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Solothurn Verwaltungsgericht 03.07.2008 VWBES.2007.397

3 juillet 2008·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,017 mots·~5 min·4

Résumé

Elementarschaden

Texte intégral

SOG 2008 Nr. 29

§ 12 lit. e GVG, § 8 GVV. Schäden, die auf aussergewöhnlich heftige Niederschläge zurückzuführen sind, fallen nicht unter den Begriff des Elementarschadens. Für solche Schäden an einer Mauer hat die SGV keinen Ersatz zu leisten.

Sachverhalt:

Zufolge des Hochwassers vom 8. August 2007 meldete der Grundeigentümer J. bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) den Einsturz und die Beschädigung der mit dem Nachbargrundstück N. gemeinsamen Stützmauer an. Die SGV lehnte die Schadensvergütung mit der Begründung ab, für die Bruchsteinmauer bestehe keine Versicherungsdeckung.

Gegen die Ablehnungsverfügung liess J. Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass die Bruchsteinmauer von der Versicherungsdeckung erfasst und damit die SGV zur Bezahlung des Schadens verpflichtet sei. Die Stützmauer erfülle eine statische Funktion.

Die SGV beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Mauer sei keine gebäudeähnliche Baute und sie sei auch nicht durch Arealschaden versichert, da auf dem fraglichen Grundstück gar kein Gebäude stehe.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

6.a) Nach dem Kurzbericht des Experten H., dem Augenschein sowie aufgrund der Befragung der Experten H. und C. ergibt sich für den Mauerabschnitt auf der Liegenschaft J. im Wesentlichen Folgendes: Auf den Liegenschaften N. stürzte in der Nacht vom 9. August 2007 kurz nach Mitternacht die 15 m lange und ca. 3,5 m hohe Stützmauer vollständig ein. Die damaligen extremen Niederschläge liessen auf der Fläche zwischen der Mauer und den Gebäuden der Marktgasse rund 12 m3 Wasser versi­ckern. Von der Dachfläche von 22 m2 versickerten 2 m3 in den Versickerungsschacht der Liegenschaft Nr. 17. Der durch das bis 1,45 m aufgestaute Wasser auf die Mauer einwirkende Erddruck hat sich deshalb derart erhöht, dass die Mauer dem Porenwasserdruck nicht mehr standgehalten hat und eingestürzt ist. Eine Beschädigung oder gar Unterspülung durch das (erst nach dem Einsturz die Höchstmarke erreichende) Hochwasser der Dünnern lässt sich ausschliessen. Ein Zusammenhang zwischen der Versickerungsanlage und dem Mauereinsturz ist ausgeschlossen. Ursache sind demzufolge die ergiebigen Niederschläge. Offen bleibt, inwieweit bauliche Veränderungen oder Mängel bzw. die Alterung zum Einsturz der mindestens 140 Jahre alten Mauer beigetragen haben.

b) Hinsichtlich der Funktion der Mauer ist festzustellen, dass die Mauer für die Hauptgebäude keine stützende Funktion hatte. Sie ist viel später als das Gebäude errichtet worden. Zu den Gebäudeteilen besteht keine statische Verbindung wie z.B. Armierungseisen oder Verbindungsstreben. In erster Linie wurde die Mauer zur Erstellung der etwas höher gelegenen Terrasse bzw. eines Vorplatzbereichs gebaut bzw. erhöht. Sie diente damit dem statischen Schutz der Terrainaufschüttung. Möglich erscheint, dass sie in der Zeit vor den Gewässerkorrekturen als Hochwasserschutz für den Vorplatzbereich diente. Für die Stabilität der Gebäude genügte die Böschung grundsätzlich. Um eine Aberondierung zu verhindern, hätte eine weniger hohe Mauer genügt, die im August 2007 nicht eingestürzt wäre.

7. Es ist zu prüfen, ob die SGV im Licht dieser Feststellungen die Übernahme des Schadens zu Recht abgelehnt hat. Im Schätzungsprotokoll für die Liegenschaft Nr. 17 auf GB Nr. X. erfasst der Gebäudebeschrieb ein Wohnhaus, einen Keller, einen Keller Süd mit Waschküche und Balkone Süd. Für das Areal auf GB Nr. Y. gibt es kein Schätzungsprotokoll. Gegenstand der Schätzung und Versicherung sind alle Gebäudebestandteile (§ 21 des Gebäudeversicherungsgesetzes, GVG, BGS 618.111). Die Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (GVV, BGS 618.112) führt dazu in § 10 aus, zu versichern seien alle dem Grundeigentümer gehörenden Einrichtungen, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen und mit ihm fest verbunden sind. Die eingebrochene Mauer ist, wie von den Experten übereinstimmend festgestellt, nicht mit dem Gebäude Nr. 17 direkt verbunden; sie bildete auch kein für die Statik des Gebäudes stabilisierendes Element. Die Mauer ist deshalb kein Gebäudebestandteil im Sinne dieser gesetzlichen Norm; eine Ersatzpflicht der SGV lässt sich nicht auf diese Bestimmung abstützen. Ebenso wenig ergibt sich eine Haftung aus § 17 Abs. 1 GVG. In der ablehnenden Verfügung hält die SGV zu Recht fest, dass die Mauer nicht unter den Gebäudebegriff fällt, weil sie zwar wohl ein unbewegliches Erzeugnis der Bautätigkeit bildet, aber keinen gedeckten und benützbaren Raum birgt.

8. Selbst wenn man – was allerdings bereits im Widerspruch zum Schätzungsprotokoll stünde – die Fläche auf dem Grundstück GB Nr. Y. zwischen der Mauer und dem Gebäude Nr. 17 bzw. der Grundstücksgrenze zu GB Nr. X als Gebäudebestandteil im Sinne von § 21 GVG bzw. § 10 Abs. 1 GVV betrachten wollte, so bestünde für die SGV keine Entschädigungspflicht. Zur Ersatzleistung (bei gleichzeitigem Gebäudeschaden) wäre die SGV nur verpflichtet, wenn ein Elementarschaden nach der vorliegend einzigen in Frage kommenden Bestimmung in § 12 lit. e GVG zu bejahen wäre. Nach dem Beweisergebnis ist dies nicht der Fall: Weder Hochwasser noch eine Überschwemmung haben den Mauereinsturz verursacht. Es fand auch keine Erdrutschung statt, wie dies der Beschwerdeführer nach seiner Schadensmeldung noch angenommen hatte. Ebenso wenig lagen natürliche Grundwasser- oder Bodenbewegungen vor. Es waren vielmehr die unmittelbar vorangegangenen intensiven Regenfälle, die im Erdreich hinter der Mauer zu einem verhängnisvollen Aufstau geführt haben. Darin ist nicht ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit nach der Umschreibung des Elementarschadens in § 8 GVV zu erkennen. In der gleichen Bestimmung werden ausdrücklich Schäden ausgeschlossen, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise Nässe oder Frost. Im Übrigen bildet selbst das ein Gebäude schädigende Eindringen von Regenwasser durch Dach, Wände und Fenster keinen ersatzpflichtigen Elementarschaden (§ 14 lit. c GVG). Die starken Niederschläge in Form von Regenwasser würden sich allenfalls am ehesten mit einem durch übermäs­sige Schneelast verursachten Schaden vergleichen lassen. § 12 lit. e GVG trifft indes hier eine Unterscheidung, indem die Ersatzleistung bei Schäden an versicherten Gebäuden durch übermässige Schneelasten auf ausreichend tragfähigen Dächern ausdrücklich vorgesehen ist, eine solche bei intensiven Niederschlägen aber im abschliessenden Katalog von § 12 GVG nicht. Es ist dies kein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu etwa § 12 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Aargau vom 19. September 2006, SAR 673.100; ebenso §§ 1 und 3 der Verordnung für die Gebäudewasserversicherung vom 13. November 1996, SAR 673.151. Die gleiche Abgrenzung enthalten die kantonalen Gesetze im Kanton Zug und im Kanton St. Gallen [Art. 31 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Gallex 873.1]). Zumindest die grossen Versicherer bieten – wohl aus diesem Grund – besondere Zusatzversicherungen an, wodurch Wasserschäden auch an Sachen ausserhalb des Gebäudes gedeckt sind.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2008 (VWBES.2007.397)

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