen Belägen als grössere Wegstrecken zusammenhängende Strecken ab 100 m und bei nicht vollflächigen Belägen zusammenhängende Strecken ab 200 m als ersatzpflichtig. Auch wenn diese Weisung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, kann sie doch als Richtschnur dienen.
Am Augenschein hat sich ergeben, dass das Wegstück, das mit einem Belag versehen werden soll, nicht als Wanderweg dient. Ab der Kurve, ab welcher der Belag eingebracht werden soll, verläuft der Wanderweg nicht mehr auf der Strasse, sondern führt über die Lichtung zur «Blüemlismatt». Dem Vorhaben steht auch aus dieser Sicht nichts entgegen.
9. Was schliesslich den Schutz der Quellen in der «Flüematt» anbelangt, ergibt sich aus dem am Augenschein nachgereichten Auflageplan, dass das Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll, im obersten Teil in der geplanten Zone S3 liegt. Der untere Teil verläuft nördlich gerade ausserhalb der Zone S2. Die Zone S2 (engere Schutzzone) soll die Verunreinigung des Grundwassers verhindern (Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201, Anhang 4, Ziffer 123). Nicht zulässig ist dort die Versickerung von Abwasser (Anhang 4, Ziff. 222 Abs. 1 lit. c). Die Zone S 3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, zum Beispiel bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4, Ziff. 124). Nicht zulässig ist dort die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anhang 4, Ziff. 221).
Es ist daher klar, dass die Strasse nicht wie geplant und projektiert ohne Entwässerung bzw. mit einer Entwässerung über die Schulter erstellt werden darf, jedenfalls nicht im untern Teilstück, wo sie entlang der Schutzzone S2 verläuft. Ob die Strasse vollständig entwässert werden muss, wie das zu geschehen hat und welche Schutzmassnahmen zu treffen sind, haben die zuständigen Fachstellen zu entscheiden und mittels entsprechenden Auflagen in der Bewilligung sicherzustellen.
10. Die Beschwerde erweist sich daher im Hauptpunkt als unbegründet. Die Bewilligung kann für das eingereichte Projekt nicht erteilt werden. Gutzuheissen ist aber das Eventualbegehren. Die Sache ist zur Koordination mit dem Volkswirtschaftsdepartement (Rodungsbewilligung) und zur Bewilligung unter Auflagen (Amt für Umwelt, Gewässerschutzmassnahmen) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2009 (VWBES 2009.218)