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Solothurn Verwaltungsgericht 05.10.2006 VWBES.2006.270

5 octobre 2006·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·866 mots·~4 min·4

Résumé

Hundehaltung

Texte intégral

SOG 2006 Nr. 31

§ 7 VVGHH. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um einem bestimmten Rüden zu verbieten, beim Spaziergang zu urinieren. Der Gemeingebrauch darf nur durch für alle geltende Nutzungsordnungen, nicht aber durch eine individuelle Weisung eingeschränkt werden.

Sachverhalt:

Das Oberamt verfügte am 10. August 2006 auf Begehren von B. Folgendes:

Der Gesuchsgegner (scil.: L.) wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Hund den öffentlichen Fussweg “Gässli” in K. sowie die direkt an ihn angrenzenden Anlagen und die Böschung und Anlagen des Gesuchstellers nicht durch Urinieren verunreinigt.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seinen Hund auf der Strecke des öffentlichen Fussweges “Gässli” in K. an der “kurzen Leine” zu führen. (...)

Der Gesuchsteller B. und seine Ehefrau sind Miteigentümer der Liegenschaft Gässli 1 in K. Das Grundstück GB K. Nr. 2700 ist zugunsten der Einwohnergemeinde mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet. Der Fussweg ist zwei Meter breit und befindet sich am Rande des Grundstücks. Dieses ist dem Fussweg entlang mit einer aus Bruchsteinen bestehenden Böschung versehen. Der Fussweg grenzt auf der andern Seite an das Nachbargrundstück GB Nr. 600 (Wiesland). Am Rande dieses Wieslandes bzw. am Fusswegrand steht ein Maschendrahtzaun. Der Fussweg ist bekiest. Er führt an mehreren Häusern, u.a. auch an dem des Gesuchstellers B. und dessen Ehefrau, vorbei. Der Fussweg wird viel begangen, er dient den Schulkindern auch als Schulweg. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner L. diesen Fussweg öfters benützt, wenn er mit seinem Hund unterwegs ist. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner vor, dieser lasse seinen “Dalmatiner” frei laufen und auf beiden Seiten des Fussweges urinieren. Dagegen liess Herr L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Verfügung des Oberamts sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es liege in der Natur eines Hundes männlichen Geschlechts, dass er auf einem Spaziergang am Wegrand wiederholt sein Hinterbein hebe. Dabei würden insbesondere auch Zaunpfähle, Strassenlampen, Hydranten, Sträucher und Mauern avisiert. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2.a) Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Alle Verwaltungstätigkeit ist an das Gesetz gebunden. Dies gewährleistet Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und – durch demokratische Mitsprache – die Freiheit des Individuums vor staatlichen Eingriffen (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, S. 78 ff.). Das Oberamt stützt seine Verfügung auf § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (VVGHH, BGS 614.72). Diese Bestimmung lautet: “Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten, Kinderspielplätze sowie landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit dürfen durch Hunde nicht verunreinigt werden.”

Diese Bestimmung zielt auf den Hundekot. Die Exkremente des Hundes sind nicht nur ein Ärgernis, sondern stellen auch eine Infektionsquelle dar. Die Übertragung von Salmonellen, Hakenwürmern und Bandwürmern ist möglich. Diese können Ursache für verschiedene Augen-, Leber-, Lungen- und Gehirnerkrankungen sein. Hundekot stellt auch eine Gefahrenquelle für die Landwirtschaft dar; nämlich bei der Verunreinigung von Weideflächen. Die im Hundekot enthaltenen Neospora-Parasiten bleiben an den Gräsern auch nach starken Regenfällen haften, selbst wenn der Hundekot längst verwaschen wurde und nicht mehr sichtbar ist. Werden diese verunreinigten Gräser von den Kühen mitgefressen, führt dies in bis zu 30 % der Fälle zu Totgeburten. Gelangt restlicher Hundekot mit in die Heuernte, so wird ein großer Teil dieses Winterfutters von den Kühen verweigert (http://de.wikipedia.org/wiki/Hundekot). Deshalb haben auch die meisten Gemeinden bereits Massnahmen ergriffen, indem sie so genannte Robidogs zur Verfügung stellen. Urin dagegen ist irrelevant, wird er doch beim nächsten Regen beseitigt. Ein Hund, namentlich ein Rüde, uriniert zudem nicht nur, um Körperflüssigkeit auszuscheiden. Hunde interessieren sich für die chemischen Signale, mit denen Artgenossen ihre Reviere gekennzeichnet haben. Jeder Laternenpfahl wird gründlich beschnüffelt. Nachdem die Duftbotschaft entschlüsselt worden ist, hinterlässt der Hund seine eigene Markierung und überdeckt damit die alte Duftmarke. Auf langen Spaziergängen reicht der Urinvorrat oft nicht aus. Der Hund versucht trotzdem, noch seine Visitenkarte zu hinterlassen. Markierbewegungen werden losgelöst von der Funktion des Wasserlassens durchgeführt (Desmond Morris: Dogwatching, Heyne Sachbuch, München 1999, S. 53 f.). Ein markierender Hund verunreinigt das Gartenmäuerchen, das er benutzt, nicht.

b) Die Gemeinde verfügt über ein Wegrecht. Das “Gässli” ist öffentlich. Jedermann hat von Verfassungs wegen das Recht, öffentliche Strassen für den schlichten Gemeingebrauch gebührenfrei zu nutzen (René Schaffhauser in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N 10 zu Art. 82 BV). Schlichter Gemeingebrauch beinhaltet se déplacer à pied, à vélo, à moto, en voiture, entretenir une conversation, se promener, nager, se refraîchir à une fontaine (Pierre Moor: Droit administratif, Vol. III, Berne 1992, p. 282), folglich auch, mit seinem Hund Gassi zu gehen. Solange der Gemeingebrauch bestimmungsgemäss ist, der Zweckbestimmung der Sache entspricht und die gleichzeitige Benutzung durch andere nicht erschwert, ist er bewilligungsfrei und unentgeltlich (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2373 ff.). Der Gemeingebrauch darf zwar durch für alle geltende Nutzungsordnungen (wie zum Beispiel Fahrverbote), nicht aber durch eine individuelle Weisung eingeschränkt werden. Die angefochtene Verfügung verbietet dem Beschwerdeführer faktisch, den Fussweg Gässli zusammen mit seinem Dalmatiner Dabo zu benutzen, wird ein Hund doch, selbst an der kurzen Leine geführt, kaum vom Urinieren abzuhalten sein.

c) Wohl gibt es öffentliche Anlagen, in denen Hunde aus verschiedenen Gründen unerwünscht sind. Zu denken ist namentlich an Friedhöfe, Liegeweisen, Badeanstalten, Parkanlagen. Hier hat es das Gemeinwesen in der Hand, eine entsprechende generelle Nutzungsordnung, ein Hundeverbot, zu erlassen. Einem individuell-konkreten Tier aber zu verbieten, im Gässli zu markieren, ist sinnlos und damit unverhältnismässig (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 581).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Oktober 2006 (VWBES.2006.270)

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