SOG 2004 Nr. 32
Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs.1bis SVG. Der Verdacht auf eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik kann auch dann die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und die Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärungen rechtfertigen, wenn der Fahrzeuglenker wegen eines geltend gemachten Nachtrunks im Strafverfahren freigesprochen wurde.
Sachverhalt:
B. verursachte eine Auffahrkollision; er hatte nicht bemerkt, dass auf seiner Fahrbahn eine Fahrzeugkolonne vor einer Lichtsignalanlage wartete. Der Unfall wurde zunächst mit einem Unfallprotokoll erledigt. Kurz danach teilte der andere Fahrzeuglenker der Polizei mit, der Unfallverursacher sei wahrscheinlich angetrunken gewesen. Bei der Kontrolle in seiner Wohnung verweigerte B. den Atemlufttest. Das anschliessend im Spital entnommene Blut wies eine Alkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Gewichtspromillen auf. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis ab; das Departement des Innern ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Die Strafrichterin sprach B. vom Vorhalt des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der versuchten Vereitelung einer Blutprobe frei. Unter Hinweis auf den Freispruch verlangte B. die Rückgabe des Ausweises und den Verzicht auf jegliche Administrativmassnahme. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.) (...) Wie das Bundesgericht in BGE 126 II 185 entschieden hat, sind Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben, einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt. Personen mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration verfügen über eine sehr hohe Alkoholtoleranz, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist (E. 2 e). Im Schrifttum wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit 1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan: Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994, S. 453; vgl. auch derselbe: Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988, S. 203). René Schaffhauser (Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1992, S. 35) führt aus, es stehe fest und unter Medizinern und Psychologen sei heute grundsätzlich unangefochten, dass ein höherer BAK-Wert selbst beim Alkoholersttäter in aller Regel ein Indiz für gewisse Suchtprobleme darstelle. Diese (nicht ganz neue) Erkenntnis scheine unseren Verwaltungen und Gerichten noch nicht ausreichend bekannt zu sein. Betrachte man die Entscheide zu den Sicherungsentzügen wegen Trunksucht, gewinne man (überspitzt formuliert) oft den Eindruck, es werde nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zunächst einmal wiederholt ein Warnungsentzug ausgesprochen, ohne sich vorerst die Frage nach der Trunksucht überhaupt zu stellen. Erst wenn man zur Erkenntnis komme, dass auch lange Warnungsentzugsdauern keine Wirkung hätten, werde die Frage nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) ernsthaft aufgeworfen. Die Frage, ob ein Warnungsoder ein Sicherungsentzug auszusprechen sei, sei nicht aufgrund von Erwägungen zur Verhältnismässigkeit, sondern in Beantwortung der Rechtsfrage zu klären, ob Ungeeignetheit – hier: Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne – vorliege. R. Seeger (Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin, hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 7) legt dar, mit einem FIAZ-Ereignis habe die betreffende Person mindestens einmal bewiesen, dass sie Trinken und Fahren nicht trennen könne. Nicht selten liege dem ein chronisches Alkoholproblem zugrunde. Ein konkreter und erheblicher Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik ergebe sich unter anderem bei einem zweiten FIAZ-Ereignis innerhalb von fünf Jahren und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promillen.
3. Der Beschwerdeführer lenkte bereits am 10. Juni 2003 seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand. Die Blutalkoholkonzentration betrug beim damaligen Vorfall mindestens 1,24 Promille. Rund viereinhalb Monate nach Ablauf des dafür ausgesprochenen Führerausweisentzuges von 3 Monaten verursachte er die einleitend geschilderte Kollision. Die Blutalkoholkonzentration war mit mindestens 2,17 Promillen beim neuen Vorfall wiederum beträchtlich. Angesichts dessen waren im Lichte der angeführten Äusserungen im Schrifttum die kantonalen Behörden verpflichtet abklären zu lassen, ob der Beschwerdegegner an einer Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes leidet. Da Alkohol nebst übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr darstellt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig. Im Übrigen liegt es auch im Interesse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird, ob er an einer Sucht leidet oder nicht.
4. Nun beruft sich B. auf das Strafurteil, das ihn vom Vorhalt des Fahrens in angetrunkenem Zustand freispricht. Er erblickt darin einen Wiedererwägungsgrund im Sinne von § 28 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11).
Die Verwaltung ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Sie darf davon nur unter bestimmten, in BGE 119 Ib 158 festgelegten Voraussetzungen abweichen. Ob dies vorliegend zulässig ist, wie das Departement dies tut und in der angefochtenen Verfügung begründet, kann offen gelassen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
Die Strafrichterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 Gewichtspromille gefahren ist; die Vorinstanzen entnehmen den Akten genügend Indizien dafür, dass die Version mit dem Nachtrunk, zumindest in der vorgebrachten Form, nicht glaubhaft ist und B. daher in einem den Grenzwert deutlich überschreitenden angetrunkenen Zustand gefahren ist. Unabhängig davon ist unbestritten, dass das dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 um 17:28 Uhr entnommene Blut einen Alkoholgehalt von minimal 2,17 Promille aufwies. Die publizierte Rechtsprechung und die Lehre gehen stets davon aus, dass der Administrativmassnahme eine Trunkenheitsfahrt zugrunde liegt. Das ist daraus erklärbar, dass ein Atemtest oder eine Blutentnahme nur Fahrzeugführern und an Unfällen beteiligten Strassenbenützern gegenüber angeordnet wird, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen (Art. 55 Abs. 2 SVG). Vorliegend war dem Verkehrsteilnehmer, in dessen Heck der Beschwerdeführer geprallt war, sowie dessen Begleiterin aufgefallen, dass B. und sein Begleiter nach Alkohol rochen; sie leiteten daraus auch einen Zusammenhang mit ihren weiteren Feststellungen ab, dass es die beiden eilig hatten und ausdrücklich auf den Beizug der Polizei verzichten wollten; ausserdem soll der Beschwerdeführer beim Wegfahren den Randstein touchiert haben. Aufgrund der entsprechenden Meldung hatte die Polizei genügend Anlass, bei B. zu Hause vorzusprechen und geeignete Untersuchungsmassnahmen nach Art. 138 ff. VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, die Blutprobe hätte nicht angeordnet werden dürfen.
Der Administrativbehörde ging am 10. Februar 2004 eine Strafanzeige gegen B. ein wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs; der Anzeigekopie war ein Blutprobegutachten des IRM Bern beigelegt, das als Analysenresultat eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Promillen enthielt. Damit präsentierte sich die Aktenlage für die MFK so, dass eine Angetrunkenheit vorlag, die in Verbindung mit dem wenige Monate zuvor begangenen Fall von Fahren in angetrunkenem Zustand praxisgemäss zum Anlass genommen werden musste, nicht nur den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, sondern auch die Frage abklären zu lassen, ob bei B. ein verkehrsrelevantes Alkoholproblem besteht (dazu Seeger, a.a.O., sowie Ziffer II./1. des Leitfadens der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26.4.2000 für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden). Zwar geht auch der Leitfaden bei dieser Beispielgruppe von einem erneuten Fahren in angetrunkenem Zustand aus, von dem die Strafrichterin B. freigesprochen hat. Das kann nun aber nicht bedeuten, dass der mehrfach erwähnte, beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 nachmittags festgestellte Alkoholisierungsgrad kurzerhand nicht mehr den Verdacht begründen soll, es bestehe bei ihm wahrscheinlich eine Abhängigkeitsproblematik, die möglicherweise die Fahreignung ausschliesst.
Eine Trunkenheitsfahrt als solche bildet ein Indiz dafür, dass der angetrunken Fahrende Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen kann. Den Verdacht auf eine Alkoholproblematik begründet indes allein eine Blutalkoholkonzentration, die einem eigentlichen Rauschzustand entspricht und die für sich bereits gewisse Rückschlüsse auf den Umgang mit Alkohol zulässt. Gerade der Fall des B. eignet sich, dies unter zwei Aspekten näher darzulegen.
Nach den Abklärungen im Strafverfahren soll der Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Hause in der Zeit von 15:50 Uhr bis 16:30 Uhr insgesamt 3 dl Grappa getrunken haben. Selbst unter Personen, die mehr oder weniger regelmässig Alkohol konsumieren, erscheint es aussergewöhnlich, in dieser Gesamtmenge Spirituosen einzunehmen. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers handelte es sich dabei zwar bloss um 3 Gläser. Das im Strafverfahren eingereichte, angeblich verwendete Glas nimmt einen Inhalt von rund 0,9 dl auf. Einer osteuropäischen Sitte entsprechend fülle er die Gläser "jeweils bis oben". "3 Gläser" sind für einen 90 kg schweren Mann auch im Hinblick auf die noch geltende Grenze von 0,8 ‰ noch nicht alarmierend. Nach der vom Bundesamt für Gesundheit gemeinsam mit einem Branchenverband im Internet publizierten Promilletabelle (gastrosuisse.ch) ergäbe dies 0,5 Gewichtspromille. Diese Tabelle geht aber, wie alle andern Dokumente im Bereich der Alkoholprävention, von den in Gastgewerbebetrieben verwendeten Standardgläsern aus, die den Anforderungen nach Art. 9 der Deklarationsverordnung (SR 941.281) für geeichte oder markierte Schankgefässe entsprechen. Ein Standardglas für Spirituosen ist für eine Füllmenge von 2 cl bzw. – bei Bestellung eines "Doppelten" – von 4 cl vorgesehen (je bis zum unteren Rand des entsprechenden Füllstrichs). Hätte der Beschwerdeführer die angegebene Menge Grappa in einem Restaurant konsumiert, hätte er demnach beim Erscheinen der Polizei bereits das achte "doppelte Grappa" bestellt und zur Hälfte ausgetrunken gehabt. Vergegenwärtigt man sich einen solchen Alkoholkonsum innerhalb von rund 40 Minuten, so erscheint dies als reichlich aussergewöhnliches Trinkverhalten. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um einen Nachtrunk unmittelbar im Anschluss an eine Auffahrkollision handelt, dem wiederum ein mehrstündiger Bierkonsum in nicht gerade harmlosem Ausmass vorangegangen war. Wer derart Alkohol konsumiert, der gibt Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seines Trinkverhaltens. Das gilt wie erwähnt unabhängig davon, wieviel der Beschwerdeführer vor und wie viel nach dem Unfall konsumiert hat. Jedenfalls befand er sich deutlich in jenem Bereich, von dem die einschlägige Literatur annimmt, dass er nur durch Missbrauchstoleranz oder robuste Alkoholgewöhnung und damit durch chronischen Alkoholmissbrauch erreicht werden kann.
Folgt man den Berechnungen im Strafurteil, wies B. bei seiner Fahrt eine BAK von 0,75 Gewichtspromillen auf. Grundlage für diese Berechnung bildet ein beim IRM Bern eingeholter ergänzender Bericht vom 7. September 2004. Diesen hatte der Vertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai 2004 beantragt mit der Begründung, sein Klient habe "ca. 2 bis 3 gefüllte Gläser (enthält ca. 0,9 dl) getrunken". Auftragsgemäss ging das IRM von einem Nachtrunk zwischen 1,8 bis 2,9 dl Grappa aus und errechnete für den rechtsrelevanten Zeitpunkt eine Alkoholisierung zwischen 0,75 und 1,29 Gewichtspromillen. Das Strafgericht hat offensichtlich nicht geprüft, welche Füllmenge das ihm eingereichte angeblich verwendete Glas maximal aufnimmt. Wenn der Beschuldigte von "ca. 0,9 dl" ausgeht, ergäben drei Gläser eine Menge von 2,7 dl; es ist nicht ersichtlich, warum die Strafrichterin von einem maximalen Nachtrunk von 2,9 dl ausgeht. Sie scheint einfach unverändert die Angaben des Verteidigers übernommen zu haben, ohne das zur Verfügung stehende Glas zu prüfen und ohne die Berechnung des Verteidigers zu hinterfragen, nach der 2 Gläser 1,8 dl und 3 Gläser 2,9 dl ergeben. Ginge man von einem maximalen Nachtrunk von 2,7 dl Grappa aus, ergäbe dies beim Beschwerdeführer eine Alkoholisierung von 1,32 ‰ bzw. eine solche von 0,85 ‰ im Zeitpunkt der Fahrt.
Wenn nun aber die Strafrichterin in integraler Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo letztlich von einem Wert von 0,75 ‰ ausgeht, kann diese "Zufälligkeit" bzw. der damit verbundene Freispruch vom Fahren in angetrunkenem Zustand nicht auch für die Frage massgebend sein, ob angesichts des festgestellten befremdlichen Trinkverhaltens des Beschwerdeführers nach wie vor Zweifel an dessen Fahreignung bestehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 festgestellte Alkoholisierungsgrad von mindestens 2,17 ‰ in Verbindung mit der Trunkenheitsfahrt wenige Monate zuvor Zweifel dahingehend aufkommen lässt, ob nicht eine die Fahreignung in Frage stellende Alkoholproblematik vorliegt. Das den geltend gemachten Nachtrunk in vollem Umfang anerkennende und den Beschwerdeführer deshalb bei einer Alkoholisierung von 0,75 ‰ freisprechende Urteil vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Anknüpfungspunkt für diese Zweifel bzw. für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist der aktenkundige, vorne eingehend geschilderte Alkoholkonsum und nicht die Fahrt mit dem Auto als solche. In der angefochtenen Anordnung der Administrativbehörde ist daher gar kein Abweichen vom Strafurteil zu erkennen, weshalb dieser Frage nicht näher nachzugehen ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2004 (VWBES.2004.304)