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Solothurn Verwaltungsgericht 09.05.2008 VWBES.2008.53 (geringfügige Verlängerung einer bestehenden Quartierstrasse, Neubau einer Stichstrasse und Neubau eines die beiden Erschliessungsstrassen verbindenden Fusswegs)

9 mai 2008·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·827 mots·~4 min·4

Résumé

Perimeterbeiträge und Landerwerb

Texte intégral

SOG 2008 Nr. 17

§ 108 PBG. Eine Gemeinde darf für drei unterschiedliche Projekte (geringfügige Verlängerung einer bestehenden Quartierstrasse, Neubau einer Stichstrasse und Neubau eines die beiden Erschliessungsstrassen verbindenden Fusswegs) keinen einheitlichen Beitragsplan auflegen, obschon im Abgaberecht ein gewisser Schematismus zulässig ist. Ein Gericht kann im Beitragsrecht nicht reformatorisch entscheiden und verbindlich vorschreiben, wie nun zu verfahren sei. Das Gericht kann weder das Projekt anpassen noch neu auflegen. Der Gemeinde bleibt ein Beurteilungsspielraum.

Sachverhalt:

Im Rahmen der Erschliessung "Neubau P.-Weg" eröffnete die Einwohnergemeinde K. unter anderem A., Eigentümer von Grundbuch K. Nr. 1733, einen voraussichtlichen Strassenperimeterbeitrag von Fr. 29'099.55 und einen Kanalisationsperimeterbeitrag von Fr. 10'965.05. A. erhob Einsprache und begründete sie damit, seine Parzelle liege an der D.-Strasse und werde über diese bereits verkehrsmässig erschlossen. Es entstehe ihm kein Vorteil aus dem Bau des P.-Wegs. Auch die Belastung zu 100 % sei fraglich. Die Kosten für den Fussweg (der die leicht verlängerte D.-Strasse nordseits mit dem neuen P.-Weg verbindet) müssten von der Gemeinde getragen werden. Die Einwohnergemeinde K. lehnte die Einsprache ab.

A. beschwerte sich im Juli 2007 bei der Schätzungskommission mit dem sinngemäs­sen Begehren, die Strassenerschliessungsbeiträge seien zu reduzieren. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde im Januar 2008 im Sinne der Erwägungen gut: Es seien zwei separate Beitragspläne zu erarbeiten: Einen für die D.-Strasse und den Fussweg und einen zweiten für den P.-Weg.

Die Gemeinde K. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Urteil der Schätzungskommission sei aufzuheben. Es seien eine kurze Verlängerung der D.-Strasse, der P.-Weg und ein Fussweg zwischen D.-Strasse und P.-Weg gebaut worden. Die angeordnete Aufteilung des Beitragsplans sei nicht praktikabel. Man werde zwar vielleicht der Situation bei GB Nr. 1733 nicht absolut gerecht. Eine absolute Gerechtigkeit könne im Beitragsrecht aber nicht erzielt werden. Die drei Strassenprojekte würden zusammen die letzte Erschliessungsetappe der bisher noch nicht erschlossenen Bauzone bilden. Sie würden in planerischer Hinsicht zusammengehören. Die Beitragsplanung habe sich auf die Erschliessungsplanung abzustützen. Dass der eine "zu viel" an den P.-Weg bezahle, werde dadurch ausgeglichen, dass ein anderer vielleicht "zu viel" an die D.-Strasse oder an den Fussweg bezahle. Die Vorinstanz habe die Erwägungen zum Bestandteil des Dispositivs gemacht. Es sei nicht angängig, dass die Gemeinde verbindliche Weisungen zu befolgen habe, was eine allfällige Aufteilung des Beitragsplans anbelange. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

4.a) Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Bei Vorzugslasten soll sich der Beitrag nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemessen, den der Abgabepflichtige aus der betreffenden Einrichtung zieht (ZBl 2003, S. 522 f.).

b) Die Kostenanteile der drei Projekte (D.-Strasse, Fussweg, P.-Weg) sind nicht ausgeschieden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass zum Beispiel die geringfügige Verlängerung der D.-Strasse, die nur GB Nrn. 333 und 1733 dient, weit weniger kosten wird als der Neubau des P.-Wegs, der sechs Grundstücke erschliesst, den eingangs genannten Parzellen aber direkt nicht von Nutzen ist. Schon aus diesem Grund darf die Gemeinde nicht einen einzigen Beitragsplan auflegen, obschon im Kausalabgaberecht ein gewisser Schematismus zulässig ist. Vor- und Nachteile würden sich – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – im konkreten Fall nicht ausgleichen. Die Eigentümer von GB Nrn. 1733 und 333 bezahlen eindeutig zu viel.

5. Es ergibt sich somit, dass mindestens zwei separate Beitragspläne aufzulegen sind. Einen für die Verlängerung der D.-Strasse. Beitragspflichtig sind die nicht bereits früher perimetrierten Restflächen von GB Nrn. 1733 und 333. Ob die Gemeinde den definitiven Beitragsplan D.-Strasse 2. Etappe aus dem Jahr 2002 in Wiedererwägung ziehen will, bleibt ihrem Ermessen anheim gestellt. Es erscheint aber wohl eher geboten, die rechtskräftigen Pläne auf sich beruhen zu lassen.

Ein weiterer Beitragsplan ist für den P.-Weg aufzulegen.

Der Fussweg scheint eher einen ortsverbindenden Charakter für den Langsamverkehr zu haben. Er dient nicht direkt GB Nrn. 333 und 1733, für welche die Anbindung an die D.-Strasse genügt, an die sie auch (mit der ganzen Fläche) Beiträge entrichten. Für die übrigen Quartierbewohner reicht der P.-Weg aus. Die nördlichen Eckparzellen GB Nrn. 337 und 1267 bezahlen (nach dem heutigen Plan) bereits mit der gesamten Fläche an den Bau des P.-Wegs. Die Gemeinde wäre wohl gut beraten, im Bereich des Fusswegs bloss die Kosten der Kanalisation (im Trennsystem) zu perimetrieren; dies allenfalls zusammen mit dem Perimeter D.-Strasse.

Es wäre aber auch denkbar, je einen Beitragsplan für die Kanalisation (Fussweg und P.-Weg) und einen für Bau und Beleuchtung des P.-Wegs aufzulegen. Dies hängt von technischen Gegebenheiten ab, die dem Verwaltungsgericht nicht bekannt sind.

Als eher atypisch erscheint schliesslich, dass der nördliche Teil von GB Nr. 334 (Eckgrundstück zur Kantonsstrasse hin) nicht in den Perimeter des P.-Wegs einbezogen wird. Dies wohl, weil man wohl davon ausgeht, die Fläche werde ab der G.-Strasse erschlossen. Auf der anderen Seite wird aber bei GB Nr. 336 keine Winkelhalbierende gezogen.

6. Der Gemeinde bleibt ein grosser Ermessensspielraum. Schon aus diesem Grund kann das Gericht nicht reformatorisch entscheiden. Ein Gericht kann zudem das Projekt nicht anpassen und neu auflegen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2008 (VWBES.2008.53)

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