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Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2007 VWBES.2007.117

11 mai 2007·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,389 mots·~7 min·5

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

SOG 2007 Nr. 19

Art. 16b und 16c SVG. Führerausweisentzug. Ist die Gefährdung schwer, das Verschulden aber mittelschwer oder leicht, liegt administrativrechtlich eine mittelschwere Widerhandlung vor.

Sachverhalt:

Frau X. wurde zu Hause von ihrem Lebenspartner massiv bedroht und geschlagen, weshalb sie fluchtartig das Haus verliess und um zwei Uhr nachts mit ihrem Personenwagen zu Verwandten ins Nachbardorf fuhr. Die Polizei stellte daraufhin bei X. eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration fest. Das Departement des Innern erkannte auf eine schwere Widerhandlung und entzog den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und reduziert die Entzugsdauer auf einen Monat.

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OGB, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. In leichten Fällen hat die Entzugsbehörde die Möglichkeit, den Führerausweis zu entziehen, lediglich eine Verwarnung auszusprechen oder gänzlich von einer Massnahme abzusehen (Art. 16a SVG). Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des Führeraus­weisentzuges einen Monat. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei Monate.

3. Das Departement ist von einer schweren Widerhandlung ausgegangen; es stützt sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG, wonach das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration eine schwere Widerhandlung bildet und in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Ausweis für mindestens drei Monate zu entziehen ist.

Der Strafrichter hat X. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verurteilt. Er hat indes die Strafe gestützt auf Art. 11 (verminderte Zurechungsfähigkeit) und 66 (ermessensweise Strafmilderung) des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) gemildert. Es ist zu prüfen, ob die in der Beschwerde vorgebrachten mildernden Umstände auch bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzuges zu berücksichtigen sind.

4.a) Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des Massnahmenrechts wollte der Gesetzgeber im Interesse einer gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Praxis der Administrativbehörden Mindestmassnahmen einführen, die auf keinen Fall unterschritten werden können. Damit richtete sich die Revision auch ausdrücklich gegen die Praxis des Bundesgerichts, die den Strafcharakter des Warnungsentzugs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) betonte und in Analogie zu den Regeln des Strafrechts in bestimmten Fällen – so etwa bei einem Notstand – die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zuliess. Das Bundesgericht ging davon aus, dass etwa ein schuldloser Lenker nicht der Besserung und Erziehung bedarf, so dass beispielsweise bei Zurechnungsunfähigkeit und damit Schuldunfähigkeit sogar von einem Warnungsentzug gänzlich abzusehen ist (dazu Matthias Härri: Die Bemessung des Führerausweisentzugs zu Warnungszwecken, in: BJM 1999, S. 121 ff.; zur Praxis vgl. BGE 118 Ib 229 ff.; 120 Ib 504 ff.; 123 II 106, 113; 124 II 475). In seinem Entscheid 132 II 234 hat das Bundesgericht klargestellt, dass es in den Anwendungsfällen von Art. 16c SVG selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen. Dieses Urteil bezieht sich indes ausschliesslich auf den Aspekt der auf ihren Führerausweis extrem angewiesenen Berufschauffeure. Indem die Beschwerdeführerin in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt hat, erfüllt sie grundsätzlich den Entzugstatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG.

b) Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Fahrt vom Lebenspartner massiv bedroht und geschlagen worden ist und sie sich nur ans Steuer ihres Autos setzte, nachdem der Lebenspartner sie daran gehindert hatte, sich wegen der häuslichen Gewalt direkt an die Polizei zu wenden. Angesichts dieses grundsätzlich nachvollziehbaren Verhaltens und der vom Strafrichter anerkannten verminderten Zurechnungsfähigkeit drängt sich noch die Prüfung der Frage auf, ob die Vorinstanz zu Recht eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG angenommen hat. In der bundesrätlichen Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 1999 4462) wird zu Art. 16c ausgeführt, für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedürfe es nach wie vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens (a.a.O., S. 4489). Wenn beispielsweise das Verschulden gering und die Gefährdung gross sei, so handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung. In den parlamentarischen Beratungen, insbesondere im Nationalrat, kam dann klar eine harte Haltung zum Ausdruck. Der bundesrätliche Sprecher entgegnete auf einen Antrag, der eine flexiblere Lösung anstrebte, es dürften auf der Seite des Fahrzeuglenkers keine subjektiven Elemente ins Spiel gebracht werden (AmtlBull NR 2000, S. 215). Es handle sich nicht um Strafrecht, es gehe nicht um Schuld und Sühne der Fahrzeuglenker. Mit der Revision sollen alle Fahrzeuglenker gleich behandelt werden, "auch wenn sie subjektiv aus völlig verschiedenen Ursachen dazukommen, eine Regel zu verletzen".

c) Dieses Votum, abgegeben im Zusammenhang mit der beruflichen Entzugsempfindlichkeit, überzeugt nicht und steht im Widerspruch zu den eben zitierten Ausführungen zur Qualifizierung als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG. Wohl verhält es sich so, dass die strassenverkehrsrechtlichen Strafnormen, insbesondere Art. 90 SVG, das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und auf eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt legen, während demgegenüber die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (so schon nach altem Recht: BGE 102 Ib 193; 6A.64/2006 vom 20. März 2007). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts.

Aus den Materialien geht klar hervor, dass die Mindestentzugsdauer strikte schematisch – insbesondere ohne jegliche Berücksichtigung der berufsbedingten Entzugs­empfindlichkeit – einzuhalten ist. Mit der Frage der Zuordnung zu den leichten, den mittelschweren und den schweren Widerhandlungen hat dies nichts zu tun. Schematismus bringt zwar ausgeprägte Rechtssicherheit, ist aber verfassungsrechtlich nur dann befriedigend, wenn auch besondere Umstände berücksichtigt werden dürfen. Die relative Identität der SVG-Konzeptionen des Verschuldens und der Gefährdung im Administrativmassnahmenrecht und im Strafrecht zeigt Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 2006, S. 31 ff. auf. Unter Berufung auf die Botschaft (BBl 1999 4489) schliesst er folgerichtig, dass nur bei schwerer Gefährdung und schwerem Verschulden eine Widerhandlung nach Art. 16c SVG vorliegt. Liegt eine schwere Gefährdung in Kombination mit einem mittelschweren oder mit einem leichten Verschulden vor, ist der Fall als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren (Mizel, a.a.O., S. 66).

d) Bei dieser Betrachtungsweise, der sich das Verwaltungsgericht anschliesst, hat die Beschwerdeführerin eine mittelschwere Widerhandlung begangen. Wohl liegt mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG eine schwere Gefährdung vor. Die besonderen Umstände, die sie zur Fahrt veranlassten, schliessen aber die Annahme eines schweren Verschuldens aus. Es liesse sich einwenden, die Beschwerdeführerin hätte die Gefahr anders abwenden können; es ist aber nachvollziehbar, dass sie zu dieser Nachtzeit nicht zu Nachbarn im Dorf flüchten wollte, sondern sich eben für die Fahrt auf einer kaum befahrenen Strasse zu ihren Verwandten entschied, um dort Hilfe zu suchen bzw. die Polizei zu alarmieren.

Damit beträgt die anwendbare Mindestentzugsdauer nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat. Diese Dauer erscheint vorliegend angemessen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Dass eine völlig verschuldensunabhängige Anwendung des Katalogs der Entzugstatbestände in Art. 16c Abs. 1 SVG zu noch unbefriedigenderen Ergebnissen führen kann, mag folgender Vergleich illustrieren: Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG listet das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs als schwere Widerhandlung auf. Abgesehen davon, dass hier das Kriterium der Gefährdung bei der Einordnung keine Rolle gespielt haben kann, erschiene es völlig unbefriedigend, eine (nüchterne) Fahrzeugführerin, die in der gleichen Situation wie die Beschwerdeführerin trotz einer noch laufenden Entzugsdauer mit dem Auto gewissermassen vor dem massive Gewalt anwendenden Ehemann flüchtet, mit einem zusätzlichen dreimonatigen Entzug zu belegen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 2007 (VWBES.2007.117)

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