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Solothurn Verwaltungsgericht 27.10.2005 VWBES.2005.286

27 octobre 2005·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·850 mots·~4 min·4

Résumé

Schaden; Kürzung der Entschädigung

Texte intégral

SOG 2005 Nr. 20

§ 50 GVG. Leinöl ist kein allseitig bekanntes Produkt. Deshalb müssen die Warnhinweise auf der Verpackung über die konkrete Gefahr der Selbstentzündung sowie über die Entsorgungsmöglichkeiten kontaminierter Materialien genau informieren. Allgemeine Hinweise genügen nicht. Eine Kürzung der Entschädigungssumme durch die Gebäudeversicherung wegen Grobfahrlässigkeit ist aufgrund mangelhafter Warnhinweise und der Tatsache, dass Leinöl in der Bevölkerung nicht allgemein bekannt ist, unzulässig.

Sachverhalt:

A. bestrich zusammen mit seinen Kindern Gartenstühle mit Holzleinöl. Die mit Leinöl kontaminierten Zeitungen und einen Lappen liess er zusammen mit den Gartenstühlen während gut zwei Stunden zum Trocknen im Freien. Danach entsorgte er die Zeitungen und den Lappen, indem er beides in einem Kehrichtsack im Keller deponierte. In der folgenden Nacht entzündeten sich die Leinölresten an den Zeitungen sowie am Lappen und verursachten einen Kellerbrand. Die Solothurnische Gebäudeversicherung kürzte die Entschädigung infolge Grobfahrlässigkeit um 10 %. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, die Entschädigungssumme sei ungekürzt auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 50 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) ist die Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3, zu kürzen. Die Kürzung ist insbesondere möglich, wenn der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat (lit. a). Jedermann hat im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauch feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen (§ 60 Abs. 1 GVG). Die Vorsichtsmassnahmen werden in § 46 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112) festgehalten. So besagt § 46 lit. i VV zum GVG, dass gebrauchte Putzlappen und Putzfäden in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage zu versorgen sind. (…)

4.b) Auf der Dose des Holzöls steht Folgendes: „Holzöl für den Aussengebrauch. Farblos. Warnung! Risiko der Selbstentzündung. Mehr Informationen im Faltblatt.“ Im Faltblatt steht weiter: „Pinsel nach dem Gebrauch in Wasser auswaschen. Benutzte Lappen in Wasser tränken, um das Risiko einer Selbstentzündung zu vermeiden (...). Von anderen brennbaren Materialien getrennt aufbewahren.“

Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beschwerdeführer die Warnhinweise nicht gekannt haben wollen, sondern dass sie diese als unzureichend erachten. Leinöl gibt es zwar schon lange, wird aber erst seit kürzerer Zeit wieder vermehrt verwendet. So steht auch im Nachtragsrapport der Brandermittler, dass der altbekannte „Stoff” Leinöl wegen seiner natürlichen Herkunft (stammt aus Samen des Flachses) wieder vermehrt verwendet werde. „Leider sind die Kenntnisse über dessen Eigenschaften und die sichere Handhabung etwas in Vergessenheit geraten. Die Hinweise werden oft nicht genug ernst genommen und deshalb muss das Wissen durch Geschehnisse wie vorliegend erfahren werden.“ Daraus ergibt sich, dass Leinöl kein allseits bekanntes Produkt darstellt. Die Gefahren, welche dieses Produkt in sich birgt, sind dem breiten Teil der Bevölkerung auch nicht ohne weiteres bekannt, wie dies bei anderen Produkten der Fall ist. Deshalb ist es umso wichtiger, dass das Produkt klare Warnhinweise enthält.

c) Die Anforderungen an eine Gebrauchsanweisung sind relativ hoch. So muss sie einerseits inhaltlich korrekt die Handhabung des Produktes erläutern sowie andererseits auf Gefahren und die Massnahmen zu deren Vermeidung hinweisen. Die Gebrauchsanweisung muss genügend detailliert sein, so dass der Benutzer des Produktes in die Lage versetzt wird, Massnahmen gegen die mit der Verwendung des Produktes einhergehenden Gefahren zu treffen oder auf die Verwendung des Produktes zu verzichten (Peter Lutz: Haftung für Gebrauchsanleitungen – ein Sonderfall der Produktehaftung, in: SJZ 1993, S. 1 ff.).

5. Die Warnhinweise auf der Verpackung sind nach Ansicht des Gerichts in der Tat nicht besonders ausführlich und auch wenig hilfreich. So wird erst aus dem Nachtragsrapport der Brandermittler deutlich, welche Gefahren Leinöl tatsächlich in sich birgt und wie man sich den Prozess der Selbstentzündung vorstellen muss. Zur Entsorgung kontaminierter Materialien steht in den Warnhinweisen zwar drin, dass der benutzte Lappen in Wasser getränkt werden sollte, um die Gefahr der Selbstentzündung zu vermeiden. Ob es aber tatsächlich ausreicht, den kontaminierten Lappen kurz ins Wasser zu halten, oder ob er ausgewaschen werden muss, wird nicht klar. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, was nach dem Tränken im Wasser mit dem Lappen geschehen soll. Weitaus schwieriger verhält es sich mit kontaminierten Zeitungen. Wie diese entsorgt werden sollen, kann dem Gebrauchshinweis gar nicht entnommen werden. Auch ist es für einen Aussenstehenden im Nachhinein nicht ganz einfach, sich eine Entsorgungsmöglichkeit vorzustellen, ohne gleichzeitig entweder andere Gesetzesbestimmungen zu verletzen oder gar an einem anderen Ort einen Brand zu verursachen.

Den Beschwerdeführern kann nicht vorgeworfen werden, die elementarsten Vorsichtsmassnahmen, wie sie jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten logisch sein sollen, unterlassen zu haben. Immerhin haben die Beschwerdeführer eine gewisse Gefahr erkannt und die Zeitungen und den kontaminierten Lappen zumindest vollständig trocknen lassen. Über die tatsächliche Gefahr des Produktes und das erforderliche Vorgehen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien sagen die Warnhinweise zu wenig aus. Die Gebrauchsanweisung ist insgesamt ungenügend, weshalb den Beschwerdeführern nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Eine Kürzung der Entschädigungssumme ist mangels Grobfahrlässigkeit nicht zulässig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2005 (VWBES.2005.286)

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