SOG 2005 Nr. 16
§ 47 GBV. Einwohnergemeinden dürfen die Abwasser-Grundgebühr nach der mit der Ausnützungsziffer zonengewichteten Fläche berechnen. Ein gewisser Schematismus ist hinzunehmen, solange er nicht im Einzelfall zu einem völlig stossenden Ergebnis führt.
Gemeinden dürfen für Einspracheentscheide jedenfalls dann keine Gebühr erheben, wenn sie im kommunalen Reglement dafür keine gesetzliche Grundlage geschaffen haben.
Sachverhalt:
R. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 300 in F. Die Parzelle liegt vollständig in der zweigeschossigen Wohnzone W2A. Sie misst 2'730 Quadratmeter und ist nur teilweise überbaut. Ende 2003 stellte die Gemeinde F. eine Abwasser-Grundgebühr von Fr. 696.15 in Rechnung. Sie ging dabei von einer zonengewichteten Fläche (ZGF) von 819 m2 (= Faktor 0,3) und einem Ansatz von Fr. 0.85 pro m2 aus. Gegen diese Verfügung erhob R. Einsprache beim Gemeinderat, stellte den Antrag, die Rechnung sei aufzuheben und es sei bei der Ermittlung der Grundgebühr für das Abwasser lediglich die Hälfte der Grundstückfläche herbeizuziehen. Das Grundstück sei faktisch höchstens zur Hälfte überbaut. Praktisch der ganze Garten werde als ökologische Ausgleichsfläche bzw. extensiv landwirtschaftlich genutzt. Bei den beiden dem gleichen Eigentümer gehörenden Nachbarparzellen bestehe dieselbe Situation. Da aber zwei Parzellen bestünden, sei beim Nachbarn nur die Hälfte der Fläche in die Berechnung der Grundgebühr einbezogen worden. Es dürfe nicht sein, dass er zuerst eine Abparzellierung oder eine Korrektur der Katasterschätzung verlangen müsse, um eine sachgerechte Abwassergrundgebühr zu erreichen. Der Gemeinderat wies die Einsprache kostenfällig ab. R. gelangte erfolglos an die kantonale Schätzungskommission. Er erhebt nun Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde im Kostenpunkt teilweise gut, im Übrigen weist es die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 60a Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
die Art und die Menge des erzeugten Abwassers,
die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen,
die Zinsen,
der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
Gemäss § 47 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) wird für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese berechnet sich auf Grund des gemessenen Wasserkonsums. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. c GBV können die Gemeinden davon abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren erlassen. Die Gemeinde F. hat die Abwasserbenützungsgebühren in ihrem am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Reglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren geregelt. Danach teilt sich die Benützergebühr in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr auf. Die Grundgebühr wird auf der so genannten zonengewichteten Fläche erhoben, die Verbrauchergebühr auf Grund des Wasserverbrauchs.
b) Das Gewässerschutzgesetz verlangt nicht, dass die Abwasser- bzw. die Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers oder des erzeugten Abfalles erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abfall- oder Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst. Dass Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben müssen, ergibt sich schon aus dem für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (URP 1997, S. 39 ff., E. 4; BGE 2P.259/1996; URP 1998, S. 739 ff.).
Was das Verhältnis zwischen solchen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, so wird für den Bereich der Kehrichtentsorgung postuliert, dass dieses ungefähr der Relation zwischen fixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen solle (Veronika Huber-Wälchli: Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999, S. 55 f.; Ursula Brunner et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985–, N 83 zu Art. 32a USG; Martin Frick: Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2003, S. 184). Nach Huber-Wälchli (a.a.O., S. 56) machen bei der Kehrichtentsorgung die mengenunabhängigen Kosten im Allgemeinen etwa einen Drittel der gesamten Entsorgungskosten aus. Das BUWAL (Richtlinie betreffend verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, Bern 2001, S. 25) empfiehlt für die Kehrichtentsorgung eine Mengengebühr, die 40–70 % der Gesamtkosten deckt. Die Abwasserentsorgung weist eine andere Kostenstruktur auf. Ein Grossteil der Aufwendungen entfällt auf die Erstellung der Anlagen, wofür allerdings, anders als bei der Kehrichtentsorgung, von den Grundeigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben in Form von Beiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren erhoben werden. Ähnlich verhält es sich bei der Wasserversorgung. Auch bei diesen durch die Notwendigkeit von Erstellung und Betrieb von Leitungsnetzen gekennzeichneten Einrichtungen decken die Grundgebühren in der Regel ebenfalls einen niedrigeren Kostenanteil als die mengenabhängigen Gebühren (so betreffend Abwasserentsorgung: Peter Karlen: Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 556, 561 f.). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden genannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft. Die Grundgebühr soll – als „Bereitstellungsgebühr“ – berücksichtigen, wie viel Abfall (oder Abwasser) von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte (so für den Bereich der Kehrichtentsorgung: Huber-Wälchli, a.a.O., S. 55; für den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung: Werner Spring/Rudolf Stüdeli: Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenfolge Nr. 41/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1985, S. 55 f.; Rudolf Stüdeli: Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen, Schriftenfolge Nr. 18/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1975, S. 64 f. und 72). Der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche die Dimensionierung der Anlagen beeinflussen, wird im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung allerdings bereits durch die einmaligen Beiträge und/oder Anschlussgebühren erfasst, welche die Grundeigentümer regelmässig zu leisten haben (BGE 2P.266/2003 vom 5. März 2004).
Die von der Einwohnergemeinde F. erlassene Gebührenregelung, welche sich im Übrigen auf die Richtlinie des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute sowie des Schweizerischen Städteverbandes über die Finanzierung der Abwasserentsorgung stützt, entspricht diesen Grundsätzen und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sie führe in seinem Fall zu einer rechtsungleichen Behandlung. Er stützt seine Ansicht auf den Umstand, dass der Nachbar, welcher eine etwa gleich grosse Fläche in zwei Parzellen aufgeteilt hat, nur auf der überbauten Parzelle Grundgebühren bezahlen müsse, bei ihm selber jedoch auch der unbebaute Teil seiner grossen Parzelle zur zonengewichteten Fläche gezählt werde.
Jeder Regelung der Wasser- und Abwassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde, der nie allen Fällen einer Gemeinde gerecht wird. Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt. Die Regelung der Einwohnergemeinde F. geht – ohne es explizit festzuhalten – von der Grundstücksfläche der Parzellen aus. Dabei stützt die Zonengewichtung im Wesentlichen auf die Ausnützungsziffer ab, die effektiv erzielte Ausnützung dagegen spielt keine Rolle, falls jedenfalls die Parzelle überhaupt überbaut ist. Für eine nicht überbaute Parzelle, die somit gar nicht an die Kanalisation angeschlossen ist, muss keine Grundgebühr entrichtet werden. Der Beschwerdeführer vergleicht seine angeschlossene Parzelle mit den beiden Parzellen des Nachbars, wovon nur eine der beiden an die Kanalisation angeschlossen ist. Dieser Vergleich ist rechtlich nicht haltbar.
Allerdings könnte die Regelung der Einwohnergemeinde F. tatsächlich zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn nämlich eine sehr grosse Parzelle nur zu einem sehr kleinen Teil überbaut ist. Hier könnte die Gebühr unverhältnismässig werden, obschon die Gemeinde selbstverständlich verpflichtet ist, für das gesamte Baugebiet eine entsprechend dimensionierte Kanalisation bereitzustellen. Im vorliegenden Fall umfasst die Parzelle des Beschwerdeführers 2'730 Quadratmeter, wovon etwa die Hälfte als überbaut betrachtet werden kann. Der Einbezug des nicht überbauten Teils ist nicht dergestalt, dass er als unverhältnismässig eingestuft werden müsste. Das Verwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die verfügte Grundgebühr als rechtmässig.
4. Der Beschwerdeführer rügt den Mangel einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren. Er hat dies bereits vor der Kantonalen Schätzungskommission getan. Diese hat sich für unzuständig erklärt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen – zu Unrecht: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Schätzungskommission kann zusammen mit der Hauptsache auch die Kostenauflage angefochten werden. Es gibt für die Überprüfung des Kostenentscheides keine andere Instanz. Die Schätzungskommission hätte somit auf die Rüge des Beschwerdeführers eintreten sollen. Es wäre nicht prozessökonomisch, das Verfahren in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal, wie darzulegen ist, die Rüge des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.
Grundsätzlich dürfen öffentliche Abgaben, zu denen auch die Auferlegung von Verfahrenskosten zu zählen ist, nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden. Es gibt u.a. für Kanzleigebühren insofern eine Lockerung, als mit Rücksicht auf die geringe Höhe die Normstufe der Verordnung genügen würde (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 57 Rz. 2 und 8). Gemäss der Stellungnahme der Einwohnergemeinde F. stützt sich die Auferlegung von Verfahrenskosten allein auf die Praxis; ein diesbezügliches Gebührenreglement existiert nicht. Damit erweisen sich diese Verfahrenskosten als nicht gesetzmässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
Obergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2005 (VWBES.2005.26)