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Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419

20 mars 2009·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,458 mots·~7 min·5

Résumé

Terrainauffüllung

Texte intégral

SOG 2009 Nr. 15

Art. 24 ff. RPG. Auch unverschmutztes Aushubmaterial ist in einer Deponie zu entsorgen. Es darf nicht auf einer Wiese abgelagert werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Terrainveränderung keine nennenswerte Bodenverbesserung bewirkt.

Sachverhalt:

Im September 2008 überwies die Baukommission R. dem Bau- und Justizdepartement (BJD) das Baugesuch von H. für die Umnutzung/Umbau Remise in einen Rindermaststall mit Neubau der Jauchegrube auf GB R. Nr. 107 und einer Terrainauffüllung auf GB R. Nr. 8 ausserhalb der Bauzone. Das BJD verfügte im Dezember 2008, dass das Bauvorhaben «Umnutzung/Umbau Remise in Rindermaststall mit Neubau Jauchegrube» auf GB R. Nr. 107 zonenkonform ist und es keiner Ausnahmebewilligung bedarf. Hingegen werde die Zustimmung dem Bauvorhaben «Terrainauffüllung» auf GB R. Nr. 8 nicht erteilt. Das Bauvorhaben gelte weder als zonenkonform noch als standortbedingt noch seien die Voraussetzungen einer Zustimmung nach Art. 24 ff. RPG gegeben. Dagegen erhob H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es könne eine Bewirtschaftungserleichterung durch die Terrainauffüllung erzielt werden, denn durch die stark wechselnde Steigung sei die ackerbauliche Bewirtschaftung schwierig. Im Hinblick auf die Erweiterung der Obstanlage sei der jetzige Terrainverlauf ungeeignet. Das starke Gefälle berge Unfallgefahren. Weiter sei die Abfuhr des Aushubmaterials mit einem Lastwagen aus ökologischer Sicht ein Unsinn, denn die nächste Deponie sei kilometerweit entfernt. Eine allfällige Abfuhr ins nahe Elsass sei ab 2009 nur noch über das Zollamt Basel / Allschwil möglich. Mit ihrem Vorhaben bestehe nur eine Strecke von einem Kilometer und könne mit leichteren, landwirtschaftlichen Gerätschaften bewältigt werden.

Im März 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Nebst den Parteien wurde der technische Sachbearbeiter der Fachstelle Bodenschutz des Amtes für Umwelt als Auskunftsperson befragt. Es ergab sich namentlich Folgendes: H. möchte mit dem lehmigen Boden, den er ausgehoben hat, eine Senke auf einem seiner Felder auffüllen. Er möchte das Material nicht in eine Deponie führen, denn es sei nicht kontaminiert. Es handle sich um ca. 250 m3. Er möchte auf dem Feld den Humus abtragen, das Material einbringen und wieder mit Humus abdecken.

Die Auskunftsperson führte aus, es handle sich um C-Boden, um mineralischen Untergrund, der am Zielort auch wieder in den Untergrund eingebracht werden müsste. Das Material müsse fachgerecht deponiert werden. Das Vorhaben, das Material in einem Feld einzubringen, stelle keine Bodenverbesserung dar. Es resultiere auch keine Erleichterung der Bewirtschaftung, höchstens eine leicht bessere Befahrbarkeit. Am Zielort den Aund den B-Boden abzutragen, verursache einen erheblichen Aufwand. Es gehe um ca. 20 Lastwagenladungen. Dazu werde ein Bagger benötigt. Die Bodenqualität sei schon heute relativ gut. Es müssten hohe Anforderungen gestellt werden, damit man nicht mehr zerstöre, als man erreiche. Zudem würde die Fruchtfolge eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer will den durch den Umbau der Remise (Jauchegrube) anfallenden Aushub (Unterboden, Untergrund) für die Terrainauffüllung verwenden. Zu prüfen ist, ob dieses Vorhaben die Entsorgung von unverschmutztem Aushub zum Ziel hat oder ob es als zonenkonform nach Art. 22 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) oder als standortbedingt nach Art. 24 RPG gilt und somit eine Baubewilligung zu erteilen ist.

3. Bauten oder Anlagen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG alle künstlich geschaffenen dauernden und festen Einrichtungen, welche die Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N 10). Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht einer Aufschüttung ist nicht allein die Veränderung des Geländes durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Die vorliegende Terrainauffüllung in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung.

4. Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 RPG zu bewilligen ist.

5. Die Zonenkonformität bestimmt sich ausschliesslich nach dem Zweck der entsprechenden Nutzungszone und nach der Vereinbarkeit der Bauten und Anlagen mit diesem Zweck. Für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone findet sich in Art. 16a RPG eine bundesgesetzliche Regelung. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. a Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage, so auch die Veränderung des Geländeverlaufs, für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Die Anlage muss nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten betrieblich notwendig sein. Sodann darf sie nicht überdimensioniert sein. In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen dann zonenkonform, wenn sie eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken. Dies ist der Fall, wenn insbesondere das Relief oder die Fruchtbarkeit bestimmende Bodeneigenschaften verbessert werden (Arnold Brunner, Bodenschutz, Stoffe und Gewässerschutz: Landwirtschaft im Spannungsfeld, in URP 2002, S. 532). Nicht jede Bewirtschaftungserleichterung ist ausreichend, um als nötig im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG zu gelten. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV räumt Eigentümern von Boden in der Landwirtschaftszone keinen Anspruch darauf ein, die maschinelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen mittels bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen immer und überall bestmöglich zu optimieren. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Geländeanpassungen für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig und nicht überdimensioniert sind.

Es blieb am Augenschein unbestritten, dass die Terrainveränderung für die Steigerung der Bodenfruchtbarkeit nicht erforderlich ist. Es handelt sich um C-Boden, um mineralischen Untergrund, der am Zielort auch wieder in den Untergrund eingebracht werden müsste. Der gesetzliche Waldabstand ist vom Vorhaben nicht betroffen.

Der angestrebte Ausgleich von Unebenheiten in der Hangneigung ist marginal. Das vorhandene Relief erlaubt bereits die maschinelle Bewirtschaftung. Der Aufwand, am Zielort den A- und den B-Boden abzutragen und ca. 20 Lastwagenladungen Lehmboden mit einem Bagger einzubringen, hat keine ins Gewicht fallenden positiven Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebs, denn die Bodenqualität ist heute schon relativ gut. Das aufwendige Einbringverfahren und die jahrelangen Einschränkungen in der Fruchtfolge stehen in keinem Verhältnis zur Erleichterung der Bewirtschaftung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplanten Geländeanpassungen dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht entsprechen und dass dafür eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht erteilt werden kann.

6. Für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach Art. 24 Abs. 1 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder deren Zweck zu ändern, wenn: Der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (lit. b).

Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen sind erlaubt, wenn sie standortgebunden sind. Das Erfordernis der Standortgebundenheit verlangt, dass eine Baute oder Anlage auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich allein nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimmt der Begriff der Zonenkonformität bei Landwirtschaftsbetrieben im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Auffüllungen von Erdmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind nicht zonenkonform, weil sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nicht nötig sind. Demzufolge hat die Vorinstanz auch ihre Standortgebundenheit zu Recht verneint. Eine Ausnahmebewilligung fällt ausser Betracht, und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

Ausserdem dürfen der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Art. 34 Abs. 4 lit. b und c RPV). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden hauptsächlich die Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG. Dabei sind die Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie abzuwägen. Soweit einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkreter (Spezialgesetze) geregelt werden, sind Bauvorhaben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen.

Das Umweltschutzgesetz enthält einzelne Aspekte für die Interessenabwägung. Bei der Beurteilung von Terrainveränderungen ist somit zu beachten, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Abfälle nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) regelt den Betrieb der Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden. Unverschmutzter Aushub ist in erster Linie für die Rekultivierung zu verwenden; soll Aushub dagegen zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss dies auf einer Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404). Terrainauffüllungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, um die Umweltgesetzgebung, insbesondere die Technische Verordnung über Abfälle zu umgehen und Bauabfälle auf diese Weise zu entsorgen. Dies gilt auch für unverschmutztes Abraummaterial. Solches darf nicht auf der «grünen Wiese» abgelagert werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG kommt deshalb nicht in Frage.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2009 (VWBES 2008.419)

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