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Solothurn Verwaltungsgericht 12.05.2003 VWBES.2003.96

12 mai 2003·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·527 mots·~3 min·3

Résumé

Kontrollfahrt

Texte intégral

SOG 2003 Nr. 28  

Art. 24a Abs. 1 VZV. Zuweisung einer betagten Lenkerin zu einer Kontrollfahrt.

Sachverhalt:

H. übersah als Lenkerin eines Personenwagens vortrittsberechtigten einen Radfahrer. Es kam zur Kollision; der Radfahrer wurde erheblich verletzt. Den Radfahrer will die Autolenkerin  nicht gesehen haben. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügte aufgrund des hohen Alters der Lenkerin die Zuweisung zu einer Kontrollfahrt. Gegen diesen Entscheid gelangte H. an das Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Die Kontrollfahrt kann etwa angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer auffälliger Fahrzeuglenker noch als geeignet erscheint (René Schaffhauser: Grundriss der schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2664). Die Kontrollfahrt dient der Verkehrssicherheit; sie ist keine Strafe. Bei dieser Fahrt in Begleitung eines amtlichen Sachverständigen geht es darum, die Eignung als Führer der betreffenden Kategorie abzuklären und zu ermitteln, ob und allenfalls welche weiteren Massnahmen erforderlich sind. Eine solche Abklärung liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst (BGE 127 II 132).

b) Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltung über einen Ermessensspielraum. Dabei ist u.a. zu beachten, dass die Kontrollfahrt für die Beschwerdeführerin einerseits bloss einen leichten Eingriff darstellt und es auf der andern Seite um den Schutz gefährdeter Rechtsgüter (Leib und Leben der andern Verkehrsteilnehmer) geht.

c) Die nach Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV den über 70 Jahre alten Verkehrsteilnehmern vorgeschriebenen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen schliessen die Anordnung einer Kontrollfahrt im Einzelfall nicht aus. Erkenntnisse darüber, wie sich jemand am Steuer verhält, lassen sich nicht im Arztzimmer, sondern an einer begleiteten Fahrt gewinnen (BGE 127 II 131). Auch ein ausgezeichneter Fahrleumund kann kein Grund sein, auf eine als notwendig erscheinende Kontrollfahrt zu verzichten. Mit der Anordnung der Kontrollfahrt sollen altersbedingte Eignungsdefizite abgeklärt werden. Der das Verfahren auslösende Vorfall lässt gewisse Zweifel an der Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Die Beschwerdeführerin hat das Vortrittsrecht missachtet, indem sie auf eine signalisierte Hauptstrasse ohne anzuhalten einbog und dabei einen von links kommenden Radfahrer übersah. Dadurch hat sie eine elementare Verkehrsregel verletzt. Dieser Fahrfehler deutet möglicherweise auf einen altersbedingten Leistungsabfall der heute 81-jährigen Beschwerdeführerin hin. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens nicht in der Lage war, zu erkennen, worum es bei der Zuweisung zur Kontrollfahrt tatsächlich geht und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht selber schreibt, ihr "psychisches Verkraftungspotenzial" sei auch aus "ärztlicher Sicht erschöpft".

d) Nun macht die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde auch geltend, sie habe sich als Alternative zur angefochtenen Verfügung beim TCS zu einem "WK inkl. Theorie und Kontrollfahrt" angemeldet. Solche vom TCS auf privater Basis angebotene Aus- und Weiterbildungskurse und Kontrollfahrten sind wohl lehrreich und nützlich, doch stellen sie keine amtliche Kontrollfahrt im Sinne von Art. 24a Abs. 1 VZV dar. In der erstinstanzlichen Verfügung hat die MFK der Beschwerdeführerin empfohlen, sich bei einem Fahrlehrer auf die Kontrollfahrt vorzubereiten. Es ist ihr überlassen, alternativ von einem einschlägigen Kursangebot des TCS Gebrauch zu machen, bevor sie die Kontrollfahrt absolviert; die Terminierung der Kontrollfahrt darf dadurch freilich nicht in unhaltbarer Weise verzögert werden.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 12. Mai 2003 (VWBES.2003.96)

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