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Solothurn Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296

9 décembre 2005·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,285 mots·~6 min·5

Résumé

Legitimation Vormundschaftsbehörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Texte intégral

SOG 2005 Nr. 26

§ 12 Abs. 2 VRG. Die kommunale Vormundschaftsbehörde ist nicht legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Aufhebung einer Beiratschaft auf eigenes Begehren einzureichen.

Sachverhalt:

Im Jahr 1994 war über E. eine kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet worden. Mit Verfügung vom 23. August 2005 hob das Oberamt die bestehende Beiratschaft auf und bat die Vormundschaftsbehörde X., eine Beistandschaft gemäss Art. 392/393 Abs. 2 ZGB zu verfügen und auf Wunsch von E. Frau H. als Beiständin zu ernennen. Am 5. September 2005 liess die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde X. durch ihren Anwalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und die Anträge stellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. (…) Es stellt sich die Frage, ob die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde X. zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Errichtung der kombinierten Beiratschaft und logischerweise auch bei deren Aufhebung Parteirechte habe, und verweist dafür auf § 123 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1). Sie sei legitimiert, im Falle des Unterliegens mit ihrem Antrag das Rechtsmittel zu ergreifen. Die Parteistellung der Vormundschaftsbehörde im Verfahren betreffend Errichtung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen sei in der Literatur anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei auch gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) rechtsmittellegitimiert, weil sie ein schutzwürdiges, kommunales Interesse an der Aufhebung der Verfügung habe. Sie verweist auf SOG 2001, Nr. 27. Wenn durch die leichtfertige Aufhebung der Beiratschaft das Vermögen der verbeirateten Person schwinde, müsse letztendlich die Gemeinde Sozialhilfe leisten.

2. Vorliegend geht es nicht um eine Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB, da nicht die Vormundschaftsbehörde (oder der Beirat) verfügt hat. Das Rechtsmittel richtet sich nach dem kantonalen Recht, wobei bundesrechtlich erst wieder das Rechtsmittel an das Bundesgericht geregelt ist. Es ist dazu auf Art. 373 ZGB zu verweisen, wonach die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren bestimmen (vgl. dazu auch etwa Thomas Geiser in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel etc. 2002, N 19 zu Art. 397 ZGB). Massgebend ist deshalb insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Die Beschwerdeführerin schliesst aus § 123 Abs. 2 EG ZGB auf ihre Parteistellung. Diese Bestimmung sagt lediglich aus, dass vor dem Entscheid über die Entmündigung (und Errichtung einer Beiratschaft) das Oberamt die Vormundschaftsbehörde anzuhören habe. Allein durch diese Anhörungspflicht wird jedoch noch keine Parteistellung und keine Beschwerdelegitimation begründet.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Parteistellung der Vormundschaftsbehörde in der Literatur anerkannt sei. Sie verweist dabei auf Bernhard Schnyder/Erwin Murer (Das Vormundschaftsrecht, Berner Kommentar, Bern 1984, N 116 und 170 zu Art. 373 ZGB. In N 116 zu Art. 373 ZGB wird (im Zusammenhang mit der Entmündigung) ausgeführt, dass auch jene Personen und Behörden Parteistellung beanspruchen, die nach Bundes- oder kantonalem Recht einen Entmündigungsantrag stellen dürfen: denn nur so vermögen sie zu ihrem Recht zu kommen, das hinter ihrer Antragsberechtigung steht. „Dies bedeutet indessen nicht, dass ihnen im kantonalen Verfahren von Bundesrechts wegen auch die Prozessfähigkeit zukäme: die Kantone dürfen vielmehr bestimmen, dass sie bloss Nebenintervenienten sind oder dass sie nur von der Vormundschaftsbehörde die behördliche Antragstellung verlangen können. (...) Ist die Vormundschaftsbehörde erstinstanzliche Entmündigungsbehörde, so sollte ihr u.E. für die Weiterziehung indessen auch Parteistellung zukommen.“

Hier geht es um die Beiratschaft auf eigenes Begehren. Per definitionem kann die Vormundschaftsbehörde keinen solchen Antrag stellen. Will sie eine Beiratschaft von Amtes wegen errichten, muss sie an das Gericht gelangen (vgl. § 120 EG ZGB). Sie ist also in diesem Verfahren auf eigenes Begehren nicht antragsberechtigt in dem Sinn, dass sie dazu legitimiert wäre, ihre Anträge mit Rechtsmitteln durchzusetzen. Das EG ZGB statuiert in § 123 Abs. 2 lediglich ihr Recht, vorgängig durch das Oberamt angehört zu werden.

3. Nach allgemeiner Lehre sind Behörden zu Beschwerden legitimiert, falls dies durch die Verfahrensgesetze oder Spezialgesetze vorgesehen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2002, N 1782). Gemäss § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Behördenbeschwerde ist also im Kanton Solothurn nicht, wie das anderorts zu finden ist (z.B. Bund: Art. 103 lit. b des Bundesrechtspflegegesetzes, OG, SR 173.110), so gestaltet, dass bestimmte, ausdrücklich genannte Behörden ohne weitere Voraussetzung zur Beschwerde legitimiert erklärt werden. Vielmehr kommt es auf die Stellung der von der Behörde oder Amtsstelle vertretenen Körperschaft oder Anstalt an: Die Körperschaft oder Anstalt muss in einem besondern Verhältnis zur betreffenden Verwaltungssache stehen; nur dann kann die Behörde oder Amtsstelle handeln. Weil demnach mit der Behördenbeschwerde des § 12 VRG nicht die Interessen der unteren Behörden, sondern die Interessen der betreffenden Körperschaften oder Anstalten gewahrt werden sollen, kann nicht eine untere Gemeindebehörde gegen die obere Gemeindebehörde oder eine untere kantonale Behörde gegen die obere kantonale Behörde Beschwerde erheben. Vielmehr geht es darum, dass eine Gemeindebehörde gegen eine kantonale Behörde die Interessen der Gemeinde wahrt oder dass die Behörde einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer Anstalt gegen eine Behörde der Gemeinde oder des Kantons die Interessen der Körperschaft oder Anstalt, oder, was ab und zu ebenfalls aktuell sein wird, die Behörde einer Gemeinde gegen die Behörden einer andern Gemeinde die Interessen der ersteren Gemeinde zur Geltung bringt (SOG 1974, Nr. 33). Die Gemeinde ist abgesehen vom Fall, dass sie als Trägerin privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, dann „in ihren Rechten“ betroffen, wenn ihre Autonomie in Frage steht, und das ist unter anderem dann der Fall, wenn es um die Durchsetzung kommunalen Rechts geht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Recht gestützt auf Bundesrecht, die Kantonsverfassung oder die kantonale Gesetzgebung erlassen worden ist (SOG 1974, Nr. 33). Nach neuerer Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse (SOG 1997, Nr. 32).

Die vormundschaftlichen Organe haben zwar mittelbar und aus genereller, übergeordneter Sicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrzunehmen (Gewährleistungen von Schutz und Hilfe, die das Gemeinwesen gewissen schwachen Mitgliedern zukommen lassen will). In Ausübung ihrer vormundschaftlichen Aufgaben erfüllen sie insofern eine öffentliche Aufgabe und stehen zum Staat somit in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung. Unmittelbar jedoch und in Erfüllung ihrer eigentlichen Kernaufgabe haben sie die von den schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell definierten Interessen zu wahren. Deshalb erscheinen die Organe, wenn auch kraft behördlichen Auftrags, in erster Linie als in der Pflicht der einzelnen schutzbedürftigen Klienten stehend (vgl. Ernst Langenegger in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 360 ZGB). Es ist somit nicht die (Kern-)Aufgabe der Vormundschaftsbehörde, kommunale Interessen wahrzunehmen. Sie hat somit auch nicht die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Gemeinde nicht dereinst wegen Bezahlung von Sozialleistungen finanziell belastet wird. Eine Rechtsmittellegitimation ist von dieser Seite her nicht gegeben. Ihre Kernaufgabe, nämlich – im vorliegenden Fall – für das wohlverstandene Wohl von E. besorgt zu sein und ihn vor sich selbst und nahestehenden Personen zu schützen, ist von Gesetzes wegen auf ihre Aufsichtsbehörde übergegangen. Ihr allein kommt diese Aufgabe im Rahmen der Zuständigkeitsregelung von § 123 EG ZGB zu. Die Vormundschaftsbehörde ist deshalb nicht legitimiert, gegen den Entscheid ihrer Aufsichtsbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Zu ergänzen ist noch, dass die Gemeinde durch die Verfügung des Oberamts auch nicht in ihrer Autonomie betroffen ist.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Dieser Schluss ist insofern für die Vormundschaftsbehörde nicht einschneidend, als sie gemäss § 120 EG ZGB das Recht (und die Pflicht) hat, gegebenenfalls die Errichtung einer Beiratschaft beim Amtsgericht zu beantragen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2005 (VWBES.2005.296)

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