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Solothurn Steuergericht 14.12.2020 SGSTA.2020.31

14 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,692 mots·~8 min·2

Résumé

Staats- und Bundessteuer 2015

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 14. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2020.31; BST.2020.24

A. Y.

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

v.d.

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 6. September 2016 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2015 ein. Am 26. Juni 2017 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 6. Juli 2017 abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs aufgrund der Akten unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 27. Juni 2019 ersuchte die Vertretung des Steuerpflichtigen um Revision der Steuerveranlagungen 2014 und 2015. Es wurde verlangt, der Kauf und Verkauf von Fahrzeugen durch den Steuerpflichtigen sei bereits für die Jahre 2014 und 2015 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und die Verluste aus dieser Tätigkeit seien zum Abzug zuzulassen, für den Fall, dass die Tätigkeit ab dem Steuerjahr 2016 als gewerbsmässig qualifiziert werden sollte. Zudem sei dieses Revisionsverfahren zu sistieren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Jahre 2016 ff. Dazu wurde vor allem angeführt, es seien neue erhebliche Tatsachen entdeckt worden, da die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer die Tätigkeiten des Einsprechers ab 2014 als mehrwertsteuerpflichtig qualifiziert habe. Die entsprechenden Abschlüsse 2014-2018 würden seit dem 12. Juni 2019 vorliegen. Eine Neuqualifikation sei indes nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit verändert habe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Am 19. August 2019 reichte die Vertretung des Einsprechers noch die Abschlüsse der Jahre 2014-2017 ein. Es wurde erneut um allfällige Revision der Veranlagungen 2014 und 2015 ersucht. Am 16. Juni 2020 reichte die Vertretung eine zusätzliche Stellungnahme ein.

1.3 Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Zur Begründung hielt die VB im Wesentlichen fest, dass kein Revisionsgrund vorliege, da eine später erfolgte, gegenüber dem ursprünglichen Entscheid abweichende rechtliche Würdigung sowie eine neue Rechtsprechung und Praxis keine wesentliche Tatsache darstellen würden. Zudem hätte der Einsprecher den Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können. Das Revisionsbegehren sei somit unzulässig. Schliesslich sei eine Praxisänderung, die auf sachlichen Gründen beruhe, stets zulässig. Die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit einzustufen sei, sei im Veranlagungsverfahren der noch offenen Steuerperioden zu beurteilen.

2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Vertretung des Steuerpflichtigen (nachfolgen Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde vom 13. August 2020 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten und es sei der Kauf sowie Verkauf der Fahrzeuge durch den Rekurrenten bereits für das Jahr 2015 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sowie der Verlust aus dieser Tätigkeit in Höhe von CHF 230'526.65 zum Abzug zuzulassen. Zudem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Jahre 2016-2018; unter o/e-Kostenfolge. Dazu wurde vor allem ausgeführt, die Mehrwertsteuerverwaltung habe die Tätigkeit des Rekurrenten ab 2014 als mehrwertsteuerpflichtig qualifiziert. Inzwischen habe die VB am 30. Juli 2020 die Veranlagungen der Jahre 2016-2018 vorgenommen, wonach ab 2016 Gewerbsmässigkeit vorliege und die Gewinne als Einkommen zu versteuern seien. Der Rekurrent habe seit 2014 diverse Fahrzeuge der gehobenen Preisklasse erworben und diese bei günstiger Gelegenheit wiederverkauft. Es wurden die entsprechenden Kauf- und Verkaufspreise angeführt. Bei der Neuqualifikation der VB gehe es um eine neue erhebliche Tatsache, die dem Rekurrenten im Veranlagungsverfahren 2015 nicht bekannt gewesen sei. Zudem habe die VB mit dem Vorbehalt in der definitiven Veranlagung 2015 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tätigkeit als private Vermögensverwaltung betrachte. Ansonsten hätte sie provisorisch veranlagen müssen. Die VB verhalte sich widersprüchlich. Dies verstosse gegen Treu und Glauben und verletze das Gebot der Rechtssicherheit. Die VB habe keinen Grund für die Neuqualifikation geltend gemacht. Ein Vorbehalt sei im Steuergesetz auch nicht vorgesehen. Die VB sei auf ihrer Qualifikation als private Vermögensverwaltung der Jahre 2014 und 2015 zu behaften. Dennoch würden die vorliegenden Rechtsmittel erhoben, um zu vermeiden, dass die VB willkürlich die Jahre mit Verlusten als private Vermögensverwaltung und die Jahre mit Gewinnen als gewerbsmässige Tätigkeit betrachte. Da die Frage der Gewerbsmässigkeit ab 2016 noch nicht rechtskräftig beurteilt sei, sei das vorliegende Verfahren bis zu diesem Entscheid zu sistieren. Mit der Qualifikation des Verhaltens des Rekurrenten als gewerbsmässig sei eine neue relevante Tatsache gegeben, welche die Revision der Veranlagung 2015 rechtfertige. Das Rechtsbegehren sei gutzuheissen.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz), das vorliegende Verfahren sei nicht zu sistieren. Die Rechtsmittel seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss auf die Steuerperioden 2016 ff. habe; diese könnten unabhängig davon beurteilt werden, weshalb von einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzusehen sei. Die Qualifikation der Tätigkeit des Rekurrenten durch die Mehrwertsteuerverwaltung als gewerbsmässig (ab der Steuerperiode 2016) sei eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Dies sei keine neue Tatsache im Sinne der Revisionsbestimmungen, welche den relevanten Sachverhalt ändern würde. Es liege damit kein Revisionsgrund vor. Der Rekurrent hätte zudem die hier vorgebrachten Einwände bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können. Auch deshalb sei das Revisionsgesuch unzulässig gewesen. Die Frage der Gewerbsmässigkeit werde sodann in den Einsprachen 2016-2018 zu beurteilen sein. Ausserdem sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine künftige andere Qualifizierung nicht auszuschliessen sei. Die Rechtsmittel seien somit unbegründet.

2.3 Mit Verfügung des Steuergerichts vom 14. Oktober 2020 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

       In der Folge ist vom Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten unstreitig frist- und auch formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 und § 168 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.    Der Rekurrent beruft sich auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuer-pflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 147 N 16). Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung bilden indessen keinen Revisionsgrund (Martin E. Looser, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., 2017, Art. 147 N 9 mit Hinw.; vgl. auch Bundesgericht BGer 2P.18/2005 vom 14.2.2005 E. 3 sowie 2P.273/2006 und 2A.617/2006 vom 17.4.2007 E. 3.3).

3.1 Im konkreten Fall kaufte und verkaufte der Rekurrent im Steuerjahr 2015 diverse Luxusfahrzeuge. So wurden 9 Fahrzeuge gekauft im Wert von rund 4.8 Mio. Franken und 8 Fahrzeuge verkauft im Wert von rund 3.8 Mio. Franken. Die VB beurteilte dies als private Vermögensverwaltung, hielt aber fest, dass der Autohandel künftig auch anders beurteilt werden könnte. Diese Veranlagung 2015 vom 26. Juni 2017 erwuchs in Rechtskraft. Rund 2 Jahre später stellte der Rekurrent am 27. Juni 2019 ein Revisionsbegehren. Danach solle der Autohandel bereits im Jahr 2015 als selbständige Erwerbstätigkeit angesehen werden, falls die Tätigkeit ab dem Steuerjahr 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werde. Begründet wird die Auffassung des Rekurrenten vor allem damit, dass die Eidg. Steuerverwaltung den Autohandel der Mehrwertsteuer unterstellt habe und alle Abschlüsse der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden müssten. Die VB ist demgegenüber auf das entsprechende Revisionsbegehren des Rekurrenten nicht eingetreten, weil es hier bloss um eine andere rechtliche Beurteilung gehe.

3.2.1 Neue Tatsachen sind im vorliegenden Zusammenhang Zustände oder Vorgänge, die einen Steuertatbestand betreffen. Hier liegt aber keine neue Tatsache vor, sondern eine andere rechtliche Beurteilung der Handelstätigkeit des Rekurrenten durch die Mehrwertsteuerverwaltung. Ein Revisionsgrund kann daher wie gesehen (vgl. oben, E. 2) entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht gegeben sein.

3.2.2 Weiter hat die VB einen Sachverhalt in jedem Steuerjahr neu zu beurteilen. Wenn dieser wie hier ab 2016 als selbständige Tätigkeit beurteilt wird, führt das indes nicht dazu, dass auch frühere rechtskräftige Beurteilungen revidiert werden müssten. Das Steuerjahr 2016 steht hier denn nicht zur Debatte. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Gebot der Rechtssicherheit kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten demnach auch nicht vorliegen. Die Veranlagungen ab 2016 haben daher keinen Einfluss auf die hier streitige Veranlagung 2015. Deshalb ist auch das Sistierungsbegehren im Resultat zurecht abgewiesen worden (Verfügung vom 14.10.2020).

3.2.3 Sodann ist die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Geht eine Behörde wie hier davon aus, dass kein Revisionsgrund vorliegt, ist das Revisionsgesuch indes abzuweisen (vgl. Looser, a.a.O., Art. 149 N 3). Ein Nichteintretensentscheid kann nur ergehen, falls Prozessvoraussetzungen fehlen, wenn etwa die einschlägigen Fristen nicht gewahrt sind, die erforderliche Begründung fehlt etc. Da sich für den Rekurrenten aber faktisch im Ergebnis kaum etwas ändert, ob sein Revisionsgesuch abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, kann diese formelle Inkorrektheit nicht zur Gutheissung der Rechtsmittel führen.

3.3 Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit nach dem Gesagten als unbegründet und sind daher abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese wären in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 11'750 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 11'000). Unter den hier gegebenen Umständen, wonach es im Wesentlichen um Verfahrensfragen geht, sind die Gerichtskosten indessen auf CHF 2'000 festzulegen (vgl. § 150 Abs. 2 GT). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht auszurichten.

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2020.31 — Solothurn Steuergericht 14.12.2020 SGSTA.2020.31 — Swissrulings