SOG 2001 Nr. 29
§§ 37, 39 i.V.m. 77 VRG, § 103 ZPO. Parteientschädigung. Hat das Gemeinwesen einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten, so ist auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Sachverhalt (gekürzt):
1. Im Bereich der Liegenschaft des K. mündet eine Privatstrasse in die Fahrstrasse. Verschiedene Anwohner der Privatstrasse verlangten wegen der Unübersichtlichkeit bei dieser Einmündung das Anbringen eines Verkehrsspiegels. Der Einwohnergemeinderat erklärte sich mit dem Vorhaben einverstanden, doch scheiterte die Realisierung an den Kosten.
2. Nach einem Verkehrsunfall an dieser Einmündung wies die Kantonspolizei auf die mangelhafte Signalisation an dieser Stelle und die Gefährlichkeit hin. In der Folge beurteilten der Leiter der kantonalen Abteilung Verkehrsmassnahmen und ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für Unfallverhütung die örtliche Situation. Der Gemeinderat beschloss an dem von K. bewohnten Gebäude sei ein Spiegel anzubringen. K. erhob gegen diesen Gemeinderatsbeschluss beim Regierungsrat Beschwerde. Dieser hiess die Beschwerde gut: K. wurde verpflichtet, auf seinem Grundstück zwischen einem Nussbaum und dem Trottoir einen Verkehrsspiegel zu dulden. Im Weiteren erhob der Regierungsrat keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen von K. erhobene Beschwerde teilweise gut und spricht eine reduzierte Parteientschädigung zu.
Aus den Erwägungen:
2. Nach § 37 i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11), § 103 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) und § 39 VRG entscheidet der Richter nach Ermessen über die Tragung der Verfahrenskosten und der Kosten der Parteien. In seinem Beschluss hat der Regierungsrat auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Es ist lediglich zu prüfen, ob der Regierungsrat der (grundsätzlich kostenpflichtigen) Einwohnergemeinde zu Recht keine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auferlegt hat.
3. Nach § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.
§ 39 Satz 2 VRG ist eine Kann-Vorschrift. Die Verwaltung macht die Ausrichtung von Entschädigungen in konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigter Praxis vom Vorliegen strenger Voraussetzungen abhängig (vgl. schon GER 1989, S. 51; GER 1987, S. 1 ff.). Schon in seinem grundsätzlichen Entscheid vom 28. Dezember 1978 (SOG 1978, Nr. 34) hat das Verwaltungsgericht indes unter Hinweis auf die bereits bestehende Praxis ausgeführt, es gebe Ausnahmen von dieser Regel; so zum Beispiel, wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat. Eine weitere Ausnahme von dieser Regel ist auch dann gegeben, wenn die Behörde nicht als vom Bürger selbst angerufene Bewilligungs- oder Beschwerdeinstanz entschieden hat, sondern wenn sie im Interesse des von ihr vertretenen Gemeinwesens gegenüber dem Bürger hoheitlich verfügt hat und dann im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt - oder die Verfügung zurücknimmt (SOG 1997, Nr. 34).
4. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat mit seinem Beschwerdeentscheid in einer Angelegenheit materiell entschieden, mit der sich der Gemeinderat erstmals vor 4 Jahren zu befassen hatte. Damals hatte ein Anwohner der Privatstrasse um die Montage eines Verkehrsspiegels ersucht. Die Realisierung scheiterte offensichtlich daran, dass die Kosten von den Anwohnern hätten übernommen werden müssen. Einen ähnlichen Verlauf nahm die Behandlung eines weiteren Gesuchs von drei Anwohnern. K. war in dieser Sache einzig deshalb betroffen, weil ein Verkehrsspiegel, der den von der Privatstrasse einmündenden Verkehrsteilnehmern dienen soll, auf jeden Fall auf seinem Grundstück anzubringen ist. Er widersetzte sich dem Vorhaben denn auch nicht und erklärte sich auf einer Planskizze bereit, das Anbringen eines Spiegels "vor dem Nussbaum" zu akzeptieren. Gleichzeitig verzichtete er auf eine materielle Abgeltung für den Fall, dass der Stahlpfosten mit Holz eingekleidet und auf der Rückseite des Pfostens eine Lampe angebracht wird. Ferner bekundete er die Absicht, den Nussbaum entsprechend zurückzuschneiden.
Der Gemeinderat kam erst nach dem vorne erwähnten Unfall und der Intervention des Kantons auf die Sache zurück. Nach Konsultation eines Fachmanns und nach (aktenmässig nicht belegten) Augenscheinen beschloss die Gemeinde das Anbringen eines Spiegels an der Fassade des Gebäudes des Beschwerdeführers. Der von K. dagegen beim Regierungsrat erhobenen Beschwerde war Erfolg beschieden; im Beschwerdeentscheid wird - insbesondere aus von der Gemeinde gänzlich unberücksichtigt gebliebenen denkmalschützerischen Überlegungen - angeordnet, dass der Spiegel zwischen Nussbaum und Trottoir aufzustellen ist. Ausserdem ist das Halterohr mit einer Holzverkleidung zu versehen. Damit hat der Regierungsrat genau jene Lösung getroffen, mit der sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hatte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2001 (VWBES.2001.271)